Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

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Transkript:

Friedhofreglement A Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Verfügungsrecht... 2 Art. 2 Beerdigungsrecht... 2 B. Verwaltung... 2 Art. 3 Aufsicht und Verwaltung... 2 Art. 4 Wartung... 2 Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise... 2 C. Gräber... 2 Art. 6 Einteilung... 2 Art. 7 Grösse der Gräber... 2 Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen... 2 Art. 9 Aufnahme der Gräber... 3 Art. 10 Unterhalt... 3 D Grabgestaltung... 3 Art. 11 Herrichtung der Gräber... 3 Art. 12 Bepflanzung... 3 Art. 13 Gestaltung... 3 E. Schlussbestimmungen... 3 Art. 14 Schutz der Anlagen... 3 Art. 15 Haftung... 3 Art. 16 Bussen... 4 Art. 17 Gültigkeit... 4

A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Verfügungsrecht Die Gemeinde Blatten erlässt gestützt auf Art. 129 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 und gestützt auf Art. 15 der Verordnung vom 17. März 1999 über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen die entsprechende Verfügungen. Art. 2 Beerdigungsrecht Auf dem Friedhof der Gemeinde Blatten können beerdigt werden: 2.1 Alle Einwohner der Gemeinde Blatten 2.2 Andere Personen, wenn sie oder die Angehörigen den Wunsch dazu geäussert haben. 2.3 Eine Bewilligung durch den Gemeinderat ist erforderlich. 2.4 Allfällige Gebühren werden durch den Gemeinderat festgesetzt. B. Verwaltung Art. 3 Aufsicht und Verwaltung Die Aufsicht über den Friedhof und deren Verwaltung obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Verwaltungsbefugnisse einer Friedhofskommission übertragen. Der Gemeinderat ist beauftragt: 3.1 Gesuche um Gräber entgegenzunehmen und zu bearbeiten 3.2 Die Aufsicht über Totengräber und Wartungspersonal zu führen 3.3 Die Pflege und den Unterhalt der Anlagen zu überwachen 3.4 Das Grabregister gemäss den kantonalen Bestimmungen zu führen 3.5 Die Einhaltung dieses Reglementes zu überwachen Art. 4 Wartung 4.1 Die Friedhofverwaltung bestellt die Totengräber. 4.2 Für Verstorbene, deren Angehörige nicht in der Lage sind, die Wartung des Grabes zu gewährleisten, hat dies der Gemeinderat zu tun, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. März 1996 über die Eingliederung und die Sozialhilfe. Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrer der römisch- katholischen Kirche vorbehalten, alle anderen Konfessionen benötigen eine Bewilligung der Verwaltung. C. Gräber Art. 6 Einteilung Der Friedhof ist eingeteilt in: 6.1 Reihengräber für Kinder 6.2 Reihengräber für Erwachsene 6.3 Reihengräber für Urnengräber 6.4 Priestergräber Art. 7 Grösse der Gräber Für die Grösse der Gräber verweisen wir auf den Friedhofplan. Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen 8.1. Es wird in fortlaufender Reihenfolge bestattet, getrennt nach Erd- bzw. Urnengräber.

Art. 9 Aufnahme der Gräber Gemäss der Verordnung vom 17.03.1999 betreffend Friedhöfe und Exhumierungen gelten folgende Bestimmungen: 9.1 Vor Ablauf von 25 Jahren dürfen Gräber nicht aufgenommen werden. 9.2 Besondere Exhuminationen, die vor Ablauf der Frist von 25 Jahren stattfinden müssen, sind einer Vollmacht des Gesundheitsamtes unterworfen. 9.3 Nach Ablauf der Grabesruhe kann die Gemeinde die Aufhebung von Gräbern verfügen. Die Angehörigen sind, sofern sie der Gemeinde bekannt sind, darüber schriftlich zu informieren. Art. 10 Unterhalt Die Angehörigen bzw. die gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind zum Unterhalt der Grabstätte verpflichtet. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die rückständigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen. Sind die Unterhaltspflichtigen unbekannt, wird die obgenannte Aufforderung einmal im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gemeinde besorgt in diesem Fall den Unterhalt bis zum Ablauf der Grabesruhe. Nach diesem Zeitpunkt kann der Gemeinderat über die Grabstätte frei verfügen. Abfall ist bei den von der Gemeinde bestimmten Sammelstellen zu entsorgen. D Grabgestaltung Art. 11 Herrichtung der Gräber 11.1 Der Friedhofverwaltung obliegt die Herrichtung der Gräber im Frühjahr. 11.2 Die Angehörigen sind für die Bepflanzung der Gräber verantwortlich. 11.3 Die Gemeinde kann auf Antrag der Friedhofverwaltung ungenügend gepflegte Gräber auf Kosten der Angehörigen unterhalten oder allenfalls räumen. Art. 12 Bepflanzung Bei der Wahl der Bepflanzung ist auf eine harmonische Wirkung des gesamten Friedhofs zu achten. Anpflanzungen dürfen die Höhe von 40 cm nicht übersteigen und den Zugang zu den Gräbern nicht erschweren. Art. 13 Gestaltung 13.1 Reihengräber bestehen aus Grabhügeln. 13.2 Die Urnengräbern sind mit einer Umrandung abgegrenzt und mit Kies aufgefüllt. 13.3 Die Urnengräber dürfen mit Blumen in Töpfen oder Gestecken geschmückt werden. 13.4 Für Urnengräber dürfen nur Holzurnen verwendet werden 13.5 Für Erdgräber und Urnengräber dürfen nur Holzkreuze verwendet werden. Deren Grösse und Gestaltung sind in separater Skizze festgehalten. 13.6 Auf Erdgräbern und Urnengräber dürfen Grablampen und Weihwasserkessel in traditioneller Form aufgestellt werden 13.7 Die Bepflanzungen, Grablampen und Weihwasserkessel auf den Grabhügeln müssen vor Wintereinbruch entfernt werden. Der Gemeinderat kann weitere Vorschriften über die einheitliche Gestaltung des Friedhofes erlassen. E. Schlussbestimmungen Art. 14 Schutz der Anlagen Der Friedhof ist als Ort der Besinnung und der Ruhe zu achten. Art. 15 Haftung Für jede absichtliche Beschädigung des Friedhofes ist Schadenersatz zu leisten. Werden Nachbargräber durch Exhumination beschädigt, haftet der Verursacher. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabkreuze, Steinplatten, Pflanzungen, Kränze oder sonstige Gegenstände.

Art. 16 Bussen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden vom Gemeinderat mit Bussen bis zu Fr. 1 000.00 belegt. Art. 17 Gültigkeit Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Dieses Reglement wurde genehmigt: Vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom Von der Urversammlung der Gemeinde Blatten am Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:...... Lukas Kalbermatten Sabrina Siepenkothen Genehmigt durch den Staatsrat in seiner Sitzung vom

Friedhof Gebührenordnung Beisetzungsgebühren für Ortsansässige Graböffung und Grabschliessung CHF 00.- Einzelgrab CHF 00.- Urnengrab CHF 00.- Aufbahrungskapelle CHF 00.- Grabaufrichtung CHF 00.- Beisetzungsgebühren für nicht Ortsansässige Einzelgrab CHF 1'500.- Urnengrab CHF 1 500.- Aufbahrungskapelle CHF 200.- Grabaufrichtung CHF 50.- Grabschmuck und Grabkreuz pro Jahr Fr. 750.- 25 Jahre Fr. 18 750.- Geldbussen laut Artikel 16