Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel



Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln 1

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Weisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel

Zivilstandsverordnung

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

POP -Konto auf iphone mit ios 6 einrichten

Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Intranet und im Extranet des EDA

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Bedienungsanleitung BITel WebMail

Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

(Punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund Reglement über die (punktuelle) Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

Kapitel I: Registrierung im Portal

s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)

kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

S TAND N OVEMBE R 2012 HANDBUCH DUDLE.ELK-WUE.DE T E R M I N A B S P R A C H E N I N D E R L A N D E S K I R C H E

MS und Impfungen. DAS KLEINE IMPF-1x1. DAS KLEINE IMPF-1x1. Christian Lampl. Abteilung für Allgemeine Neurologie und Schmerzmedizin

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Wenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)

DCCP (Data Collection Cash Processing) Schaubild Version 1.0

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Verordnung über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst

Anleitung - Archivierung

S Sparkasse Hattingen

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich

Wiederkehrende Buchungen

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Bedienungsanleitung für den Online-Shop

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15

Erhebung zur Internetnutzung

Schnelleinstieg WebMail Interface

Ein Gesuch erfassen und einreichen

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

Grundsätzliche Informationen zu SpAz

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Verordnung über die ausländischen Banken in der Schweiz

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register

Information zur Durchführung von. Software-Updates

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

Einleitende Bemerkungen

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Registrierung Ihres Fachbesucher Tickets

Anleitung für IQES-Verantwortliche Persönliche Konten verwalten

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

1 / A s Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr Ständerat Frühjahrssession 2011

Sichere Netlog-Einstellungen

FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013)

Aktuelles, Mitteilungen und Veranstaltungen verwalten

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

VERWALTUNG. Postfächer, Autoresponder, Weiterleitungen, Aliases. Bachstraße 47, 3580 Mödring

SCHRITT FÜR SCHRITT ZU IHRER VERSCHLÜSSELTEN

Leitfaden zur Durchführung eines Jahreswechsels in BüroWARE 5.x

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Befragung zum Migrationshintergrund

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

ERSTE SCHRITTE.

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt:

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Diese Website und das Leistungsangebot von werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Transkript:

Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel vom Entwurf für die Anhörung Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 1 (LVG) verordnet: Art. 1 Grundsätze 1 Zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Humanarzneimitteln führt der Bereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eine Meldestelle. Diese arbeitet mit den Gesundheitsbehörden des Bundes und der Kantone zusammen. 2 Als lebenswichtig gelten vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassene Humanarzneimittel: Art. 2 a. die nicht oder nur eingeschränkt substituierbar sind; und b. deren Fehlen über längere Zeit gravierende gesundheitliche Folgen hätte. Aufgaben der Meldestelle Die Meldestelle nimmt folgende Aufgaben wahr: Art. 3 a. Sie führt ein geschütztes Datenbearbeitungssystem. b. Sie nimmt die Meldungen der Meldepflichtigen entgegen und bearbeitet sie. c. Sie kann Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche untersuchen. d. Sie wertet die Daten aus und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. e. Sie informiert soweit nötig die Gesundheitsbehörden. Meldepflicht und Melderecht 1 Meldepflichtig ist, wer zugelassene Humanarzneimittel vertreibt oder herstellt, die einen der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten. 2 Der Meldestelle ist zu melden, wenn für eine bestimmte Dosierungsstärke einer Darreichungsform: AS 2015.. 1 SR 531 2014... 1

a. Versorgungsengpässe oder Lieferunterbrüche bestehen, die voraussichtlich mehr als vierzehn Tage dauern; b. Versorgungsengpässe voraussehbar oder Lieferunterbrüche geplant sind, die mehr als vierzehn Tagen dauern. 3 Mit der Meldung eines Versorgungsengpasses oder Lieferunterbruchs ist auch mitzuteilen, wann die betroffenen Dosierungsstärken wieder lieferbar sind oder voraussichtlich wieder lieferbar sein werden. 4 Nicht zu melden sind Versorgungsengpässe oder Lieferunterbrüche, wenn lediglich eine Packungsgrösse einer bestimmten Darreichungsform betroffen ist und diese durch andere Packungsgrössen oder andere Darreichungsformen substituiert werden kann. 5 Die Meldungen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Kenntnis des Versorgungsengpasses oder Lieferunterbruchs erfolgen. 6 Kantone, Spitäler, Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen und Grosshändler können der Meldestelle Versorgungsengpässe oder Lieferunterbrüche melden. Art. 4 Inhalt und Form der Meldung 1 Die Meldungen müssen alle für die Beurteilung des Engpasses erforderlichen Informationen enthalten. 2 Gemeldet werden müssen insbesondere: a. Name und Adresse des Meldepflichtigen nach Artikel 3 sowie die fachverantwortliche Person; b. die Zulassungsnummer und die weltweit geltende Handelsnummer (Global Trade Item Number, GTIN) des Humanarzneimittels; c. die genaue Bezeichnung des Wirkstoffs, der galenischen Form, der Dosierung und der Packungsgrösse; d. eine möglichst genaue Beschreibung des Sachverhalts wie Ursachen, betroffene Stellen im In- und Ausland, aktuelle Lagerbestände und erwartete Absätze; e. die Angabe, ob eine gleichwertige Alternative im In- oder Ausland vorhanden ist; f. der Beginn, die Dauer und das Ausmass des Versorgungsengpasses oder Lieferunterbruchs; g. eine vollständige Beschreibung der getroffenen Massnahmen. 3 Es ist das von der Meldestelle zur Verfügung gestellte Meldeformular zu verwenden. Art. 5 Zugriff auf das Datenbearbeitungssystem Zugriff auf das Datenbearbeitungssystem der Meldestelle haben: 2

