TALENSIA. Versicherung Betriebsunterbrechung Plus Sonderrisiken. Spezifische Bestimmungen

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Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Transkript:

TALENSIA Versicherung Betriebsunterbrechung Plus Spezifische Bestimmungen

Die Einleitung und Vorstellung des Versicherungsplans Unternehmen Die gemeinsamen Bestimmungen Das Lexikon sind gleichfalls anwendbar. Artikel 1 - Artikel 2 - Artikel 3 - Artikel 4 - Artikel 5 - Basisgarantie Optionale Garantien Ausschlüsse Entschädigungsgrenze Berechnung der Entschädigung 4185514-06.2016 26

Artikel 1 - BASISGARANTIE Wir garantieren die Zahlung von Entschädigungen, die dazu bestimmt sind, das Betriebsergebnis Ihres Unternehmens während der Haftzeit aufrechtzuerhalten, falls Ihre Tätigkeit infolge des Eintritts eines Schadensfalls, welcher die bezeichneten und durch Titel II - Kapitel I Feuer und gleichgestellte Risiken der Besonderen Bestimmungen Feuer gedeckten Güter betrifft. völlig oder teilweise unterbrochen wurde. Falls Sie die Versicherung.Com abgeschlossen haben, betrachten wir das im Rahmen dieser Versicherung gedeckte Material als bezeichnete Güter und treten für die Betriebsunterbrechung infolge des Eintritts eines Schadensfalls, der gemäß den Anwendungsbedingungen für durch Titel II Kapitel I Feuer und gleichgestellte Risiken gedeckte Schadensfälle gedeckt ist, ein. Artikel 2 - OPTIONALE GARANTIEN Mittels Vermerks in den Besonderen Bedingungen garantieren wir die Zahlung von Entschädigungen, die dazu bestimmt sind, das Betriebsergebnis Ihres Unternehmens während der Haftzeit aufrechtzuerhalten, falls Ihre Tätigkeit infolge des Eintritts eines durch Titel II - Kapitel II, IV und/oder V Basisgarantien der Besonderen Bedingungen der Feuerversicherung gedeckten Schadensfalls völlig oder teilweise unterbrochen wurde, nämlich: - Arbeitskonflikte Aufruhr Volksaufstand Vandalismus und Böswilligkeit - Wasserschaden - Sturm Hagel Schnee- oder Eisdruck Versichert werden nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen einen Prämienzuschlag : A. Zugangsverbot Wir garantieren die Entschädigung eines Nachteils, den Sie aufgrund der Entscheidung eines Verwaltungs- oder Justizbehörde erleiden, die den Zugang zu Ihrer Niederlassung verhindert, infolge eines Brandes oder einer Explosion, die sich in seiner Nähe ereignet. B. Versäumnisse von Zulieferern Wir garantieren die Entschädigung eines Nachteils, den Sie aufgrund einer völligen oder partiellen Unterbrechung Ihrer Aktivitäten infolge eines Brandes oder einer Explosion erleiden, der/die in der Niederlassung eines Zulieferers oder eines Subunternehmers eintritt, der ausdrücklich in den Sonderbedingungen genannt ist. Die Entschädigung beschränkt sich je angegebenem Zulieferer oder Subunternehmer auf den in den Sonderbedingen genannten Prozentsatz des Umsatzes. C. Versäumnisse von Kunden Wir garantieren die Entschädigung eines Nachteils, den Sie aufgrund einer völligen oder partiellen Unterbrechung Ihrer Aktivitäten infolge eines Brandes oder einer Explosion erleiden, der/die in der Niederlassung eines Kunden eintritt, der ausdrücklich in den Sonderbedingungen genannt ist. Die Entschädigung beschränkt sich je angegebenem Kunden auf den in den Sonderbedingen genannten Prozentsatz des Umsatzes. 4185514-06.2016 36

