Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung

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Transkript:

2231-A Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2014 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13.02.2008 Az.: VI4/7360/237/07 Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern vom 18. Oktober 2007 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung BayHO) Zuweisungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2008 bis längstens 2014. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund und im Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel. Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Zuweisungsbereichs 1. Zweck der Förderung Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können. 1

2. Gegenstand der Förderung ¹Gefördert werden die notwendigen Investitionen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs- sowie Sanierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen) - zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen i.s.v. Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege i.s.v. Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG, - zur Umwandlung bestehender Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen i.s.v. Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG oder in der Großtagespflege i.s.v. Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. ²Gefördert werden insbesondere notwendige Investitionen für den Neu- bzw. Umbau von Gebäuden, Gruppenräumen, Ruheräumen, Sanitärräumen, Versorgungsküchen, Aufenthaltsräumen, Speiseräumen, Personalräumen, Außenanlagen mit Spielgeräten und Abstellmöglichkeiten für Kinderwägen. 3 Als neu gelten die Plätze, die 1. im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben einer Erlaubnis nach 45 SGB VIII bzw. Art. 9 BayKiBiG bedürfen und 2. einen bislang ungedeckten Bedarf im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BayKiBiG decken. 4 Maßnahmen sind auch anteilig förderfähig, soweit im Rahmen der Baumaßnahme nur teilweise neue Plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden. 5 Abweichend von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde befristet bis 31. Dezember 2010 im Einzelfall im Rahmen dieser Richtlinie auch Plätze als förderfähig anerkennen, die nur die Voraussetzung des Satz 3 Nummer 1 erfüllen, wenn durch das Investitionsvorhaben bestehende Provisorien ersetzt oder Plätze in altersgemischten Einrichtungen in einer Kinderkrippe zusammengefasst werden. 6 Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 2

3. Zuweisungsempfänger 1 Zuweisungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2 Sofern eine Maßnahme i.s.v. Ziffer 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuweisung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und gemäß ihrem Anteil an der Maßnahme. 4. Zuweisungsvoraussetzungen 4.1 Eigenanteil Von den nach Abzug der Förderung verbleibenden Gesamtkosten tragen die Zuweisungsempfänger mindestens die Hälfte, freigemeinnützige oder sonstige Träger maximal die Hälfte. 4.2 Zeitlicher Rahmen ¹Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 13. Dezember 2007 begonnen wurden. 2 Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3 Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 4 Investitionen, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen; Investitionen, die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. 5 Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer. 3

4.3 Zweckbindung 1 Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. ²Abweichend hiervon beträgt die Zweckbindung 1. zehn Jahre für Baumaßnahmen (außer Neubauten) in der Großtagespflege, 2. fünf Jahre für Ausstattungsinvestitionen. 3 Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuweisung anteilig zurückzuzahlen. 4 Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag auf den Rückforderungsanspruch verzichten, wenn die Maßnahme anschließend für die Betreuung von Kindern über drei Jahren nach dem BayKiBiG genutzt wird und der Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren im Gemeindegebiet gedeckt ist. 5 Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundes- und Landesförderung hin. 4.4 Fachliche Voraussetzungen 1 Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß BayKiBiG feststellen. 2 Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme bzw. die Tagespflegepersonen bei Aufnahme der Tätigkeit ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen. 4.5 1 Sofern eine Maßnahme im Sinne von Ziffer 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z.b. die jeweils gültigen Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen FAZR bzw. die VOB) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2 Die Zuweisungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen. 4

