Photovoltaik ohne Finanzamt - Eine Anleitung

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Transkript:

Photovoltaik ohne Finanzamt - Eine Anleitung 12. August 2016 Politik und Gesellschaft, Hintergrund, Topnews Wirtschaftlichkeit: Wer seine Photovoltaik-Anlage nicht als Steuersparmodell anschafft, will mit dem Finanzamt möglichst wenig oder gar nichts zu tun haben. Wir erklären, wie das geht. In der Vergangenheit hing die Rentabilität einer Photovoltaik-Anlage häufig auch von der steuerlichen Optimierung ab. In den Wirtschaftlichkeitsrechnungen wurde in der Regel eine bestimmte steuerliche Behandlung sogar stillschweigend vorausgesetzt, nämlich die Vorsteuererstattung in Verbindung mit der Umsatzsteuerpflicht. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärungen waren die Folge. Wer mit seiner Anlage Gewinne erzielte, musste außerdem eine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und mit seiner Einkommensteuererklärung abgeben. Was die Rendite angeht, ist es meist am besten, anfangs die Umsatzsteuerpflicht zu wählen, um die Vorsteuer der Investition erstattet zu bekommen, und dann nach Ablauf des Korrekturzeitraums von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Doch die meisten Photovoltaik-Anlagen werden in Privathaushalten heute gar nicht mehr mit Renditeerwartungen angeschafft. Strom und Geld sparen durch preiswerten Solarstrom vom Dach ist die neue Devise. Die Anlagen sind inzwischen so billig geworden, dass sich eine Vorsteuererstattung und der daraus folgende bürokratische Aufwand kaum mehr lohnt. Vielmehr wollen die meisten privaten Anlagenbetreiber mit dem Finanzamt so wenig wie möglich zu tun haben. Das geht so: 1. Widerlegen Sie die Gewinnerzielungsabsicht Aufgrund des EEG gingen die Finanzämter bisher davon aus, dass der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage Gewinn erzielen will (Gewinnerzielungsabsicht). Daraus folgt, dass der Betreiber sich bei seinem Finanzamt melden und jährliche Steuererklärungen abgeben muss. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass die Einnahmen im Lauf der steuerlichen Betrachtungszeit von üblicherweise 20 Jahren

(gemessen an der Mindestabschreibungsdauer laut AfA-Tabelle) mindestens so hoch sind wie die Ausgaben (einschließlich Abschreibung). Scheue ich den Steueraufwand und will ich auf mögliche Steuervorteile durch Anfangsverluste verzichten, muss ich dem Finanzamt klarmachen, dass meine Anlage keine Gewinne erzielt und damit private Liebhaberei bleibt. In der Praxis gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Variante A, die Wirtschaftlichkeitsprognose: Über den Zeitraum von 20 Jahren listet man die plausibel geschätzten Einnahmen und Kosten auf. Ist das Ergebnis insgesamt negativ über die Summe aller Jahre, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht. Die Photovoltaik ist steuerlich Liebhaberei. Ein Beispiel: Ausgaben: - Investitionskosten 8.000 inkl. 19 % USt. - Betriebskosten über 20 Jahre 3.000 Summe Kosten: 11.000 Einnahmen: - Einspeisevergütung 3.000 kwh x 0,1231 /kwh x 20 Jahre = 7.386 - Privatentnahme Solarstrom 1.500 kwh x 0,11 /kwh x 20 Jahre= 3.300 Summe Einnahmen: 10.686 -> Steuerliches Ergebnis: 10.686 11.000 = - 324 Variante B, das vereinfachte Verfahren: Oft genügt es schon, die Stromgestehungskosten der Einspeisevergütung gegenüberzustellen: Bei einer Einspeisevergütung von aktuell 12,31 Eurocent in der kleinsten Anlagenkategorie bis zehn Kilowatt dürften die Stromgestehungskosten wenigstens darunter liegen, damit die Einspeisung und der Verkauf von Solarstrom Gewinn erzielt. Die Stromgestehungskosten errechnen sich beispielsweise so: - Photovoltaik-Anlage mit 3 kw Leistung und einem Wechselrichter mit integriertem Batteriespeicher für 11.000 brutto.

