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Transkript:

G e s c h ä f t s o r d n u n g der Schülervertretung des Gymnasiums Meinersen i.e. (gemäß 72-87 des NSchG vom 03. März 1998, zuletzt geändert am 08. Juni 2010)

Präambel In der Geschäftsordnung werden Regeln für die Arbeit der gesamten Schülervertretung (SV) des Gymnasiums Meinersen i.e. festgeschrieben. Da das Gymnasium über zwei Standorte verfügt, gibt es zudem zwei Teil-Schülervertretungen (SV-Meinersen und SV-Leiferde), die ggf. auch autonom handeln können. Nicht zuletzt da die Schülersprecher im Standort Meinersen zu finden sind, können Entscheidungen, die schnell getroffen werden müssen bzw. den Standort Leiferde nicht direkt betreffen, im Ausnahmefall auch in Meinersen entschieden werden. Gleiches gilt jedoch auch für die Schülervertretung in Leiferde. Insbesondere bei wichtigen Fragestellungen, die die gesamte Schülerschaft betreffen, sollte jedoch die Schülervertretung beider Standorte gehört werden. Den Gremien der Schülervertretung gehören die in dieser Geschäftsordnung genannten Personen an. Sie arbeiten als Stellvertreter der gesamten Schülerschaft. Ihre Aufgabe ist die Vertretung der Schülerinteressen gegenüber Lehrkräften, Konferenzen, Teilkonferenzen, der Schulleitung, den Eltern, Schulbehörden sowie allen anderen die Arbeit in der Schule betreffenden Gremien und Institutionen. 1. Der Schülerrat (SR) 1.1 Mitglieder des Schülerrates Mitglieder des Schülerrates sind (a) die von den Klassen gewählten Klassensprecher und deren Vertreter, (b) die in der Oberstufe gewählten Kurssystemsprecher und deren Vertreter, (c) die vom Schülerrat gewählten Mitglieder des Kreisschülerrates, des Schulvorstandes, der Steuergruppe, der Gesamtkonferenz, der Fachkonferenzen sowie deren Vertreter, (d) die Standortkoordinatoren aus Leiferde und Meinersen (e) das Schülersprecherteam, (f) die SV-Beratungslehrer. 1.2 Die Sitzungen des Schülerrates (Einladung, Verlauf, Protokoll) Der Schülerrat trifft sich in regelmäßigen Abständen. Die Schülersprecher laden ein und leiten die Sitzungen. Bei der Terminierung der Sitzungen sollte auf einen Wechsel des Wochentages sowie der Schulstunde geachtet werden. Die Ladung erfolgt durch einen rechtzeitigen Aushang und/oder per Email (i.d.r. drei Tage vor der Sitzung). Die Dauer einer Sitzung sollte eine Schulstunde nicht überschreiten. Von jeder Sitzung muss ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden, dass im SV-Ordner des jeweiligen Standortes abgelegt wird. Wichtige Entscheidungen oder Ergebnisse werden auf elektronischem Wege mitgeteilt bzw. veröffentlicht. 1.3 Stimmrecht im Schülerrat 1.3.1 Sekundarstufe I und 10. Jahrgang Jede Klasse der Sekundarstufe I sowie des 10. Jahrgangs besitzt im Schülerrat eine Stimme, die vom Klassensprecher bzw. dessen Vertreter abgegeben wird. Daher reicht es aus, wenn entweder der Klassensprecher oder sein Vertreter anwesend ist. 1

