29.01.2014 Neuregelung der Sachkunde im Pflanzenschutzgesetz Einführung eines neuen Sachkundenachweises und einer Fortbildungspflicht Inhalt Neuregelung der Sachkunde im Pflanzenschutzgesetz Wer braucht den neuen Sachkundenachweis Wer ist sachkundig? Wie wird er beantragt? Einführung einer Fortbildungspflicht Wichtige Termine 2 1
29.01.2014 Wer braucht den neuen Sachkundenachweis? der gewerbliche Pflanzenschutzmittel anwendet der über den Pflanzenschutz im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder als gewerbliche Dienstleistung berät der Andere bei der Pflanzenschutzmittelanwendung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt der Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt der Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten handelt 3 pauschal anerkannt Landwirt/in Gärtner/in Forstwirt/in Winzer/in Landwirtschaftliche(r) Laborant/in Landwirtschaftl.-technische(r) Assistent/in Fachkraft Argrarservice Schädlingsbekämpfer/in Geprüfte(r) Schädlingsbekämpfer/in Pflanzentechnologe/in nicht mehr pauschal anerkannt Anwendung Pflanzenschutzlaborant/in Fachagrarwirt/in Landtechnik (Fach-) Hochschulabschluss: Agrar-, Gartenbau- Forstwissenschaften, Weinbau Abgabe Hochschulstudium Pharmazie Drogist/in Florist/in Pharmaz.-kaufmännische(r) Angestellter(r) Pharmaz.-technische(r) Angestellte(r) Zusätzliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte notwendig! Wer ist sachkundig? Ausbildungsbeginn vor 14.02.12 Ausbildungsbeginn nach 14.02.12 Ausbildungsbeginn vor 14.02.12 Ausbildungsbeginn vor 14.02.12 Ausbildungsbeginn nach 14.02.12 pauschale Anerkennung für Anwendung, Beratung und Abgabe pauschale Anerkennung für Anwendung und Beratung pauschale Anerkennung für Anwendung, Beratung und Abgabe pauschale Anerkennung für die Abgabe keine pauschale Anerkennung (Ausnahme Florist/in: pauschale Anerkennung für Abgabe Übersicht nach Lamprecht, LWK Niedersachsen 20134 2
29.01.2014 Wie wird der neue Sachkundenachweis beantragt? die Anträge sind nach dem Wohnortprinzip beim PSD zu stellen der Antrag steht auf der Homepage des es: http://www.pflanzenschutzdienst.rp-giessen.de/ Antrag kann ausgedruckt oder online ausgefüllt werden die Ausstellung des Sachkundenachweis ist gebührenpflichtig (in Hessen: 30 ) dem ausgefüllten Antrag wird der bisher gültige Sachkundenachweis als Kopie beigefügt und an den geschickt (Post, Fax, E-Mail) 5 Ablauf der Beantragung Erfassung beim der Antrag und der Nachweis werden überprüft, die Antragsdaten kommen in eine interne Datenbank bei vollständigem Antrag Eingangsbestätigung Gebührenbescheid vermutlich ab Juni (30 in Hessen) Druck des neuen Sachkundenachweises vermutlich ab Juli Antrag wird abgelehnt bei Nachweisen die nicht anerkannt werden können: 2 jährige landw. Fachschule ( Winterschule Winterschule ) ), einjährige Ausbildung als Wirtschafter, Giftprüfung nach Chemikalienverbotsverordnung 6 3
29.01.2014 Sachkundenachweis Pflanzenschutz Die Inhaberin/der Inhaber ist berechtigt zur: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beratung über den Pflanzenschutz und zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln QR-Code Registriernr. Mustermann, Hans Name, Vorname 01.01.2001 Musterhausen Geburtsdatum Geburtsort HE-WZ-912345678 Registriernummer Einführung der Fortbildungspflicht regelmäßige Verpflichtung zur Fortbildung wurde durch EU eingeführt damit der Pflanzenschutz in den Mitgliedstaaten sachgemäßer ausgeführt wird für alle Sachkundigen besteht aller 3 Jahre Teilnahmepflicht an Fortbildung bei Sachkundigen die vor dem 14.02.2012 schon sachkundig waren, beginnt der Fortbildungszeitraum am 01.01.2013. bei Sachkundigen die nach dem 14.02.2012 sachkundig wurden, beginnt der Fortbildungszeitraum mit dem Tag der Erlangung der Sachkunde. der 2. Fortbildungszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine anerkannte Fortbildung besucht wurde. 8 4
29.01.2014 Ablauf der Fortbildungsveranstaltungen Zeitdauer beträgt mind. 4 Stunden Themen sind der EU-Richtlinie 2009/128/EG entnommen Pflichtthemen: Rechtsgrundlagen, Integrierter Pflanzenschutz Wahlthemen: u.a. Schadursachen, PSM-Kunde, Anwenderschutz jeder Anbieter muss seine Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen beim PSD anerkennen lassen der Veranstalter stellt nach der Veranstaltung die Teilnahmebescheinigungen aus die Teilnahmebescheinigung dient als Nachweis und ist bei Kontrollen vorzulegen 9 Wichtige Termine Febr. 2012 1.1.2013 26.05.2015 26.11.2015 31.12.2015 Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetz letzter Termin für Beantragung des Sachkundenachweises für Altfälle Ausweispflicht Beginn des 1. Fortbildungszeitraumes Ende des 1. Fortbildungszeitraumes 10 5
