Stiftungssatzung Stiftung Brot für die Welt

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Transkript:

Stiftungssatzung Stiftung Brot für die Welt Präambel Brot für die Welt ist eine Aktion der evangelischen Landes- und Freikirchen in Deutschland und wird verantwortet vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. Die Aktion fördert seit 1959 Projekte und Partner in Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Darüber hinaus werden zahlreiche Projekte der Bildungs- und Advocacyarbeit in Deutschland unterstützt. Brot für die Welt arbeitet dabei eng mit kirchlichen Hilfswerken zusammen. Durch die Stiftung Brot für die Welt soll die Arbeit von Brot für die Welt langfristig gesichert werden. Die Stiftung Brot für die Welt ist einem christlichen Menschenbild und der protestantischen Tradition verpflichtet. Sie ist gelebter Glaube, präsente Liebe und wirksame Hoffnung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorstand und Kuratorium orientieren ihr Handeln an der Bibel. Das Leitbild der Diakonie, die Erklärung von Brot für die Welt und gemeinsame entwicklungspolitische Leitlinien von Brot für die Welt und dem Evangelischen Entwicklungsdienst e.v., sowie grundlegende Policy-Papiere des Evangelischen Entwicklungsdienstes e.v. in ihrer jeweils aktuellen Form sind für die Stiftung Brot für die Welt verbindliche, die Satzung der Stiftung ergänzende Dokumente. 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Brot für die Welt. (2) Sie ist eine rechtlich selbständige kirchliche Stiftung. (3) Der Sitz der Stiftung ist Stuttgart. 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Aktion Brot für die Welt einer Aktion der evangelischen Landes- und Freikirchen in Deutschland, die vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. und weiterer Organisationen, sofern mit diesen Kooperationsvereinbarungen bestehen, verantwortet wird. (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck durch die Beschaffung von Mitteln und die Zuwendung finanzieller Mittel aus den Erträgen zur Förderung der Arbeit der Aktion Brot für die Welt im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.v.

Dies gilt insbesondere für die finanzielle Unterstützung der Projekte sowie der Kampagnen, der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Stiftung ist berechtigt operativ tätig zu werden, insbesondere nimmt sie ihre globale Verantwortung wahr, indem sie den Dialog zwischen Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Kirche über Themen der gesellschaftlichen und menschlichen Entwicklung, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe fördert. Sie ergänzt und verstärkt die entwicklungspolitische Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit durch nationale und internationale Debatten, Tagungen und Seminare, Heraus-gabe von Publikationen sowie die Beauftragung von Studien. (4) Die Stiftung kann als Trägerstiftung für andere Stiftungen auftreten. (5) Die Zweckverwirklichung der Stiftung erfolgt in Übereinstimmung mit dem satzungsgemäßen Auftrag des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.v. gemäß 5 Abs. 3 der Satzung des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.v. vom 14.06.2012 in der jeweils gültigen Fassung, s. Anlage 1; Die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung ist auf die Förderung und die Bekanntmachung der Ziele und der Arbeit der Aktion Brot für die Welt ausgerichtet. Die Eigenwerbung der Stiftung bezieht sich ausschließlich auf ihre Darstellung als Förderstiftung der Aktion Brot für die Welt. (6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen durch die Stiftung begünstigt werden.

