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BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0010-BKS/2006 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S CH E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER und Dr. KARASEK sowie das Ersatzmitglied Dr. LEITL über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria, im folgenden kurz KommAustria, gemäß 11a KOG ivm 2 Abs. 1 Z 4 lit. a KOG vom 30.03.2006, KOA 3.500/06-004, entschieden: Spruch: I. Gemäß 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 in Verbindung mit 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 wird festgestellt, dass der ORF am 10.02.2006 durch die um ca. 19.57 Uhr in ORF1 erfolgte Ausstrahlung eines Werbespots für die Zeitschrift TV-Media samt Olympia- Extraheft 13 Abs. 8 ORF-G verletzt hat. II. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung, den Spruchpunkt I. der Entscheidung an einem Freitag zwischen 19.45 Uhr und 20.15 Uhr in ORF1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk am 10. Februar 2006 in ORF1 durch die um ca. 19.57 Uhr erfolgte Ausstrahlung eines Werbespots für die Zeitschrift TV-Media samt Olympia-Extraheft gegen die im ORF-Gesetz vorgesehene Beschränkung der Fernsehwerbung für periodische Druckwerke verstoßen hat.

- 2 Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: Mit Schriftsatz vom 30.03.2006 erstattete die KommAustria gemäß 11a KOG eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von Sendungen des Österreichischen Rundfunks am 10.02.2006 im Programm ORF1 und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 10.02.2006 wird am Ende des Werbeblocks im Programm ORF1 um ca. 19.57 Uhr ein Werbespot für TV Media ausgestrahlt. Dabei wird die Titelseite eines Hefts im Design von TV Media eingeblendet, welches neben einem Datum (11. 17. FEBRUAR 2006) über dem Hefttitel ( tv media ) und der Aufschrift Nur 1,- am rechten Rand mit Alle Hits im TV. und Jede Woche neu! sowie am linken Rand mit Das beste TV-Programm für Österreich. beschriftet ist. Die Titelseite des Hefts im Werbespot zeigt ein großformatiges Bild von Paris Hilton. Weiters ist auf der Titelseite links unten ein Extraheft mit der Aufschrift Olympia 2006 im TV zu sehen, welches während des Spots vergrößert wird und auf dem ein Schifahrer abgebildet ist. Weiters ist darauf der Text Das Extraheft von TV-Media. und Ihr Guide für 2 Wochen Turin: Alle TV-Termine. Alle Bewerbe. Alle Stars. zu erkennen. Ein Sprecher führt dazu aus: TV Media jetzt neu. Mit Olympia-Planer als Extraheft. TV Media Das beste TV-Programm für Österreich. TV Media jetzt neu. Am unteren Bildrand des Fernsehbildes wird der Text Olympia Extraheft gratis unter 01/95 55 100 eingeblendet. Vorgelegt wurde von der KommAustria weiters eine Kopie der Titelseite der Ausgabe Nr. 7 der Zeitschrift TV-Media. Diese unterscheidet sich von dem im TV-Spot gezeigten Titelblatt nur dadurch, dass der Text neben Paris Hilton lautet: Der TV-Skandal: Paris Hilton zeigt alles Zum 1. Mal im TV: Ihr Sexvideo. Ihre größten Aufreger. Außerdem ist die Aufschrift Das beste TV-Programm für Österreich. links durch die Aufschrift Jetzt mit Olympia-TV- Planer Ihr Extraheft: 150 TV-Termine für 17 Tage Olympia ersetzt. Die KommAustria wertete den Sendungsablauf bzw. dessen Inhalt als Verstoß gegen 13 Abs. 8 ORF-G, wonach Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke nur auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen dürfe. Bei TV Media handle es sich um ein periodisches Druckwerk für das mit dem gegenständlichen Spot geworben werde. Neben Hinweisen auf den Titel und die Blattlinie werde aber auch auf die Inhalte der Ausgabe Nr. 7 hingewiesen, und zwar einerseits durch die Abbildung von Paris Hilton, der die Titelgeschichte des Heftes gewidmet ist, und

