Gemeinde Everswinkel

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b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

Transkript:

Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Verwaltungsgebührensatzung Beschlussgrundlage Inkraftreten o Urfassung vom 02.07.2001 in Kraft getreten 01.01.2002 Ratsbeschluss vom 28.06.2001 o 1. Änderung vom 21.09.2007 in Kraft getreten 01.01.2008 Ratsbeschluss vom 20.09.2007 o 2. Änderung vom 14.11.2014 in Kraft getreten 01.01.2015 Ratsbeschluss vom 13.11.2014 Stand: Januar 2015 Deckblatt zu 0.3

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Everswinkel 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Gebührenfrei sind: 3 Gebührenfreiheit Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. Stand: Januar 2015-1 -

5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehende Gebühr verlangt werden (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. Stand: Januar 2015-2 -

9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Everswinkel vom 10.09.1990 in der Fassung der 1. Änderung außer Kraft. *) *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Urfassung. Das Inkrafttreten von Änderungen kann dem Vorblatt entnommen werden. Stand: Januar 2015-3 -

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Everswinkel Tarif-Nr. 1. c) d) 2. Gegenstand Vervielfältigungen und Auszüge Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils Schüler und Studenten, die Unterlagen für Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle benötigen jeweils die halbe Gebühr, nach volle 10 Cent abgerundet Bei größerem Format als DIN A4 für jede Seite Schüler und Studenten, die Unterlagen für Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle benötigen jeweils die halbe Gebühr, nach volle 10 Cent abgerundet Farbkopien und ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigungen und Zeugnisse Gebühr in 0,70 0,40 0,90 1,20 1,70 2,70 9,00 3. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Schüler und Studenten, die das beglaubigte Schriftstück für Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle benötigen jeweils die halbe Gebühr, nach volle 10 Cent abgerundet Beglaubigung von Abschriften, Auszüge, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite Schüler und Studenten, die das beglaubigte Schriftstück für Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle benötigen jeweils die halbe Gebühr, nach volle 10 Cent abgerundet Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 2,50 4,20 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 Stand: Januar 2015-4 -

6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 7. Feststellung aus Konten und Akten 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 10. c) Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für Büroarbeiten Außenarbeiten Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten 19,00 11. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen je Seite 0,35 12. Lichtpausen und Plots c) d) e) DIN A4 DIN A3 DIN A2 DIN A1 DIN A0 Für transparente Lichtpausen und farbige ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 8,00 8,50 10,50 12,50 14,50 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen 14. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 8,00 Stand: Januar 2015-5 -