Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock
2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am 10.11.2003, aber nicht vor der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock in Kraft. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaften der Universität Rostock. (2) Ergänzend gelten sinngemäß die Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock, die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock und die Förderrichtlinien der Studierendenschaft der Universität Rostock. 2 Finanzen (1) Die Finanzen der Fachschaft werden durch den Fachschaftsrat der Fachschaft verwaltet. (2) Der Fachschaftsrat bestimmt zur Führung der Bücher einen Finanzverantwortlichen. 3 Finanzverantwortlicher (1) Der Finanzverantwortliche verwaltet die Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft. (2) Der Finanzverantwortliche ist alleinig zur Erteilung finanzwirksamer Anweisungen, nach bestem Wissen und Gewissen, befugt. Er ist verantwortlich für die Buchführung und Rechnungslegung. (3) Der Finanzverantwortliche ist von allen Maßnahmen der Fachschaft, die finanzielle Belange berühren, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. (4) Die Buchführung und das Kassenwesen der Fachschaften werden laut 12 Absatz 7 oben genannter Finanzordnung durch den Finanzreferenten des AStA geprüft. 4 Ausgaben
3 (1) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel zur Verfügung stehen. (2) Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates. 5 Mittel für die Fachschaften (1) Den Fachschaften sind semesterweise Mittel zur Verfügung zu stellen, deren Höhe sich aus einem Sockelbetrag pro Fachschaft zusammensetzt. (2) Der Sockelbetrag wird gemäß der Studierendenzahl im Erstfach festgelegt. (3) Die Mittel für die Fachschaften sind zweckgebundene Mittel. (4) Die Mittel für die Fachschaften gelten für die Studierendenschaft als rechnungsmäßig abgewickelt, sobald sie als Ausgaben vom entsprechenden Titel an die Fachschaften überwiesen sind. (5) Fachschaftsgelder werden nur auf schriftlichen Antrag des gewählten Fachschaftsrates auf ein vom Fachschaftsrat eingerichtetes Fachschaftskonto überwiesen. (6) Nicht beantragte Fachschaftsgelder verfallen nach Ablauf des Haushaltsjahres an die Studierendenschaft. Solange die Mittel von einer Fachschaft nicht abgerufen werden, werden sie vom AStA verwaltet. (7) Der Finanzreferent des AStA ist verpflichtet, die Haushalts-, Wirtschafts- und im Besonderen die Buchführung der Fachschaften zu kontrollieren. Die Abrechnungen sollen bis zum Ende des jeweiligen Semesters erfolgen. Bei Feststellung grober Unregelmäßigkeiten hat der Finanzreferent die Mittel semesterweise solange zu sperren, bis die Mängel beseitigt sind. Entsprechende Entscheidungen des Finanzreferenten können auf Beschwerde der betroffenen Fachschaft durch den StuRa rückgängig gemacht werden. 6 Anträge (1) Anträge an die Fachschaft unterliegen den Regelungen der Förderrichtlinien der Studierendenschaft der Universität. Es ist im Besonderen auf die Verhältnismäßigkeit der Anträge zu achten.
4 (2) Reisekosten können nur nach Prüfung durch den Finanzverantwortlichen erstattet werden, wenn die Reise der Erfüllung von Aufgaben der Fachschaft diente und dazu ein positiver Beschluss des Fachschaftsrates vorlag. (3) Reisekosten sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise mit dem Finanzverantwortlichen abzurechnen. Nach Ablauf der Frist besteht nur in begründeten Ausnahmefällen Anspruch auf Erstattung. (4) Es können bei Fahrten mit privatem PKW nur Treibstoffkosten, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur Fahrkartenkosten abgerechnet werden. Dazu ist der Original-Beleg vorzulegen. Der Antragsteller ist dazu angehalten, das günstigste Fortbewegungsmittel zu wählen. 7 Zahlungsverkehr (1) Die Fachschaft unterhält ein Girokonto. (2) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos durchzuführen. 8 Buchführung (1) Über die Zahlungen ist nach der Zeitfolge Buch zu führen. Bei elektronischer Buchführung ist einmal im Monat eine Übersicht getrennt nach Titeln auszudrucken. (2) Nach Abschluss des Jahres sind Belege sechs Jahre und Bücher zehn Jahre gemäß (1) geordnet aufzubewahren. 9 Kassenführung (1) Zahlungen dürfen nur vom Finanzverantwortlichen geleistet werden. Bei Einzahlungen können die Anordnungen nachträglich erteilt werden. (2) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahlenden auf Wunsch eine Quittung zu erteilen. 10 Einsichtsrecht Die Mitglieder des Fachschaftsrates, der Fachschaft, des AStA und des StuRa haben ständiges Einsichtsrecht in die Bücher. 11 Buchprüfung
5 Die Buchprüfung erfolgt semesterweise durch den Finanzreferenten des AStA. 12 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen Es ist der Fachschaft nicht gestattet, Unternehmen zu erwerben, zu übernehmen oder zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. 13 Beitragspflichtige Mitgliedschaft, Bürgschaften und Darlehen (1) Eine Mitgliedschaft der Fachschaft in einem Verein, einer Organisation oder Institution, die zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, ist nur zulässig, wenn diese Mitgliedschaft ordnungsgemäße Aufgaben erfüllen hilft und der Fachschaftsrat dieser Mitgliedschaft zustimmt. (2) Die Übernahme von Bürgschaften ist unzulässig. (3) Es ist den Fachschaften nicht erlaubt, Darlehen zu gewähren. 14 Inkrafttreten und Bekanntmachung Diese Ordnung wird durch Beschluss einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder des StuRa in Kraft gesetzt. Sie wird in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock bekannt gemacht. Rostock, den 10. November 2003 Christian Beyer (Präsident des StuRa)