Evaluationssatzung für Lehre, Studium, Weiterbildung, Forschung und administrative Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Weingarten

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1 Evaluationssatzung für Lehre, Studium, Weiterbildung, Forschung und administrative Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom 14. Dezember 2012 Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 19 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. 2012, S. 457), hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Weingarten am 14. Dezember 2012 die folgende Evaluationssatzung für Lehre, Studium, Weiterbildung, Forschung und administrative Dienstleistungen beschlossen. Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Weingarten hat gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 LHG am 17. Dezember 2012 seine Zustimmung erteilt. Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Ziele der Evaluation 3 Begriffsbestimmung 4 Lehrevaluation 5 Forschungsevaluation 6 Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen 7 Zuständigkeit der Evaluation 8 Verpflichtung zur Teilnahme 9 Umgang mit Ergebnissen 10 Veröffentlichung von Ergebnissen 11 Datenschutz 12 Inkrafttreten Seite 1 von 5

2 1 Geltungsbereich Die Evaluationssatzung dient der Qualitätssicherung in Lehre, Studium, Weiterbildung, Forschung und im Bereich der administrativen Dienstleistungen. Sie gilt für die gesamte Pädagogische Hochschule Weingarten (im Folgenden Hochschule). Die Evaluationssatzung erstreckt sich auf alle Fächer und Studiengänge sowie alle Organisationseinheiten der Hochschule, die hochschulinterne Dienstleistungen für den Studienbetrieb durchführen. 2 Ziele der Evaluation (1) Evaluationen stellen eine regelmäßige Erhebung und Bewertung der Qualität der Kern- und Unterstützungsprozesse der Hochschule dar und dienen ihrer Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung. (2) Die Lehrevaluation ist in erster Linie eine Rückmeldung der Kursteilnehmenden an die/den Lehrende/n und bedingt einen konstruktiven Austausch über die einzelne Veranstaltung zwischen Lehrenden und Studierenden. Die Ergebnisse der Lehrevaluation dienen den Lehrenden als Anhaltspunkte im Rahmen ihrer Selbstreflexion und im Hinblick auf eigene Weiterbildungsmöglichkeiten (z.b. hochschuldidaktische Weiterbildungsmaßnahmen, Beratung und Coaching). (3) Die Forschungsevaluation dient der Beurteilung des Umfangs und der Qualität der hochschuleigenen Forschungsaktivitäten und stellt die Grundlage für die Weiterentwicklung des Forschungsprofils der Hochschule dar. (4) Die Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen veranschaulicht die Entwicklungspotentiale der Hochschule im Hinblick auf administrative Dienstleistungen. Diese Form der Selbsterkenntnis soll der Hochschule dabei helfen, die Effizienz der Abläufe und Geschäftsprozesse zu steigern. 3 Begriffsbestimmung (1) Evaluationen im Sinne dieser Satzung sind Verfahren zur Messung und Bewertung von Leistungen aller Mitglieder und Hochschulangehörigen sowie Organisationseinheiten der Hochschule. (2) Interne und externe Evaluationen sind Evaluationen im Sinne dieser Satzung. Interne Evaluationen werden von der Hochschule initiiert und eigenverantwortlich durchgeführt. Externe Evaluationen werden von der Hochschule veranlasst und von externen Institutionen eigenverantwortlich durchgeführt. 4 Lehrevaluation (1) Gegenstand der Lehrevaluationen, die anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen, sind einzelne Lehrveranstaltungen, Rahmenbedingungen des Studiums sowie Lehre und Praktika in den Fächern und Studiengängen. (2) Die Evaluation kann mittels computergestützter Auswertung der von den Teilnehmenden inner- oder außerhalb der Lehrveranstaltung ausgefüllten Fragebögen erfolgen. Bei Datenerhebung, Weiterverarbeitung und Speicherung über Online- Fragebögen ist die Datensicherheit zu beachten. (3) Bei fünf oder weniger Studierenden in einer Lehrveranstaltung hat die Befragung der Studierenden zu unterbleiben; bei fünf oder weniger von Studierenden abgegebenen Fragebögen erfolgt keine Auswertung, die erhobenen Daten sind sofort zu vernichten. Seite 2 von 5

