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Ergänzende Anforderungen an die Akkreditierungsstelle und an das Akkreditierungsverfahren von Personenzertifizierungsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten gemäß 4 UV-Schutz-Verordnung (UVSV) (Akkreditierungsschema) 71 SD 6 050 Revision: 1.1 I 06. November 2015 Geltungsbereich: Dieses Regeldokument konkretisiert die Anforderungen aus der DIN EN ISO/IEC 17024 an die Akkreditierungsstelle und an das Akkreditierungsverfahren von Zertifizierungsstellen für den Bereich Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten gemäß 4 und 5 UVSV (Akkreditierungsschema). Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 3.11.2015 In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktionsbezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein. 1 von 5

Inhaltsverzeichnis 1 Zweck / Geltungsbereich... 3 2 Begriffe... 3 3 Anforderungen an die Begutachter/innen der DAkkS... 3 3.1 Persönliche Anforderungen... 3 3.2 Spezielle Anforderungen an Systembegutachter/innen... 3 3.3 Spezielle Anforderungen an Fachbegutachter/innen und Fachexperten/innen... 3 4 Erstakkreditierung und Überwachung... 4 4.1 Erstakkreditierung... 4 4.2 Überwachung... 4 5 Erweiterung um neue Lehrkräfte bzw. neues Prüfpersonal... 5 6 Reakkreditierung... 5 7 Mitgeltende Unterlagen... 5 71 SD 6 050 Revision: 1.1 I 06. November 2015 2 von 5

1 Zweck / Geltungsbereich Dieses Regeldokument konkretisiert die Anforderungen aus der DIN EN ISO/IEC 17024 an die Akkreditierungsstelle und an das Akkreditierungsverfahren von Zertifizierungsstellen für den Bereich Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten gemäß 4 und 5 UVSV (Akkreditierungsschema). 2 Begriffe UVSV Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) 3 Anforderungen an die Begutachter/innen der DAkkS 3.1 Persönliche Anforderungen Unparteilichkeit (Begutachter/innen dürfen nicht Mitarbeiter/innen eines Schulungsträgers oder einer Zertifizierungsstelle sein). Unabhängigkeit (Begutachter/innen dürfen nicht Mitarbeiter in Solarienbetrieben oder bei Solarienherstellern sein oder anderweitig in geschäftlicher Beziehung zu Betrieben stehen, die Solarien beliefern, warten oder begutachten). 3.2 Spezielle Anforderungen an Systembegutachter/innen Die Begutachter/innen müssen über eine Benennung der DAkkS für den Akkreditierungsbereich ISO/IEC 17024 verfügen und die Anforderungen der UV-Schutz-Verordnung im Detail kennen. 3.3 Spezielle Anforderungen an Fachbegutachter/innen und Fachexperten/innen Nachweis der Fachkunde im Themenbereich "Strahlenschutz" und hier speziell für den Bereich "UV-Strahlung und gesundheitliche Konsequenzen" durch Abschlüsse/Ausbildung im naturwissenschaftlichen/technischen Bereich sowie berufspraktische Erfahrung im Umfang von mindestens 4 Jahren. Nachweis fachlicher Fortbildungen. 71 SD 6 050 Revision: 1.1 I 06. November 2015 3 von 5

4 Erstakkreditierung und Überwachung 4.1 Erstakkreditierung Die Personenzertifizierungsstelle im Bereich "Fachpersonal im Sinne der UVSV" wird auf Antrag nach erfolgreicher Begutachtung akkreditiert. Der Umfang der Begutachtung zur Akkreditierung der Personenzertifizierungsstelle richtet sich nach dem Regelwerk der DAkkS. Die Begutachtung der Antrag stellenden Personenzertifizierungsstelle erfolgt auf Grundlage des Zertifizierungsschemas der DAkkS (Ergänzende Anforderungen an nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stellen, die Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten gemäß 4 UV-Schutz- Verordnung (UVSV) zertifizieren). Die Begutachtung schließt eine Vor-Ort-Begutachtung der Geschäftsstelle und die Beobachtung einer Schulung und einer Prüfung im Sinne der Bewertung einer fachlich-praktischen Übung durch die System- und Fachbegutachter der DAkkS mit ein. Fachexperten können unter Aufsicht eines leitenden Begutachters eingesetzt werden. 4.2 Überwachung Die Überwachung der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle erfolgt nach dem allgemeinen Regelwerk der DAkkS und entsprechend dem Zertifizierungsschema. Die Überwachung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch System- und Fachgutachter der DAkkS. Sie schließt die Vor-Ort-Überprüfung der Zertifizierungsstelle, der Lehrkräfte, des Prüfpersonals sowie die Durchführung der Schulung/Prüfung und der verwendeten Schulungsunterlagen ein. Zur Überwachung werden neben den Anforderungen der UV-Schutz-Verordnung, der DIN EN ISO/IEC 17024 und der Regeldokumente "Akkreditierungsschema" und "Zertifizierungsschema" die Listen über Schulungen, Teilnehmerbewertungen und Zertifikatsverzeichnisse überprüft und mit einzelnen Bescheinigungen/Zertifikaten abgeglichen. Eine dezidierte Statistik entfällt. 71 SD 6 050 Revision: 1.1 I 06. November 2015 4 von 5

5 Erweiterung um neue Lehrkräfte bzw. neues Prüfpersonal Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, unaufgefordert am Ende jedes Quartals eine aktuelle Gesamtliste der Lehrkräfte und der Prüferinnen und Prüfer (unter Hervorhebung der neuen Lehrkräfte und Prüferinnen und Prüfer) inkl. Qualifikationsangabe einzureichen. Es können stichprobenartig Beobachtungen von Schulungen und Prüfungen bzw. von Fachgesprächen durchgeführt werden. 6 Reakkreditierung Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung (5 Jahre) kann die Akkreditierung der Personenzertifizierungsstelle durch die DAkkS für eine weitere Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erneuert werden. Hierbei sind die Kriterien der DAkkS-Vorgehensweise wie bei der Erstakkreditierung - einschließlich der Anforderungen des Zertifizierungsschemas der DAkkS zu erfüllen. Zusätzlich sind erfolgreiche Begutachtungen der Zertifizierungsstelle vorzuweisen. 7 Mitgeltende Unterlagen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV- Schutz-Verordnung - UVSV), BGBl. I S. 1412 vom 25. Juli 2011 DIN EN ISO/IEC 17024:2012; "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren" 71 SD 6 049 - Ergänzende Anforderungen an nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stellen, die Fachpersonal für den Umgang mit UV- Bestrahlungsgeräten gemäß 4 UV-Schutz- Verordnung (UVSV) zertifizieren. (Zertifizierungsschema) "Ausbildungsleitfaden - Schulung und Fortbildung von Fachpersonal für den Umgang mit UV- Bestrahlungsgeräten gemäß 4 und 5 UV-Schutz-Verordnung " (urn:nbn:de:0221-2013100711059; http://doris.bfs.de/jspui/handle/urn:nbn:de:0221-2013100711059) UV-Fibel; Geprüftes Sonnenstudio, Zertifizierungskriterien des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS); Herausgeber: BfS; Sonstige Körperschaften: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Deutsche Krebshilfe, Photomed, Bundesfachverband Solarien und Besonnung; 2. überarbeitete Auflage 2007 (urn:nbn:de:0221-201012164217; http://doris.bfs.de/jspui/handle/urn:nbn:de:0221-201012164217) 71 SD 6 050 Revision: 1.1 I 06. November 2015 5 von 5