Evaluationsordnung der HTW

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Transkript:

Evaluationsordnung der HTW Der Senat der Hochschule für hat am 10.05.2006 gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschule für (FhG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1556 vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) folgende Evaluationsordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Ziele und Bedeutung der Evaluation 3 Evaluationsverfahren 4 Studentische Lehrevaluation 5 Didaktikkonferenz 6 Interne Evaluation 7 Externe Evaluation 8 Umgang mit Daten und Veröffentlichung 9 Aufgaben der Hochschulleitung 10 Aufgaben der Fachbereichsleitung 11 Evaluationskoordination 12 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Die regelmäßige Evaluation (Bewertung) der Aufgabenerfüllung, insbesondere in den Bereichen Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern, gehört nach 5 FhG zu den Aufgaben der Hochschule. Alle Mitglieder nach 11 Abs. 1, 2 und 3, Ziffer 3-4 wirken an der Implementierung, Durchführung und Umsetzung der Evaluation mit. (2) Die Evaluation der Forschung wird in einer eigenen Ordnung geregelt. (3) Vorliegende Evaluationsordnung gilt für die gesamte Hochschule für Hauptanschrift: Goebenstr. 40 66117 Saarbrücken Telefon: (0681) 58 67-0 Telefax: (0681) 58 67-123 Bereich Waldhausweg: Waldhausweg 14 66123 Saarbrücken Telefon: (0681) 58 67-0 Telefax: (0681) 58 67-507 und regelt das Verfahren gemäß 5 Abs. 3 FhG zur Bewertung der Aufgaben der Hochschule nach 2 FhG. 2 Ziele und Bedeutung der Evaluation (1) Die Evaluation dient der systematischen Selbstanalyse, Qualitätssicherung und verbesserung sowie der Profilbildung von Fachbereichen und Hochschule sowie der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft. (2) Evaluation bedeutet die regelmäßige und systematische Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten zur Bewertung der Qualität von Studienangeboten und -bedingungen sowie von Forschungsleistungen und -bedingungen mittels standardisierter Verfahren und Instrumente. Sie ist Grundlage für einen konstruktiven Dialog in der Hochschule sowie für konkrete Maßnahmen struktureller und inhaltlicher Reformen und der Akkreditierung neuer Studienangebote. 3 Evaluationsverfahren (1) Das Evaluationsverfahren besteht aus - der studentischen Lehrevaluation - den regelmäßigen Didaktikkonferenzen - der internen und externen Evaluation (2) Diese Verfahrenselemente können bei Bedarf durch weitere Evaluationsaktivitäten ergänzt werden. 4 Studentische Lehrevaluation (1) Die studentische Lehrevaluation dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse auf Veranstaltungsebene. (2) Die Hochschule organisiert die studentische Lehrevaluation zentral und automatisiert. Für die Organisation und flächendeckende Durchführung ist der/die Evaluationskoordinator/in der Hoch-

schule zuständig. Fachbereichsverwaltungen und Lehrende unterstützen bei der Befragungsorganisation. (3) In den akkreditierten Bachelor- und Master- Studiengängen müssen bis zur Re-Akkreditierung alle angebotenen Module in jedem Semester bewertet werden. Danach kann in Abstimmung mit der Hochschulleitung und der zentralen Koordinationsstelle eine andere Periodizität festgelegt werden. In den auslaufenden Diplom-Studiengängen werden pro laufendes Semester drei Lehrveranstaltungen vom Fachbereich ausgewählt. (4) Die Fachbereiche benutzen einheitliche Fragebögen, die durch maximal drei veranstaltungsspezifische Fragen ergänzt werden können. (5) Der Befragungszeitraum wird in die zweite Hälfte des Semesters gelegt (WS i. d. R. zwei Wochen vor Weihnachten; SoS i. d. R. die ersten beiden Juniwochen), um den Lehrenden und Lernenden noch im Veranstaltungsverlauf ein Feedback zu geben. Ausgenommen davon sind Blockveranstaltungen. (6) Die Auswertung und Generierung von Ergebnisberichten erfolgt automatisiert. Regelungen des Datenschutzes werden beachtet und die Anonymität der Studierenden wird gewährleistet. Die Auswertungsergebnisse werden den Lehrenden i. d. R. elektronisch zur Verfügung gestellt. (7) Die Lehrenden sollten die Ergebnisse der studentischen Lehrevaluation nach Erhalt des Ergebnisberichtes mit den Studierenden der jeweiligen Lehrveranstaltung in geeigneter Form diskutieren. (8) Die Studiengangsleiter/innen und die Fachbereichsleitungen erhalten die Ergebnisberichte in verdichteter Form. (9) Die Hochschulleitung hat jederzeit die Möglichkeit, Einsicht in die Ergebnisberichte zu nehmen. 5 Didaktikkonferenz (1) Jeder Studiengang eines Fachbereichs ist einmal im Jahr in eine Didaktikkonferenz eingebunden. Hieran sollen alle Lehrenden und die Studierenden des jeweiligen Studiengangs teilnehmen. Die Konferenz wird vom Studiengangsleiter geführt. (2) Zur Didaktikkonferenz sind die Ergebnisberichte hinzuzuziehen. (3) Das Ergebnis der Konferenz ist in einem Protokoll festzuhalten; ggf. sind zwischen Fachbereichs- bzw. Studiengangsleitung, Lehrenden und Studierenden Zielvereinbarungen zur Förderung der Qualität des Studiums für das folgende Studienjahr festzulegen. 6 Interne Evaluation (1) Die interne Evaluation (Selbstevaluation) wird in Regie und Verantwortung der jeweils zuständigen Fachbereiche auf der Ebene von Studiengängen durchgeführt. Das Verfahren gliedert sich in vier wesentliche Schritte: (a) Qualitative Vorstufe (insbesondere Klärung von Lehr-, Lern- und Forschungszielen, Qualitätsindikatoren und Absolventenprofilen, Organisation und Struktur) (b) Erhebung und Verarbeitung von qualitativen und quantitativen Daten (Befragungen der Zielgruppen) (c) Datenanalyse, insbesondere Stärken- und Schwächen-Analyse (d) Entwicklungsplanung sowie verbindliche Maßnahmenbeschreibung zur Qualitätssicherung und -verbesserung. Die Verfahrensschritte und Ergebnisse der internen Evaluation werden in einem Selbstreport zusammengefasst. (2) Die Fachbereiche sind verpflichtet, sich, soweit unter Einbindung der Zentralen Verwaltung und der Alumni-Betreuung möglich, regelmäßig und umfassend zu evaluieren. Hierzu gehören folgende Befragungen: (a) Befragung der Erstsemester (b) Befragung mittlerer Semester (c) Absolventenbefragung unmittelbar nach dem Studium 2