Art. 6 a. die Organe des Bereichs Heilmittel; b. der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung zur Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Kontrollfunktion; c. die für die Verwaltung und den Unterhalt des Systems zuständigen Personen. Weitergabe von Daten 1 Die Weitergabe von Daten der Meldestelle ist nicht zulässig; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. 2 Die Meldestelle kann Daten an die Gesundheitsbehörden des Bundes weiterleiten, wenn diese die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen. 3 Sie kann Daten an Dritte weiterleiten, wenn sie ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. 4 Sie anonymisiert die Daten vor der Weiterleitung an Dritte und stellt sicher, dass die Daten keine Rückschlüsse auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. Art. 7 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten Die Daten des Datenbearbeitungssystems werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden spätestens nach 15 Jahren einzeln gelöscht. Art. 8 Datensicherheit 1 Der Bereich Heilmittel regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen. 2 Im Übrigen gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 2 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 3. Art. 9 Finanzierung Der Bund finanziert die Meldestelle. Art. 10 Vollzug 1 Die für den Vollzug des Koordinierten Sanitätsdienstes zuständige Stelle der Armee betreibt das Datenbearbeitungssystem der Meldestelle. 2 SR 235.11 3 SR 172.010.58 3

2 Der Bereich Heilmittel überwacht die Tätigkeit der für den Betrieb des Datenbearbeitungssystems der Meldestelle zuständigen Stelle und erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 11 Änderung des Anhangs Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann nach Anhörung der Kantone und der beteiligten Wirtschaftskreise den Anhang ändern. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2015 in Kraft.... 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 4

Wirkstoffliste Anhang (Art. 3 Abs. 1) ATC-Code 4 Wirkstoff Bemerkung A12CC02 B05ZA C01CA02 C01CA24 Magnesiumsulfat Kalium Isoprenalin Adrenalin C07AB02 Metoprolol parenterale Formen C07AG01 C08CA05 H01AA02 Labetalol Nifedipin Tetracosactid H01BB02 Oxytocin parenterale Formen H01BB03 J01AA02 Carbetocin Doxycyclin J01CR02 Co-Amoxicillin parenterale Formen J01DD14 J01DE01 J01DF01 Ceftibuten Cefepim Aztreonam J01FF01 Clindamycin parenterale Formen J01MA02 Ciprofloxacin parenterale Formen J04AB02 J04AC01 J05AD01 J06BB04 Rifampicin Isoniazid Foscarnet Immunoglobulin Hepatitis B 4 Das Anatomical Therapeutic Chemical Classification System (ATC-Code) kann in der offiziellen englischen Fassung unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index 5

J07AG01 J07AJ52 J07AM01 J07AM51 J07BC01 J07BC20 J07BD01 J07BD52 J07BD54 J07BF03 J07BG01 J07BK01 Impfstoff Haemophilus influenzae Typ B Impfstoff Diphtherie, Tetanus, Pertussis Impfstoff Tetanus Impfstoff Tetanus und Diphtherie Impfstoff Hepatitis B Impfstoff Hepatitiden Impfstoff Masern Impfstoff Masern, Mumps und Röteln Impfstoff Masern, Mumps, Röteln und Varizellen Impfstoff Poliomyelitis Impfstoff Tollwut Impfstoff Varizellen Basisimpfungen 5 für Kinder und Jugendliche J07BM01 Impfstoff HPV Typen 6,11,16, 18 J07BM02 Impfstoff HPV Typen 16,18 5 Gemäss Impfplan des BAG, abrufbar unter.. http://www.bag.admin.ch/ekif -> Empfehlungen -> Schweizericher Impfplan. 6

J07CA01 J07CA02 J07CA06 J07CA09 L01AA02 L01AA03 L01AX04 L01BA01 L01BB02 L01BB03 L01BB05 L01BC01 L01BC05 L01DB01 L01DB03 L01DB07 L01DC01 L01XA01 L01XA02 L01XX01 L01XX19 L04AA04 L04AB06 Impfstoff Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis Impfstoff Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Pertussis Impfstoff Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ B Impfstoff Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Haemophilus influenzae Typ B Chlorambucil Melphalan Dacarbazin Methotrexat Mercaptopurin Tioguanin Fludarabin Cytarabin Gemcitabin Doxorubicin Epirubicin Mitoxantron Bleomycin Cisplatin Carboplatin Amsacrin Irinotecan Immunoglobulin Golimumab 7

L04AX01 M03CA01 N01AB07 N01AX03 N01AF03 Azathioprin Dantrolen Desfluran Ketamin Thiopental N01BB02 Lidocain parenterale Formen N01BB03 N01BB04 N01BB10 N03AX18 Mepivacain Prilocain Levobupivacain Lacosamid N05BA01 Diazepam parenterale Formen und Tropfen N05BA06 Lorazepam parenterale Formen R03CC05 S01JA01 V03AB14 V03AF03 V08AB05 V08CA02 Hexoprenalin Fluorescin Protamin Calciumfolinat/Folinsäure Iopromid Gadotersäure 8