5. Art und Umfang der Zuweisung 5.1 Art der Zuweisung Die Zuweisung erfolgt als Anteilfinanzierung, die nach Maßgabe der Ziffer 5.3 der Höhe nach begrenzt wird. 5.2 Zuweisungsfähige Kosten 1 Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt in Anlehnung an die jeweils gültigen Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) mit der Maßgabe, dass bei Einrichtungen mit bis zu zwölf Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren eine förderfähige Fläche von zehn qm pro Kind zugrunde gelegt wird, während bei Einrichtungen mit mehr als zwölf Betreuungsplätzen eine förderfähige Fläche von neun qm pro Kind zugrunde gelegt wird. 2 Im Übrigen, unter anderem bei den Ausstattungskosten für Inneneinrichtung, Büro, Spielzeug, Außengelände, bemisst sich die Förderung nach den tatsächlichen Aufwendungen unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 3 Obergrenze bei der Förderung baulicher Maßnahmen ist hierbei der nach Satz 1 ermittelte vergleichbare Neubauwert der Maßnahme. 5.3 Höhe der Förderung 1 Die Förderung besteht aus einem Mindestfördersatz von 60 v. H. der zuweisungsfähigen Kosten und einem von der finanziellen Leistungskraft der Kommune abhängigen Zuschlag. 2 Der Zuschlag bemisst sich insbesondere nach der Finanzkraft der Kommune und beträgt zwischen null und 20 v. H. der zuweisungsfähigen Kosten. 3 Die Berechnung des Zuschlags erfolgt auf der Basis der beigefügten Tabelle. 4 Die Zuweisung wird nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuweisungsfähigen Kosten des im Antrag dargestellten Vorhabens insgesamt 10.000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze). 5

5 Die Förderung baulicher Maßnahmen ist auf 90 % der Gesamtkosten begrenzt. 6 Ausstattungskosten werden in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro neuem Kinderbetreuungsplatz, der nach dieser Richtlinie gefördert wird, zusätzlich übernommen. 7 Die Fördersumme wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle hundert Euro gerundet. 5.4 Mehrfachförderung 1 Die Förderung einer Maßnahme nach Art. 27 BayKiBiG, nach dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG) und nach der Tagespflegestrukturförderrichtlinie schließt insoweit eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. 2 Verschiedene Förderprogramme können bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung getroffen werden kann (z.b. nach Plätzen bzw. Altersgruppen). Abschnitt II: Verfahren 6. Antragstellung und Bewilligung 6.1 1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuweisungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 2 Im Zuweisungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3 Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO. 6

6.2 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 6.3 Antrag ¹Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. ²Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. 3 Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: - Beschreibung des Vorhabens, - Planungsunterlagen, - Kosten- und Finanzierungsplan, - organisatorische Konzeption der Einrichtung, - Bedarfsanerkennung der Kommune, - Übersicht über die Zahl der Plätze im Sinne der Ziffer 2 Satz 3. 4 Übersteigt in den einzelnen Jahren das Finanzvolumen der Anträge auf Förderung nach diesem Programm die jeweils verfügbaren Mittel, hat bei der Auszahlung die Schaffung von neuen Plätzen durch Neubau, Erweiterungsbauten oder Umbau Vorrang vor Sanierungsmaßnahmen und Ersatzbauten. 5 Die Auszahlung für nicht berücksichtigte Vorhaben verschiebt sich entsprechend in das Folgejahr. 6 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist zu prüfen und festzustellen, ob die geltend gemachte Investition im Sinn der Ziffer 2 erforderlich ist und die übrigen Voraussetzungen des Investitionsprogramms erfüllt sind. 6.4 Antragsfrist Anträge sind bis 31. Dezember 2013 zu stellen. 6.5 Abruf der Mittel Die Auszahlung der Fördermittel kann entsprechend dem Baufortschritt beantragt werden. 7

6.6 Mitteilungspflichten der Zuweisungsempfänger und Regierungen ¹Die Zuweisungsempfänger übersenden den Regierungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der neu eingerichteten Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sowie in der Großtagespflege). 2 Die maßgebenden Regelungen zum Verwendungsnachweis bleiben davon unberührt. 3 Verwendungsnachweise für Investitionen, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen wurden, müssen bis spätestens 30. Juni 2016 bei der zuständigen Regierung vorliegen; Verwendungsnachweise für Investitionen, die ab dem 1. Juli 2012 begonnen wurden, müssen bis spätestens 30. Juni 2017 bei der zuständigen Regierung vorliegen. 4 Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der neu eingerichteten Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sowie in der Großtagespflege, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel). 5 Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und leitet die Erhebungen bis 31. Oktober eines jeden Jahres an den Bund weiter. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Seitz Ministerialdirektor 8