(d) Absolventenbefragung nach zwei bis drei Jahren Berufserfahrung (e) Studentische Lehrveranstaltungsbewertungen (f) Befragung der Lehrenden (3) Die Evaluation wird mit standardisierten Instrumenten und Verfahrensweisen durchgeführt, die die Fachbereiche an ihre spezifischen Gegebenheiten anpassen können. (4) In die Auswertungen der Befragungen sind quantitative Daten der Hochschulstatistik (z. B. Personal, Lehrkapazität, Ausstattung, Studierendendaten) sowie Daten zu den Prüfungen mit einzubeziehen und abzugleichen. (5) Eine interne Evaluation wird alle vier Jahre durchgeführt. (6) Sofern eine Re-Akkreditierung in einem regelmäßigen Rhythmus stattfindet, ist die interne Evaluation diesem anzupassen. 7 Externe Evaluation (1) Die externe Evaluation ergänzt die interne Bestandsaufnahme durch eine Begutachtung und Beratung aus der Perspektive Außenstehender (Peer-Review). Grundlage der externen Begutachtung ist der Selbstreport eines Fachbereichs. (2) Die externe Evaluation wird von einer Gruppe von Gutachterinnen und Gutachtern durchgeführt, der neben externen Hochschullehrerinnen und - lehrern gleicher oder verwandter Fachdisziplinen auch hochschulexterne Sachverständige als Peers angehören. Externe Studierende sollten ebenfalls in der Gruppe vertreten sein. (3) Der Fachbereich hat die Möglichkeit, zu den Bewertungen und Empfehlungen der externen Gutachterinnen und Gutachtern Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind ihrerseits Bestandteil des Abschlussberichts, in dem die Ergebnisse der Begutachtung und die ausgesprochenen Empfehlungen schriftlich dokumentiert werden. (4) Eine externe Evaluation wird durchgeführt, wenn sie aufgrund einer Akkreditierung bzw. Re- Akkreditierung erforderlich ist. Eine Ausnahme bilden die erstmalig akkreditierten Studiengänge. Hier ist im Vorfeld der Re-Akkreditierung sowohl eine interne als auch eine externe Evaluation durchzuführen. (5) Die Ergebnisse der Evaluation eines Fachbereichs sind Grundlage für eine Zielvereinbarung des Fachbereichs mit der Hochschulleitung. Die Zielvereinbarung enthält Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Studiums sowie einen Personalentwicklungsplan für den jeweiligen Fachbereich. 8 Umgang mit Daten und Veröffentlichung (1) Es gelten die Regeln des Saarländischen Datenschutzgesetzes. (2) Der/die Datenschutzbeauftragte der Hochschule prüft, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegen unberechtigten Zugriff, unberechtigtes Kopieren, unbefugte Eingabe, Datenmanipulation etc. eingehalten werden. (3) Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung der Evaluationsdaten beteiligt sind, wird untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. (4) Die Daten und Ergebnisse (Analyse, Maßnahmen) der Befragungen a) bis f) (ausgenommen e)) gemäß 6 Absatz 2 werden hochschulintern und -extern von der Hochschulleitung in Form eines Evaluationsberichtes veröffentlicht. Sie sollten den Bewertenden und Bewerteten darüber hinaus zeitnah öffentlich zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind personenbezogene Daten. (5) Personenbezogene Daten werden ausschließlich der betroffenen Person sowie der Evaluationskommission gemäß 10 Abs. 3 zugänglich gemacht. (6) Die Darstellung der Evaluationsergebnisse erfolgt sachbezogen; sich hieraus eventuell ergebende personenbezogene Rückschlüsse sind zulässig. (7) Die Evaluationsergebnisse werden von der Hochschulleitung in ausschließlich anonymisierter 3