3 (4) Freitextfelder sind entweder mit einem besonderen Hinweis auf eine mögliche Zuordnung aufgrund der Handschrift oder mit einem Hinweis zu versehen, dass die Handschrift beim Ausfüllen (z.b. Blockbuchstaben) zu verstellen sei. (5) Erfolgt die Befragung online, so ist insbesondere durch den Verzicht der Protokollierung von vollständigen IP-Adressen und/oder eines Zeitstempels und ggf. der Zuordnung der Antworten zu einer PIN/TAN oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Anzahl der Aufforderungen des online-fragebogens sowie des Rücklaufs ist bei der Auswertung festzuhalten. (6) Zur Evaluation dürfen insbesondere folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: 1. Studienbezogene Daten 2. Lehrbezogene Daten 3. Daten zum wissenschaftlichen Nachwuchs (einschließlich Bachelor- und Master- Absolventen, sowie Promovenden) 4. Forschungsbezogene Daten und Daten zur künstlerischen Entwicklung 5. Daten von Studierenden 6. Daten zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule 5 Forschungsevaluation (1) Die Forschungsevaluation umfasst vor allem die Darstellung und Bewertung der Aktivitäten im Bereich Forschung durch die Forscherinnen und Forscher, das wissenschaftliche Personal, die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung bzw. die Direktorinnen und Direktoren der Forschungszentren. (2) Alle Forschungsaktivitäten werden durch die Lehrenden der Hochschule unter Berücksichtigung vereinbarter Kriterien eigenständig evaluiert und durch die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung in Zusammenarbeit mit den Direktorinnen und Direktoren der Forschungszentren in einem zusammenfassenden Bericht dokumentiert. Dieser Bericht bildet die Grundlage für die Bewertung des Entwicklungspotentials im Bereich Forschung und für die Ableitung von Steuerungsmaßnahmen. (3) Die Evaluation der Forschung ist an der Hochschule durch 5 der Rahmengeschäftsordnung der Zentren geregelt. 6 Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen (1) Die Evaluation der Verwaltung und Zentralen Einrichtungen hat insbesondere die Darstellung und Bewertung der Qualität von administrativen Dienstleistungen zum Ziel. Als administrative Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die der Unterstützung von Studium, Lehre, Weiterbildung und Forschung dienen. (2) Da es bei dieser Art der Evaluation ausschließlich um Prozessoptimierung geht, werden keine personenbezogenen Daten erhoben. Die Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf Tätigkeiten einzelner Personen möglich sind und dass im Falle von Befragungen die befragte Person nicht zugeordnet werden kann. (3) Über den Realisierungszeitpunkt und den Inhalt geplanter Evaluationsvorhaben in den Bereichen Verwaltung und Zentrale Einrichtungen ist der Personalrat der Hochschule mit angemessenem zeitlichen Vorlauf zu informieren. Seite 3 von 5

