Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,10117 Berlin TEL FAX E-MAIL DATUM 22. August 2013 - Verteiler U 1 - BETREFF Umsatzsteuervordrucke; Anlage zum Umsatzsteuerbescheid (Vordruckmuster USt 3 E) BEZUG BMF-Schreiben vom 19. Juli 2013 - IVD 3 - S 7532/13/10001 (2013/0659980) - ANLAGEN 1 GZ IV D 3 - S 7532/13/10001 DOK 2013/0794515 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Werden im automatisierten Verfahren zur Berechnung/Festsetzung der Jahresumsatzsteuer personell durchgeführte Festsetzungen gespeichert (sog. 50er-Verfahren im RPFEST), werden neben der Speicherung der personellen Festsetzung ein (Kurz-)Bescheid (mit Abrechnung, aber ohne Darstellung der Besteuerungsgrundlagen) und ein Hinweis an den Bearbeiter ausgegeben, die dem (Kurz-)Bescheid zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen zu erläutern. Für die Erläuterungen zu den Besteuerungsgrundlagen ist das beiliegende Vordruckmuster USt 3 E - Anlage zum Umsatzsteuerbescheid - zu verwenden. Dieses Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2005 - IV A 6 - S 7532-13/05 - herausgegebene Vordruckmuster. www.bundesfinanzministerium.de
(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. (3) Das Vordruckmuster USt 3 E sieht neben den Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen ergänzende Angaben zur Art der Festsetzung und Erläuterungen zu den Besteuerungsgrund- lagen vor. (4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen- Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten. Folgende Abweichungen sind zulässig: Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben wer- den, indem im Einzelfall nur die relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Vom Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich wird. (5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Er besteht aus dem Original (für den Unternehmer) und einer Durchschrift (für das Finanzamt). Bei der Herstellung der Vordrucke ist deshalb auf eine entsprechende Übereinstimmung der Zeilen des Originals und der Durchschrift zu achten. Im Auftrag
Finanzamt Datum des Bescheids Steuernummer Anlage zum Bescheid über Umsatzsteuer für Besteuerungsgrundlagen steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) volle EUR Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-ldNr. Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben Steuer EUR Ct Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( 13b Abs. 5 UStG) Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen Zwischensumme Vorsteuerbeträge. Verbleibender Betrag. Vorsteuerbeträge, die auf Grund des 15a UStG zurückzuzahlen oder nachträglich abziehbar sind. In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge ( 14c UStG) Steuerbeträge, die nach 6a Abs. 4 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 6, 25b Abs. 2 oder von einem Auslagerer oder Lagerhalter nach 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden, sowie Steuer-, Vorsteuer- und andere Kürzungsbeträge für frühere Besteuerungszeiträume.. Umsatzsteuer Anrechnung der bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichteten Umsatzsteuer ( 18 Abs. 5b Satz 2 UStG) oder einer entrichteten Sicherheitsleistung ( 18 Abs. 12 Satz 5 UStG) Verbleibende Umsatzsteuer. USt 3 E - Anlage zum USt-Bescheid - (07.13)
Ergänzende Angaben zur Art der Festsetzung Erläuterungen
Durchschrift für das Finanzamt Finanzamt Datum des Bescheids Steuernummer Anlage zum Bescheid über Umsatzsteuer für Besteuerungsgrundlagen steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) volle EUR Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-ldNr. Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen Steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben Steuer EUR Ct Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( 13b Abs. 5 UStG) Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen Zwischensumme Vorsteuerbeträge. Verbleibender Betrag. Vorsteuerbeträge, die auf Grund des 15a UStG zurückzuzahlen oder nachträglich abziehbar sind. In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge ( 14c UStG) Steuerbeträge, die nach 6a Abs. 4 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 6, 25b Abs. 2 oder von einem Auslagerer oder Lagerhalter nach 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden, sowie Steuer-, Vorsteuer- und andere Kürzungsbeträge für frühere Besteuerungszeiträume.. Umsatzsteuer Anrechnung der bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichteten Umsatzsteuer ( 18 Abs. 5b Satz 2 UStG) oder einer entrichteten Sicherheitsleistung ( 18 Abs. 12 Satz 5 UStG) Verbleibende Umsatzsteuer. USt 3 E - Anlage zum USt-Bescheid - (07.13)
Ergänzende Angaben zur Art der Festsetzung Erläuterungen - Rechtliches Gehör beachten ( 91 AO) - Abweichungen erläutern ( 121 AO) -