1.3.2 Oberstufe Jeder Kurssystemsprecher hat im Schülerrat eine Stimme. Sind nicht alle Kurssystemsprecher anwesend, so geht das Stimmrecht in der Reihenfolge des Wahlergebnisses auf die Stellvertreter über. 1.3.3 Mitglieder des Kreisschülerrates, des Schulvorstandes, der Steuergruppe, der Gesamtkonferenz, der Fachkonferenzen sowie deren Vertreter Mitglieder aus den oben genannten Gremien sowie deren Vertreter besitzen im Schülerrat Stimmrecht, insofern sie keines der unter 1.3.1 und 1.3.2 genannten Ämter innehaben. 1.3.4 Standortkoordinatoren Leiferde / Meinersen Jeder Standortkoordinator hat im Schülerrat eine Stimme, insofern er keines der unter 1.3.1 und 1.3.2 genannten Ämter innehat. 1.3.5 Schülersprecherteam Jeder Schülersprecher des Schülersprecherteams hat im Schülerrat eine Stimme, insofern er keines der unter 1.3.1 und 1.3.2 genannten Ämter innehat. 1.3.6 SV-Beratungslehrer, Gäste SV-Beratungslehrer oder andere Gäste besitzen kein Stimmrecht im Schülerrat. 1.3.7 Grundsätzliches Grundsätzlich kann jede Person nur eine Stimme geltend machen, auch wenn sie mehrere einzelne stimmberechtigte Posten innehat. Mehrfachabstimmungen sind nur in Zusammenhang mit einem zuvor geänderten Abstimmverfahren möglich. 1.4 Beschlüsse des Schülerrates / Abstimmungen im Schülerrat Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Sie zählt die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt das Ergebnis bekannt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für eine Änderung der Geschäftsordnung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates anwesend sein. Eine Änderung der Geschäftsordnung gilt als beschlossen, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten ihr zustimmen. In Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung besteht die Möglichkeit seine Stimme innerhalb von zwei Wochen bei den SV-Beratungslehrern nachzureichen. Bei Wahlen wird die Stimme durch Handaufheben abgegeben, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt. 1.5 Teilschülerräte und Jahrgangsteams Auf Wunsch einzelner Stufen oder Jahrgänge können auch Stufen- oder Jahrgangsschülerräte gewählt werden. Diese sind nur in Bezug auf ihren Aufgabenbereich beschlussfähig. 1.6 Ablösung / Abberufung aus dem Amt Jedes Mitglied des Schülerrates kann von einer Zweidrittelmehrheit der für sein Amt Wahlberechtigten abberufen werden. Betroffene bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. 2

1.7 Auflösung Der Schülerrat kann sich mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder selbst auflösen. Die Auflösung betrifft mit sofortiger Wirkung alle Mitglieder. Die Schülersprecher werden durch die Selbstauflösung des Schülerrates mit einer Neukonstituierung des Schülerrates beauftragt. 2. Klassen- und Kurssystemsprecher 2.1 Klassensprecher (KS) Jede Klasse wählt aus ihrer Mitte entweder einen Klassensprecher und dessen Vertreter oder zwei gleichrangige Vertreter. Sie werden für ein Jahr gewählt. Es ist anzustreben, dass an jeder Sitzung des Schülerrates jeweils nur ein Vertreter pro Klasse teilnimmt, da jede Klasse auch nur eine Stimme besitzt. Die Wahlen der Klassensprecher finden spätestens vier Wochen nach Schulbeginn statt. 2.2 Kurssystemsprecher (KSS) In den Jahrgängen 11 und 12 wird für je 20 Schüler des Kurssystems ein Kurssystemsprecher gewählt. Die nicht gewählten Kandidaten sind entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses automatisch Vertreter der Kurssystemsprecher im Schülerrat. Die Wahlen finden auf einer Vollversammlung für die entsprechenden Jahrgänge statt. Die Wahl gilt für ein Jahr. Die Wahlen der Kurssystemsprecher finden spätestens vier Wochen nach Schulbeginn statt. 2.3 Standortkoordinatoren (SK) Für die beiden Standorte der Schülervertretung gibt es Koordinatoren, die zu den jeweiligen Sitzungen einladen, diese leiten und auch protokollieren. Am Standort Meinersen wird die Standortkoordination vom Schülersprecherteam übernommen. Für den Standort Leiferde werden zwei Koordinatoren aus der Mitte der Klassensprecher für ein Jahr gewählt. 3. Das Schülersprecherteam (SST) 3.1 Aufgaben Die Aufgabe des Schülersprecherteams ist insbesondere die Vertretung der Schülerinteressen der gesamten Schülerschaft gegenüber Lehrkräften, der Schulleitung, den Eltern, Schulbehörden sowie allen anderen die Arbeit in der Schule betreffenden Gremien und Institutionen. Außerdem lädt es zu den Schülerratssitzungen ein, leitet und sorgt für die Protokollierung. Es hat die Leitung und Verantwortung für das SV-Büro. 3.2 Dauer der Amtsperiode Das Schülersprecherteam wird für ein Schuljahr gewählt. 3.3 Zusammensetzung und Wahl des Schülersprecherteams In der Regel sollten sich die Schülersprecher aus einem Team zusammensetzen. Dabei ist es wünschenswert, dass mindestens ein Mädchen und ein Junge diesem Team angehören. Schülersprecher müssen nicht zwangsläufig Klassensprecher oder Kurssystemsprecher sein. Zudem können sie auch noch einem weiteren Gremium, der unter 4. genannten, angehören. Dies sollte jedoch nach Möglichkeit vermieden werden. 3