29.01.2014 Beispiel Hans Mustermann 1995 08.11.2013 20.08.2014 26.11.2015 20.08.2017 Abschluss Landwirt Ausweispflicht Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung Beantragung des neuen Sachkundenachweises für Anwender + Abgeber bis zu diesem Tag muss eine weitere Fortbildung besucht worden sein 11 Fazit die Sachkunde im Pflanzenschutz wird auf europäischer Ebene vereinheitlicht ein sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln stärkt die Rolle der Landwirtschaft und des Gartenbaus in unserer Gesellschaft Einführung eines neuen Sachkundenachweises und der dreijährigen Fortbildungspflicht 12 6
Regelungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz Die EU hat sich vorgenommen, die Sachkunderegelungen im Pflanzenschutz in Europa zu vereinheitlichen. Die Vorgaben der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG wurden bereits in deutsches Recht umgesetzt. Am 14.02.2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten und am 06.07.2013 erlangte die neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Gültigkeit. Mit dem neuen Gesetz und durch die neue Verordnung wurden ein bundeseinheitlicher Sachkundenachweis im Checkkartenformat und eine dreijährige Fortbildungspflicht eingeführt. Der bundeseinheitliche Sachkundenachweis wird ab dem 26.11.2015 alle bisher gültigen Sachkundenachweise ersetzen. Die Einführung der Fortbildungspflicht soll die Fachkenntnisse auffrischen und vertiefen und somit den bereits hohen Standard im Pflanzenschutz in Deutschland aufrechterhalten. Wer muss sachkundig sein? Wenn man folgende Tätigkeiten ausübt, muss man sachkundig im Pflanzenschutz sein: 1. Pflanzenschutzmittel anwenden 2. über den Pflanzenschutz und über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder als gewerbliche Dienstleistung beraten 3. Personen die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen Dabei gibt es zwei Formen der Sachkunde. Zum einen gibt es die Sachkunde für die Anwender und Berater (1. bis 3.), sowie zum anderen die Abgebersachkunde für diejenigen die mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder die Pflanzenschutzmittel im Sinne einer Einkaufsgemeinschaft an andere Landwirte weiter geben (4. und 5.). Mit der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung wurde die Sachkunde für Berater mit der Anwendersachkunde zusammengefasst. Wer ist sachkundig? Sachkundig sind die Personen die einen Berufsabschluss u.a. als Landwirt, Gärtner oder Forstwirt besitzen oder z. B. einen Studienabschluss in den Agrarwissenschaften haben oder eine Sachkundeprüfung abgelegt haben. Doch Achtung, mit dem aktuellen Pflanzenschutzgesetz und der Einführung der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung hat sich die Anerkennung der Sachkunde für die neuen Berufs- und Studienabschlüsse geändert. Für alle die nach dem 14.02.2012 eine Ausoder Weiterbildung begonnen haben oder werden, die auch die Inhalte der Sachkunde vermittelt, wird die Sachkunde dann nach der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 anerkannt. In den folgenden Übersichten (Seite 2)können Sie die Änderungen zu den jeweiligen Abschlüssen aufgegliedert einsehen. Für alle Personen die vor dem 14.02.2012 bereits sachkundig waren oder sich in einer Ausbildung befanden, bei der die Sachkunde im Pflanzenschutz Bestandteil ist, für die gelten die Regelungen in der mittleren Spalte. Für Personen die nach dem 14.02.2012 ihre Ausbildung anfangen, für die ist keine pauschale Anerkennung der Sachkunde insgesamt oder in Teilen möglich (siehe rechte Spalte). Sie benötigen eine zusätzliche Bescheinigung ihrer Ausbildungsstätte, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Sachkunde Teil der Ausbildung waren. 1
