Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Badekleidung beim öffentlichen Baden (Badekleidungsverordnung)

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Transkript:

Landeshauptstadt München Stadtrecht Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Badekleidung beim öffentlichen Baden (Badekleidungsverordnung) vom 24. April 2014 Stadtratsbeschluss: 09.04.2014 Bekanntmachung: 20.05.2014 (MüABl. S. 480) Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Landesstrafund Verordnungsgesetz (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 403), folgende Verordnung: 1 Anwendungsbereich (1) Wer öffentlich badet, muss im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München Badekleidung tragen. Dies gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden. (2) Öffentlich badet, wer sich dabei an einem Platz befindet, zu dem allgemein Zutritt gegeben ist oder erlangt werden kann oder der ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden kann. (3) Andere Vorschriften zum Baden in Gewässern, insbesondere die städtische Bade- und Bootverordnung in der jeweils gültigen Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt. 2 Ausnahmen (1) Soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, gilt 1 Abs. 1 nicht für a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, b) Saunabäder, die nicht ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden können oder c) Plätze, an denen die badende Person nach den gegebenen Umständen damit rechnen kann, das Unbeteiligte sie nicht sehen. (2) 1 Abs. 1 gilt ferner nicht in folgenden sechs Bereichen (Nacktbadebereiche): 1. Maria Einsiedel: Südliche Isar, westliches Isarhochwasserbett ab ca. 200 m südlich der Marienklause bis Südende Hinterbrühler See. 2. Brudermühlbrücke: Südliche Isar, Hochwasserbett Ostseite, 50 m südlich der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 100 m nördlich der Brudermühlbrücke. 3. Isarinsel Oberföhring: Isarinsel Oberföhring, Ostufer der Isar, südlich begrenzt durch die Mittlere-Isar-Straße und 100 m vor der Fußgängerbrücke zum Englischen Garten, im Norden durch die Stadtgrenze. 4. Schönfeldwiese: Die Fläche innerhalb des Ovals der Reitbahn hinter dem Haus der Kunst auf der Schönfeldwiese, deutlich begrenzt durch die Reitspur. 5. Schwabinger Bucht: Die Fläche der großen Bucht in der sog. Schwabinger Bucht im Norden des Englischen Gartens,

südlich begrenzt durch die Sulzbrücke, nördlich durch den Alte-Heide-Steg, östlich und westlich durch den umlaufenden Gehweg. 6. Flauchersteg: Die Fläche der großen Kiesbank östlich des Flaucherstegs. (3) Die genauen Grenzen der in Abs. 2 aufgeführten Nacktbadebereiche ergeben sich aus den beigefügten Lageplänen im Maßstab 1 : 15.000, jeweils ausgefertigt am 24.04.2014. Diese Lagepläne sind als Anlagen 1-6 Bestandteil dieser Verordnung. 3 Ordnungswidrigkeit Nach Art. 27 Abs. 4 Ziffer 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich entgegen 1 Abs. 1 ohne Badekleidung badet, ohne dass eine Ausnahme gemäß 2 vorliegt. 4 Inkrafttreten / Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Nacktbaden im Bereich der Landhauptstadt München (Nacktbadeverordnung) vom 07.07.1982 (MüABl. S. 132, ber. S. 178) außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre. 2

Anlage 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 1: Maria Einsiedel

Anlage 2 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 2: Brudermühlbrücke 4

Anlage 3 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 3: Isarinsel Oberföhring 5

Anlage 4 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 4: Schönfeldwiese 6

Anlage 5 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 5: Schwabinger Bucht 7

Anlage 6 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Tragen von Nacktbadebereich 6: Flauchersteg Stand: April 2014 8