Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern. Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Vorpommern KAMMER Report Mitteilungsblatt der Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts 23. Jahrgang September 2016 Deutscher Ingenieurbaupreis 2016 geht an das Sturmflutsperrwerk Greifswald-Wieck Das Sturmflutsperrwerk in der Hansestadt Greifswald bekommt den ersten Deutschen Ingenieurbaupreis. Die Jury unter Vorsitz des Darmstädter Universitätsprofessors Carl-Alexander Graubner wählte das im Februar 2016 fertiggestellte Siegerprojekt aus 53 Einreichungen aus. Die Konzeptidee stammt von der Firma Hypro Paulu & Lettner Ingenieurgesellschaft mbh (hpl) aus Berlin. Bauherr ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Der Deutsche Ingenieurbaupreis ist als Staatspreis der bedeutendste Preis für Bauingenieure in Deutschland. # 13 Die Juroren befanden, dass durch die gelungene Integration verschiedener Planungsbeteiligter eine außergewöhnlich innovative Lösung zum Hochwasserschutz der Menschen in Greifswald entwickelt wurde. Insgesamt wurden fünf Auszeichnungen mit jeweils 4.000 Euro Preisgeld sowie fünf Anerkennungen mit je 2.000 Euro vergeben. Bundesbauministerin Barbara Hendricks: Mit dem Deutschen Ingenieurbaupreis 2016 wollen wir das hohe Niveau des Bauingenieurwesens in unserem Land dokumentieren und dadurch Anreize zur weiteren Qualitätssteigerung geben. Das Sturmflutsperrwerk Greifswald-Wieck Foto: Privat Sturmflutsperrwerk in der Hansestadt Greifswald überzeugt eindrucksvoll durch sein innovatives Sicherheitskonzept. Das sehr ressourceneffizient und kompakt realisierte Ingenieurbauwerk fügt sich ausgezeichnet in die sensible Umgebung der Hansestadt ein. BIngK-Präsident Hans-Ullrich Kammeyer: Der Deutsche Ingenieurbaupreis ist ein überaus wichtiges Instrument, um das Kreative und Geniale Inhalt Dt. Ingenieurbaupreis 2016 erstmalig verliehen Novellierung des Architekten- und Ingenieurgesetzes vom Landtag beschlossen Termin-Vorschau Recht aktuell Neue Vorschriften Histor. Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland Weiterbildungsangebote 2016 Geburtstage / Service Impressum / Statistik 1

KAMMER Report Vorpommern in der modernen Ingenieurbaukunst aufzuzeigen und zu würdigen. Das Siegerprojekt dokumentiert auf beeindruckende Weise, dass Bauingenieure mit ihrer innovativen Arbeit Wesentliches zur Baukultur unseres Landes beitragen. Der Deutsche Ingenieurbaupreis wurde in diesem Jahr erstmals in gemeinsamer Trägerschaft durch das Bundesbauministerium und die Bundesingenieurkammer ausgelobt. Ausgezeichnet werden die Bauingenieure mit dem Geldpreis und einer Urkunde sowie die Bauherren mit einer Urkunde. Der Preis soll künftig im Zweijahresrhythmus verliehen werden. Das Wettbewerbsverfahren wurde vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt. Die feierliche Verleihung des Preises findet am 26. Oktober 2016 im Leibniz-Saal in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften in Berlin statt. n Novellierung des Architekten- und Ingenieurgesetzes vom Landtag beschlossen Neuerungen zur Berufshaftpflichtversicherung Der Landtag hat am 6. Juli 2016 die Novellierung des Architektenund Ingenieurgesetzes beschlossen. Die sich daraus ergebenden Neuerungen dienen im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht. Insbesondere sollen mit den neuen Regelungen die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Berufsqualifikationen erleichtert und beschleunigt werden. Daneben enthält das Gesetz weitere Änderungen, über die wir Sie an dieser Stelle informieren möchten. Berufsbezeichnung Ingenieur Die Berufsbezeichnung Ingenieur darf nunmehr derjenige führen, der einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erfolgreich absolviert hat, dessen Studieninhalte überwiegend, d. h. mehr als 50 %, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Fächer) vermitteln. Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur Das Gesetz enthält jetzt eine Klarstellung, wonach Eintragungen Beratender Ingenieure zu löschen sind, wenn durch Veränderungen im Berufsleben die Eintragungsvoraussetzung der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit nicht mehr gegeben ist. Listenführung Der Ingenieurkammer wird nun die Möglichkeit gegeben, neben den im ArchIngG M-V bisher vorgesehenen Listen, weitere Listen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, z. B. der EnEV, zu führen. Satzungen Beschlüsse über Satzungen bedürfen nunmehr generell einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. Wichtige Neuerungen zur Berufshaftpflichtversicherung Die Ingenieurkammer wird per Gesetz ermächtigt, Haftpflichtversicherungsdaten von Mitgliedern an Dritte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen weiterzugeben. Dies gilt für den Fall, dass Dritte ein berechtigtes Interesse nachweisen können und kein überwiegendes Interesse des Mitglieds an der Nichtmitteilung besteht. Weiterhin ist die Ingenieurkammer nunmehr auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Mitgliedern begangener Ordnungswidrigkeiten nach 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. 2 dieser Verordnung besagt, dass Dienstleister ihren Auftraggebern bei Vertragsschluss bestimmte Informationen zugänglich machen müssen. Hierzu gehört u. a. die Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung. Wir bitten alle Mitglieder, die erforderlichen Informationen für Ihre Auftraggeber zugänglich zu halten, um sich und der Kammer Ordnungswidrigkeitsverfahren zu ersparen. Welche Informationen neben der Berufshaftpflichtversicherung zugänglich sein müssen, können Sie dem 2 der o. g. Verordnung entnehmen, die wir auf unserer Homepage für Sie bereithalten (www.ingenieurkammer-mv. de/recht und Gesetze/Landesrecht). Hier finden Sie auch die aktuelle Fassung des Architekten- und Ingenieurgesetzes M-V zum Nachlesen. n 2

Vorpommern KAMMER Report Termin-Vorschau 13.09.16 Vorpommern an den Beststudenten 2016 der Fachhochschule Stralsund 14.09.16 Konstituierende Sitzung der Regionalgruppe Nordvorpommern 20.09.16 Treffen der Regionalgruppe Vorpommern-Greifswald 21.09.16 Vorpommern an den Beststudenten 2016 der Hochschule Wismar 26.09.16 Vorpommern an den Beststudenten 2016 der Hochschule Neubrandenburg 27.09.16 Sitzung des Ingenieurrates M-V 29.09.16 Besichtigung des Ingenieurprojekts Naturerbe Zentrum Rügen 07.10.16 59. Bundesingenieurkammer- Versammlung 26.10.16 Verleihung des Deutschen Ingenieurbaupreises 11.11.16 Vorpommern an den Beststudenten 2016 der Universität Rostock Einen aktuellen Terminüberblick mit Ort und Uhrzeit finden Sie stets auf der Homepage der Ingenieurkammer im Menüpunkt Termine. Recht aktuell Rechtsprechung für Ingenieure 1. Wer ist Vertragspartner, wenn von Ehegatten nur einer unterschreibt? Ein nicht seltener Fall: Der Ingenieur verhandelt über lange Zeit zu einem Bauvorhaben, bei dem er weiß, dass die Ehegatten Eigentümer sind bzw. gemeinschaftlich in dem Haus wohnen wollen bzw. dieses erwerben werden. Letztlich erhält der Ingenieur einen schriftlichen Auftrag, der aber nur von einem Ehepartner unterzeichnet ist. Nach Erbringung seiner Leistungen fordert