Übersicht über die pauschal anerkannten Berufsabschlüsse (verändert nach Lamprecht, LWK Niedersachsen) folgende Berufsabschlüsse werden generell anerkannt Ausbildungsbeginn vor dem 14.02.2012 nach dem 14.02.2012 Landwirt/in Anerkennung nach neuer Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 Forstwirt/in Gärtner/in Winzer/in Landwirtschaftliche(r) Laborant/in Landwirtschaftlichtechnische(r) Assistent/in Fachkraft Agrarservice Schädlingsbekämpfer/in Geprüfte(r) Schädlingsbekämpfer/in (Umschulung) Pflanzentechnologe Anerkennung nach alter Sachkundeverordnung Pauschale Anerkennung für die Anwendung, die Beratung und die Abgabe (Handel) Pauschale Anerkennung für die Anwendung und die Beratung Pauschale Anerkennung der Abgabe (Handel) ist nicht mehr möglich, Bescheinigung der Ausbildungsstätte nötig Übersicht über die nicht mehr pauschal anerkannten Berufs- und Studienabschlüsse (verändert nach Lamprecht, LWK Niedersachsen) folgende Berufsabschlüsse werden nicht mehr generell anerkannt nach dem 14.02.2012 vor dem 14.02.2012 Ausbildungsbeginn Anerkennung nach neuer Anerkennung nach alter Sachkundeverordnung vom Sachkundeverordnung 06.07.2013 Anwendung und Beratung Pflanzenschutzlaborant/in Fachagrarwirt/in Landtechnik (Fach-)Hochschulabschluss Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften, Weinbau Hochschulstudium Pharmazie Drogist/in Florist/in Pharmazeutisch- Kaufmännische(r) Angestellte(r) Pflanzentechnologe Pauschale Anerkennung für die Anwendung, die Beratung und die Abgabe (Handel) Abgabe Pauschale Anerkennung für die Abgabe (Handel) Keine pauschale Anerkennung der Sachkunde, Bescheinigung der Ausbildungsstätte nötig Keine pauschale Anerkennung der (Ausnahme Florist/in: hier pauschale Anerkennung nur für die Abgabe), Bescheinigung der Ausbildungsstätte nötig Es ist weiterhin möglich, Sachkundenachweise von ausländischen Mitarbeitern aus den europäischen Mitgliedsstaaten in Deutschland anerkennen zulassen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die untenstehende E-Mail Adresse des es Hessen. Etwas anders verhält es sich bei den Absolventen der landwirtschaftlichen Fachschulen, den sogenannten Winterschulen ohne einen Berufsabschluss als Landwirt. Die Zeugnisse der Winterschulen können nicht mehr als Sachkundenachweis anerkannt werden, da durch die 2
Einführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.05.1998 der Pflanzenschutz umfassend neu geregelt wurde. Jedoch war es bis 1998 durch eine Übergangsregelung möglich, sich das Zeugnis der Winterschule als Sachkundenachweis nachträglich anerkennen zulassen. Diese damals ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Wie wird der neue Sachkundenachweis beantragt? Der Sachkundenachweis wird jeweils in dem Bundesland beantragt, in dem der Wohnort liegt. In Hessen können bereits die Anträge gestellt werden. Sie können sich das Antragsformular auf der Homepage des es Hessen herunterladen oder den Antrag online auf dieser Internetseite stellen. In dem Antrag können Sie sowohl die Sachkunde für Anwender und Berater als auch die Sachkunde für Abgeber beantragen. Die ausgefüllten Anträge mit ihrem bisher gültigen Sachkundenachweis in Kopie schicken Sie bitte an folgende Adresse: Dezernat 51.4 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar E-Mail: Sachkunde-psd@rpgi.hessen.de Homepage: http://pflanzenschutzdienst.rp-giessen.de/sachkunde/ Der neue Sachkundenachweis wird gebührenpflichtig sein und in Hessen 30 kosten. Der Antragsteller bekommt zunächst eine Eingangsbestätigung, wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind. Sollten Unterlagen fehlen oder der eingeschickte Nachweis nicht ausreichen, wird der Antragssteller telefonisch oder per Post darüber informiert. Wird als Nachweis ausschließlich ein Zeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule (Winterschule) ohne einen Berufsabschluss als Landwirt geschickt, muss der Antrag abgelehnt werden. In der ersten Hälfte diesen Jahres werden die ersten Gebührenbescheide verschickt. Nach der Bezahlung erfolgt dann der Druckauftrag, so dass ab Mitte diesen Jahres die ersten Sachkundenachweise im Checkkartenformat versendet werden können. Wichtig ist folgender Hinweis, für alle die bereits vor dem 14.02.2012 sachkundig waren gilt: Sie sollten Ihren Antrag auf den Sachkundenachweis spätestens bis zum 26.05.2015 stellen. Was passiert aber, wenn man diesen Termin verpasst hat? Die Alt-Sachkundigen können natürlich weiterhin den neuen Sachkundenachweis beantragen, jedoch wird dann die Sachkunde nach den Richtlinien