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Gesetzlicher Rahmen Slowakei Gesetz Nr. 309/2009 über die Förderung erneuerbarer Energiequellen (EEG) seit 1.9.2009 in Kraft bestimmt Art und Weise der Unterstützung sowie Rechte und Pflichten der Erzeuger
Slowakei Förderung erfolgt durch vorrangigen Netzanschluss vorrangigen Netzzugang vorrangige Stromübertragung, -verteilung und lieferung verpflichtende Stromabnahme durch den Netzbetreiber Übertragung der Abweichungsverantwortung auf den Netzbetreiber Zuzahlung zum Strompreis
Slowakei MW-Grenzen für Förderung (Zuzahlung 10 MW, darüber anteilig) Alle Förderinstrumente außer Anschlusszwang: dauerhaft für 15 Jahre (auch Preisgarantie)
Slowakei Wesentliche Pflichten des Erzeugers: Herkunftsbestätigung von ERB (30 Tage) Vorlage der Herkunftsbestätigung beim Netzbetreiber Lieferung des gesamten produzierten Stromvolumens ausschließlich an den fördernden Netzbetreiber
Slowakei Zusammensetzung des Strompreises: Verlustpreis + Zuzahlung Garantierter Strompreis
Slowakei Aktuelle garantierte Strompreise (nicht abschließend): Wasserkraft 61,72 109,08 EUR/MWh Solarenergie 382,61 387,65 EUR/MWh Windenergie 80,91 EUR/MWh Verbrennung fermentierter Biomasse 144,88 EUR/MWh Verbrennung von Biogas 132,45 148,72 EUR/MWh
Tschechien Stromerzeugung aus Biomasse Gesetz Nr. 180/2005 Slg., über die Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über die Förderung der Nutzung erneuerbarer Quellen) Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
Tschechien Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen einschließlich Biomasse Beschränkung der Förderung von Biomasse auf die in den Durchführungsvorschriften geregelten Nutzungsarten wirtschaftliche Begünstigungen der ausschließlichen Verbrennung von Biomasse aus Holzabfällen und industrieller Holzverarbeitung sowie der gemeinsamen Verbrennung von zweckmäßig gezüchteter energetischer Biomasse mit nichterneuerbaren Energiequellen
Tschechien Stromerzeugung aus Biomasse Förderungsarten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen Pflichtabnahme von Strom durch Betreiber regionaler Verteiler- und Übertragungssysteme ERÚ bestimmt Mindestabnahmepreise für Strom, Green Bonus wird zum Marktpreis für Strom hinzugerechnet
Tschechien ERÚ legt Green Bonus als Festpreis fest, gemeinsame Verbrennung von Biomasse und Green Bonus ERÚ und die Festlegung des Einkaufspreises für Strom aus erneuerbaren Energiequellen Preisbeschluss der ERÚ jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus (Mindestabnahmepreise für Strom und Green Boni)
Weitere Förderungsmittel Tschechien Projekt Grüne Einsparungen zusätzliches Programm mit geplanten Förderungen von bis zu CZK 25 Mrd. Förderung von Projekten, die sich als energiesparend erweisen und zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen einschließlich Biomasse in Familien und Wohnhäusern führen Niederemissionsquellen für Biomasse
Tschechien nationaler Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen vorbereitete Änderungen in der Gesetzgebung zur Förderung der Biomassenutzung in Tschechien CZ biom gemeinnützige berufliche Nichtregierungsorganisation 1994 gegründet www.biom.cz
Ungarn Säulen der Förderung Gesetzlich festgelegte Abnahmepreise Staatliche und EU-Förderungen
Ungarn Gesetzlich festgelegte Abnahmepreise Grundlage: Regierungsverordnung Nr. 389/2007 (XII.23.) Abnahmedauer wird festgestellt durch die Energiebehörde aufgrund der Basispreise in der Regierungsverordnung Unterschiede nach Tageszeiten
Ungarn Gegenwärtige Abnahmepreise (Kraftwerke bis zur Nennleistung von 20 MW) HUF/kWh EUR/kWh (bei EUR/HUF 280,-) Spitzenlastzeit 29,56 Normallastzeit 26,46 10,5 Eurocent 9,45 Eurocent Tallastzeit 10,80 3,8 Eurocent
Ungarn Dabei gilt an Werktagen grundsätzlich folgendes Winterzeit Sommerzeit Spitzenlastzeit 06:00-22:00 07:00-23:00 Normallastzeit 22:00-01:30 und 05:00-06:00 23:00-02:30 und 06:00-07:00 Tallastzeit 01:30-05:00 02:30-06:00
Ungarn Ablauf des Abnahmeverfahrens Antrag des Energieherstellers Beschluss der Energiebehörde über den Zeitraum (abhängig von den Energiequellen und Produktionsverfahren) und die jährliche Menge der Abnahme Verpflichtung des Käufers zur Abnahme der vorgeschriebenen Menge
Ungarn Besonderheit: Fahrplan des Energieherstellers Verpflichtung des Energieherstellers zur Erstellung eines monatlichen Fahrplans Festlegung der zu produzierenden Menge der Energie
Ungarn Zuschlagzahlung Grundlage: Regierungsverordnung Nr. 389/2007 (XII.23.) Abnahmedauer wird festgestellt durch die Energiebehörde aufgrund der Basispreise in der Regierungsverordnung Unterschiede nach Tageszeiten
Ungarn Zuschlagzahlung Nichterfüllung oder Späterfüllung der Verpflichtung zur Erstellung des Fahrplans Abweichen der täglich verkauften Menge vom Fahrplan um mehr als +/- 5% Abweichen der verkauften Menge im festgestellten Zeitraum vom Fahrplan um mehr als +/- 20%
Förderungen Ungarn Errichtung von grünen Projekten aus staatlichen Quellen EU-Ausschreibungen von Förderprogrammen Förderintensität: 20-30% Lücke (Bankfinanzierung ca. 40%) Förderprogramme für Projekte mit erneuerbaren Quellen allgemein gehaltene Förderprogramme Subventionsmittel im Rahmen von grünen Ausschreibungen
Erfahrungen Ungarn ungünstige Rahmenbedingungen erfolgreiche Projekte im Bereich Biogas und Biomasse möglicher Grund des Erfolges: keine Beschränkungen für das Einspeisen
Ausblick Ungarn Zusage Ungarns gegenüber der EU: Leistung der gesamten Energieverwendung aus erneuerbaren Energien i. Höhe von 13% (bis zum Jahr 2020) Erwartungen: neue Regierung freundlichere rechtliche Umgebung
Ihr Ansprechpartner: Jens Quickner Phone:
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bntbratislava bnt Sovova Chudáková & Partner, s.r.o. Cintorínska 7 SK-811 08 Bratislava Tel. +421 2 57 88 00 88 Fax +421 2 57 88 00 89 info.sk@bnt.eu
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