Urteil: II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

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Transkript:

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 230/13 2 Ca 201/13 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 16.07.2013 Rechtsvorschriften: 59 ArbGG, 341 Abs. 1 S. 2 ZPO Leitsatz: Der Einspruchsführer muss auch dann innerhalb der einwöchigen Frist Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen, wenn er zum Termin, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen war. Ob dies der Fall ist, kann nämlich nur bei zulässigem, insbesondere fristgerechtem Einspruch geprüft werden ( 341 Abs. 1 S. 2 ZPO). Urteil: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.03.2013, Az. 2 Ca 201/13, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses um einen Monat sowie über Zahlungs- und Abrechnungsansprüche des Arbeitgebers. Der Kläger war bei der Beklagten seit 28.10.2008 als Techniker beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug 1.850,- brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2012 fristlos mit sofortiger Wirkung.

- 2 - In seiner am 05.03.2012 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, soweit sie als fristlose ausgesprochen worden ist. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei erst zum 31.03.2012 beendet worden. Zudem ständen ihm die Löhne für Februar und für März 2012 zu. Mit am 23.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat er darüber hinaus die Erteilung von Abrechnungen für August bis Dezember 2010 sowie für Februar 2012 sowie die Aushändigung der elektronischen Lohnsteuerkarte für 2011 und die Zahlung von 500,- für Handy-Rechnungen begehrt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde die Klage der Beklagten am 10.03.2012, die Erweiterung am 28.03.2012, jeweils durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt, ebenso wie ein zusätzlicher Antrag vom 26.04.2012 (Bl. 42 d.a.). Die Beklagte rügte schriftsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Im Termin vom 27.04.2012, in dem der Beklagtengeschäftsführer ausweislich der Niederschrift persönlich anwesend war, erklärte sich das Arbeitsgericht für örtlich zuständig und verfügte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer von Amts wegen bestimmt werde. Mit Verfügung vom 07.08.2012 wurde Termin bestimmt auf 31.10.2012. Diese Verfügung wurde laut Postzustellungsurkunde am 08.08.2012 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt (Bl. 50 d.a.). Des weiteren erließ das Arbeitsgericht am 08.08.2012 einen Auflagenbeschluss. Mit Schriftsatz vom 03.09.2012 teilte der Klägervertreter mit, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden und dass um Verlängerung der gesetzten Fristen um 14 Tage gebeten werde (Bl. 53 d.a.). Dem kam das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 03.09.2012 nach. Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.10.2012 wurde gebeten, den Termin vom 31.10.2012 aufzuheben und auf einen Termin nach dem 15.11.2012 zu vertagen, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2012, der den Parteien formlos zugeleitet wurde, wurde der Termin aufgehoben und verfügt, dass neuer Termin von Amts wegen bestimmt werde. Mit Verfügung vom 15.11.2012 wurde Termin bestimmt auf 13.02.2013, 11.20 Uhr. Auch diese Verfügung wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Einlage in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten übermittelt (Bl. 66 d.a.).

- 3 - Im Termin vom 13.02.2013 war die Beklagte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erschienen (Bl. 67 f. d.a.). Das Arbeitsgericht Bamberg erließ daraufhin, soweit die Anträge aufrechterhalten wurden, Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2012 nicht aufgelöst ist, sondern über den 27.02.2012 hinaus bis zum 31.03.2012 fortbestanden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.03.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.04.2012 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, Lohnabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2010 zu erteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 an den Kläger herauszugeben. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.485,37 zu bezahlen. 8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.185,37 festgesetzt. Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am 14.02.2013 zustellt worden (Bl. 73 d.a.). Die Beklagte hat mit Telefax vom 27.02.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Bamberg am selben Tag, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und beantragt: 1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 13.02.2013 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