Die Wahl findet spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Zwei Wochen vor der Wahl muss eine Liste aushängen, in die sich die Kandidaten eintragen können. Die Wahl erfolgt im Schülerrat. 4. Vertreter des Schülerrates 4.1 Kreisschülerrat (KSR) Der Schülerrat wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für den Kreisschülerrat. Vertreter und Stellvertreter sollten nach Möglichkeit Klassen- bzw. Kurssystemsprecher sein. 4.2 Schulvorstand (SV) Der Schülerrat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr vier Vertreter sowie Stellvertreter für den Schulvorstand. Vertreter und Stellvertreter sollten nach Möglichkeit Klassen- bzw. Kurssystemsprecher sein. 4.3 Steuergruppe (SG) Der Schülerrat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Vertreter für die Steuergruppe. Vertreter und Stellvertreter sollten nach Möglichkeit Klassen- bzw. Kurssystemsprecher sein. 4.4 Gesamtkonferenz (GK) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von einem Jahr 14 Vertreter sowie Stellvertreter für die Gesamtkonferenz. 4.5 Fachkonferenzvertreter (FK) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vertreter für jede Fachkonferenz. Stellvertreter ist automatisch der andere Klassensprecher bzw. ein anderer Kurssystemsprecher. 4.6 Berichterstattungspflicht Sämtliche Vertreter des Schülerrates sind verpflichtet, dem Schülerrat zum nächstmöglichen Termin zu berichten. 4.7. Besetzung Bei der Wahl der Vertreter des Schülerrates sollten Doppelbesetzungen nach Möglichkeit vermieden werden. 5. Das Finanzwesen der SV 5.1 Aufgaben eines Finanzbeauftragten Der Finanzbeauftragte überwacht und regelt die Ein- und Ausgaben der Schülervertretung. Er ist verpflichtet Gelder der Schülervertretung ordnungsgemäß zu verwalten. 5.2 Wahl des Finanzbeauftragten Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von einem Jahr mindestens einen Finanzbeauftragten. Dieser sollte keinem der unter 4. genannten Gremien der Schülervertretung angehören. 4

5.3 Spenden Der Schülerrat darf freiwillige Spenden und Beiträge entgegennehmen. Der Finanzbeauftragte muss diese ordnungsgemäß verbuchen. 5.4 Entscheidung über die Verwendung der Gelder Über die Verwendung der Finanzmittel der Schülervertretung entscheiden die Schülersprecher zusammen mit dem Finanzbeauftragten. Bei Anschaffungen über 150 EUR ist der Schülerrat in Bezug auf die Verwendung der Gelder zu hören. 5.5 Rechenschaftsbericht, Kontrolle Zum Ende seiner Amtszeit legt der Finanzbeauftragte dem Schülerrat einen schriftlichen Jahresabschluss der Finanzen vor. Außerdem kann der Schülerrat jederzeit einen Finanzprüfer einsetzen, dem vom Finanzbeauftragten uneingeschränkt Einsicht in die Finanzunterlagen zu gewährleisten ist. 6. SV-Büro 6.1 Funktion Das SV-Büro dient den Schülersprechern als Arbeitsplatz sowie als Informationsort für die von der Schülerschaft gewählten Vertreter sowie als Kommunikationsort zwischen der Schülervertretung und der Schülerschaft. 6.2 Organisatorische Leitung und Verantwortung Die Schülersprecher haben die organisatorische Leitung über das SV-Büro. Das SV-Büro ist zugleich Ort der Schülerzeitung. Die Schülersprecher sind dafür verantwortlich, dass alle wichtigen Dokumente und Unterlagen in ausreichendem Maße und sorgsam aufbewahrt werden und vorhanden sind. 7. SV-Beratungslehrer 7.1 Aufgaben / Funktion Ein oder mehrere SV-Beratungslehrer arbeiten als beratende Mitglieder in der Schülervertretung mit. 7.2 Besetzung Nach Möglichkeit sollte es immer eine SV-Beratungslehrerin und einen SV-Beratungslehrer geben. 7.3 Wahl und Amtszeit Der Schülerrat kann SV-Beratungslehrer wählen und abwählen. Die Amtszeit ist nicht begrenzt. 8. Gültigkeit der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung wurde am 30.10.2010 vom Schülerrat des Gymnasium Meinersen i.e. verabschiedet. Sie tritt am 1.11.2010 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Schülerrates geändert werden. 5

Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsordnung nicht rechtswirksam sein oder werden, so werden die übrigen Teile davon nicht berührt. Bis zur Verabschiedung eines neuen Teils gilt, was dem Sinn und Inhalt dieser Geschäftsordnung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall von Lücken. 6