der Ingenieur sein Honorar von beiden Ehepartnern. Der nicht mitunterzeichnende Ehepartner wendet ein, dass er nicht Auftraggeber sei und der andere Ehepartner auch keine Vollmacht von ihm gehabt hätte. Der den Auftrag unterzeichnende Ehepartner wäre zwar in der Zahlungspflicht, hat aber kein ausreichendes Einkommen und ist nicht liquide. Es ist in diesem Fall schwer für den Ingenieur, die Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht des unterzeichnenden Ehepartners, die auch den anderen Ehepartner verpflichten würde, nachzuweisen. Die Gerichte weisen daher regelmäßig Klagen gegen den Ehepartner, der nicht unterzeichnet hat, ab. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz: Unterschriften unter dem Vertrag sind von allen Auftraggebern einzufordern. Nach den Umständen des Einzelfalles, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, aber auch der nicht mitunterzeichnende Ehepartner Vertragspartner geworden sein. Wenn es um einen Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes geht (z. B. handwerkliche Reparaturen an der Wohnung bzw. an dem von den Ehepartnern bewohnten Grundstück) sind ohnehin beide Ehegatten berechtigt oder verpflichtet (siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000 Aktenzeichen 21 U 68/00). Bei einem größeren Bauauftrag geht es aber nicht mehr um ein regelmäßiges Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes. Dann müssen schon andere Indizien hinzutreten, die auch den anderen Ehepartner verpflichten würden. Der Bundesgerichtshof hat hier darauf verwiesen, dass diese Indizien gegeben sind, wenn einerseits der unterzeichnende Ehepartner angibt, dass Schriftverkehr bzw. Rechnungslegung an beide Eheleute erfolgen sollen bzw. dann auch beide Ehepartner im Schriftverkehr auftreten bzw. an Beratungen teilnehmen. (OLG Celle, Urteil vom 26.09.2013, 3

KAMMER Report Vorpommern Aktenzeichen 13 U 94/11 und BGH, Beschluss vom 28.01.2016, Aktenzeichen VII ZR 218/13). 2. Verjährungsfrist bei Forderungen gegenüber dem Ingenieurbüro Bei einem Vollauftrag (Leistungsphasen 1 bis 9) beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Forderungen gegenüber dem Ingenieur erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Bauunternehmen (also zehn Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme). Diesem Haftungsrisiko einschränkend entgegentretend versuchen Architekten und Ingenieure in ihren Vertragsklauseln eine Regelung aufzunehmen, wonach die Verjährung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 8 mit der Ingebrauchnahme des Bauwerkes beginnt. Eine solche Klausel widerspricht aber den Regelungen des 309 Nr. 8 b BGB. Danach darf die Verjährung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht erleichtert werden. Um aber die beabsichtigte Wirkung des früheren Eintritts der Verjährung zu erreichen, sollte der Ingenieur in dem individual ausgehandelten Vertrag aufnehmen, dass nach Beendigung der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme erfolgt und die Verjährung für Forderungen des Bauherrens gegenüber dem Ingenieur fünf Jahre nach dieser Teilabnahme eintritt. Wichtig ist auch, dass die Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 auch durchgeführt bzw. nachweisbar dokumentiert wird. (siehe auch OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen 6 U 12 / 105 noch nicht rechtskräftig; siehe auch IBR, August 2016, Seite 468) 3. Arbeitsrecht: Sind heimliche Aufnahmen eines Personalgespräch erlaubt? Zwischenzeitlich hat sich die allgemeine Erkenntnis bei Arbeitgebern durchgesetzt, dass nicht vorher