- 4 - Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe keine Ladung zum Termin zur Verhandlung vom 13.02.2013 erhalten. Das Versäumnisurteil sei daher überraschend für sie gewesen. Außerdem hätte vorab über die Zuständigkeit entschieden werden müssen. Eine derartige Entscheidung liege ebenfalls nicht vor. In der Sache sei die Klage deswegen nicht begründet, weil das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 27.02.2013 aufgelöst worden sei, weil der Kläger sich trotz zweier Abmahnungen weiter pflichtwidrig verhalten habe. Wegen der genauen Gründe wird auf den Schriftsatz vom 27.02.2013 Bezug genommen (Bl. 78 f. d.a.). Hinsichtlich des Februarentgelts erkläre sie Aufrechnung mit entgegenstehenden Verbindlichkeiten des Klägers sowie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe von Firmeneigentum. Die Lohnabrechnung sowie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung habe der Kläger bereits erhalten. Die weiteren Forderungen des Klägers würden bestritten. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Beschluss vom 01.03.2013 darauf hingewiesen, dass der Einspruch verspätet erhoben sei, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis 22.03.2013 (Bl. 87 Rückseite d.a.). Die Beklagte hat durch ihre anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13.03.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung gegen das Versäumnisurteil einlegen lassen. Diese beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 131/13 geführte Berufung hat die Beklagte nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Endurteil vom 28.03.2013 ohne mündliche Verhandlung wie folgt entschieden: 1. Der Einspruch der Beklagten vom 27.02.2013 gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 8.185,37 festgesetzt. Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten laut Postzustellungsurkunde am 03.04.2013 zugestellt worden.

- 5 - Die Beklagte hat durch ihre anwaltlichen Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 03.05.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung gegen das Endurteil einlegen lassen. Sie hat die Berufung mit Schriftsatz vom 28.05.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 31.05.2013, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das streitgegenständliche Verfahren sei aufgrund einer noch nicht beendeten außergerichtlichen Schlichtungsverhandlung durch Kläger- und Beklagtenvertreter für ruhend erklärt worden. Der Klägervertreter habe sich in der Gesellschafterversammlung vom 16.08.2012 explizit im Namen seines Mandanten dahingehend erklärt, er werde das Ruhen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beantragen und keine weiteren prozessualen Schritte bis zu einem Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ergreifen. Sie, die Beklagte, sei zudem zum Termin vom 13.02.2013 vor dem Arbeitsgericht nicht geladen worden und habe damit auch keinerlei Kenntnis vom anberaumten Verhandlungstermin gehabt. Dies könne die Sekretariatssachbearbeiterin bestätigen. Sie habe sich daher auch nicht gegen die vom Kläger erhobenen Forderungen verteidigen können. Das Arbeitsgericht hätte schon aus diesem Grund kein Versäumnisurteil erlassen dürfen. Der offensichtlich verspätet eingelegte Einspruch vom 27.03.2013 sei daher unverschuldet verspätet eingelegt. Daher werde Wiedereinsetzung beantragt. Ferner werde hilfsweise Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger erklärt. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des Endurteils des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.03.2013, Aktenzeichen 2 Ca 201/13, die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.02.2013 und die Abweisung der Klage. Vorsorglich beantragt die Beklagte, ihr nachzulassen, eine Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistungen in Form einer Bankbürgschaft abzuwenden. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt dagegen:

- 6-1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung. Der Kläger meint, die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte schon einmal Berufung eingelegt habe und weil sie der Berufung für verlustig erklärt worden sei. Mit der jetzigen Berufung habe die Beklagte insbesondere nicht substantiiert dargetan, warum die angegriffene Entscheidung falsch sein solle. Unabhängig hiervon habe die Beklagte ihre Einwände nicht innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vorgebracht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist habe sie nicht gestellt. Zudem werde bestritten, dass eine Vereinbarung über einen derart weitgehenden Verzicht des Nichtbetreibens zustande gekommen sei. Bestritten werde auch, dass die Beklagte nicht zum Termin geladen worden sei. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 16.07.2013 hat die Beklagte ihre Hilfsaufrechnung nicht weiter aufrechterhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im arbeitsgerichtlichen Urteil sowie auf die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden. 1. Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers innerhalb der Zwei-Monats-Frist nach Zustellung des Endurteils auch ausreichend damit begründet worden, das arbeitsgerichtliche Endurteil hätte deswegen nicht ergehen dürfen, weil die Beklagte

