Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

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Jahresbericht zum 31. Juli 2016

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Transkript:

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen- 30.04.2012 m.b.h. 83% Immobilienfonds Tranche teilthesaurierend (T) AT0000633441; AT0000633417 Raiffeisen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Erstellung der steuerlichen Angaben für das Investmentvermögen Raiffeisen-Immobilienfonds für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für das vorstehende Investmentvermögen für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die genannten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen.

Frankfurt, den 26.04.2012 5 Abs.1 Nr. 1 u. 2 InvStG KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stefan Schmidt, Rechtsanwalt, Steuerberater ppa. Marco Müth, Steuerberater Raiffeisen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für das Immobiliensondervermögen Raiffeisen Immobilienfonds 1 Tranche teilthesaurierend (T) ISIN: AT0000633417 Tranche Fondssparen thesaurierend (T) ISIN: AT0000633441 Geschäftsjahr 01.01.2011 bis 31.12.2011 Endthesaurierung zum 31.12.2011 Umlaufende Anteilsscheine zum Geschäftsjahresende: 2.325.965,788 Körperschaft 8b VII + VIII KStG 4 Betriebs-Körperschaft Privat-vermögevermögen 8b I + II EStG 2 KStG 3 EUR EUR EUR EUR je Anteil je Anteil je Anteil je Anteil Ausschüttung zzgl. gezahlte ausländische Steuern abzgl. erstattete ausländische Steuern 1 a) Betrag der Ausschüttung in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche 1 a) aa) Erträge der Vorjahre 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge davon echte Substanzbeträge davon ausgeschüttete Liquidität in Form von AfA (neg. Thesaurierung) 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,7916 0,7916 0,7916 0,7916 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge Summe der beim Anleger zufließenden Erträge 0,7916 0,7916 0,7916 0,7916 im Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen Erträge i. S. d. 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 aa) KStG oder 3 Nr. 40 EStG - 0,0000 0,0000 Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i. V. bb) m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG - 0,0000 0,0000 cc) Erträge i. S. d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) - 0,1748 0,1748 0,1748 steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 3 Nr. 1 dd) S. 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung 0,0000 - - ee) Erträge i. S. d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. 20 EStG sind 0,0000 0,0000 0,0000 ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 3 InvStG 0,0000 - -

in der am 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 1 InvStG, für die die gg) Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem hh) Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000 0,0000 ausländische Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde ii) oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. Quellensteuern nicht nach 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG bzw. 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist - 0,0000 0,0000 in ii) enthaltene Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt kk) geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG ll) i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung 0,7916 0,7916 0,7916 0,7916 aa) i. S. d. 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,7916 0,7916 0,7916 0,7916 bb) i. S. d. 7 Abs. 3 InvStG davon Erträge i. S. d. 7 Abs. 3 Nr. 2 InvStG (inländische Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilienvermögen) cc) i. S. d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in 1. d) aa) enthalten 1 e) (weggefallen) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den 1 f) ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und der nach 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. 32d Abs. 5 oder 1 f) aa) 34c Abs.1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 5 in 1 f) aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 1 f) bb) 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 des KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist - 0,0000 0,0000 der nach 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. 34c Abs. 3 EStG 1 f) cc) abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, in 1 f) cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 1 f) dd) 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, 1 f) ee) der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. diesem Abkommen fiktiv anrechenbar ist 5 1 f) ff) in 1 f) ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 des KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 1 g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, 2,1266 2,1266 2,1266 2,1266 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres 0,2055 0,2055 0,2055 0,2055

1 i) Zusatz nicht abzugsfähige Werbungsksoten i. S. d. 3 Abs.3 S. 2 Nr. 2 InvStG (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten) durch AfA aus Vorjahren gedeckter Betrag der Substanzausschüttung 0,0607 0,0607 0,0607 0,0607 1 Der Rechenschaftsbericht zum 31.12.2011 kann bei der Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H., Schwarzenbergplatz 3, 1010, Österreich angefordert werden oder unter http://www.rcm.at/ heruntergeladen werden. 2 Angaben für Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Personengesellschaften). 3 Angaben für Anleger, die nach KStG besteuert werden und für die 8b Abs. 1 bis 6 KStG Anwendung findet. 4 Angaben für Anleger, die nach KStG besteuert werden und für die 8b Abs. 1 bis 6 KStG keine Anwendung findet (siehe 8b Abs. 7 und 8 KStG). 5 Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung. Raiffeisen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft m.b.h.

