Mag. Ralph Taschke, LL.M. Sehr geehrte Damen und Herren,

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5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang übermittelt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), das KommAustria-Gesetz (KOG), das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Postmarktgesetz geändert werden soll (do. GZ BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2015). Die BWB schlägt hierbei (über das geplante Vorhaben) hinaus vor, 25 Abs 3 TKG dahingehend einzuschränken, dass das Recht der Betreiber, einseitige nachteilige Vertragsänderungen vornehmen zu können, bei zeitlich befristeten Verträgen (Vertragsdauer bis zu 24 Monaten) gänzlich zu entfallen hat. Dies würde einer Vielzahl an bei der BWB eingegangenen Konsumentenbeschwerden der Jahre 2014 und 2015 im Bereich der Mobiltelekommunikation Rechnung tragen. Gleichzeitig würde der Schutz von (insbes. Privat-) Kunden durch den weitgehenden Ausschluss von einseitigen nachteiligen Vertragsanpassungen durch die Betreiber wesentlich erhöht werden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mag. Ralph Taschke, LL.M. Bundeswettbewerbsbehörde Federal Competition Authority Tel.: 0043 (01) 245 08-314 Fax: 0043 (01) 587 42 00 mailto: ralph.taschke@bwb.gv.at http://www.bwb.gv.at https://twitter.com/bwb_wettbewerb

2 von 5 5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) E-Mail REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE Name/Durchwahl: Mag. Ralph Taschke LL.M./314 Dr. Johannes Gruber/305 Bundesministerium für Verkehr, Innovation Technologie SC Mag. Andreas Reichhardt Dr. Eva Maria VVeissenburger und Geschäftszahl: BVVB/L-605/ 3 (Diese Geschäftszahl bitte immer anführen!) Wien, am 01.09.2015 E-Mail: JD@bmvit.gv.at Betreff: Stellungnahme zu do GZ BMVIT-630.333/0001-111/PT2/2015 Sehr geehrter Herr SC Mag. Andreas Reichhardt, sehr geehrte Frau Dr. Eva Maria VVeissenburger! Mit do. Schreiben vom 22. Juli 2015 haben Sie uns den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), das KomnnAustria-Gesetz (KOG), das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Postmarktgesetz geändert werden soll übermittelt und um allfällige Stellungnahm bis spätestens 17.09.2015 ersucht. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BVVB) gibt hierzu folgende Stellungnahme ab: Mit Ausnahme der geplanten Änderungen zu 25 TKG 2003 erscheinen die vorgeschlagenen Änderungen zweckmäßig und spricht sich die BVVB nicht gegen diese Änderungen aus. Zu 25 TKG 2003 ist aus ho. Sicht Folgendes festzuhalten: 25 TKG 2003 i.d.g.f. ermöglicht es den Betreibern einseitig, auch zum Nachteil der Kunden, in bestehende Verträge einzugreifen. Nach dem durch die Europäische Tel. +43 1 245 08-0, Fax: +43 1 587 42 00, www.bwb.gv.at DVR: 2108335

5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Kommission freigegebenen Zusammenschluss von Hutchinson 3G Austria und Orange Austrial haben die auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt verbliebenen Betreiber, Al Telekom Austria AG, T-Mobile Austria GmbH und Hutchinson Drei Austria GmbH reichlich Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht und hierdurch die Vertragsbedingungen zum Nachteil der Kunden dahingehend abgeändert, dass höhere Entgelte verlangt und/oder zusätzliche Entgelte (Servicepauschalen, etc) eingeführt wurden. Das dem Kunden gem 25 Abs 3 TKG 2003 als Ausgleich zustehende Sonderkündigungsrecht schafft für dieses Problem keine Abhilfe, da der Kunde nach der Kündigung zu einem anderen Anbieter wechseln müsste und dort von Beginn an ein erhebliches Vertragserrichtungsentgelt (zumeist FUR 49,90 "Aktivierungsentgelt") und Gebühren für das Portieren der Rufnummer zu entrichten hätte. Ebenfalls ist die Frist des Sonderkündigungsrechts von (zumindest) einem Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung sehr kurz bemessen. Diese Wechselbarrieren rauben dem Sonderkündigungsrecht somit jegliche Effektivität. Zahlreiche bei der BVVB in den Jahren 2014 und 2015 dahingehende Beschwerden dokumentieren den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers zu 25 TKG 2003. Das Recht der Betreiber, einseitige nachteilige Vertragsänderungen vornehmen zu können, wäre aus ho Sicht dahingehend einzuschränken, dass dieses Recht bei zeitlich befristeten Verträgen (Vertragsdauer bis zu 24 Monaten) gänzlich zu entfallen hat. Für unbefristete Verträge und Verträge mit einer Bindung über 24 Monate hinaus wäre die Frist in 25 Abs 3 TKG 2003 auf mindestens 3 Monate vor In-Kraft-Treten der neuen Geschäftsbedingungen/Entgeltbedingungen zu erhöhen, um dem betroffenen Kunden ausreichend Zeit für die Suche eines neuen Tarifs bzw Anbieters zur Verfügung zu stellen. COMP/M.6497- Hutchinson 3G Austria / Orange Austria, siehehttp://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m6497 20121212 20600 3210969 EN.pdf

4 von 5 5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die BVVB unterbreitet daher den nachstehenden Textvorschlag zur Novellierung des 25 Abs 3 TKG 2003: Vorschlag BMVIT: 25 (3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In- Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimnnungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß 91 einschreiten. Vorschlag BWB: 25 (3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens drei Monate vor In- Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß 91 einschreiten. (3a) Hinsichtlich zeitlich befristeter Verträge mit einer Vertragsdauer von maximal 24 Monaten ist ein einseitiges Änderungsrecht der Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten bei den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ausgeschlossen.

5/SN-144/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Mit Umsetzung der von der BVVB gemachten Vorschläge würde einer Vielzahl an bei der BVVB eingegangenen Konsumentenbeschwerden der Jahre 2014 und 2015 im Bereich der Mobiltelekommunikation Rechnung getragen werden. Gleichzeitig würde der Schutz von Privatkunden durch den weitgehenden Ausschluss von einseitigen nachteiligen Vertragsanpassungen durch die Betreiber wesentlich erhöht werden. Mit freundlichen Grüßen '44.1e. Der efe ee tor e, ii edi *. - t nner Tel: +43 1 245 08-0, Fax: +43 1 587 42 00, www.bwb.gv.at DVR: 2108335