- 7 - nicht zum Termin vom 13.02.2013, in dem Versäumnisurteil erlassen wurde, geladen worden sei. In diesem Fall komme es auf die Einhaltung der Einspruchsfrist nicht an. Darauf, ob diese Rechtsansicht zutrifft, kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an. Die Beklagte hat sich mit den Gründen des Arbeitsgerichts ausreichend auseinandergesetzt. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, wäre das Versäumnisurteil fehlerhaft ergangen. 2. Der Berufung steht auch die Verlustigerklärung durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 im Verfahren 4 Sa 131/13 nicht entgegen. Die Beklagte hatte im genannten Verfahren Berufung unmittelbar gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2013 eingelegt; diese wurde verworfen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berufung gegen das Endurteil vom 28.03.2013, also eine andere Ausgangsentscheidung; hierüber ist noch nicht befunden. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 13.02.2013 zu Recht als unzulässig verworfen, weil er verspätet eingelegt war. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch dann fristgerecht Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt werden, wenn das Versäumnisurteil nicht hätte ergeben dürfen, weil die im Termin säumige Partei nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Die Verwerfung bei nicht rechtzeitigem Einspruch hat nämlich nach 59, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 341 Abs. 1 S. 2 ZPO zwingend und ohne Sachprüfung zu erfolgen. Sie hat zudem ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht (BGH vom 06.05.1999, V ZB 1/99, zitiert nach juris). Nach dem Gesetz erfolgt bei verspätetem Einspruch keine rechtliche Prüfung, auch nicht eine Prüfung dahingehend, ob die förmlichen Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils, insbesondere ordnungsgemäße Klagezustellung

- 8 - und Terminsladung, vorlagen. Die beschränkte Prüfungsbefugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine auch durch fehlerhaftes Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Nur mit einem fristgerechten Einspruch kann das Versäumnisurteil angefochten werden, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu verhindern (so ausdrücklich BGH vom 05.03.2007, II ZB 4/06, zitiert nach juris, Rn. 9 f. mit weiteren Nachweisen; ebenso zuletzt BGH vom 18.09.2012, VI ZR 225/11, ebenfalls zitiert nach juris). Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob der Einwand der Beklagten, sie habe die Ladung zum Termin vom 13.02.2013 nicht erhalten, angesichts der Beweiskraft der vorliegenden Postzustellungsurkunde ausreichend und die angebotenen Gegenbeweise in der vorliegenden Form genügend sind. Auch wenn unterstellt wird, die Ladung zum Termin sei nicht erfolgt, kann gegen das Versäumnisurteil nur mit rechtzeitigem Einspruch vorgegangen werden. 2. Vorliegend ist der Einspruch verfristet. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2013 ist der Beklagten von ihr auch nicht bestritten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.02.2013 zugestellt worden. Das Versäumnisurteil enthält die Belehrung, dass der Einspruch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung schriftlich beim Arbeitsgericht Bamberg eingelegt oder zur Geschäftsstelle erklärt werden muss (Bl. 70/71 d.a.). Diese Frist ist mit dem Einspruchsschreiben vom 27.02.2013 versäumt. Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist hat die Beklagte nicht gestellt. Ein solcher kann auch nicht aus den im Einspruchsschreiben aufgeführten Argumenten der Beklagten herausgelesen werden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Terminsbestimmung habe sie nicht erreicht und das Versäumnisurteil sei überraschend gewesen, ist dieser Einwand wie dargestellt unbeachtlich. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Arbeitsgericht hätte vorab über die örtliche Zuständigkeit entscheiden müssen, gilt dasselbe. Dieser Einwand ist zudem nicht verständlich, weil eine derartige Entscheidung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.04.2012 (Bl. 45 f. d.a.) erfolgt ist, und zwar in Anwesenheit des Beklagtengeschäftsführers. Soweit die Beklagte nicht einmal im Einspruchsschreiben, sondern erstmals in der Berufungsbegründung vom 28.05.2013 (Bl. 138 ff. d.a.) anführt, der Kläger habe über seinen Vertreter erklärt, er werde keine

- 9 - weiteren prozessualen Schritte unternehmen, gilt dies schon deswegen, weil Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden muss. Diese Frist war die Beklagte war mit Beschluss vom 04.03.2013 auf die Versäumung der Frist hingewiesen worden mit Eingang des genannten Schriftsatzes am 31.05.2013 versäumt. 3. Nach alldem ist das mit der vorliegenden Berufung angegriffene Endurteil nach entsprechendem Hinweis auf die Fristversäumung konnte es ohne mündliche Verhandlung ergehen ( 341 Abs. 2 ZPO) nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Auf die Rechtsfrage, ob der Beklagten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zustehen und ob sie diese substantiiert und rechtzeitig geltend gemacht hat, kommt es angesichts dessen, dass die Beklagte diese nicht mehr aufrechterhalten hat, nicht an. 4. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen ( 97 Abs. 1 ZPO). 5. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; auf 72 a ArbGG wird hingewiesen. Vetter Erhardt Jakob Vorsitzender Richter Ehrenamtlicher Ehrenamtlicher am Landesarbeitsgericht Richter Richter