Energie- und Steuerrecht

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1 Energie- und Steuerrecht Photovoltaik-Energieforum, 9. Juni 2016 Regionale Bioenergie im Kulturland Kreis Höxter e. V. Grünes Zentrum, Brakel Thomas Seltmann Workshops, Webinar, Seminar für Betreiber, Berater und Verkäufer Für Infoverteiler anmelden!

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4 Ihr Referent 4 Thomas Seltmann, Berlin Unabhängiger Photovoltaik-Experte, Dozent und Autor Photovoltaik seit 1991 in Praxis und Theorie, eigene Anlage seit 1994 Berufserfahrung in Planung, Installation und Vertrieb Fachjournalist für Technik, Wirtschaftlichkeit, Recht und Steuerrecht bei Photovoltaikanlagen Autor des Stiftung Warentest Ratgeber-Bestsellers Photovoltaik Solarstrom vom Dach und zahlreicher weitere Publikationen Als Experte in überregionalen Medien wie STERN, BILD, FOCUS, TEST, Ökotest, NTV, N24, ARD, WDR, RBB u. a. Vorträge und Workshops für Anlagenbetreiber und Berater

5 5 BSW-Solar

6 Ihr Referent 6 Erster Fachbeitrag zum Steuerfragen bei Photovoltaikanlagen: Zeitschrift Sonnenenergie & Wärmetechnik Nr. 5/1997

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9 Quelle: Google Maps

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12 Steuerrechtliche Fragen große Relevanz!

13 13 BSW-Solar

14 Steuerrechtliche Fragen definitiv falsch!

15 Steuerrechtliche Fragen Unternehmereigenschaft Ordnungsrecht Steuerrecht Umsatz steuer Ertrags steuern Grunderwerb steuer Bauabzugs steuer

16 Einkunftsart Steuerpflichtige Person Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung Einkünfte aus Kapitalerträgen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage Einkünfte aus Landwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die häufigsten steuerliche Einkunftsarten von Privatpersonen. Photovoltaikanlagen erzielen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Das ist für die meisten Privatpersonen neu.

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18 Umsatzsteuer 18 Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflicht ist bei netzgekoppelten PV-Anlagen die Regel (siehe u.a. BMF-Schreiben vom zum Direktverbrauch), auch bei Solarstrom-Eigenverbrauch und unabhängig von dessen Anteil Keine Umsatzsteuerpflicht bei Inselanlagen im Privatbereich zur Eigennutzung Keine Umsatzsteuerpflicht bei 100% privater Eigennutzung (ohne Einspeisung oder Verkauf von Strom) Einspeisevergütung laut EEG: - bei Umsatzsteuerpflicht gesetzliche Sätze Nettobeträge zuzügl. USt. - der Anlagenbetreiber bekommt die USt. vom Netzbetreiber und führt diese an das Finanzamt ab (Durchlaufposten). Wahlmöglichkeit Kleinunternehmerregelung BSW-Solar

19 Umsatzsteuer 19 Umsatzsteuerpflicht Kleinunternehmer Wahlmöglichkeit wenn: Jahresumsatz maximal (Neuanlagen ~ größer 100 kwp) Entscheidung zwischen: Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als Kleinunternehmer (= Kleinunternehmer-Regelung) oder: Optieren zur Regelbesteuerung d.h. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung = Umsatzsteuerpflicht an Entscheidung 5 Jahre gebunden - Frist monatsgenau (z. B. März Jahr 1 bis Februar Jahr 6) - Wechsel kalenderjährlich, also im 7. Kalenderjahr Vorsicht: bei dachintegrierten Anlagen 10 Jahre! Vorsicht bei vor-pv-selbständigen Wechsel nur für Steuerperson insgesamt Vorsicht bei Vorsteuererstattung für weitere Anlagen oder Erweiterung

20 Umsatzsteuer Aufwand für Umsatzsteuerpflicht bei PV-Betreibern: Für Jahr 1 ab Kauf monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen (dabei USt.-Soll mit Vorauszahlungen/Erstattungen abgleichen) Jahr 2 monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen (dabei USt.-Soll mit Vorauszahlungen/Erstattungen abgleichen) Jahr 3 jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen Jahr 4 jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen Jahr 5 jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen Jahr 6 jährliche Umsatzsteuererklärung ermitteln und ausfüllen Jahr 7 Wechsel auf Kleinunternehmerregelung, keine USt.-Erklärung mehr Jahr

