Gestaltu ngsr ic htli n i e

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Transkript:

Gestaltu ngsr ic htli n i e Für Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen im Gebiet Aktives Stadtzentrum Bad Driburg

Kontakt Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Ordnungsamt Rathaus, EG Herr Schulz, Zi. 101, Tel.: 88-1321 Erteilung von Baugenehmigungen Kreis Höxter, Abt. Bauen und Planen Moltkestr. 12 37671 Höxter Frau Klenner, Tel.: 05271/965-4117 Gestalterische Fragen Bauverwaltung und Stadtplanung Rathaus, 1. Etage Herr Kölczer, Zi. 210, Tel.: 88-1600 Impressum Bearbeitung Wirtschaftsförderung Rathaus, 1. Etage Frau Sude Fotos und Layout plan-lokal, Dortmund Titelbild argos-luftbild/detlef Kupfernagel April 2015

I n halt 1 Präambel...5 2 Geltungsbereich und Bedeutung...6 3 Hinweise zur Anwendung und Übergangsregelung...7 4 Gestaltung von Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen...8 4.1 Warenauslagen...8 4.2 Mobile Werbeträger... 10 4.3 Gastronomiemöblierung... 12 4.4 Freistehende Überdachungen... 14 4.5 Abgrenzungen und Begrünungselemente... 16 4.6 Bodenbeläge und Podeste... 18 4.7 Fahrradständer... 19 5 Genehmigungsverfahren... 20 5.1 Sondernutzung bei Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben... 20 5.2 Sondernutzungen bei Gastronomiebetrieben... 21

1 Präambel Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch aller. Er wird insbesondere in den Innenstädten durch die privaten Sondernutzungen in seiner Gestaltung und seiner Benutzbarkeit mitgeprägt. Dazu gehören u.a. Warenauslagen, Tische, Stühle, Werbeanlagen, Sonnenschirme etc. Für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum ist eine Erlaubnis gemäß 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich. Die Ausübung der Sondernutzung regelt die Satzung der Stadt Bad Driburg über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 26.03.2012 in der aktuell gültigen Fassung. Die Sondernutzungen, die von Privaten aus wirtschaftlichen Erwägungen im öffentlichen Raum platziert werden, prägen neben der Bebauung die Straßen und Plätze und somit das Stadtbild. Durch ihre Gestaltung und Häufigkeit nehmen sie unmittelbaren Einfluss auf das Erscheinungsbild der Innenstadt positiv wie auch negativ. Daher obliegt der Gestaltung der Sondernutzungen eine besondere Verantwortung, da sie nur im Einklang mit der Umgebung ein attraktives Stadtbild entstehen lässt. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist deshalb darauf zu achten, dass der öffentliche Raum durch eine Überfrachtung mit privaten Warenauslagen, Fahrradständern, Werbeständern, Gastronomiemöblierung etc. in seiner städtebaulichen Gestalt nicht verunklart wird. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gestaltqualität zentraler öffentlicher Räume mit der Bedeutung der Innenstadt Bad Driburgs in Übereinstimmung zu bringen und zu halten. Die Gestaltqualität soll dem Charakter des Ortes als Zentrum der Stadtgesellschaft sowie als historische und funktionale Mitte der Stadt Rechnung tragen. Mit der Anwendung der Gestaltungsrichtlinie bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen soll eine gestalterisch anspruchsvolle und insgesamt angemessene Belegung des öffentlichen Raums mit privaten Nutzungen erreicht werden. Dadurch soll die Innenstadt Bad Driburgs im Sinne des Stadtmarketings gestärkt, die Aufenthaltsqualität gesteigert und die Atmosphäre positiv beeinflusst werden. Die Gestaltungsrichtlinie soll einen Beitrag zur Verbesserung der Stadtidentität leisten und dem Gestaltungsanspruch an eine attraktive Innenstadt gerecht werden. Im Zuge der städtebaulichen Umgestaltung des Aktiven Stadtzentrums Bad Driburg ist die Richtlinie ein sehr wichtiges Instrument zur gestalterischen Aufwertung. G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 5