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalmarkt ausschüttend (A);Raiffeisen- 30.04.2012 83% Raiffeisen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Immobilienfonds Tranche Fondssparen ausschüttend (A) AT0000633409; AT0000633433 Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Erstellung der steuerlichen Angaben für das Investmentvermögen Raiffeisen-Immobilienfonds für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für das vorstehende Investmentvermögen für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für die genannten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung sind Werte aus einem Ertragsausgleich

eingegangen. Frankfurt, den 26.04.2012 5 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 InvStG KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stefan Schmidt, Rechtsanwalt, Steuerberater ppa. Marco Müth, Steuerberater Raiffeisen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG für das Immobiliensondervermögen Raiffeisen Immobilienfonds 1 Tranche ausschüttend (A) ISIN: AT0000633409 Tranche Fondssparen ausschüttend (A) ISIN: AT0000633433 Geschäftsjahr 01.01.2011 bis 31.12.2011 Endausschüttung am 30.04.2012 Umlaufende Anteilsscheine zum Geschäftsjahresende: 699.219,921 Betriebs-Körperschafvermögen 8b I + II Privat- EStG 2 KStG 3 EUR EUR je Anteil je Anteil vermögen EUR je Anteil Körperschaft 8b VII + VIII KStG 4 EUR je Anteil Ausschüttung 2,0000 2,0000 2,0000 2,0000 zzgl. gezahlte ausländische Steuern 0,1824 0,1824 0,1824 0,1824 abzgl. erstattete ausländische Steuern 1 a) Betrag der Ausschüttung 2,1824 2,1824 2,1824 2,1824 1 a) aa) 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 1,5339 1,5339 1,5339 1,5339 davon echte Substanzbeträge davon ausgeschüttete Liquidität in Form von AfA (neg. Thesaurierung) 1,5339 1,5339 1,5339 1,5339 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,0539 0,0539 0,0539 0,0539 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0,6484 0,6484 0,6484 0,6484 Summe der beim Anleger zufließenden Erträge 0,7023 0,7023 0,7023 0,7023 aa) bb) cc) im Betrag der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge enthaltenen Erträge i. S. d. 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 KStG oder 3 Nr. 40 EStG Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG Erträge i. S. d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) - 0,1551 0,1551 0,1551

dd) ee) ff) gg) hh) ii) steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge i. S. d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. 20 EStG sind steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. 2 Abs. 3 InvStG in der am 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 1 InvStG, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ausländische Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. Quellensteuern nicht nach 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG bzw. 3 Nr. 40 EStG jj) anzuwenden ist kk) in ii) enthaltene Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden (fiktiven) Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG ll) i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung aa) bb) 0,0000 - - - 0,0000 0,0000 0,0000-0,0000 - - - 0,0000 0,0000 - - 0,7023 0,7023 0,7023 0,7023 i. S. d. 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 0,7023 0,7023 0,7023 0,7023 i. S. d. 7 Abs. 3 InvStG davon Erträge i. S. d. 7 Abs. 3 Nr. 2 InvStG (inländische Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilienvermögen) cc) i. S. d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in 1. d) aa) enthalten 1 e) (weggefallen) 1 f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) der nach 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs.1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 5 in 1 f) aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 des KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist der nach 4 Abs. 2 InvStG i. V. m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde, 1 f) in 1 f) cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die

dd) 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, 1 f) der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 ee) InvStG i. V. m. diesem Abkommen fiktiv anrechenbar ist 5 in 1 f) ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die 1 f) ff) 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. 8b Abs. 1 und 2 des KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist 1 g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, 1,8868 1,8868 1,8868 1,8868 1 h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres 0,1824 0,1824 0,1824 0,1824 1 i) nicht abzugsfähige Werbungskosten i. S. d. 3 Abs.3 S. 2 Nr. 2 InvStG (in Abs. 1 Nr. 2 enthalten) 0,0539 0,0539 0,0539 0,0539 durch AfA aus Vorjahren gedeckter Betrag der Zusatz Substanzausschüttung 1 Der Rechenschaftsbericht zum 31.12.2011 kann bei der Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H., Schwarzenbergplatz 3, 1010, Österreich angefordert werden oder unter http://www.rcm.at/ heruntergeladen werden. 2 Angaben für Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten und nach dem EStG besteuert werden (z.b. Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in gewerblichen Personengesellschaften). 3 Angaben für Anleger, die nach KStG besteuert werden und für die 8b Abs. 1 bis 6 KStG Anwendung findet. 4 Angaben für Anleger, die nach KStG besteuert werden und für die 8b Abs. 1 bis 6 KStG keine Anwendung findet (siehe 8b Abs. 7 und 8 KStG). 5 Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger vor Beachtung der Höchstbetragsberechnung.