- Angenommene jährliche Betriebskosten (einschl. Versicherung, Zähler und Abrechnung, kalkulierte Wartungs- und Reparaturkosten): 150 x 20 Jahre = 3.000 Summe: 14.000 Kosten pro kwh Solarstrom: 14.000 / (900 kwh/kwp x 3 kwp x 20 Jahre) = 14.000 / 54.000 kwh= 25,93 Ct 2. Schaffen Sie sich die Umsatzsteuer vom Hals Bei der Umsatzsteuer lässt sich das Finanzamt noch leichter ausschließen: Bis zu jährlichen Einnahmen (nicht Gewinn) von 17.500 Euro kann der Betreiber schlicht und einfach die Kleinunternehmerregelung wählen. Das heißt, er bleibt von der Umsatzsteuer befreit. Möglich ist das für alle Photovoltaikbetreiber, die sonst nicht als Einzelunternehmer selbstständig tätig sind. Denn die Umsatzsteuerpflicht gilt immer für die Steuerperson insgesamt. Auf die meisten dürfte das zutreffen. Wer sich umsatzsteuerlich dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt und einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro aus der Photovoltaik-Anlage erreicht, wird im Juni nach dem Jahr der Anschaffung automatisch zum Kleinunternehmer. Umgekehrt gilt: Wer diese Frist verpasst, hat keine Chance mehr auf die Vorsteuererstattung bei Umsatzsteuerpflicht. 3. Dokumentieren Sie alles und bleiben Sie ruhig Da stellt sich natürlich die Frage: Soll ich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen? Oder warte ich, bis das Finanzamt merkt, dass ich Photovoltaikanlagenbetreiber bin? Wenn Sie für sich konkret ermittelt haben, dass Sie keinen Gewinn erzielen und die Voraussetzungen zum Kleinunternehmer erfüllen, brauchen Sie eigentlich nichts zu tun. Unternehmer sind nur dann verpflichtet, ihr Finanzamt zu kontaktieren, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Empfehlenswert ist jedoch, als Vorsorge für spätere Nachfragen des Finanzamtes die Kalkulation zu dokumentieren, mit der Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht verneinen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass irgendwann die Betreiberdaten, die im Anlagenregister der Bundesnetzagentur und bei den Netzbetreibern vorliegen, von den Finanzämtern erfasst und ausgewertet werden.

4. Lehnen Sie sich zurück und entspannen Sie Dass eine Anlage steuerlich betrachtet keine Gewinne erzielt, heißt nicht, dass sie sich für den Betreiber nicht rechnet. Es bedeutet nur, dass keine Gewinne entstehen, die der Betreiber versteuern müsste. Der privat verbrauchte Solarstrom vom Dach bleibt ja trotzdem günstiger als der Strom vom Energieversorger. Private Einsparungen sind aber etwas anderes als unternehmerische Gewinne im Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage. Für den privat verbrauchten Solarstrom muss der Betreiber in der Photovoltaik- Buchhaltung zwar eine Einnahme vermerken (Privatentnahme). Die Finanzbehörden räumen dabei aber einen weiten Bewertungsspielraum ein: Selbstkosten, Marktpreis (abzüglich Gewinnanteil) oder einen Pauschalbetrag von 20 Eurocent. Der Betreiber darf den für ihn günstigsten Wert einsetzen. Unter Marktpreis kann beispielsweise die EEG-Vergütung oder der Strombezugspreis verstanden werden. In der Praxis kann die Bandbreite je nach Kalkulation zwischen 10 und 25 Eurocent liegen. Will man die Gewinnerzielungsabsicht verneinen, wählt man natürlich den niedrigsten. Lohnt der Vorsteuerabzug? Beispiel: Fünf-Kilowatt-Photovoltaik-Anlage ohne Batteriespeicher mit 8.000 Euro Investitionskosten netto. Brutto ergeben sich also 9.520 Euro. Die Eigenverbrauchsquote sei 30 Prozent. Vorteil durch Vorsteuererstattung im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung: 1.520 Euro Dem steht die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch entgegen, die man abführen muss, wenn man nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist der Strombezugspreis: 1.500 kwh x 0,25 x 19 % = 71 Euro jährlich Nachteil durch gleichzeitige Umsatzsteuerpflicht bei Wechsel nach 6 Jahren: 497 Euro Nachteil durch gleichzeitige Umsatzsteuerpflicht ohne Wechsel, nach 20 Jahren: 1.420 Euro Nach sechs Kalenderjahren ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Bei kleinen Anlagen mit niedrigen Investitionskosten und hohem Eigenverbrauch lohnt der Vorsteuerabzug und folglich die Wahl der Umsatzsteuerpflicht ( Optieren ) jedoch immer weniger. (Thomas Seltmann)

Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Stiftung-Warentest-Ratgebers Photovoltaik Solarstrom vom Dach. Er hält Vorträge, Workshops und Webinare zu den Themen dieses Beitrags.