Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik

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Transkript:

Anlage zu 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik I. Für alle Fachrichtungen gemeinsame : 1 Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes ( 3 Abs. 1 1) 2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung ( 3 Abs. 1 2) a) Organisation und Aufgaben der einzelnen Betriebsbereiche darstellen b) Funktion betrieblicher Einrichtungen, insbesondere Lager, Produktion und Qualitätskontrolle c) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Energie- und Materialieneinsatz erläutern d) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzgesetz und Tarifverträge, erläutern e) Merkmale kooperativer Verhaltensweisen am Arbeitsplatz beschreiben f) gesetzliche Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung und die entsprechenden Förderungsmöglichkeiten g) Bedeutung der Sozialversicherung h) fachbezogene Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften während b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, der gesamten Ausbildung zu vermitteln Seite 1 von 7

c) unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie berufstypische Unfallquellen und - Situationen beschreiben 3 Hygiene ( 3 Abs. 1 3) 4 Umweltschutz ( 3 Abs. 1 4) d) Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz e) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreiben f) Gefahren im Umgang mit Gasen und gefährlichen Stoffen beschreiben g) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung und die Brandschutzeinrichtungen h) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten a) Bedeutung der Betriebshygiene b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygienischen Erfordernisse sauberhalten und geeignete Arbeitskleidung tragen c) Maschinen, technische Einrichtungen und Arbeitsräume desinfizieren d) Schädlingsbekämpfungsmittel sachgemäß anwenden e) das Bundesseuchengesetz und die Hygieneverordnung in bezug auf Personen, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel erläutern und aufsichtsführende Behörden a) betriebsbedingte Ursachen von Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen b) Abfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Seite 2 von 7

5 Bedienen von Maschinen und Anlagen ( 3 Abs. 1 5) 6 Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen ( 3 Abs. 1 6) 7 Herstellen von Roh- und Fertigmassen ( 3 Abs. 1 7) 8 Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen ( 3 Abs. 1 8) a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungsmöglichkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen b) Arbeitsgeräte zweckentsprechend einsetzen c) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften sowie unter Berücksichtigung rationeller Energienutzung in Betrieb nehmen d) Prozessablauf kontrollieren und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung einleiten e) Geräte und Maschinen mit ausgewählten Reinigungs- und Pflegemitteln reinigen und pflegen a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe sowie deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten b) Roh- und Zusatzstoffe nach Qualitätsmerkmalen beurteilen c) Roh- und Zusatzstoffe zerkleinern d) Roh- und Zusatzstoffe mischen und kneten e) Roh- und Zusatzstoffe kochen a) Rohmassen aus Rohstoffen nach vorgegebenen Rezepturen b) Fertigmassen aus Rohmassen und Rohstoffen nach vorgegebenen Rezepturen a) Roh- und Fertigmassen durch Zugabe struktur- und geschmacksbestimmender Stoffe verändern b) Roh- und Fertigmassen nach Konsistenz, Aussehen, Geschmack und Geruch beurteilen Seite 3 von 7

c) Roh- und Fertigmassen fachgerecht zwischenlagern 9 Verpacken von Fertigprodukten ( 3 Abs. 1 9) 10 Lagern der Waren ( 3 Abs. 1 10) d) Massen vorkristallisieren und temperieren e) Einlagen und Füllungen vorbereiten a) Eigenschaften der verwendeten Verpackungsmaterialien beschreiben b) Verpackungsmöglichkeiten c) Fertigprodukte versandfertig verpacken a) Wareneingangskontrolle durchführen b) Bedingungen für die Lagerung von Roh- und Zusatzstoffen sowie von Verpackungsmaterialien auf Grund ihrer Eigenschaften c) Bedingungen für die Lagerung von Rohmassen, Fertigmassen und Fertigprodukten auf Grund ihrer Eigenschaften d) Waren lagern e) Einflüsse und Veränderungen bei der Aufbewahrung und Lagerung von Waren Seite 4 von 7

II. in den Fachrichtungen: 1. Fachrichtung Konfekt Herstellen von Konfekt ( 3 Abs. 2 1) 2. Fachrichtung Schokolade a) Einlagen b) Einlagen von Hand temperieren c) Einlagen von Hand überziehen d) Hohlkörper ausformen e) Füllungen und eindosieren f) Hohlkörper deckeln g) Krustenliköreinlagen von Hand h) Praline von Hand dekorieren i) Hohlkörperanlage bedienen k) Maschinen zum Verformen, Überziehen und Dekorieren bedienen l) Pralinen und Hohlkörper von Hand m) Gießanlage für feste und flüssige Produkte bedienen n) Produktionsprozesse steuern o) Rezeptvariationen erläutern p) Fertigprodukte sensorisch prüfen Herstellen von Schokolade ( 3 Abs. 2 2) a) Schokoladen- und Schokoladenüberzugsmassen nach Rezeptur unter Berücksichtigung des Röstens, Knetens, Mischens, Walzens und Conchierens b) vorkristallisieren, überziehen, dekorieren von Hand c) eintafeln von Hand Seite 5 von 7

d) Hohlkörperanlage bedienen 3. Fachrichtung Zuckerwaren e) Eintafelanlage bedienen f) Produktionsprozesse steuern g) Rezeptvariationen erläutern h) Fertigprodukte sensorisch prüfen Herstellen von Zuckerwaren ( 3 Abs. 2 3) a) flüssige, halbflüssige und feste Füllungen b) gefüllte und ungefüllte Hartkaramellen nach Rezeptur unter Berücksichtigung des Auflösens, Kochens, Prägens und Kühlens c) Weichkaramellen nach Rezeptur unter Berücksichtigung des Auflösens, Kochens, Schneidens und Wickelns d) kaschierte Bonbons e) Spezialitäten, insbesondere Streifenware, von Hand f) Auflöse-, Koch- und Kühlanlagen bedienen g) Präge-, Schneide- und Wickelmaschinen bedienen h) Produktionsprozesse steuern i) Rezeptvariationen erläutern k) Fertigprodukte sensorisch prüfen Seite 6 von 7

4. Fachrichtung Dauerbackwaren Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln ( 3 Abs. 2 4) a) Teige und Massen b) Mischungen aus ölhaltigen Samenkernen und aus Trockenfrüchten c) Extrudate aus Gelatinaten durch Frittieren oder durch Direktexpansion d) Gebäck aus Mürbe-, Hefe- und Blätterteig, insbesondere Kekse, Käsegebäck und Kräcker e) Gebäck aus Massen, insbesondere aus Waffel-, Makronen- und Biskuitmassen f) Laugengebäck g) Lebkuchen und lebkuchenartige Backwaren h) produktionsbezogene Anlagen, insbesondere Back- und Frittieranlagen sowie Kochextruder, bedienen i) Produktionsprozesse steuern k) Rezeptvariationen erläutern l) Fertigprodukte sensorisch prüfen Seite 7 von 7