Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008)

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Transkript:

Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Max-Reger-Schule U.-Schönberger-Str. 3 D - 92637 Weiden

1. Schriftlicher Verweis Lehrkraft Förderlehrer - Äußerungsrecht des Schülers - Diese Ordnungsmaßnahme ist nicht anfechtbar

2. Verschärfter Verweis Schulleiter - Äußerungsrecht des Schülers - Diese Ordnungsmaßnahme ist nicht anfechtbar

3. Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule Schulleiter - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten

4. Ausschluss in einem Fach (bis zu 4 Wochen) Schulleiter - wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten - rechtzeitige schriftliche Mitteilung (vor dem Vollzug) an die Erziehungsberechtigten mit Angabe der Gründe (VSO 14,2)

5. Ausschluss vom Unterricht (3 6 Unterrichtstage) Schulleiter - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten - rechtzeitige schriftliche Mitteilung (vor dem Vollzug) an die Erziehungsberechtigten mit Angabe der Gründe (VSO 14,2)

6. Ausschluss vom Unterricht (2 4) Wochen; ab dem 7. Schuljahr Lehrerkonferenz - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - auf Antrag: Mitwirkung des Elternbeirates - rechtzeitige schriftliche Mitteilung (vor dem Vollzug) an die Erziehungsberechtigten mit Angabe der Gründe (VSO 14,2)

6 a. Ausschluss vom Unterricht (mehr als 4 Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres; ab dem 7. Schulbesuchsjahr) Lehrerkonferenz - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach dem VIII SGB - Einvernehmen der Jugendhilfe besteht, wenn kein Widerspruch binnen 2 Wochen - Äußerungsrecht des Schüler und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - auf Antrag: Mitwirkung des Elternbeirates - Rechtzeitige schriftliche Mitteilung (vor dem Vollzug) an die Erziehungsberechtigten mit Angabe der Gründe (VSO 14,2) - Aufhebung der Ordnungmaßnahme durch die Schulaufsichtsbehörde -> Art. 86 Satz 12 BayEUG

7. Zuweisung an eine andere Schule (bei Pflichtschulen) Schulaufsichtsbehörde - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - auf Vorschlag der Lehrerkonferenz - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - auf Antrag: Mitwirkung des Elternbeirates - Stellungnahme des Elternbeirates an das Schulamt / die Regierung

8. Androhung der Entlassung Lehrerkonferenz - wenn Schulpflicht bereits erfüllt ist; sonst nicht zulässig! - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz (2/3 Mehrheit der Lehrerkonf.) - auf Antrag: Mitwirkung des Elternbeirates

9. Entlassung von der Schule Lehrerkonferenz - wenn Schulpflicht bereits erfüllt, sonst nicht zulässig! - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - wenn sich 2/3 des Elternbeirates gegen eine Entlassung aussprechen Schulaufsichtsbehörde - auf Antrag <Mitwirkung des Elternbeirates (Hinweis an Schüler / Erziehungsberechtigten) - Verfahrensablauf siehe VSO 15

10. Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten Staatsministerium - in Pflichtschulen nicht zulässig! - wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat - Äußerungsrecht des Schülers und der Erziehungsberechtigten, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - Beteiligung des Elternbeirates, wenn vorher eingebunden

11. Abkürzung der Schulpflicht: Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres Schulaufsichtsbehörde - wenn das Verhalten des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt - im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach dem VIII SGB - Auf Antrag der Lehrerkonferenz - die zuständigen Beratungsfachkräfte sind von der Lehrerkonferenz vor der Antragstellung gutachtlich zu hören - die Stellungnahme ist der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz - Mitteilung durch die Schulaufsichtsbehörde an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe -Einvernehmen der Jugendhilfe, wenn kein Widerspruch binnen 4 Wochen - Aufhabung der Ordnungsmaßnahme durch die Schulaufsichtsbehörde -> Art. 86 Satz 12 BayEUG

12. Sofortiger Ausschluss bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen (Überweisung in eine Förderschule, Schule für Kranke oder andere Einrichtungen) Schulleiter - bei Gefährdung des Lebens oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülern - wenn Gefahr nicht anders abwendbar ist - sofortige Information der Schulaufsichtsbehörde, der Jugendhilfe, der Polizei, der Erziehungsberechtigten, der schulischen Beratungsfachkräfte - bei folgendem Schulausschluss, soll die Zeit dieses Ausschlusses angerechnet werden - Alter des Schülers unwichtig!

Bei Ordnungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen: - Lehrkraft des Vertrauens kann bei allen Ordnungsmaßnahmen eingeschaltet werden - Keine aufschiebende Wirkung durch Widerspruch und Anfechtungsklage bei Ordnungsmaßnahmen Nr. 3 10 und 12 VSO 14: - Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht - Ordnungsmaßnahmen können auch wiederholt getroffen werden Es ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten! D. h. die niedrigste, geeignete Ordnungsmaßnahme ist zu treffen! Bei Schulausschluss können Leistungsnachweise dennoch gefordert werden.