4 7 Zuständigkeit für die Evaluation Für die regelmäßige Durchführung und Auswertung der verschiedenen Evaluationen ist die Hochschulleitung in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Organisationseinheiten der Hochschule verantwortlich. Die Stabstelle Qualitätsmanagement berät in allen Evaluationsfragen und unterstützt sämtliche Evaluationsvorhaben durch die Bereitstellung der von der Hochschule erworbenen Evaluationssoftware. 8 Verpflichtung zur Teilnahme Mitglieder und Hochschulangehörige sind verpflichtet, gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 LHG, an der Evaluation teilzunehmen. 9 Umgang mit Ergebnissen (1) Die Interpretation der Ergebnisse der Lehrevaluation dient dem übergeordneten Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Lehre an der Hochschule. Die Ergebnisse der Lehrevaluation fließen auf unterschiedlichen Ebenen in die Qualitätsmaßnahmen der Hochschule ein. Lehrenden können die Ergebnisse in Bezug auf eigene Veranstaltungen wichtige Anhaltspunkte im Rahmen ihrer Selbstreflexion und im Hinblick auf den eigenen Weiterbildungsbedarf liefern. Für die Hochschulleitung und die Fakultätsleitungen sind die Ergebnisse ein wichtiges Indiz für die Qualität der Lehre an der Hochschule und ein Hinweis auf nötige Steuerungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund erhalten die unterschiedlichen Akteure unterschiedliche Ergebnisberichte. Den Lehrenden werden die Ergebnisse für ihre eigenen Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Die Studierenden werden über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation durch die Lehrenden in der jeweiligen Lehrveranstaltung informiert. Die Studiendekanin/der Studiendekan erhält die Evaluationsergebnisse für die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Fakultät. Der Fakultätsvorstand und die Studienkommission erhalten die Ergebnisse für ihre jeweilige Fakultät in aggregierter Form. Darüber hinaus hat der Fakultätsvorstand das Recht, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz das Zustandekommen der Ergebnisse nachzuvollziehen. Soweit es die Aufgaben erfordern, bedeutet dies auch den Zugriff auf die für einzelne Lehrveranstaltungen aggregierten Ergebnisse, welcher dann mit Wissen oder im Beisein der jeweiligen Lehrenden zu erfolgen hat. Die Prorektorin/der Prorektor für Lehre und Studium erhält die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation in aggregierter Form für die einzelnen Fakultäten. Die Fächer und Studiengänge können die für ihr Lehrangebot aggregierten Ergebnisse bei der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan anfordern. (2) Die Prorektorin/der Prorektor für Forschung sowie die Direktorinnen und Direktoren der Forschungszentren erhalten die Ergebnisse der Forschungsevaluation. Die Ergebnisse werden zudem im Forschungsbericht veröffentlicht. (3) Die Hochschulleitung, der Personalrat sowie die jeweils beteiligten Organisationseinheiten erhalten die Ergebnisse der Evaluationen der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen. 10 Veröffentlichung von Ergebnissen (1) Aggregierte Evaluationsergebnisse können für alle Evaluationsarten veröffentlicht werden, wenn keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. (2) Im Sinne eines transparenten Qualitätsentwicklungsprozesses an der Hochschule werden Evaluationsergebnisse unter Berücksichtigung von Absatz 1 regelmäßig hochschulöffentlich kommuniziert. Seite 4 von 5

5 11 Datenschutz (1) Die Verantwortung für die Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Lehrveranstaltungsevaluationen liegt bei den Fakultäten der Hochschule. Die Aufgabe der Verschlüsselung kann auch der Stabstelle Qualitätsmanagement übertragen werden. (2) Die Evaluation der Forschungsaktivitäten beinhaltet die Erhebung personenbezogener Daten der jeweiligen Forschenden. Der Forschungsbericht enthält Angaben zu den Publikations- und Forschungsaktivitäten der Hochschulmitglieder. (3) Im Rahmen der Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen werden keine personenbezogenen Daten erhoben. Zudem ist die Evaluation so zu gestalten, dass keine Rückschlüsse auf Tätigkeiten einzelner Personen möglich und Einzelmeinungen nicht auf bestimmte Personen zurückzuführen sind. (4) Bei Befragungen in Papierform werden die Fragebögen nach der Auswertung und Feststellung der Ergebnisse sowie einer Verwahrungsfrist von zwei Semestern vernichtet. (5) Die Erhebungsdaten und Auswertungen sind bei computergestützten Verfahren nach zwei Semestern zu löschen. (6) Aggregierte Berichte können bis zu zehn Jahren gespeichert werden. (7) Die Löschung aller Daten überwacht die/der Datenschutzbeauftragte. 12 Inkrafttreten Die Evaluationssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Evaluationssatzung vom 16. Dezember 2011 außer Kraft. Weingarten, den 14. Januar 2013 Prof. Dr. Werner Knapp Rektor Öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Rektoratsbrett Aushang: Abhang: Seite 5 von 5

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