2 Geltungsbereich und Bedeutung Die vorliegende Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die dauerhafte oder saisonal wiederkehrende Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Wege durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemeingebrauch überschreiten (Sondernutzung). Temporäre Aktionen oder Veranstaltungen, Wochenmärkte, Stadtfeste etc. sind von der Gestaltungsrichtlinie nicht berührt. Eine räumliche Abgrenzung (Zaun o.ä.) ist bei diesen Veranstaltungen nicht zulässig. Diese Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich (Aktives Stadtzentrum Bad Driburg), sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Die Richtlinie beruht auf einem Beschluss des Rates der Stadt Bad Driburg vom 26.03.2012. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Driburg ist zu beachten. Abgrenzung des Geltungsbereichs 6 Gestaltungsrichtlinie Bad Driburg

3 Hinweise zur Anwendung und Übergangsregelung Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzelfallentscheidungen und gewährleistet so die Gleichbehandlung aller Antragsteller. Sie zeigt Grundsätze in Form eines Gestaltungskonzeptes auf, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens zu beachten sind. Diese Grundsätze sind in der Regel einzuhalten, unbeschadet der verkehrlichen und sonstigen bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beachtenden Belange. Bisher genehmigte und geduldete, dieser Richtlinie aber nicht entsprechende Gegenstände dürfen bis zur Fertigstellung des Bauabschnittes Fußgängerzone (Konrad-Adenauer- Ring bis Dringenberger Straße) der Langen Straße weiterbenutzt werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt. Abseits der Langen Straße gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie. Das Ausmaß der bisher genehmigten Sondernutzungsflächen ist von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Diese Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um der Verwaltung und den Bürgern eine Orientierung zu geben, wie im Einzelfall die zu beachtenden Grundsätze umgesetzt werden können. Denkmalschutzrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorbehalte bleiben von dieser Richtlinie unberührt. G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 7

4 Gestaltung von sondernutzungen auf öffentlichen Flächen im Folgenden werden die für die innenstadt Bad Driburg wichtigen aspekte der Gestaltung von sondernutzungen im öffentlichen raum aufgelistet und anhand von Beispielen verdeutlicht. 4.1 Warenauslagen Warenauslagen des einzelhandels können bei häufung und aufdringlicher Präsentation eine Behinderung des Fußgängerverkehrs im öffentlichen straßenraum darstellen. eine zu große Vielfältigkeit und ungeordnetheit der Warenpräsentation führt zu einer reizüberflutung und somit auch zu gestalterischen Beeinträchtigungen. Gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen beeinflussen Warenauslagen die atmosphäre entscheidend in richtung hochwertig oder billig. Durch regelungen zur Flächeninanspruchnahme und Gestaltung soll gewährleistet werden, dass alle Geschäfte die Möglichkeit der Warenpräsentation haben, ohne dass die Warenauslagen ausufern bzw. nahtlos ineinander übergehen. sie sollten nicht durch ihre bloße Menge die vorhandenen stadtgestalterischen Qualitäten überdecken und zum stadtraumprägenden element werden. DeFI n ItIon als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen elemente, die dem Verkauf oder der ausstellung von Waren dienen, z.b. Warentische, stellagen, schütten, Obst und Gemüseauslagen, Markttische, Warenkörbe, Wühltische, Kleiderständer, Möbelausstellungen, Paletten. 1 2 3 4 negativbeispiele: nicht aufeinander abgestimmte Warenauslagen (1); mäßig wirksame Präsentation durch Kartons (2); Positivbeispiel: anordnung (3), aufeinander abgestimmte auslagen (4) 8 Gestaltungsrichtlinie Bad Driburg

Festlegungen / Anforderungen (1) Eine Sondernutzung für Warenauslagen und gewerbliche Spielgeräte ist vor den eigenen Geschäftsräumen bis maximal 6,00 m Länge an der Straßenfront zulässig. Dabei ist zu benachbarten Geschäften bzw. Häusern ein seitlicher Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. In der ausgewiesenen Fußgängerzone sollen bei besonderen Situationen (z.b. Gebäudeversprünge) die Flächen vor Ort festgelegt werden. (2) Warenauslagen oder Warenständer sind bis zu einer maximalen Tiefe von 1,50 m (gemessen ab der Außenwand) vor den Geschäften zulässig. Zusätzliche Auskragungen oder Schilder dürfen ebenfalls nicht über dieses Maß hinaus ragen. Ausnahmsweise können für Obst, Gemüse und Blumen Warenauslagen entlang der gesamten Straßenfront mit einer größeren Tiefe (> 1,50 m) unter Beachtung der verkehrlichen Anforderungen zugelassen werden. Ein Gehweg für Passanten in der Breite von 1,50 m ist zu gewährleisten. (3) Die maximale Höhe von Warenauslagen oder Warenständern beträgt 1,80 m. Zusätzliche Aufbauten oder Schilder dürfen ebenfalls nicht über dieses Maß hinaus ragen. Eine Ausnahme von der Höhe kann zugelassen werden, wenn die Art der Ware (z.b. bei Bekleidung) ansonsten eine Präsentation nicht ermöglicht. (4) Einfahrten und Haus-/Geschäftseingänge sind grundsätzlich frei zu halten. (5) Pro Einzelhandelsbetrieb sind nur zwei Typen von Warenauslagen (z.b. Warentisch und Kleiderständer), die in Material und Farbgebung aufeinander abgestimmt sind, zulässig (vorzugsweise sind silberfarbene Metallkonstruktionen ggf. in Kombination mit Holz oder Glas zu verwenden). Grelle Farbgestaltungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ein großflächiger Einsatz von Kunststoff sollte vermieden werden. (6) Warenauslagen dürfen nicht angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. (7) Die Waren sind in einer ansprechenden Art zu präsentieren. Deshalb sind Warenauslagen in Form von Paletten und Kartons unzulässig. Außerdem sind Warenauslagen auf dem Boden, an Vordächern und Markisen, an Fassaden, Fenstern und Türen unzulässig. Blumenauslagen sind auf dem Boden zulässig. (8) Nach Geschäftsschluss und bei Nichtbenutzung sind sämtliche Gegenstände der Warenpräsentation aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nutzbare Fläche der Sondernutzungen für Warenauslagen und gewerbliche Spielgeräte bis maximal 6,00 m bei gleichzeitigem Mindestabstand von 0,50 m zu benachbarten Geschäften bzw. Häusern (links) maximal 1,80 m maximal 1,50 m Maximale Tiefe und Höhe von Warenauslagen oder Warenständern (rechts) 0,50 m 0,50 m maximal 6,00 m G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 9

4.2 Mobile Werbeträger Mobile Werbeträger, auch Werbeständer und Kundenstopper genannt, stellen ein zunehmendes Problem im straßenraum dar. sie behindern die Fußgängerströme und nötigen die Passanten in vielen Fällen zum slalom laufen. ihre hinweisfunktion geht zudem aufgrund der Menge an mobilen Werbeträgern zunehmend verloren. ihre Vielfältigkeit und die ungeordnete aufstellung wirken störend auf die Wahrnehmung des öffentlichen raums. Die Festlegungen beziehen sich daher auf anzahl, Ort und art der Werbeständer. Ziel ist es, die Menge zu reduzieren und durch klare Begrenzungen der Größe der Vielfältigkeit Grenzen zu setzen. Die direkte räumliche Zuordnung der Werbeständer zu einem Betrieb dient der Ordnung im straßenraum und erleichtert dem Passanten die Zuordnung der Werbebotschaft zum Betrieb und dient somit dazu, die Betriebsidentität zu stärken. DeFI n ItIon als mobile Werbeträger gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen (z.b. Klapptafeln, hinweisschilder, Beachflags, Menütafeln usw.), die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen. maximal 1,00 m maximal 1,20 m Maximale tiefe und höhe von mobilen Werbeträgern 10 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g

Festlegungen / anforderungen (1) Je einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb ist maximal ein mobiler Werbeträger zulässig. Bei besonderen anlässen (z.b. zu Geschäftseröffnungen oder Geschäftsjubiläen) kann eine zeitlich befristete erweiterte erlaubnis erteilt werden. (2) Der mobile Werbeträger darf nur in unmittelbarer nähe der stätte der leistung aufgestellt werden. Die entfernung des mobilen Werbeträgers zu der Gebäudefassade des Betriebes darf 1,0 m nicht überschreiten (gemessen ab außenkante des Werbeträgers). ausnahmen sind in begründeten Fällen auf antrag möglich. (3) Die maximale Größe von mobilen Werbeträgern ist auf das Format Din a 1 (594 mm x 841 mm) beschränkt. eine höhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden. aufsätze sind nicht zulässig, und grelle Farbgestaltungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Beachflags sind bis max. 4,00 m höhe zulässig. (4) Verankerungen oder das anketten von mobilen Werbeträgern sind unzulässig. (5) nach Geschäftsschluss sind die mobilen Werbeträger aus dem öffentlichen raum zu entfernen. Positive anordnung einer Klapptafel G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 11

4.3 Gastronomiemöblierung Die außengastronomie bestimmt maßgeblich die atmosphäre einer innenstadt und trägt zu einem positiven stadtimage bei. Grundsätzlich ist daher im öffentlichen straßenraum und insbesondere auf stadtplätzen eine Bewirtung erwünscht. eine oft zu große Vielfältigkeit und zum teil mangelnde Qualität der Möblierung vermittelt jedoch häufig einen unansehnlichen eindruck. Ziel der Gestaltungsrichtlinie ist es daher, durch einen Katalog grundsätzlich geeigneter tische und stühle ein ruhiges und gestaltetes ambiente zu vermitteln und zu erhalten. Die Festlegungen sollen einen gemeinsamen rahmen vorgeben, lassen aber gleichzeitig der individuellen Gestaltung und somit der Wiedererkennbarkeit und Kennzeichnung des einzelnen Betriebes den notwendigen raum. Die Beschränkung der Fläche für außenbestuhlung auf die Gebäudebreite soll einen Beitrag zur Wahrnehmbarkeit der haus-, bzw. stadtstruktur leisten, wobei in besonderen räumlichen situationen (z.b. auf Plätzen) ausnahmen möglich sind. DeFI n ItIon als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen elemente (z.b. stühle, Bänke, tische, stehtische, servicetheken etc.). 2 1 12 3 Gestaltungsrichtlinie Bad Driburg

Festlegungen / anforderungen (1) es ist sicherzustellen, dass zwischen der Gastronomiemöblierung und der gegenüberliegenden nutzung oder festen hindernissen eine ausreichende Breite für die Bewegung von Passanten, anlieferungsverkehr und rettungsfahrzeugen freigehalten wird. (2) als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche raum in anspruch genommen werden, der der Breite der straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. ausnahmen in besonderen räumlichen situationen sind im einzelfall möglich. es muss aber ein räumlicher Bezug zum Gastronomiebetrieb vorhanden sein. (3) außengastronomieflächen müssen zur nachbargrenze einen abstand von 0,5 m einhalten, sofern es sich bei der nachbarnutzung nicht um eine weitere gastronomische nuzung handelt. (4) Je Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe einheitlich gestaltet sein. es ist nur ein Möblierungstyp für stühle, tische o.a. zu verwenden. (5) Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien stahl, aluminium, holz, rattan oder eine Kombination dieser Materialien zu verwenden. teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den oben genannten Materialien sind zulässig. (6) reine Kunststoffmöbel können nur ausnahmsweise im sinne der nachfolgenden Beispiel-abbildungen zugelassen werden. einfache Monoblock-Kunststoffmöbel sind nicht zulässig. (7) Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben. linke seite: negatives Beispiel Farbwahl (1); negative Beispiele Material (2, 3) 4 rechte seite: Positive Beispiele für die aufstellung von stühlen und tischen (4); Möblierung in den Materialien Kunststoff und aluminium (5); Möblierung in den Materialien rattan / Kunststoff und aluminium (6) 5 6 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 13

4.4 Freistehende Überdachungen Freistehende Überdachungen (z.b. sonnenschirme, Zelte, Pavillons etc.) erfüllen zum schutz vor sonneneinstrahlung oder regen eine wichtige Funktion. sie sind wegen ihrer Größe, höhe und auskragung in den straßenraum eine besonders auffällige sondernutzung, die durch unangepasste Form und Farbgebung auch die Wahrnehmung der Fassaden historischer Gebäude erheblich beeinträchtigen kann. Freistehende Überdachungen können bei übermäßiger häufung und einem in Form und Farbe vielfältigem erscheinungsbild das straßenbild erheblich negativ beeinflussen. Freistehende Überdachungen sollten daher einfarbig und ohne Werbeaufdruck sein. Der ausschluss greller Farbgestaltungen und die Beschränkung der Breiten- und tiefenausdehnung zielen auf eine dezente erscheinung, die eine deutliche Präsenz ermöglicht, ohne in Konkurrenz zu den auch historischen Gebäudefassaden zu treten. DeFI n ItIon als freistehende Überdachungen gelten sämtliche mobile Konstruktionen, die dem sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. 1 1 Positive Farbwahl ral 5022 (1), Werbeaufdrucke sind nur im Gastronomiebereich in dezenter ausführung gestattet 14 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g

Festlegungen / Anforderungen (1) Überdachungen in Form von Zelten, Plastikplanen oder Pavillons sind nicht zulässig. Eine befristete Aufstellung zu besonderen Anlässen kann zugelassen werden. (2) Als freistehende Überdachungen sind ausschließlich Sonnenschirme zulässig. Ampel- Sonnenschirme sind ausgeschlossen. Es sollten möglichst Bodenhülsen verwendet werden. (3) Freistehende Überdachungen dürfen nur direkt über der Nutzungsfläche aufgestellt werden. (4) Freistehende Überdachungen dürfen eine maximale Höhe im geöffneten Zustand von 3,0 m nicht überschreiten. (5) Es sind nur Sonnenschirme, die eine Kantenlänge bzw. einen Durchmesser von 3,50 m nicht überschreiten zulässig. (6) Je Gastronomiebetrieb darf nur ein Typ freistehender Überdachung verwendet werden. (7) Für freistehende Überdachungen sind nur einfarbige Stoffe zulässig. Die Farben der freistehenden Überdachungen beschränken sich auf RAL 1013 bis 1017. Für den Gastronomiebereich kann auch RAL 5022 (Nachtblau) verwendet werden. (8) Werbeaufdrucke auf freistehenden Überdachungen sind, mit Ausnahme im Gastronomiebereich - und hier nur in dezenter Ausführung - nicht gestattet. RAL 1013 Perlweiß Je Betrieb darf nur ein Typ eines einfarbigen Schirms aufgestellt werden RAL 1014 Elfenbein RAL 1015 Hellelfenbein maximal 3,50 m RAL 1016 Schwefelgelb RAL 1017 Safrangelb maximal 3,00 m RAL 5022 Nachtblau G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 15

4.5 abgrenzungen und Begrünungselemente Begrünungselemente dienen der auflockerung des straßenbildes und sind in Maßen ausdrücklich erwünscht. Problematisch werden sie dann, wenn sie als abgrenzung und sichtschutz den öffentlichen raum als Vorgarten privatisieren oder bei gehäuftem und überdimensioniertem auftreten. Der öffentliche raum wird dadurch mit Begrünungselementen verstellt, optisch eingeengt und verliert somit an Offenheit und Übersichtlichkeit. DeFI n ItIon abgrenzungen werden durch mobile Objekte (z.b. Zäune, Geländer, durchgehende Bepflanzungen, hängende tücher, Palisaden, sichtschutz, Windschutz etc.) erreicht, die den öffentlichen raum unterteilen. Begrünungselemente sind mobile Objekte (z.b. Pflanzkübel), die der aufnahme von Pflanzen dienen. 1 2 3 abgrenzungen durch Zäune nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sonst unzulässig (1); Positivbeispiel: punktuelle Begrünungselemente (2 und 3) 16 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g

Festlegungen / Anforderungen (1) Abgrenzungen von Sondernutzungsflächen durch Zäune o.ä. sind unzulässig. (2) Ausnahmsweise können Abgrenzungen bei Gastronomiebetrieben aus Gründen der Verkehrssicherheit bis zu einer Höhe von 1,50 m zugelassen werden, wenn die Sondernutzungsfläche an eine Fahrbahn oder Einfahrt grenzt. Ausnahmsweise zulässige Abgrenzungen dürfen nicht ausschließlich aus Kunststoff bestehen, dürfen nicht blickdicht gestaltet sein, keine Werbung tragen und müssen eine dezente Farbgebung aufweisen. (3) Bei Einzelhandelsbetrieben sind maximal zwei punktuelle Begrünungselemente (Pflanztöpfe, Blumenkübel) pro Geschäft in unmittelbarer Nähe zum Betrieb, z.b. zur Akzentuierung von Eingängen, zulässig. Gastronomiebetriebe können auf den Flächen für Außengastrononomie je nach örtlicher Situation bis zu sechs Pflanztöpfe bzw. Blumenkübel aufstellen. Für Gastronomiebetriebe auf größeren Platzflächen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (4) Pflanztöpfe und Blumenkübel dürfen eine Grundfläche von maximal 0,25 qm (= 0,5 x 0,5 m) nicht überschreiten. (5) Die Gesamthöhe je Begrünungselement (Pflanzbehälter und Bepflanzung) darf 1,50 m nicht überschreiten. Ausschließlich bei Restaurantbetrieben auf größeren Platzflächen können auch lineare Begrünungselemente bis zu einer Länge von 1,0 m und einer Breite von 0,5 m zugelassen werden. Die maximale Höhe inklusive Bepflanzung ist auf 1,20 m begrenzt. (6) Begrünungselemente müssen einheitlich gestaltet sein. Als Pflanzgefäße sind Tonoder Metallgefäße sowie Korbgeflechte zulässig. Erlaubt sind auch Kunststoffgefäße, die wie Tongefäße aussehen. Ausnahmsweise können nach Abstimmung andere Materialien zugelassen werden. (7) Verbindungen zwischen Begrünungselementen sind nicht erlaubt. Abgrenzungen / Begrünungselemente: Einzelhandelsbetriebe Abgrenzungen / Begrünungselemente: Gastronomiebetriebe G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 17

4.6 Bodenbeläge und Podeste Bodenbeläge und Podeste demonstrieren ähnlich wie abgrenzungen einen privaten anspruch auf die öffentliche Fläche. sie widersprechen grundsätzlich dem charakter der straße als öffentlicher raum. Festlegungen / anforderungen (1) Bodenbeläge wie teppiche, Matten, liegende Werbeanlagen etc. sind unzulässig. ausnahmsweise können Bodenbeläge befristet zu besonderen anlässen zugelassen werden. Kleinere Fußabtreter ohne Werbung sind zulässig. Podeste sind ausnahmsweise und auf antrag bei Gastronomiebetrieben zulässig. es handelt sich dabei um Podeste, die im rahmen des städtebaulichen Konzeptes für die lange straße zum tragen kommen können für diese ist eine Baugenehmigung erforderlich. lohaus & carl 1 lohaus & carl 2 Podeste, die im rahmen des städtebaulichen Konzeptes für die lange straße zulässig sind (1 und 2) 3 4 Befristet zulässig: Bodenbelag für besonderen anlass (3) negativbeispiel: Bodenbeläge wie teppiche und Matten mit Werbung, unzulässig (4) 5 Positivbeispiel: kleiner Fußabtreter (ohne Werbung) vor einem ladenlokal (5) 18 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g

4.7 Fahrradständer Das aufstellen von Fahrradständern ist primär aufgabe der stadt. Zahlreiche, individuell gestaltete Fahrradständer würden das straßenbild nachhaltig beeinträchtigen. sollte in bestimmten Bereichen ein offensichtlicher Mangel an Fahrradständern bestehen, ist das aufstellen privater Fahrradständer im einzelfall zulässig. Fahrradständer dürfen jedoch nicht als zusätzlicher Werbeständer missbraucht werden. eine Vereinheitlichung bezüglich Form und Farbe der privaten Fahrradständer dient der gestalterischen Qualitätssicherung und der optischen ruhe im straßenbild. Fahrradständer im sinne dieser richtlinie sind alle privat im öffentlichen raum aufgestellten elemente, die dem abstellen von Fahrrädern dienen. Private Fahrradständer sind nur in ausnahmefällen bei einem offensichtlichen Mangel an entsprechenden einrichtungen in der umgebung zulässig, soweit stadtgestalterische und verkehrstechnische Belange nicht entgegenstehen. Die Fahrradständer dürfen lediglich in edelstahl, feuerverzinkt oder anthrazit farbbeschichtet ausgeführt sein. Fahrradständer dürfen nicht als Werbefläche zweckentfremdet werden, daher ist nur eine dezente eigenwerbung in untergeodnetem Maß zulässig. Positivbeispiel: privater Fahrradständer mit dezenter eigenwerbung (3) negativbeispiel: Fahrradständer mit lackabplatzungen (4) lohaus & carl 1 2 3 Positivbeispiel: anthrazit farbbeschichtete Fahrradständer (1), öffentlicher Fahrradständer, feuerverzinkt (2) 4 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 19

5 Genehmigungsverfahren Bei Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ist die Sondernutzung für die öffentliche Fläche zu beantragen, wenn diese im Rahmen dieser Richtlinie und der Satzung der Stadt Bad Driburg über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 26.03.2012 in der aktuell gültigen Fassung nicht ohnehin gestattet und gebührenfrei ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle von Außengastronomie und ggf. auch bei Werbeanlagen und anderen Sondernutzungen in der Regel zusätzlich eine bauordnungsrechtliche Nutzungsgenehmigung beim Kreis Höxter (z.b. wegen der Betriebszeiten) beantragt und erteilt werden muss. 5.1 Sondernutzung bei Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben (Warenauslagen, Überdachungen, Begrünung, mobile Werbeträger o.ä.) 1. Beantragung der Sondernutzung im Ordnungsamt (Rathaus, EG; Herr Schulz, Telefon: 05253/88-1321) Erforderliche Unterlagen: > > Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche > > Auflistung der vorgesehenen Gestaltungselemente > > Gegebenenfalls Fotos oder Zeichnungen 2. Interne Abstimmung in der Verwaltung 3. Gegebenenfalls Abstimmungsgespräch zur Gestaltung mit dem Amt für Bauverwaltung und Stadtplanung 4. Genehmigung durch das Ordnungsamt 20 G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g

5.2 Sondernutzungen bei Gastronomiebetrieben (Möblierung, Überdachungen, parallel: Begrünung, mobile Werbeträger o.ä.) 1. Beantragung der baurechtlichen Nutzung für Außengastronomie (zuständig: Kreis Höxter, Abt. Bauen und Planen / Beratung im Rathaus, 1. Etage; Vorzimmer Baudezernat, Telefon: 05253/88-1004) Erforderliche Unterlagen in 3-facher Ausführung: > > Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche > > Betriebszeiten > > Anzahl der Sitzplätze > > In besonderen Fällen kann eine schalltechnische Untersuchung erforderlich sein. 2. Beantragung der Sondernutzung im Ordnungsamt (Rathaus, EG, Telefon: 05253/88-1321) Erforderliche Unterlagen: > > Lageplan mit beantragter Sondernutzungsfläche > > Auflistung der vorgesehenen Gestaltungselemente > > Gegebenenfalls Fotos oder Zeichnungen 3. Interne Abstimmung in der Verwaltung 4. Gegebenenfalls Abstimmungsgespräch zur Gestaltung mit dem Stadtplanungsamt 5. Genehmigung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit durch die Bauverwaltung und der Sondernutzung durch das Ordnungsamt G e s t a l t u n g s r i c h t l i n i e B a d D r i b u r g 21