Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie



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Transkript:

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) Einschlussregelungen und Besitzstand Scheckkartenführerschein und Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 (unter Berücksichtigung der 8. VO z. Änd. d. FeV) Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis 1

Hinweis zur theoretischen Prüfung Wichtiger Punkt zur theoretischen Prüfung (Anlage 7 FeV und Nr. 4.7 der Prüfungsrichtlinie): Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen- Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: Englisch; Französisch; Griechisch; Italienisch; Kroatisch; Polnisch; Portugiesisch; Rumänisch; Russisch; Spanisch; Türkisch. Fremdsprachen- und Audio- unterstützte Prüfungen sind auf Antrag im Prüfauftrag durch die Fahrerlaubnisbehörde festzulegen. Die FE-Behörden müssen der TP mitteilen, ob eine Audioprüfung in deutsch oder in welcher Fremdsprache geprüft werden muss. Änderungen sind somit am Tag der Prüfung durch den aasop nicht mehr möglich, sondern können nur vorab über die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen! Hinweis: Die Bundesländer sind noch in der Diskussion, ggf. Fremdsprachen nach der bisherigen Verfahrensweise abzuwickeln. 2

Hinweis zur theoretischen Prüfung Theoretische Prüfung Der Bewerber muss sich bei Antragstellung entscheiden, ob er eine Prüfung mit Audiounterstützung in Deutsch oder die Prüfung in einer der 11 Fremdsprachen die Prüfung absolvieren will. Bei Audioprüfungen prüft die FE-Behörde, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Information ist Bestandteil des Prüfauftrags und wird von der FE-Behörde an die TP übermittelt. Eine Änderung (z.b. Wechsel der Fremdsprache) am Tag der Prüfung ist nicht mehr möglich. Soll eine Änderung des Prüfauftrags erfolgen, muss diese Information von der FE- Behörde rechtzeitig an die TP (möglichst per Schnittstelle) übermittelt werden! Der Fahrlehrer bzw. die Fahrschule muss den Bewerber frühzeitig auf diese Regelung hinweisen. Hinweis: Die Bundesländer sind noch in der Diskussion, ggf. Fremdsprachen nach der bisherigen Verfahrensweise abzuwickeln. 3

Besitzstand FeV 6 Abs.6: Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 bestehen. Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18.1.2013 erteilt werden, behalten somit grundsätzlich Ihren alten Besitzstand. Unabhängig davon, ob sie ab dem 19.1.2013: Ihren alten Führerschein (grau, rosa, Scheckkarte) in einen neuen, befristeten umtauschen eine weitere Fahrerlaubnis erwerben wollen (Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen) Ihren alten Führerschein verloren haben aufgrund einer Verlängerung einen neuen Scheckkartenführerschein benötigen. 4

Einschlussregelungen A A2 A1 AM A2 A1 AM A1 AM B AM L C C1 D D1 Die Klassen AM u. L schließen selbst keine anderen Klassen ein. T L AM CE C1E BE T ggf. D1E DE C1E BE ggf. D1E D1E BE ggf. C1E DE D1E BE ggf. C1E 5

6 Abs. 6 FeV und Übergangsvorschriften nach 76 Nr. 10 6

Wie erhalte ich den erweiterten Umfang der neuen FE-Klassen, wenn ich meine Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erworben habe? Wie erhalte ich den erweiterten Umfang der neuen FE-Klassen, wenn ich meine Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erworben habe? Automatisch durch Inkrafttreten der neuen FeV zum 19.1.2013! 6 Abs. 6 FeV: (6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Lfd. Fahrerlaubnisklasse (alt) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 Fahrerlaubnisklassen (neu) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Auszug Anlage 3 FeV: Nr. II. Fahrerlaubnisse nach der 1 A1 A1, AM A1 79.05 Fahrerlaubnis-Verordnung 2 A (beschränkt) A2, A1, AM 3 A A, A2, A1, AM (Erteilungsdatum vom 4 B A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 1. Januar 1999 bis zum 5 BE A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 18. Januar 2013): 6 C1 A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 7 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 8 C A, A1,AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 9 CE A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE, L,T 10 D1 A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, 11 D1E A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 12 D A, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 13 DE A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 DE, L 14 M AM 15 L L 16 S AM 17 T AM, L, T 7