angekündigte Aufzeichnungen von Gesprächen oder nicht mit dem Betriebsrat vereinbarte Kameraüberwachungen für den Nachweis von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers untauglich sind (Verwertungsverbot). Die Tendenz in der öffentlichen Meinung, aber auch in Kommentierungen bzw. in einzelnen Gerichtsentscheidungen, ist aber gegensätzlich, wenn es um Forderungen von Arbeitnehmern geht. Hier zeigen erstinstanzliche Gerichte oft Verständnis für den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 03.02.2016, Aktenzeichen 7 S 220/15 hier aber eine klare Entscheidung entgegengesetzt. Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs und die Verwendung in einer weiteren Auseinandersetzung stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Es gibt auch einen Schutzbereich der Grundrechte eines Vorgesetzten oder anderer Kollegen. Diese Aufnahmen unterliegen auch einem Verwertungsverbot und können auch eine ordentliche aber auch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, auch ohne vorherige Abmahnung, rechtfertigen. n Johannes-Meinhart Wienecke Rechtsanwalt Neue Vorschriften Vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern werden nachfolgende Schreiben zur Kenntnis gegeben und können bei der Ingenieurkammer M-V per E-Mail unter info@ingenieurkammer-mv.de angefordert werden: Runderlass Straßenbau M-V Nr. 08/2016 Techn. Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) Streichung der planungsrelevanten Breite (Planungsbreite) Anlage: ARS Nr. 08/2016 (Bezug 1) Runderlass Straßenbau M-V Nr. 09/2016 Techn. Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen (TL-SPU 93) Anlage: ARS Nr. 13/2016 (Bezug 1) Historische Wahrzeichen der Ingenieurbaukunst in Deutschland Band 18 erschienen: Der Förderturm Camphausen IV Autor: Delf Slotta, Dr. Alexander Kierdorf, 24 x 17 cm, 108 Seiten (zzgl. 8 Umschlagseiten) 104 Abb., 1. Auflage Mai 2016 9,80 inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten. ISBN 978-3-941867-20-8 Alle bislang ausgezeichneten Ingenieurbauwerke finden Sie auf der Homepage der Bundesingenieurkammer. Die dazu veröffentlichten Bände zur Schriftenreihe können dort direkt bestellt werden. n 4

Vorpommern KAMMER Report Weiterbildungsangebote 2016 Termin / Ort Thema / Inhalt Referenten / Kosten Auskunft / Anmeldung 22.09.2016 09.00-16.30 Uhr IHK zu Rostock Freihändige Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 210,- + MwSt. Auftragsberatungsstelle M-V Frau Abramowski Tel.: 03 85 / 617 381 10 abramowski@abst-mv.de www.abst-mv.de 22.09.2016 09.00-17.00 Uhr HanseMesse Rostock WU-Bauwerke aus Beton sicher planen und ausführen 125,- inkl. MwSt InformationsZentrum Beton GmbH Tel.: 051 32 / 50 20 99-0 E-Mail: hannover@beton.org 20.10.2016 09.00-16.30 Uhr Handwerkskammer Ostmecklenburg- Vorpommern, Hauptsitz Rostock Werkverträge nach VOB/B 210,- + MwSt. Auftragsberatungsstelle M-V Frau Abramowski Tel.: 03 85 / 617 381 10 abramowski@abst-mv.de www.abst-mv.de 03.-05.11.2016 Maritim Hotel Kaiserhof Heringsdorf 27. Hanseatische Sanierungstage 340,- bis 490,- Bundesverband Feuchte & Altbausanierung e.v. Tel.:03 84 66 / 33 98 16 E-Mail: post@bufas-ev.de 14.11.2016 09.00-16.00 Uhr InterCityHotel Schwerin 15.11.2016 09.00-16.00 Uhr Parkhotel Neubrandenburg Seminar zur EnEV Neue Anforderungen ab 2016 - Übersicht über die Neuerungen der 2. Änderung zur EnEV vom 18.11.2013 - Konsequenzen aus den verschärften Anforderungen für den Wohnungs- und Nichtwohnungsbau - Wie soll es weitergehen? - Konsequenzen der KfW seit 1.4.2016? Neuerungen zum EEWärmeG (Mai 2011) für öffentliche Gebäude - verschärfte Anforderungen für den sommerlichen Wärmeschutznachweis nach neuer DIN 4108-2 : 2013-02 - Aufstellen eines Wärmedämm-, Dichtheits-, Lüftungs- und Wärmeversorgungskonzeptes - Übersicht der Neuerungen zur DIN 4108 Bbl 2 (Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele) - Überblick der Anforderungen für das Bauen im Bestand - neue Randbedingungen für das Ausstellen von Energieausweisen Dipl.