21 Umsatzsteuer Berücksichtigung des privaten Eigenverbrauchs Privater Eigenverbrauch muss bei der Vorsteuererstattung und jährlichen Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden. Bei vollständiger Vorsteuererstattung ist für Privatverbrauch anteilig Umsatzsteuer zu zahlen. Bei anteiliger Vorsteuererstattung (im Umfang der geplanten Einspeisung) ist nur für Privatverbrauch über den geplanten Anteil hinaus Umsatzsteuer zu zahlen Bei Wahl der Kleinunternehmerregelung muss für den Privatverbrauch keine Umsatzsteuer gezahlt werden (weil keine Vorsteuererstattung erfolgte und weil keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden)

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23 Ertragsteuer 23 Gewinnerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht bedeutet in der Praxis: Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben und Investitionen, also mindestens eine schwarze Null nach X Jahren (mind. 20 Jahre nach AfA-Tabellen) Finanzamt unterstellt (bisher) Gewinnerzielungsabsicht aufgrund von EEG Sonst Liebhaberei (ggf. Nachweis durch vorsichtige Prognose, Spielräume!) Einkunftsart: Stromerzeugung und Verkauf: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Vermietung einer PV-Anlage: Sonstige Einkünfte (bei mehreren Anlagen evtl. gewerbliche Einkünfte) Vorsicht bei vorhandener freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit des Anlagenbetreibers (Abfärbegefahr )

24 Ertragsteuer 24 Gewinnermittlung Betriebs- und Steuerjahr in der Regel Kalenderjahr Betriebsergebnis = Einnahmen Ausgaben = Überschuss, d. h. Gewinn (oder Verlust) Grundsätzlich Einnahme-Überschuss-Rechnung, EÜR, ( 4 Abs.3 EStG), da handelsrechtlich kein Kaufmann Zufluss-Abfluss-Prinzip: - Buchung nach Datum der Zahlung (nicht Rechnung) - aber:10-tage-regel gilt auch für Einspeisevergütung - vereinnahmte Entgelte (nicht vereinbarte Entgelte )

25 Ertragsteuer 25 Gewinnermittlung Einnahmen Einnahmen sind alle durch die PV-Anlage erzielten Erlöse, z.b. aus: Einspeisevergütung vereinnahmte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (Vorsteuer) (privater) Eigenverbrauch Eigenverbrauch durch Dritte (= Stromlieferung) Direktvermarktung - Verkaufserlös - Marktprämie (nicht umsatzsteuerbar, da echter Zuschuss, BMF ) Einnahmen aus der Vermietung der PV-Anlage ( PV-Miete ) (Miete vs. Pacht? Rechtlich Miete, Begriff Pacht in der Praxis oft zu finden)

26 Ertragsteuer 26 Gewinnermittlung Ausgaben Ausgaben sind alle durch die PV-Anlage verursachte Kosten, z.b. aus: Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch Sonderabschreibungen an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer Betriebskosten Wartung Reparaturen PV-Mietzahlungen (an den Investor = PV-Vermieter)

27 Unterschiede Umsatzsteuer / Ertragsteuer Unterschiede Umsatzsteuer Ertragsteuer Voraussetzung Folgen Wahlrecht Steuerpflicht auch ohne Gewinnerzielung Vorsteuererstattung, Umsatzsteuerpflicht auf Einkünfte Ja, bis Euro unternehmerische Einnahmen jährlich (Kleinunternehmer oder Optieren zur USt.-Pflicht ) Gewinnerzielung langfristig notwendig Abschreibung der Investitionskosten, Verluste steuermindernd, Gewinne steuererhöhend Formal nein, faktisch durch Gestaltung der Wirtschaftlichkeitsprognose in Grenzfällen ja Wechsel zur Kleinunternehmerregelung und umgekehrt möglich Festlegung einmalig und dann dauerhaft