Wie erhalte ich den erweiterten Umfang der neuen FE-Klassen, wenn ich meine Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erworben habe? Der Inhaber einer vor dem 19.1.2013 erteilten Fahrerlaubnis erhält einen ggf. vorhandenen erweiterten Umfang der neuen Fahrerlaubnisklassen (z.b. das Fahren von dreirädrigen Fahrzeugen bei den A-Klassen) automatisch durch Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.1.2013. Das bedeutet, dass lediglich bei vier FE-Klassen die Erteilung der Fahrerlaubnis noch vor dem 19.1.2013 von Bedeutung sein könnte, sofern das erforderliche Mindestalter vor diesem Datum erreicht wird: Klasse A beschränkt (Erwerb der Klasse A unbeschränkt nach 2 Jahren ohne Prüfung.) Klasse B (Es dürfen auch noch dreirädrige Fahrzeuge (Trikes) gefahren werden.) Klasse BE (Es dürfen auch Zugkombinationen mit einem Anhänger von mehr als 3500 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden; betrifft nur Spezialkonstruktionen.) Klasse D1 (Es dürfen auch Busse der Klasse D1 mit einer Länge von mehr als 8 m gefahren werden und die maximale Anzahl der Sitzplätze von 16 ist maßgebend; nicht die Auslegung des Fahrzeugs auf die Anzahl der zu befördernden Personen, zu denen auch Stehplätze gehören können.) Bei den Klassen B, BE und D1 dürfte es sich nur um wenige Einzelfälle handeln. Bei allen anderen Klassen ergeben sich, abgesehen von der verlängerten Prüfungsdauer bei der Klasse AM, keine Vorteile bzw. Nachteile bei einer Erteilung vor oder nach dem 19.1.2013. 8

Anpassung der Schlüsselzahlen der EU 9

Der neue EU-Kartenführerschein Richtlinie 2011/94/EU vom 28.11.2011 (Anhang I: Anpassung des Führerscheinmodells) 10

Der neue EU-Kartenführerschein 5 1 2 4 3 1. Eintragung Gültigkeitsdatum (15 Jahre) in Feld 4b. 2. Aufführung aller erteilten Fahrerlaubnisklassen (Trennzeichen: Schrägstrich) 3. Vorhaltung einer Zeile für die maschinenlesbare Zone 4. Änderung Platzierung, Größe und Motiv des Durchsichtspassers 5. Änderung Sicherheitsmerkmal Optisch Variable Farbe: Wegfall Verkehrszeichen dafür Titel FÜHRERSCHEIN 11

Der neue EU-Kartenführerschein 1 2 5 3 4 1. Aufführung aller 15 harmonisierten FE-Klassen (auch B1) und 2 nationalen Klassen im Klassengitter 2. Entwertung von nicht erteilten Klassen in Spalte 10. und 11. durch Längsstrich 3. Verschiebung der Legende an den rechten Rand (vertikal) 4. Zeile 12 beginnt linksbündig (nicht im Klassengitter) 5. Verschiebung des Sicherheitsfadens 12

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 Übergangsphase Januar 2013 der Bundesdruckerei alter EU-Kartenführerschein neuer EU-Kartenführerschein 13

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 Übergangsphase Januar 2013 der Bundesdruckerei Alle bis Freitag, den 11.01.2013 eingehende Bestellungen werden bis spätestens 18.01.2013 personalisiert (= Herstellungsdatum) und versandt Von Montag, den 14.01.2013 bis Donnerstag, den 17.01.2013 12:00 nur garantierte Bearbeitung von Bestellungen der Lieferart Express Bestellungen der Lieferart Normal oder Direktversand werden in der 3. KW nur nach Auftragslage und in Abhängigkeit des Kartenbestands bearbeitet und ggf. am 18.01.2013 als nicht produzierbar zurück gewiesen Letztmaliger Versand von Führerscheinkarten ohne Gültigkeitsdatum am 18.01.2013 18:00 = keine parallele Fertigung alte und neue Führerscheine wegen Umstellung der Anträge und Rohkarten 14