-Ing. Architekt Stefan Horschler Mitglieder der Ingenieurkammer MV: 100,- Nichtmitglieder: 150,- Ingenieurkammer M-V Herr Siggelkow Tel. 03 85 / 558 36-16 Bildungswerk der Wirtschaft Frau Müller Tel. 038 47 / 663 11 www.ingenieurkammer-mv.de 28.11.2016 10.00-13.00 Uhr Fachhochschule Stralsund Keine Angst vor BIM Erste Schritte auf dem Weg zum digitalen Gebäudemodell Erfahrungen beim Umstieg vom 2D- Plan zum 3D-Gebäudemodell Generierung der Kostenschätzung, Leistungsverzeichnisse und Abrechnungsmengen aus dem Modell Informationen zur BIM Software Prof. Dr.-Ing. Dieter Glaner Hochschule Wismar Herr Brinkmann S-S-B DigitalServices AG Kostenfrei Ingenieurkammer M-V Herr Siggelkow Tel.: 03 85 / 558 36 16 E-Mail: Siggelkow@ ingenieurkammer-mv.de 5

KAMMER Report Vorpommern Bekanntmachung Am 23.08.2016 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Stoll sein Mandat als Mitglied der 6. Vertreterversammlung niedergelegt. Gemäß 10 der Wahlsatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den Nachfolger auf der Grundlage des nach 8 festgestellten Wahlergebnisses ermittelt. Der Nachfolger ist Herr Dipl.-Ing. (FH) Siegfried Raub, Beratender Ingenieur, Ferdinandshof. n Der Wahlausschuss Wir gratulieren und wünschen unseren Jubilaren alles Gute! September 2016 50. Geburtstag: Mathias Förster, Matzlow-Garwitz Maik Just, Zinnowitz Thomas Kammel, Greifswald Matthias Kühn, Anklam Olaf Rosenow, Langen Jarchow Volker Roß, Userin Stefan Schmidt, Greifswald 55. Geburtstag: Karlheinz Brenncke, Güstrow Edgar Drewanz, Karstädt Dirk Moschell, Neuenkirchen Holger Seyer, Broderstorf 60. Geburtstag: Volkmar Kophal, Güstrow 65. Geburtstag: Hans-Joachim Giesa, Neubrandenburg Brigitte Linde, Friedland Andreas Würtz, Neuenkirchen 70. Geburtstag: Norbert Fenske, Wittenburg 83. Geburtstag: Manfred Pfeffer, Kröpelin Service Öffnungszeiten der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Mo bis Fr 09 bis 12 Uhr Di 13 bis 15 Uhr Do 13 bis 18 Uhr Beratung in Rechtsfragen Kostenlose Erstberatung in Rechts fragen für Kammermitglieder: Kanzlei WIGU Ansprechpartner: RA Wienecke, RA Borufka, RA Grüning, Telefon: 03 85 / 73 12 30 Forderungsmanagement Forderungsmanagement für Kammermitglieder: Rechtsanwaltskanzlei WIGU, Ansprechpartnerin Frau Lindner, Telefon: 03 85 / 558 36 13 Auftragsberatung der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.v. (ABST) Telefon: 03 85 / 39 93 250/251 Fax: 03 85 / 399 388 1000 Impressum Statistik Herausgeber: Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin Telefon 03 85 / 558 360, Telefax 03 85 / 558 36 30 info@ingenieurkammer-mv.de www.ingenieurkammer-mv.de Redaktion: Diana Reinschmidt Mit Namen gekennzeichnete Bei träge stellen die Meinung des Verfassers dar. Der nächste Kammerreport erscheint am 17.10.2016. Mitgliederbestand Ingenieurkammer M-V Körperschaft des öffentlichen Rechts Stand: 31.07.2016 Pflichtmitglieder: 1.272 davon nur Beratende Ingenieure: 353 nur bauvorlageberechtigte Ingenieure: 539 Beratende und bauvorlage berechtigte Ingenieure: 349 nur Tragwerksplaner: 31 Tragwerksplaner gesamt: 506 Brandschutzplaner: 160 Freiwillige Mitglieder: 122 Gesamt: 1.394 6