- 3 andererseits durch den Hinweis auf das Extraheft als Beilage. Selbst unter der Annahme, dass das Extraheft einen eigenständigen Inhalt darstelle, wäre dennoch aus dem Hinweis in der Programmzeitschrift darauf zu schließen, dass die olympischen Spiele einen Gegenstand von Fernsehübertragungen bilden, deren Termine daher auch im gegenständlichen TV Media Nr. 7 enthalten wären. Der Wortlaut der Bestimmung des 13 Abs. 8 ORF-G erlaube nur Hinweise auf den Titel (Namen des Druckwerks), nicht aber auf die Titelseite. Es wären abgesehen von der Einblendung der aktuellen Titelseite auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten zulässiger Werbung im Rahmen des 13 Abs. 8 ORF-G möglich. Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten des ORF in diesem Bereich sei auch vor dem Hintergrund seiner Aufgabe als objektiver und unparteilicher Informationsträger gerechtfertigt. Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom 27.04.2006 den Wertungen der KommAustria entgegengetreten und hat beantragt, der Anzeige keine Folge zu geben. In concreto bringt der ORF vor, dass es aufgrund der spezifischen optischen Komponente des Fernsehens möglich sein müsse, das (unveränderte) periodische Druckwerk einblenden zu können. Im konkreten Fall wäre das Titelblatt der Zeitschrift um sämtliche Schlagzeilen bereinigt worden. Auch der gesprochene Text enthalte sich jeder Aussage über konkrete Inhalte. Allein aus der Abbildung von Paris Hilton auf der Titelseite könne noch nicht auf den Inhalt geschlossen werden, da derartige Zeitschriften regelmäßig bekannte Persönlichkeiten gewissermaßen als Blickfang auf der Titelseite veröffentlichen, der für sich alleine steht und mit konkreten Inhalten nichts zu tun hat. Eine Abbildung alleine verweise nicht im Sinne des 13 Abs. 8 ORF-G auf einen konkreten Inhalt im Sinne eines bestimmten Artikels. Bei der Beilage Olympia Extraheft handle es sich aufgrund des einmaligen Erscheinens nicht um ein periodisches Druckwerk im Sinne des 13 Abs. 8 ORF-G. Es wäre weiters beachtlich, dass dieses Extraheft auch alternativ und unabhängig von TV Media Nr. 7 über Telefon bezogen werden konnte. Es handle sich daher um ein selbständiges, nichtperiodisches Druckwerk. Aus dem Hinweis auf Olympia in diesem Druckwerk könne nicht auf den Inhalt des periodischen Druckwerks TV Media geschlossen werden. Vielmehr stünden die beiden unabhängig voneinander und seien daher auch unabhängig voneinander zu bewerten. Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die beschriebene Wahrnehmung seitens des Bundeskommunikationssenats. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom ORF nicht bestritten.

- 4 Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. 13 Abs. 8 ORF-G lautet: Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks ( 21 Abs. 1 Z 7). Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei der Zeitschrift TV Media um ein periodisches Druckwerk im Sinne des 1 Abs. 1 Z 5 MedienG handelt, zumal sie wöchentlich unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern erscheint und die einzelnen Ausgaben durch ihren Inhalt in einem Zusammenhang stehen. Die erste Rechtsfrage, die sich nun im konkreten Sachverhalt stellt, ist jene, ob auch das Zeigen eines Titelblattes eines periodischen Druckwerkes einen Hinweis auf den Inhalt der Zeitschrift im Sinne des 13 Abs. 8 ORF-G darstellen kann. Hierzu hat der Bundeskommunikationssenat erwogen, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der entsprechenden Bestimmung jedenfalls verhindern wollte, dass mit konkreten Inhalten einer bestimmten Ausgabe der Zeitschrift geworben wird (so schon der Bescheid vom 20.01.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2004). Es wäre nun aber verfehlt anzunehmen, dieses Inhaltswerbeverbot beziehe sich zwar auf alle Artikel im Blattinneren, nicht aber auf die Titelseite selbst. Unzweifelhaft ist nämlich gerade die Titelseite selbst im Regelfall der Aufmacher des Blattes, welcher den Konsumenten auch an anderer Stelle etwa am Kiosk zum Kauf der konkreten Ausgabe bewegen soll. Dass dieser Kaufanreiz nun nicht nur über die Schlagzeilen auf der Titelseite sondern vielmehr auch über die optische Gestaltung des Titelblattes geschaffen wird, liegt auf der Hand. Gerade das Titelbild und zwar unabhängig von einer allfälligen dazupassenden Textierung mittels Schlagzeilen und unabhängig von allfälligen bezugnehmenden Inhalten im Blattinneren stellt nämlich selbst bereits einen Inhalt der Zeitschrift dar. Dies wird insbesondere in jenem Fall deutlich, wenn gerade das Titelbild eines periodischen Druckwerks selbst zum Skandal der aktuellen Ausgabe wird (man denke etwa an den Fall des Coverbilds einer periodischen Druckschrift mit einer Fotomontage des Kopfes des amtierenden Bundeskanzlers auf einem nackten Männerkörper, welcher der Entscheidung des OGH vom 17.09.1996, 4 Ob 2249/96 f zugrunde lag).