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 FE-Büro und aasop (Festlegung der Aufsichtsbehörden): Ab dem 19.1.2013 darf kein alter Kartenführerschein, kein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung (VNF) oder BF17 Prüfbescheinigung mehr ausgehändigt werden. Alle alten Kartenführerscheine, vorläufige Nachweise der Fahrberechtigung (VNF) und BF17 Prüfbescheinigungen, die nicht bis einschließlich 18.1.2013 ausgehändigt wurden, werden aus den Depots heraus genommen und an die Führerscheinstellen zurückgesendet. oder = Klasse M und S nicht mehr ab 19.1.2013, sondern Klasse AM 15

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 Prozessablauf vom 18.1. bis 21.1.2013: Die Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zum 19.1.2013 erfordert einen zeitlich und organisatorisch abgestimmten Prozess, um sowohl die die damit verbundenen edvtechnischen als auch die verwaltungstechnischen Abläufe sicher abwickeln zu können. Zeitlicher Ablauf Freitag, 18.1.2013 bis 13.00 Uhr: Bis 13.00 Uhr können noch theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt werden und müssen bis zu dieser Uhrzeit abgeschlossen sein. Es wird für die Disposition empfohlen, nur wenige Freitagstermine einzuplanen und diese ausschließlich für solche Prüfungen vorzuhalten, die aufgrund eines Besitzstandes noch eine Erteilung der Fahrerlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt benötigen (siehe Folie 8). Freitag, 18.1.2013 bis 14.00 Uhr: Bis 14.00 Uhr müssen die FE-Prüfer Ihre Daten an die FE-Büros übermittelt haben. Ab diesem Zeitpunkt ist keine DFÜ mehr möglich. Wichtig: Alle FE-Prüfer müssen bis zu diesem Termin eine Datensynchronisation (AutoDFÜ) durchgeführt haben! 16

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 Freitag, 18.1.2013 bis 16.00 Uhr: Bis 16.00 Uhr ist die abschließende Bearbeitung des Rücklaufs durch die FEL-Büros durchzuführen. Nach Abschluss aller erforderlichen Tätigkeiten, sollen die FEL-Büros eine Rückmeldung an Frau Halama geben. Frau Halama informiert anschließend ServE, damit die Systemumstellung starten kann. Freitag, 18.1.2013 ab 17:00 Uhr: Ab 17.00 startet ServE mit der edv-technischen Umstellung der Systeme. Sonntag, 20.1.2013 ca. 16.00 Uhr: Die edv-technischen Umstellungen werden voraussichtlich bis ca. 14.00 Uhr abgeschlossen sein. Ab ca. 16.00 Uhr ist voraussichtlich wieder die Durchführung einer DFÜ möglich. 17

Verfahrensregelungen zur Umstellungsphase des Führerscheinrechts ab 19.01.2013 Montag, 21.1.2013: Grundsätzlich ist vor der nächsten Fahrerlaubnisprüfung, die nach der Umstellung stattfindet, eine Datensynchronisation (AutoDFÜ) durchzuführen. Aufgrund der großen Datenmengen ist eine zeitliche Staffelung der Datenübertragung erforderlich. Es wird empfohlen, keine Fahrerlaubnisprüfungen für diesen Tag zu terminieren. Sollten dennoch Prüfungen durchgeführt werden, können diese frühestens ab 13.00 Uhr stattfinden. Auch an diesem Tag bitten wir, die Terminierung auf die Prüfungen zu beschränken, die zwingend erforderlich sind. Montag bis 12.00 Uhr sollen nur die FE-Prüfer eine Datensynchronisation durchführen, die Montag ab 13.00 Uhr Fahrerlaubnisprüfungen durchführen. Die Prüfer die am Dienstag 22.01.12 Fahrerlaubnisprüfungen durchführen, sollen Montag ab 12.00 Uhr eine Datensynchronisation durchführen. Alle anderen FE-Prüfer sollen die Datensynchronisation im Laufe der Woche, je nach Einsatz am Vortag der Prüfung durchzuführen. Um Probleme bei der Datenübertragung zu vermeiden, bitten wird dringend um Einhaltung dieser Vorgehensweise. 18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 19