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29 Ertragsteuer 29 Gewinnermittlung Abschreibung Laufende Kosten sind sofort voll abzugsfähig Kosten für Herstellung und Anschaffung selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden Bei Umsatzsteuerpflicht Nettokosten ohne USt. bei Kleinunternehmer Bruttokosten Mindestdauer aus AfA-Tabelle der Finanzverwaltung: 20 Jahre (länger möglich, z. B. bei Speicherkauf / höhere Investition -> um Gewinnerzielungsabsicht zu erreichen) Zusätzliche Sonderabschreibungen möglich gesetzlich oder auch z.b. bei Schäden, früherem Verschleiß, Verkauf Dachintegrierte PV-Anlagen genauso abschreiben wie Aufdach- Anlagen

30 Ertragsteuer 30 Gewinnermittlung Abschreibung Photovoltaik-Anlagen laut AfA-Tabelle (BMF): steuerliche Nutzungsdauer = Abschreibungsdauer 20 Jahre oder länger bis zu 30 Jahre (Solarwärme-Anlagen 10 Jahre) Lineare Abschreibung: 100% / 20 Jahre = 5% pro Jahr Degressive Abschreibung ist nicht mehr möglich für die Anschaffungsjahre 2008 und ab Im Jahr der Anschaffung immer zeitanteilig nach Monaten z.b. Inbetriebnahme im Mai (8 Monate Abschreibung im ersten Jahr): / 20 = davon anteilig 8/12 = 667 Abschreibungsbetrag im Inbetriebnahmejahr nach 20 Jahren verbleibt ein Restwert von 333, der im 21. Jahr abgeschrieben wird

31 Steuergestaltung 31 Sonderabschreibung (EStG 7 g) 20% der Anschaffungskosten können zusätzlich vorzeitig abgeschrieben werden, beliebig verteilt auf die ersten 5 Kalenderjahre Im 6. Kalenderjahr Neuberechnung des Abschreibungsbetrages: lineare Abschreibung des Restwertes über die Restlaufzeit (15 Jahre). früher: (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung notwendig im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr (EStG 7 g 1 Abs. 1, 2b) max. 10 % Eigenverbrauch (BMF-Schreiben 8. Mai 2009, Randnr. 46) jetzt: unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes betrieblich, private Sachentnahme Strom ändert nichts, also auch höherer Eigenverbrauch möglich (bis zu 90%) Quelle: ESt-Referatsleiter von Bund und Ländern (siehe u. a. OFD Niedersachsen vom )

32 Steuergestaltung 32 Investitionsabzugsbetrag (EStG 7 g) PV-Anlage = eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut: Es können bereits bis zum dritten Jahr vor dem Jahr der Anschaffung 40% der Kosten vorweg abgeschrieben werden (steuermindernder Verlust) Jetzt auch bei dachintegrierten Anlagen früher: (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung notwendig (siehe Sonderabschreibung) jetzt: unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes betrieblich, private Sachentnahme Strom ändert nichts, also auch höherer Eigenverbrauch möglich (bis zu 90%) Bei Unternehmensneugründungen (typisch private PV-Anlage) ist eine verbindliche Bestellung der Anlage (o. vergleichbarer Nachweis) erforderlich. Erfolgt Anschaffung nicht, wird Steuerbescheid in dem Abzug gebildet wurde, rückwirkend geändert, das führt zu Steuernachzahlung mit Zinsaufschlag

33 Steuergestaltung Investitionsabzugsbetrag/Sonderabschreibung Zusammenfassung: Insgesamt können bei einer PV-Anlage bis zum Ende des ersten Jahres maximal folgende Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden: 40% Investitionsabzugsbetrag (im Jahr vor der Anschaffung) Sonderabschreibung (das sind 20 % der verbleibenden 60 %, also 12 %) Reguläre Abschreibung im ersten Jahr bis zu 5 % (von 60 %, also 3 %) Insgesamt also bis zu 55 % Die gesamte Abschreibungssumme darf 100 % nicht übersteigen. Hinweis: Vorziehen der Abschreibung erhöht zu versteuernden Gewinn später!