3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus Barmitteln in Höhe von 2.000.000,00. Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und in seiner Substanz zu erhalten. Zuwendungen Dritter einschließlich des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.v., die ausdrücklich dazu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern es sich nicht um zeitnah zu verwendende Zuwendungen handelt. 4 Mittelverwendung (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen, jedoch nicht verpflichtet solche anzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, als Trägerin unselbständiger Stiftungen tätig zu werden. Der Stiftungszweck darf nicht im Widerspruch zu dem in 2 aufgeführten Zweck stehen. Sie ist ferner berechtigt, Stiftungs- und Themenfonds einzurichten. Themenfonds können auch zur Unterstützung weiterer Aktivitäten des Werkes Brot für die Welt im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. eingesetzt werden. Teile aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen in den steuerrechtlich zulässigen Grenzen einer Rücklage zugeführt werden. (2) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) das Kuratorium. 6 Stiftungsorganisation (2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen auch gegen Entgelt beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Die Stiftung ist dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. zugeordnet. 7 Zusammensetzung des Vorstands (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern des Vorstands des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.v. Es sind dies: PräsidentIn Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst Vorstand Internationale Programme und Inlandsförderung Vorstand Finanzen, Organisation und Internationale Personaldienste Vorstand Recht, Sozialökonomie und Personal (2) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Zugehörigkeit im Vorstand der Stiftung ist an das jeweilige Amt des Vorstandsmitgliedes gebunden. (3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen weiter. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. 8 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam nach außen. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der geltenden Gesetze und der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin ist, s. 12 der Satzung b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens c) die Berufung und Anstellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin.

(3) Der Vorstand kann Richtlinien über Inhalte und Verfahren der Förderung erlassen, die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen. (4)Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt. (5) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs dieser Stiftung sein. 9 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Dies sind: (2) 5 Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.v., darunter der/die Vorsitzende oder eine seiner/ihrer Stellvertretungen. (3) Diese Mitglieder bestimmen im Benehmen mit dem Vorstand der Stiftung Brot für die Welt die bis zu 4 weiteren Mitglieder des Kuratoriums. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 5 Jahre. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.v. oder sein/e Stellvertreter/in nimmt die Funktion des/r Vorsitzenden wahr. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium gewählt. 10 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät und beaufsichtigt den Vorstand. (2) Das Kuratorium berät den Vorstand insbesondere in Fragen der Finanzplanung und der Anlage des Stiftungsvermögens. (3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, a) die Rechnungsführung der Stiftung zu überwachen und über die Entlastung des Vorstands alljährlich zu beschließen, b) den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu genehmigen c) dem Aufsichtsrat des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.v. einmal jährlich zu berichten d) über Änderungen dieser Satzung zu beschließen; die 13 und 14 dieser Satzung bleiben unberührt (4) Der Jahresabschluss ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bzw. eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

oder ein Rechnungsprüfamt zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen sowie die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsanforderung nach der Abgabenordnung erstrecken. (5) Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit den Vorständen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.v. einen Beirat mit beratenden Funktionen einrichten. Diesem Beirat können Zustifterinnen und Zustifter und andere Personen, die sich um die Arbeit der Stiftung verdient gemacht haben, angehören. 11 Geschäftsgang der Organe (1) Der bzw. die Vorsitzende des Vorstands lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren und dem Beschlussantrag einverstanden sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Der bzw. die Vorsitzende des Vorstands lädt ferner zu gemeinsamen Sitzungen der anderen Organe mit dem Vorstand ein. (2) Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums kann unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung unter Beteiligung des Kuratoriums von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstands verlangen. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit des Kuratoriums gilt 11 Abs. 1 Unterabs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums mindestens die Anwesenheit der Hälfte seine Mitglieder voraussetzt. (3) Die Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst soweit Satzung und Gesetz nichts anderes bestimmen. (4) Über die Sitzungen des Vorstands, des Kuratoriums und über gemeinsame Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12 Geschäftsführung (1) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist zur Anstellung von Personal mit Zustimmung des Vorstands berechtigt. Dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin nachgeordnete Mitarbeiter sind auf der Grundlage der Dienstvertragsordnung des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.v. anzustellen. (3) Es gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD. 13 Anpassung an veränderte Verhältnisse (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks auch durch eine weite Auslegung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet werden kann, können Vorstand und Kuratorium mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht einen geänderten Stiftungszweck beschließen. Die Stiftung kann unter diesen Voraussetzungen auch mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 müssen einvernehmlich gefasst werden. (3) Der geänderte Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und der Förderung diakonischer Arbeit zu dienen. 14 Aufhebung und Vermögensanfall (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.v., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Aktion Brot für die Welt zu verwenden hat. 15 Stellung des Finanzamts Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

16 Stiftungsaufsicht Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.