Form der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 9 Aufgaben der Hochschulleitung (1) Die Hochschulleitung ist für die regelmäßige Durchführung der Evaluation an der gesamten Hochschule sowie für die Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse verantwortlich. (2) Die Ergebnisse der internen und externen Evaluation sowie die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Maßnahmen sind Gegenstand von Zielvereinbarungen. Diese sollten spätestens ein halbes Jahr nach Vorlage des Selbstreports bzw. des Abschlussberichts abgeschlossen werden. Ein Jahr nach Abschluss der Zielvereinbarung führt die Hochschulleitung Gespräche mit dem jeweiligen Fachbereich bzw. der jeweiligen Einrichtung über die Realisierung der Maßnahmen. (3) Die Hochschulleitung unterstützt mit Hilfe der Zentralverwaltung und der Koordinationsstelle die Fachbereiche in der Durchführung von Evaluationsmaßnahmen, in dem sie die für Evaluationszwecke benötigten zentral erfassten Daten bereit stellt und die Erhebung dezentraler Daten organisatorisch und konzeptionell unterstützt. (4) Die Hochschulleitung stellt Mittel zur Förderung von Evaluations- und hochschuldidaktischen Maßnahmen bereit. 10 Aufgaben der Fachbereichs- und Studiengangsleitung (1) Die Fachbereichsleitung ist dem Fachbereichsrat und der Hochschulleitung gegenüber zur Vorlage des Selbstreports verpflichtet. (2) Die Fachbereichsleitung ist für die Initiierung und Durchführung der Evaluation im Fachbereich nach 5 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Ziffer 4 FhG verantwortlich. Dies betrifft alle in 6 dieser Evaluationsordnung genannten Verfahren. Weiterhin obliegt der Fachbereichsleitung die Verantwortung für die Einleitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen. (3) Die Fachbereichsleitung wird dabei von der Evaluationskommission unterstützt; diese setzt sich zusammen aus zwei Professoren/Professorinnen und einer/einem Studierenden des Fachbereichs bzw. Studiengangs sowie einer/m Vertreter(in) der Koordinationsstelle. Der Fachbereichsrat wählt einen Professor/eine Professorin, die/der Mitglied der Evaluationskommission ist, als Evaluationsbeauftragte/n des Fachbereichs. (4) Die Studiengangsleitung ist für die Durchführung der Didaktikkonferenz verantwortlich und Ansprechpartner bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre. 11 Evaluationskoordination (1) Die Hochschulleitung, die Fachbereiche und Einrichtungen der Hochschule werden bei der Durchführung der Evaluationsverfahren durch die Koordinationsstelle Evaluation für Lehre unterstützt. Sie ist organisatorisch einem/einer Prorektor/in zugeordnet. (2) Die zentrale Aufgabe der Koordinationsstelle besteht in der wissenschaftlichen Beratung und Begleitung bei der Konzeption, Durchführung und Umsetzung der Evaluationsaktivitäten. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Unterstützung bei der Information der jeweils betroffenen Hochschulmitglieder über die Ziele, die Aufgaben und die Organisation der Evaluation. - Konzeptionelle, organisatorische und technische Unterstützung bei der Durchführung und Auswertung von Befragungen. - Unterstützung bei der Bewertung der Evaluationsergebnisse bzw. bei der Umsetzung dieser Ergebnisse in Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung. - Unterstützung und Koordination bei der Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse. - Beratung bei der Einführung externer Evaluationsverfahren. 4

- Zusammenarbeit mit den Evaluationskoordinatorinnen und -koordinatoren anderer Hochschulen und gemeinsamen Evaluationseinrichtungen der Hochschulen. - Bereitstellung von wissenschaftlichen Studien zur internen und externen Evaluation. (3) Die Koordinationsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschulleitung und den Fachbereichen einen Evaluationsplan, in dem die Zeiträume für die Evaluation in den einzelnen Fachbereichen festgeschrieben sind. Die Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche informieren die Koordinationsstelle regelmäßig über den Stand der Evaluationsaktivitäten im Fachbereich. (4) Die Koordinationsstelle sorgt für Informationen über hochschuldidaktische Angebote und stellt sie den Fachbereichen bzw. Lehrenden zur Verfügung. (5) Die Ziele und Aufgaben der Koordinationsstelle sind eingebunden in ein hochschulweites Qualitätsmanagement. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt gemäß Artikel 35 der Grundordnung mit ihrer Bekanntmachung an den Schwarzen Brettern der Hochschule in Kraft. 5