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35 Eigenverbrauch Umsatzsteuer 35 Umsatzsteuerliche Behandlung unterschiedlich für Anlagen bis März 2012 (mit Vergütung für Eigenverbrauch) und ab April 2012 Anlagen mit Eigenverbrauchsvergütung (bis März 2012) Formales Abrechnungsverfahren: Volleinspeisung mit teilweiser Rücklieferung Rechnerisch wird der gesamte produzierte Solarstrom zunächst vollständig an den Netzbetreiber geliefert, zum Satz der Volleinspeisevergütung 2011: 0, das ist die Bemessungsgrundlage für USt. Die Rücklieferung (Differenz zwischen Volleinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung) erfolgt an den Privatverbraucher 2011: 0,2874-0,1236 = 0,1638, zuzügl. USt. (bis 30% Eigenverbrauch)

36 Eigenverbrauch Umsatzsteuer 36 Anlagen mit Inbetriebnahme ab April 2012 Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für Strom einschl. Nebenkosten (bis Ende 2014 auch Selbstkosten zulässig, Übergangsregelung im BMF-Schreiben) Auslegung noch strittig Nettopreis plus anteilige Grundkosten? SFV-Variante? Fachmeinung: Grundpreis kann nicht zusätzlich angesetzt werden, da dieser bereits im privaten Sektor aufgewendet wird. (Johann Erwin Graf, Steuerseminare Graf) Empfehlung: Netto-Strombezugspreis ansetzen

37 Eigenverbrauch Umsatzsteuer 37 Rechenbeispiel Umsatzsteuer bei Anlagen ab April 2012 Berechnungsbeispiel nach BMF (für kwh Eigenverbrauch bei kwh Gesamtverbrauch) kwh Eigenverbrauch x 21 ct (Nettobezugspreis) + 5,50 (Grundgebühr netto) x 12 Monate x (1.000 kwh / kwh) = = ,63 = 230,63, darauf 19 % USt. = 43,82 oder Netto-Strompreis ohne anteilige Grundgebühr: x 21 ct = 210, darauf 19 % USt. = 39,90

38 Eigenverbrauch Ertragsteuer 38 Betreiber hat die Wahl: (Landesamt für Steuern Bayern Januar 2015) 1. Selbstkosten (siehe Rechenbeispiel nächste Seite) oder marktüblicher Verkaufspreis abzügl. Gewinnaufschlag: 2. EEG Vergütung oder 3. Strombezugspreis oder 4. typisierend 20 Cent (Steuerverwaltung Baden-Württemberg u. Bayern 2013) Betrag kann von Steuerverwaltung angepasst (erhöht) werden Bei Anlagen bis März 2012 auch: Zahlen aus Umsatzsteuerberechnung können übernommen werden (Finanzverwaltung Bayern) Bemessungsgrundlage ist dann die Differenz zwischen Volleinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung (0,1638 )

39 Eigenverbrauch Ertragsteuer 39 Rechenbeispiel Selbstkosten: jährliche Abschreibung + tatsächliche Betriebskosten = Summe Summe / tatsächlich erzeugte Kilowattstunden Solarstrom im jew. Jahr Finanzierungskosten wahlweise bei der Ermittlung der Selbstkosten wird fiktiv mit der regulären Abschreibung kalkuliert, ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen z. B / 20 Jahre = / kwh = 15 ct/kwh Bei kwh Eigenverbrauch x 15 ct/kwh = 165 als Einnahme in der EÜR verbuchen Weitere Möglichkeiten: Marktpreis (z. B. EEG-Vergütung) abzüglich Gewinnaufschlag oder pauschal 20 Cent

40 Eigenverbrauch Praxis Anlagen mit Eigenverbrauchsvergütung (2009 bis 3/2012): Praxisproblem: Der Netzbetreiber saldiert in seiner Abrechnung und Zahlung die fiktive Volleispeisung mit der fiktiven Rücklieferung, die eigentlich nicht ans Unternehmen PV-Anlage sondern an den Privathaushalt erfolgt. Lösung: Buchung des Privatverbrauchs in der Buchhaltung Beispiel: 1606 kwh x 0,1638 = 263, % USt. = 263, ,98 (Wer ertragsteuerlich eine andere Bemessungsgrundlage wählen will, muss in der Buchhaltung entsprechend korrigieren.)