- 5 Der Bundeskommunikationssenat hat daher keinerlei Zweifel, dass im konkreten Fall die Abbildung des aktuellen Covers der Zeitschrift TV Media, welches zwar um die entsprechenden Schlagzeilen bereinigt wurde, jedoch hinsichtlich des Titelbildes (Abbildung von Paris Hilton) zu der im Handel erhältlichen Ausgabe Nr. 7 ident ist, einen Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerks im Sinne des 13 Abs. 8 ORF-G darstellt und daher verboten ist. Es ist dem ORF zwar zuzugestehen, dass die optische Komponente des Fernsehens bei der Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter Werbeformen nicht außer Acht gelassen werden darf. Gerade bei 13 Abs. 8 ORF-G handelt es sich jedoch um eine ausschließlich für die Fernsehprogramme des ORF geltenden Sondernorm, bei deren Erlassung sich der Gesetzgeber sehr wohl der Besonderheiten dieses Mediums bewusst war. Anders ist auch der Klammerausdruck im ersten Satz leg. cit. nicht zu erklären, mit welchem der Gesetzgeber die vielleicht noch zweideutige Formulierung Titel nunmehr völlig eindeutig auf den Namen des Druckwerks einschränkt und damit eben gerade einen Hinweis auf das Titelblatt oder das Titelbild im Rahmen der Bewerbung von periodischen Druckwerken im Fernsehen verbietet. Hinsichtlich der zweiten Komponente des Spots, nämlich den Hinweis auf das Olympia- Extraheft, hat der Bundeskommunikationssenat erwogen, dass es sich hierbei ebenso um einen Hinweis auf einen Inhalt des periodischen Druckwerks handelt. Insbesondere sind für diese Beurteilung die begleitenden Worte des Sprechers TV Media jetzt neu. Mit Olympia- Planer als Extraheft. von Bedeutung. Gerade hierdurch wird gegenüber dem Zuseher nämlich ein konkreter Bestandteil der aktuellen Ausgabe von TV Media beworben, den er unweigerlich mit der Zeitschrift selbst erwirbt. Der Einwand des ORF, dass das Extraheft auch unabhängig von der Ausgabe Nr. 7 von TV Media bezogen werden konnte, geht insofern ins Leere, als eine alternative Vertriebsform (wie beispielsweise die Bestellmöglichkeit einzelner Artikel der Zeitschrift beim Verlag oder der kostenpflichtige Abruf derselben aus einem Internet-Archiv) allein noch nicht dazu führt, dass diese damit gewissermaßen selbständig würden und das Inhaltswerbeverbot des 13 Abs. 8 ORF-G für sie nun nicht mehr gelte. Wird vielmehr im Fernsehen eine Beilage zu einem periodischen Druckwerk beworben, schlägt das Inhaltswerbeverbot für die Inhalte der Zeitschrift insofern durch, als ein beigelegtes Extraheft ebenso als Inhalt des periodischen Druckwerks im Sinne des 13 Abs. 8 ORF-G zu gelten hat und ein konkreter Verweis auf dieses unzulässig ist. Auf die von der KommAustria und dem ORF aufgeworfene Frage, ob ein Hinweis auf den konkreten Inhalt des Extraheftes auch einen (indirekten) Hinweis auf den Inhalt der Zeitschrift darstellt, war daher unter diesen Gesichtspunkten nicht weiter einzugehen.

- 6 Zusammenfassend stellen daher sowohl die Darstellung des konkreten Titelbilds mit Paris Hilton als auch der Hinweis auf das Olympia-Extraheft einen Verstoß gegen 13 Abs. 8 ORF-G dar.

- 7 Zu Spruchpunkt II. Der Ausspruch über die Veröffentlichung stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.497/1991 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des 37 Abs. 4 ORF-G, nämlich zu 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes, wonach für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung (...) stets erforderlich sein [wird] (so ausdrücklich: VwGH, 15.09.2004, Zl. 2003/04/0045, 0060). Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Veröffentlichung war im Lichte des zitierten Erkenntnisses davon auszugehen, dass die Veröffentlichung in Form der Verlesung als öffentlicher contrarius actus im selben Programm zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist, um tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert zu erzielen. Der Ausspruch, über die Veröffentlichung einen Nachweis zu erbringen, stützt sich auf 36 Abs. 5 ORF-G, wonach der ORF dem Bundeskommunikationssenat auf dessen Aufforderung Aufzeichnungen seiner Sendungen zur Verfügung zu stellen hat, und dient der Überprüfung des bescheidkonformen Verhaltens hinsichtlich des Spruchpunktes II. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 23. Juni 2006 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: