Dr. Philipp Hammerich Aktenvortrag Nr. 51 Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Dr. David Brubeck Fasanenweg 12, 22145 Hamburg, 6. Juni 2007 Eingang: 6. Juni 2007 In dem Rechtsstreit des Herrn Benjamin Bertelmann, Am Gerstenecker 18, 30453 Hannover, gegen 1) Christin Meyer, Markusstraße 15, 20341 Hamburg Klägers, Beklagte zu 1, 2) Anna Meyer, Markusstraße 15, 20341 Hamburg, vertreten durch ihre Mutter Christin Meyer, Markusstraße 15, 20341 Hamburg Beklagte zu 2, wegen Schadensersatz erhebe ich namens des Klägers zum. Klage In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen zu erkennen: 1. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.250 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich der Beklagte in der Notfrist des 276 I 1 ZPO nicht erklärt. Begründung: Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Hauses geltend. Der Kläger hatte der Beklagten zu 1) ist, seit April 2003 ein kleines Einfamilienhaus in Hamburg, Klausdorfer Str. 24,, vermietet. Beweis: Mietvertrag vom 19. April 2003 (Anlage K 1). Die Beklagte zu 2) ist die nunmehr14 jährige Tochter derbeklagten zu 1), die mit der Beklagten zu 1) in das Wohnhaus einzog. Am 2. April 2006 kam es zu folgenden Vorfall: Die Beklagte zu 2) spielte auf der Auffahrt des Hauses. Dabei fand sie ein Feuerzeug. Als dies die Beklagte zu 1) mitbekam, wies diese die Beklagte zu 2) zwar darauf hin, dass es sehr gefährlich sei mit einem Feuerzeug zu spielen, da es in dieser Zeit außerordentlich trocken gewesen ist. Jedoch unterlies sie es der Beklagten zu 2) das Feuerzeug abzunehmen. Die damals 13 Jährige Beklagte zu 2) zündelte trotz dieser eindringlichen Warnung weiter mit dem Feuerzeug und zündete Äste an, welche sie zunächst auch wieder löschte. Im weiteren Verlauf konnte die Beklagte zu 2) jedoch einen Ast nicht mehr so einfach löschen, so dass das Feuer auf das Vordach des Hauses übergriff und dieses in Brand geriet. Der Brand konnte dann jedoch von dem Nachbarn Herrn Borkenhagen mit dem Gartenschlauch gelöscht werden. Jedoch entstand ein erheblicher Schaden. Herr Borkenhagen hatte das Zündeln der Beklagten zu 2) auch beobachten und sie auf die Gefahren hingewiesen. Dabei war er davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) im Folgenden auch das weitere Zündeln unterlassen würde. Als er dann aber Qualm wahrnahm kam er herbeigeeilt und konnte den Brand löschen. Beweis: Zeugenaussage des Lutz Borkenhagen, Klausdorfer Str. 23,. Durch den Brand entstand ein erheblicher Schaden am Vordach. Dieser wurde im Folgenden von der Firma Max Martens behoben, welche der Kläger beauftragte. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 6.250 (inkl. Ust). Diese beglich der Kläger im Folgenden. Beweis: Rechnung vom 05. Mai 2006 (Anlage K 2). Im Folgenden kündigte die Beklagte zu 1) das Mietverhältnis ordnungsgemäß zum 31.10.2006. Mit Schreiben vom 15.5.2007 wurde die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) aufgefordert, den Schaden zu begleichen. Beweis: Schreiben vom 15. Mai 2007 (Anlage K 3).
Dies lehnte die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2), vertreten durch ihre Mutter, mit Schreiben vom 2.6.2007 ab. Insoweit war Klage geboten. Dr. Brubeck Die Anlagen K1, K2 und K3 enthalten die dargelegten Dokumente. Von einem Abdruck wird abgesehen. Das Gericht ordnete schriftliches Vorverfahren an und forderte den Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Weiter forderte es ihn auf, für den Fall der Verteidigung innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. 276 II ZPO wurde beachtet. Die Klageschrift wurde dem Beklagten persönlich aufgrund derselben Verfügung am 12. Juni 2007 zugestellt. Am 26. Juni 2007 ging eine Verteidigungsanzeige des Beklagten, vertreten durch RA James, bei Gericht ein. Robert James Gartenstraße 23, 22049 Hamburg 03. Juli 2007 Eingang: 3. Juli 2007 In Sachen Bertelmann gegen Meyer zeige ich unter der Vorlage der anliegenden Vollmacht die Vertretung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), die ordnungsgemäß durch ihre Mutter Christin Meyer vertreten wird, welche das alleinige Sorgerecht hat, an und beantrage in Ihrem Namen schon jetzt Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klage ist unbegründet. Zwar ist das Geschehen und großem und ganzen richtig wiedergeben. Jedoch scheiden Schadensersatzansprüche aus, da weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) ein Verschuldend trifft. Die Beklagte zu 2) ist als Minderjährige gar nicht verschuldensfähig. Die Beklagte zu 1) hat ferner ihre Aufsichtspflichten nicht verletzt, da sie die Beklagte zu 2) auf die Gefahren des Feuers hinwies. Im übrigen dürfte auch Verjährung eingetreten sein. Am 31.10.2006 waren nämlich die Beklagten zu 1) und 2) ordnungsgemäß aus dem Haus ausgezogen und übergaben die Hausschlüssel an den Kläger. Auf die Verjährung des Anspruchs wurde sich im Schreiben vom 2.6.2007 ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1) und 2) berufen. Die Einrede der Verjährung wird in diesem Zusammenhand noch einmal ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1) und 2) erhoben. Robert James
Dr. David Brubeck Fasanenweg 12, 22145 Hamburg, 22. September 2007 Eingang: 22. September 2007 Bertelmann gegen Meyer nehme ich auf den Schriftsatz der Gegenseite wie folgt Stellung: Es wird bestritten, das die Beklagten zu 1) und 2) sich im Schreiben vom 2.6.2007 ausdrücklich auf die Verjährung berufen hat. Jedenfalls ist die 3 jährige Verjährungsfrist nicht eingetreten. Im Übrigen hat man unmittelbar nach dem Begleichen der Rechnung über den Ausgleich des Schadens verhandelt, so dass die Verjährung ohnehin gehemmt wurde. Selbstverständlich ist die Beklagte auch verschuldensfähig. Eine 13-Jährige ist in der Lage, die Gefahren eines Feuers abzuschätzen. Zumal die Beklagte auch auf ein Gymnasium geht. Dr. Brubeck - - Am 6.Oktober 2007 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 6.November 2007. Die Parteien wurden ordnungemäß geladen. Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Wanda Schäfer Heiko Müller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 06.11.2007 Bei Aufruf der Sache erschienen für die Klagepartei Dr. Brubeck, für die beklagte Partei James, Es wird in den Sach- und Streitstand eingeführt. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Auf die Frage an den Beklagtenvertreter, ob er zu dem Schriftsatz des Klägers vom 22.7.2007 noch Stellung nehmen möchte, erklärt dieser, dass bestritten wird, dass es zu Verhandlungen um den Schadensausgleich gekommen sei. Solche haben nie stattgefunden. Der Kläger wendete sich hinsichtlich des Schadensausgleichs erstmals mit Schreiben vom 15.5.2007 an die Beklagten.
Im Übrigen halte er an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung festhält. Jedoch habe er inzwischen Bedenken an der Zuständigkeit des Amtgerichts. Der Klägervertreter erklärt daraufhin, die Beklagten sollten erst mal beweisen, dass keine Verhandlungen stattgefunden haben. Schließlich berufen sie sich auf Verjährung. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass hier das Eigentum des Klägers verletzt wurde, so dass eh eine längere Verjährung gellte. Der Kläger stellt seine Anträge aus der Klageschrift vom 6. Juni 2007. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf..., 10.45 Uhr Sitzungssaal 115. Schäfer Richterin am Amtsgericht Müller Justizangestellter Vermerk für den Bearbeiter: Es ist ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Die Klausdorfer Str. liegt im Amtsgerichtsbezirk Hamburg Mitte. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich nicht das Gegenteil ausdrücklich aus dem Sachverhalt ergibt. Alle genannten Anlagen liegen tatsächlich bei. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht oder Beweiserhebungen für erforderlich, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wurden (insbesondere wurde 139 IV ZPO beachtet) und ohne Ergebnis geblieben sind. Sollte der Bearbeiter den Fall aus einem rechtlichen Gesichtspunkt entscheiden wollen, der von keiner Partei schriftsätzlich angesprochen worden ist, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt bei dem Rechtsgespräch in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.