41 Eigenverbrauch Praxis Anlagen ab April 2012 (keine Eigenverbrauchsvergütung): Einnahme: (in der Buchhaltung des Anlagenbetreibers) 1000 kwh Eigenverbrauch zu 11 Cent (Selbstkosten) = 110 Umsatzsteuer: Angabe in der Umsatzsteuererklärung unter unentgeltliche Wertabgabe z. B kwh Eigenverbrauch zu 22 Cent (Strombezugspreis) x 0,19 % (USt.) = 1000 x 0,22 = 220 (Bemessungsgrundlage) 220 x 0,19 = 41,80 (ans Finanzamt zu zahlen)

42 Praxisfall 42 Praxisfall bei Eigenverbrauch Anlage ab April 2012 Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage Strombezugspreis netto, z. B. 22 ct kwh x 22 ct = 353,32 x 19 % = 67,13 Eintragen in Umsatzsteuererklärung unter unentgeltliche Wertabgabe Ertragsteuer: Bemessungsgrundlage z. B. Selbstkosten von 12 ct (ermitteln) kwh x 12 ct = 192,72 In Einnahmen-Überschussrechnung als Einnahme (ohne Zahlung und ohne Umsatzsteuer) verbuchen

43 Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer + Ertragsteuer EEG EEG 2014 Mai 2016 EEG 14 12,31 *) Auszug aus der vollständige Übersicht aller Vergütungssätze des Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) unter **) hier nur für den üblichen Fall, dass nicht mehr als 30 Prozent des erzeugten Solarstroms direkt verbraucht werden

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46 Steuerrechtliche Fragen - Batteriespeicher Steuerliche Behandlung des Speichers folgt der Behandlung der PV-Anlage mit diesen Einschränkungen (Leitfaden Hilfe für Photovoltaik, August 2015): Umsatzsteuer: - Bei Anschaffung gemeinsam mit PV-Anlage ist Vorsteuererstattung möglich - Bei Nachrüstung keine Vorsteuererstattung wenn Speicher nur privatem Eigenverbrauch dient (Ausnahme wahrscheinlich: wechselrichterintegrierte DC Speicher wie z.b. SMA SE 3600, da Wechselrichtertausch ) Ertragssteuer: - Wenn Speicher nur privatem Eigenverbrauch dient: - Kein Teil der Anschaffungs- und Betriebskosten der PV-Anlage - Keine Abschreibung des Speichers mit der PV-Anlage (Ausnahme: DC-Wechselrichterspeicher wie z.b. SMA SE 3600, E3/DC o.ä.) Andere Einordnung möglich, wenn Speicher mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke (im Gewerbebetrieb, oder z. B. Verkauf von Strom aus dem Speicher, Netzdienstleistungen, ) Steuerexperten halten im Widerspruch zu Bayern ESt.- Zuordnung für rechtens

47 Steuerrechtliche Fragen - Steuergestaltung PV-Anlage ohne Steuerbürokratie: USt.: Kleinunternehmer ESt.: Nachweis Liebhaberei (Speicher, hoher Eigenverbrauch, teure Anlage, hohe Betriebskosten) oder keine Einspeisung / Verkauf von Strom kein Vorsteuerabzug keine Steuersparmodelle durch Sonderabschreibungen Maximale Steuerersparnis: USt.: Optieren auf Umsatzsteuerpflicht (nach 5 Jahren Wechsel zu Kleinunternehmer) ESt.: Nachweis Gewinnerzielungsabsicht (alle Kosten durch reale Einnahmen und fiktive Entnahmebewertungen gedeckt) Vorsteuerabzug Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch Sonderabschreibungen

48 Lohnt Vorsteuerabzug noch? 48 Rechenbeispiel ohne Speicher Investitionskosten (5 kwp): % USt. (1.520 ) = Vorsteuererstattung zu Anfang: Umsatzsteuer auf 30% Eigenverbrauch über 20 Jahre: (1.500 kwh * 0,25 ct/kwh * 0,19 * 20 Jahre) Bei Wechsel auf Kleinunternehmerregelung nach 6 Jahren: 428 Rechenbeispiel mit Speicher Investitionskosten: % USt. (2.850 ) = Vorsteuererstattung zu Anfang: Umsatzsteuer auf 30% Eigenverbrauch über 20 Jahre: (3.00 kwh * 0,25 ct/kwh * 0,19 * 20 Jahre) Bei Wechsel auf Kleinunternehmerregelung nach 6 Jahren: 855 Fazit: Bei kleinen Anlagen, niedrigen Investitionskosten, hohen Eigenverbrauchsquoten u. hohen Kosten für Steuerberater Wahl der Kleinunternehmerregelung (KUR) oder baldiger Wechsel zur KUR