D. Zusätzliche Kosten Wir verpflichten uns zur Zahlung der zusätzlichen Kosten, das heißt, der Kosten, die mit unserem Einverständnis aufgrund eines Schadens entstehen, der laut den vorliegenden Sonderbestimmungen versichert ist, um das Betriebsergebnis Ihres Unternehmens während der Haftzeit aufrecht zu erhalten, zusätzlich zu den bereits in Artikel 5.A.3 genannten Kosten. Die Entschädigung wird in Höhe des in für diese Erweiterung geltenden versicherten Betrags gewährt, ohne Anwendung der Verhältnisregel. Die Entschädigung beschränkt sich in den ersten drei Monaten der Haftzeit auf 40% des versicherten Betrags und für jeden weiteren Monat auf ein Neuntel der Differenz zwischen dem versicherten Betrag und der für die drei ersten Monate gezahlten Entschädigung. Wenn die entstandenen Kosten in den drei ersten Monaten nicht die vorgesehene Grenze erreichen, können die nicht in Anspruch genommenen Beträge in den weiteren Monaten der Haftzeit in Anspruch genommen werden. E. Expertisekosten Wir erstatten Ihnen im Falle eines Schadensfalles, der laut den vorliegenden Spezifischen Bestimmungen versichert ist, die Honorare (gegebenenfalls einschließlich aller Steuern), die Sie tatsächlich für die Ermittlung der Entschädigung an den genannten Gutachter gezahlt haben, wobei unsere Intervention für diese Kosten den Betrag, der sich aus der Anwendung der Tariftabelle für Expertisekosten ergibt, nicht überschreitet. Artikel 3 - AUSSCHLÜSSE A. Die unter Titel I - Artikel 3 der Besonderen Bedingungen Feuer gelten ebenfalls für diese Versicherung. B. Ausgeschlossen sind auch Betriebsunterbrechungen, die resultieren aus : 1. dem Fehler oder der Unzulänglichkeit der Versicherung der Sachschäden an den bezeichneten Gütern; 2. Schäden an Gebäuden im Bau sowie an Ausrüstungen und Materialien im Aufbau, oder die noch nicht in Produktion gestellt wurden. Artikel 4 - ENTSCHÄDIGUNGSGRENZE Die Entschädigung für die Versicherung Betriebsunterbrechung Plus wird auf den in den Besonderen Bedingungen erwähnten Betrag oder auf den in den besonderen Bedingungen erwähnten Prozentsatz, der der unterschrieben Garantie entspricht, beschränkt. Artikel 5 - BERECHNUNG DER ENTSCHÄDIGUNG A. Sofern keine anderslautenden Bestimmungen bestimmter optionaler Garantien vorliegen, wie in den vorliegenden Sonderbestimmungen festgelegt, gilt die Berechnung der Entschädigung für alle Garantien, einschließlich optionaler Garantien. 4185514-06.2016 46

Die Haftzeit beginnt nach Ablauf einer Karenzfrist von 2 Arbeitstagen, außer für die in der Feuerversicherung - Feuer und gleichgestellte Risiken definierten Risiken, für die keine Karenzfrist festgelegt ist. B. Während der Haftzeit bestimmen wir die Entschädigung wie folgt : 1. Wir bestimmen die Herabsetzung des Betriebsertrags infolge des materiellen Schadens durch den Unterschied zwischen : dem Betriebsertrag, der aufgezeichnet worden wäre, wenn der materielle Schaden nicht eingetreten wäre; und dem aufgezeichneten Betriebsertrag. 2. Wir ziehen von dem unter 1. erhaltenen Betrag alle ersparten Kosten ab, und u.a. die Beschaffungen und Waren sowie die variablen Kosten. 3. Wir erhöhen den unter B erhaltenen Betrag um die mit unserer vorhergehenden Zustimmung aufgebrachten Zusatzkosten, um das Betriebsergebnis während der Haftzeit, ohne jedoch den Betrag der Entschädigung zu überschreiten, der gewährt worden wäre, wenn diese Kosten nicht entstanden wären. C. Keine Entschädigung ist fällig im Falle der Unterbrechung oder der Verringerung der Tätigkeiten Ihres Unternehmens, beschränkt auf die Haftzeit. D. Bei Nicht-Wiederaufnahme der Tätigkeiten : 1. ist keine Entschädigung fällig, wenn der Versicherte innerhalb der Frist, die die Sachverständigen für die Wiederaufnahme dieser Tätigkeiten für normal halten, keine Tätigkeiten wieder aufnimmt, die mit den Besonderen Bedingungen beschriebenen identisch sind; 2. Wenn jedoch die Nicht-Wiederaufnahme der Tätigkeiten auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, hat der Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf der Grundlage der nicht variablen Kosten berechnet wird, die während eines Zeitraums, welcher der Haftzeit entspricht, entstanden wären, wenn die Tätigkeit wieder aufgenommen worden wäre, ausgenommen Abschreibungen und Zulagen, die dem Personal infolge der Schließung des Unternehmens ausgezahlt werden. Ggf. ist diese Entschädigung beschränkt, damit das Betriebsergebnis nicht höher ausfällt als das, das während der obigen Periode zu erwarten gewesen wäre, wenn der Sachschaden nicht eingetreten wäre. 4185514-06.2016 56

Als Geschäftsleiter treffen Sie Entscheidungen, die Ihre eigene Zukunft bestimmen. Aber auch das Schicksal anderer Personen und das Fortbestehen Ihres Unternehmens hängen davon ab. Gemeinsam mit Ihrem Versicherungsmakler macht es sich AXA zur Aufgabe, Sie bei der Einschätzung der mit Ihrer Aktivität verbundenen Risiken, der Auswahl einer einfachen Gesamtlösung sowie der Durchführung Ihrer Präventionspolitik zu beraten. Wir helfen Ihnen bei : der Vorwegnahme Ihrer Risiken; dem Schutz und der Motivation Ihres Personals; dem Schutz Ihrer Unternehmensgebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Kaufware; dem Erhalt Ihrer Ergebnisse sowie; dem Ersatz/der Behebung der Folgen von Schäden für Dritte. www.axa.be 4185514-06.2016 AXA Belgium, Versicherungs-AG zugelassen unter Nr. 0039 um die Sparten Leben und Nichtleben auszuüben (K.E. 04-07-1979, B.S. 14-07-1979) Gesellschaftssitz : boulevard du Souverain 25, B-1170 Brüssel (Belgien) Internet : www.axa.be Tel. : 02 678 61 11 Fax : 02 678 93 40 Nr. ZDU: MwSt. BE 0404.483.367 RJP Brüssel