position Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen- Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter

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Transkript:

position Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen- Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I verantwortlich: Lars Niggemeyer I Stand: Dezember 2011

Anforderungen des DGB-Bezirkes Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt an die Einrichtung der örtlichen Beiräte der Jobcenter In der zum 1.1.2011 gültigen Fassung Zweiten Buch Sozialgesetzgebung (SGB-II) Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im 18d der örtliche Beirat geregelt. Beiräte sind danach bei allen Jobcentern einzurichten, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Einrichtungen von BA und Kommune oder um zugelassene kommunale Träger handelt. Die Regelungen lassen allerdings einen großen Handlungsspielraum für die Ausgestaltung der Beiräte durch die Träger vor Ort zu. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass in einigen Kommunen erhebliche Einflussmöglichkeiten für Gewerkschaften vorhanden sind; in anderen hingegen fast keine. Grundlage einer wirksamen, sozial und ökonomisch nachhaltigen Arbeitsmarktpolitik vor Ort ist die aktive Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitgeber in die tatsächlichen Entscheidungsprozesse. Dies ist bisher insbesondere im Bereich des SGB II häufig nicht gewährleistet. Hierbei wird leicht übersehen, welche Bedeutung die Jobcenter inzwischen in der Arbeitsmarktpolitik spielen: Die Mehrzahl der Arbeitslosen befindet sich im Rechtskreis des SGB II und damit außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches der Agenturen für Arbeit. Dabei Bezirkes noch über dem Bundesschnitt von 69% (Stand: September 2011) liegt der Anteil der Arbeitslosen im SGB-II-Bereich in den drei Ländern des DGB- Registrierte. Arbeitslose davon SGB II Anteil in Prozent insg. Niedersachsen 257.182 183.033 71 Bremen 36.322 30.256 83 Sachsen-Anhalt 129.393 96.561 75 2

Aufgrund dieser erheblichen Bedeutung der Jobcenter ist es dringend nötig, dass die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitslosen dort umfassende Berücksichtigung finden. Daher ist es erforderlich, die Beiräte der Jobcenter so zu strukturieren, dass eine effektive Mitwirkung der Gewerkschaften möglich ist. Aufgrund des erheblichen Zeit- und Ressourcenaufwandes der durch eine aktive Mitarbeit im Beirat entsteht, wird der DGB vor Ort genau prüfen, ob die jeweiligen Beteiligungsrechte einen entsprechenden Aufwand rechtfertigen. Ausschlaggebend hierfür sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des SGB II, eine Zusammensetzung und Arbeitsweise der Beiräte die Mitbestimmung auf Augenhöhe ermöglicht sowie eine wirkungsvolle Kontrolle öffentlich geförderter Beschäftigung. 1. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Aus dem Gesetz ( 18d SGB II) ergeben sich folgende Anforderungen an die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte: Ihre Einrichtung ist bei jedem SGB II Träger verpflichtend Aufgabe des Beirates ist die Beratung bei Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente- und Maßnahmen Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Träger/Verbände der Wohlfahrtspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie der Kammern und berufsständischen Organisationen berufen Träger, die selbst Eingliederungsleistungen anbieten dürfen nicht Mitglied des Beirates sein Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst 3

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen sollte sich von selbst verstehen. Erste Rückmeldungen zeigen aber, dass dies nicht immer der Fall ist. Dies ist inakzeptabel; hier ist ggf. die Kommunalaufsicht bzw. die Regionaldirektion der BA aufgefordert, einzugreifen. 2. Anforderungen des DGB an Zusammensetzung und Arbeitsweise der Beiräte Die konkrete Ausgestaltung dieser durch das Gesetz vorgegebenen Anforderungen obliegt den örtlichen Trägern. Aus Sicht des DGB sollte die Umsetzung des Gesetzes eine wirksame Einflussnahme insbesondere der beiden zentralen Akteure des Arbeitsmarkes der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände ermöglichen. Dies entspricht auch dem innerhalb der BA verankerten Prinzip der Selbstverwaltung durch die Sozialpartner. Aus diesem Grundsatz ergeben sich folgende Anforderungen an die Beiräte: Paritätische Zusammensetzung der Beiräte, d.h. die Gewerkschaften entsenden genauso viele Mitglieder wie Arbeitgeber und Kammern. Gemeinsam sollten sie die Mehrheit der Mitglieder des Beirates stellen. In der Geschäftsordnung wird eine Verbandsvertretung geregelt, d.h. der Verband entscheidet, wer im Beirat sitzt. Es gibt keine persönliche Mitgliedschaft. Entsendende Stelle auf Seiten des DGB ist damit der jeweils zuständige Regionsvorstand. Um einen Überblick über die Arbeitsmarktpolitik vor Ort zu behalten wird empfohlen insbesondere Mitglieder aus den Verwaltungsausschüssen der jeweiligen Agentur für Arbeit zu entsenden. 4

Der Beiratsvorsitz sollte (analog zu den Verwaltungsausschüssen bei der BA) aus der Mitte der Akteure des Beirates kommen; am sinnvollsten wäre der wechselseitige Beiratsvorsitz durch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Wie bei der BA üblich, sollte analog die Übernahme der Fahrtkosten der Mitglieder für den Besuch der Sitzungen der Beiräte durch das Jobcenter gegeben sein. Die Mitglieder des Beirates müssen für ihre Aufgaben qualifiziert werden. Daher sollte vor Ort versucht werden, eine Kostenbeteiligung für von den Sozialpartnern durchgeführte Schulungsveranstaltungen durchzusetzen. 3. Anforderungen des DGB an die Kontrolle von öffentlich geförderter Beschäftigung durch die Beiräte Unter den derzeitigen Bedingungen am Arbeitsmarkt wird man die Langzeitarbeitslosigkeit ohne öffentlich geförderte Beschäftigung nicht nachhaltig senken können. Dabei muss darauf geachtet werden, sinnvolle Arbeitsplätze mit fairen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel, die Löhne zu senken sind sowohl für die Betroffenen als auch die Gesamtwirtschaft kontraproduktiv. Die Praxis der 1-Euro-Jobs macht allerdings deutlich, dass Kommunen zum Teil die Erledigung ihrer originären Aufgaben auf Ein-Euro-Jobber abwälzen. Die Gewerkschaften haben hierbei zahlreiche Missbrauchsfälle aufgedeckt. Die bei ABM bewährte Praxis, die Zustimmung der Verwaltungsausschüsse einzuholen, sollte des- 5

wegen für jede Form von öffentlich geförderter Beschäftigung umgesetzt werden. Die Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität müssen dabei strikt beachtet werden. Im Bereich des SGB II ist es deshalb nötig, eine entsprechende Struktur in den Beiräten zu verankern (vgl. auch das gemeinsame Schreiben von BDA, ZDH, DGB und ver.di vom 3. Juni 2010): Bei jedem örtlichen Beirat muss ein eigener Ausschuss aus Vertretern der lokalen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen gebildet werden, der die Grundsicherungsträger beim Einsatz öffentlich geförderter Beschäftigungsmaßnahmen berät. Im Ausschuss herrscht vollständige Transparenz, d.h. seinen Mitgliedern werden alle geförderten Beschäftigungsmaßnahmen inklusive Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Arbeitsplätze - vorgelegt. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Ausschüssen werden mit einem Vetorecht ausgestattet. Die Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen kann somit nur im Konsens erfolgen. 6

Anhang 1 Auszug aus dem SGB II 18d Örtlicher Beirat Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt. 7

Anhang 2 8