der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 anerkannt. Am 26.11.2015 ist dann nur noch der neue bundeseinheitliche Sachkundenachweis gültig und ersetzt somit alle bisher gültigen Sachkundenachweise. Ab dem 26.11.2015 muss der neue Sachkundenachweis dann auch beim Kauf von gewerblichen Pflanzenschutzmittelpackungen vorgezeigt werden. Die Händler sind durch das Pflanzenschutzgesetz dazu verpflichtet, sich den Sachkundenachweis des Kunden zeigen zulassen, denn Sie dürfen gewerbliche Pflanzenschutzmittel nur an Sachkundige abgeben. Einführung einer dreijährigen Fortbildungspflicht Wie bereits erwähnt, wurde durch das neue Pflanzenschutzgesetz eine dreijährige Fortbildungspflicht eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Sachkundige einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren an 3
einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen muss. Da im Pflanzenschutz die fachlichen Anforderungen stetig steigen und die Gesellschaft einen immer wachsameren Blick auf die Pflanzenschutzmaßnahmen hat, wurde durch die EU diese regelmäßige Schulung eingeführt. Mit den Fortbildungen wird das Ziel verfolgt, den Einsatz der Pflanzenschutzmittel sachgerecht, sowie gesundheits- und umweltschonend zu gestalten. Die Fortbildung dauert 4 Stunden und kann auch in 2 Teilen untergliedert, an unterschiedlichen Terminen stattfinden. Bei diesen Fortbildungen werden die Themen Rechtsgrundlagen im Pflanzenschutz, Integrierter Pflanzenschutz und weitere behandelt. Die Themen werden durch die EU vorgegeben und können in der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG im Anhang I nachgelesen werden. Die Fortbildung kann auch mit einem Feldbegang, einer Versuchsbesichtigung oder einer landwirtschaftlichen Fachveranstaltung kombiniert sein. Im Anschluss an die Fortbildung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Diese sollte unbedingt gut aufgehoben werden, denn sie dient als Nachweis bei Kontrollen. Sollte ein Sachkundiger nicht dieser neu eingeführten Fortbildungsverpflichtung nach kommen und bleibt auch eine Aufforderung durch den unbeachtet, kann die Sachkunde entzogen werden. Der Fortbildungszeitraum hat für alle Sachkundigen, die vor dem 14.02.2012 sachkundig waren, bereits am 01.01.2013 begonnen und erstreckt sich noch bis zum 31.12.2015. Zum 31.12.2015 muss also jeder Alt-Sachkundige bereits seine erste Fortbildung besucht haben. Mit dem Besuch einer Fortbildung schließt sich nahtlos an diesem Tag der neue dreijährige Fortbildungszeitraum an. Nimmt also jemand an der Fortbildung am 27.01.2014 teil, muss er bis zum 27.01.2017 die nächste Fortbildung besucht haben. Für alle die nach dem 14.02.2012 ihre Sachkunde erlangt haben, schließt sich der erste Fortbildungszeitraum mit dem Tag der Erlangung ihrer Sachkunde an. Mittlerweile stehen die ersten Fortbildungstermine fest. Eine vollständige Liste für die Fortbildungsveranstaltungen in Hessen finden Sie auf der Homepage des es Hessen unter der Rubrik Sachkunde. Nachstehend finden Sie die Fortbildungen der LLH- Pflanzenbauberatung in diesem Frühjahr. Details zu diesen und weiteren interessanten Veranstaltungen können Sie auch auf der Homepage des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) unter der Rubrik Veranstaltungen und Seminare nachlesen: http://www.llhhessen.de/veranstaltungen-und-seminare.html. Fristen für Alt-Sachkundige im Überblick Für diejenigen, die bereits vor dem 14.02.2012 sachkundig waren gelten folgende Fristen: 01.01.2013 Beginn des ersten dreijährigen Fortbildungszeitraumes 26.05.2015 Stichtag für die Beantragung des neuen Sachkundenachweises 26.11.2015 ab diesem Stichtag gilt nur noch der neue Sachkundenachweis und er muss beim Kauf von gewerblichen Pflanzenschutzmittel und bei Kontrollen vorgelegt werden 31.12.2015 bis zu diesem Tag muss eine anerkannte Fortbildung besucht worden sein Fazit Mit der Neuregelung der Sachkunde wurde nicht nur ein einheitlicher Sachkundenachweis eingeführt, der die Kontrollen beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln erleichtert. Es wurde auch eine dreijährige Fortbildungspflicht eingeführt. Dadurch sollen die fachlichen Kenntnisse im Pflanzenschutz europaweit auf ein vergleichbar hohes Niveau gehoben werden. Damit wird auch die Akzeptanz der Landwirtschaft in der Bevölkerung gestärkt. Dies bedeutet jedoch, dass alle Beteiligten ihren Anteil leisten um die Pflanzenproduktion sachkundig, umwelt- und ressourcenschonend abzusichern. 4
An das Dezernat 51.4 - Hessen Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Tel: 0641 303-5232 Fax: 0641 303-5104 Mail: Sachkunde-psd@rpgi.hessen.de Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises im Pflanzenschutz gemäß 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) (1) An den Hessen Dez. 51.4 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Sachkundenachweises 30 kostet. (Zutreffendes bitte ankreuzen) 1. Hiermit beantrage ich die Ausstellung eines Sachkundenachweises im Pflanzenschutz gemäß 9 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln / Beratung zum Pflanzenschutz Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Hinweis: Grundsätzlich gibt es drei Arten von Sachkundenachweisen 1. für die Anwendung / Beratung 2. für die Abgabe 3. sowie für Anwendung / Beratung und Abgabe Unter dem Punkt 1. können also jeweils ein Kästchen, aber auch beide angekreuzt werden. 2. persönliche Angaben der Antragstellerin / des Antragstellers Name Vorname ggf. Geburtsname Geburtsdatum, Geburtsort Postleitzahl, Wohnort Straße, Nr. Angaben für Rückfragen (Tel./E-Mail)
3. Abschlüsse / Zeugnisse / Nachweise: Die Belege, die zum Nachweis der Sachkunde berechtigen, füge ich in der Anlage bei. Hinweis: Nicht alle Abschlüsse, Zeugnisse und Nachweise berechtigen gleichermaßen zu einem der drei genannten Sachkundenachweise. Manche Nachweise berechtigen nur zum Sachkundenachweis für die Abgabe aber nicht zum Sachkundenachweis für die Anwendung / Beratung. Bitte lesen Sie dazu die Fußnoten zu dem von Ihnen ausgewählten Nachweis. Landwirt / Landwirtin Gärtner / Gärtnerin Forstwirt / Forstwirtin Winzer / Winzerin Pflanzenschutzlaborant / Pflanzenschutzlaborantin Landwirtschaftlicher Laborant / Landwirtschaftliche Laborantin Landwirtschaftlich-technischer Assistent / Landwirtschaftlichtechnische Assistentin Fachkraft Agrarservice (2) Schädlingsbekämpfer/ Schädlingsbekämpferin (3) Fachagrarwirt / Fachagrarwirtin Landtechnik Zeugnis über eine Sachkundeprüfung nach 2 der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung (8) Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (4) abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau (5) (9) Drogist/Drogistin (6) (9) Florist/Floristin abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie (9) Pharmazeutisch-technischer Assistent /Pharmazeutischtechnische Assistentin (9) Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter / Pharmazeutischkaufmännische (7) (9) Angestellte Zeugnis über eine Sachkundeprüfung nach 3 der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung (8) (Sachkunde für Abgeber) Ausstellende Behörde: (Sachkunde für Anwender/Berater) Ausstellende Behörde: Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten gemäß 1a und b der Pflanzenschutz-Sachkunde- (8) (10) verordnung Sonstiges:
4. Empfänger des Gebührenbescheides Die Ausstellung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz ist entsprechend den Rechtsvorschriften gebührenpflichtig. Der Gebührenbescheid wird an die hier angegebene Adresse versandt. Antragstellerin / Antragsteller Firma /Betrieb (Schreiben zur Kostenübernahme liegt bei) Datenschutzerklärung Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen/betriebsbezogenen Daten im Hinblick auf eine Antragstellung in einer automatisierten Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert werden.... Ort, Datum Vorname, Nachname der Antragstellerin / des Antragstellers (1) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281 ) (2) Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157) (3) Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) (4) Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275) (5) Drogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) (6) Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396) (7) Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) (8) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) in der Fassung vom 6.12.2011 zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 6.12.2011(BGBl I 2515 ) (9) berechtigt nur zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (10) fremdsprachigen Nachweisen muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt sein