49 Checkliste was auch der Finanzamtsmüde tun muss Anmeldung der Anlage bei Bundesnetzagentur (wenn Gebäude Netzanschluss hat gemäß Bundesnetzagentur) Klärung der Frage Totalüberschuss - ja oder nein? Wenn kein Totalüberschuss, Ergebnis dokumentieren und aufbewahren (oder direkt dem Finanzamt mitteilen) Steuermodell wählen (siehe Übersicht Mögliche Steuerfälle ) und ggf. Anmelde- und Erklärungspflichten gegenüber Finanzamt erfüllen. Dem Netzbetreiber mitteilen, ob Umsatzsteuerpflicht (Steuernummer angeben) oder Kleinunternehmer (keine Umsatzsteuerpflicht)

50 EEG-Umlage Eigenversorgung 30 Prozent EEG-Umlage bis Ende 2015* 35 Prozent EEG-Umlage bis Ende 2016* 40 Prozent EEG-Umlage ab 2017 EE- und KWK-Anlagen in Industrie, Gewerbe, Handel, Land- und Forstwirtschaft, Dienstleistungen und Privathaushalten Keine EEG-Umlage Kleinanlagen bis 10 kw und 10 MWh/a Eigenverbrauch Inselanlagen Vollständige EE-Versorgung ohne Förderung Kraftwerkseigenverbrauch Bisherige Eigenversorger im Bestand 100 Prozent EEG- Umlage fossile Eigenerzeuger solare Mieterversorgung Quelle: BSW e.v.

51 Weitere Rechtsfragen Anrechnung der Gewinne als Einkünfte bei Frührentnern Ggf. Konflikt mit Familien-Krankenversicherung (Selbständige Tätigkeit!) Versicherung der Anlage sowie Haftpflicht des Betreibers Ggf. Pflichten aus dem EnWG bei Stromlieferung

52 Weitere Rechtsfragen Anrechnung der Gewinne als Einkünfte bei Frührentnern (max. 400 Euro monatlich aus allen Nebeneinkünften) Ggf. Konflikt mit Familien-Krankenversicherung (Selbständige Tätigkeit!), bei Krankenversicherung vorher nachfragen Versicherung der Anlage sowie Haftpflicht des Betreibers klären Ggf. Pflichten aus dem EnWG bei Stromlieferung IHK Mitgliedschaft bei Gewinnerzielungsabsicht (Veranlagung zur Gewerbesteuer)

53 Kaufvertrag und Rechte des Käufers Photovoltaikbetreiber sind Verbraucher im Kaufrecht (BGB) => sehr weitgehende Rechte gegenüber Verkäufer Häufig Kaufvertrag mit Nebenleistung Montage, kein Werkvertrag Alle Leistungsdetails schriftlich vereinbaren Gewährleistungsfrist ist (mindestens) 2 Jahre (bewegliche Sache) evtl. 5 Jahre (wenn Bauwerk oder Teil eines Bauwerks -> aktuelles BGH-Urteil!) Der Lieferant haftet, u. U. auch für Werbeaussagen der Hersteller und für Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsprognosen Garantieansprüche sichern durch Urkunden und Prüfungen Keine Vorschüsse zahlen, Teilzahlungen entsprechend Leistungen (aktueller Stand und überwiegende Meinung der juristischen Fachwelt, ohne Gewähr und Bestandsgarantie)

54 Excel-Tools für die Praxis 54 Steuerliche Prognose Gewinnerzielungsabsicht Wirtschaftlichkeitsrechnung aus Investorensicht mit steuerlicher Betrachtung

55 55

56 PV Steuer Literatur 56 Merkblatt 8. Auflage Tipps zum Steuerrecht BSW-Solar (7. Auflage teilweise überholt, auf Anfrage per ) Broschüre Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen für Anlagenbetreiber Solarenergieförderverein Bayern

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