Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen

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1 UNIVERSITÄT BAYREUTH Richtlinien zur Verwendung von Studienzuschüssen Selbstverpflichtung der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen

2 I. ALLGEMEINES Nach Art. 5a BayHSchG werden für die staatlichen Hochschulen sowie die in Art. 5a Abs 2 BayHSchG genannten Hochschulen 2013 ein Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro und ab 2014 jährlich 189 Millionen Euro bereitgestellt (Studienzuschüsse). Des Weiteren steht den Hochschulen 2013 der zur Sicherung bestehende Studienbeitragsdarlehen nicht mehr erforderliche Anteil an der Ausstattung des Sicherungsfonds gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG als Kompensationsmittel zur Verfügung. Studienzuschussmittel sowie Kompensationsmittel sind zur Verbesserung der Studienbedingungen einzusetzen und zweckgebunden zu verwenden. Die Entscheidung über Verwendung von Studienbeiträgen wird durch die vom Senat am verabschiedete Satzung der Universität Bayreuth zur Verwendung von Studienzuschüssen(Studienzuschusssatzung) geregelt. Der Gesetzgeber schreibt lediglich die paritätische Beteiligung der Studierenden in den Kommissionen vor. Über die Verwendung der Studienzuschüsse an den Fakultäten entscheidet eine vom Fakultätsrat einzusetzende Studienbeitragskommission bestehend aus: - Dekan oder Studiendekan als Vorsitzenden, - zwei Professoren der Fakultät, - einem wissenschaftlicher Mitarbeiter und - vier Studierenden. Die Präsidialkommission Studienzuschüsse entscheidet über die Verwendung der Studienzuschussmittel auf zentraler Ebene. Zu dieser Ebene gehören die zentralen Einrichtungen, sowie universitätsweite Anliegen. Die Präsidialkommission setzt sich zusammen aus: - dem Vizepräsidenten für den Bereich Lehre und Studierende, - dem Kanzler (als ständigem Gast), - zwei Professoren,

3 - einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und - vier Studierenden. II. VERWENDUNG VON STUDIENZUSCHÜSSEN Die Einnahmen aus den Studienzuschüssen sind zur Verbesserung der Studienbedingungen einzusetzen (Art. 5a 1, Satz 1 BayHSchG). Damit sollen sowohl die fachlichen, als auch die außerfachlichen Qualifikationen und Kompetenzen der Studierenden gefördert, die Abbrecherquote gesenkt und die Studierbarkeit verbessert werden. Allgemein soll die Zufriedenheit der Studierenden mit dem Studium und den Studienbedingungen erhöht werden. Die Maßnahmen sollen von den Studierenden erwünschte strukturelle Änderungen, möglichst mit Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung der Universität, unterstützen. Studienzuschüsse können für zentrale, fakultätsübergreifende, sowie für fakultätsspezifische Maßnahmen verwendet werden. Ab dem Sommersemester 2014 werden für den Administrativen Aufwand (6%) berechnet. Nach dem Abzug des administrativen Aufwand gehen an die Zentralen Maßnahmen (20%) und an die Fakultäten (80%). Die Zuteilung zu den Fakultäten erfolgt gemäß einem geeigneten Schlüssel, der auch Lehrverflechtungen berücksichtigt. Diese Verteilung hat proportional zu den immatrikulierten Studierenden zu erfolgen. Alle aus Studienzuschüssen (mit-)finanzierten Maßnahmen, sei es auf zentraler oder auf Fakultätsebene, müssen sorgfältig geplant, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bewertet und auf ihre Realisierbarkeit geprüft werden. Sie sollen sich an festgelegten Qualitätsniveaus orientieren und nachhaltig positive Entwicklungen bewirken. In den Planungs- und Umsetzungsprozess müssen alle beteiligten Personengruppen und Gremien und insbesondere immer die Studierendenschaft einbezogen werden. Zudem hat eine Erfolgskontrolle stattzufinden. Die Entscheidung über die Verwendung der Studienzuschussmittel orientiert sich an der Studienzuschusssatzung der Universität Bayreuth, sowie dem BayHSchG. Darin wird festgelegt, dass die Zuschüsse nur zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen eingesetzt werden dürfen. Dies bedeutet, dass für Ausgaben, die dem alleinigen Erhalt, bereits vor der Einführung der

4 Studienzuschüsse, bestehender Einrichtungen und Ausstattung der Universität dienen, ausschließlich das Land Bayern und die Hochschule in der Pflicht gesehen werden. Um eine Verwendung im Sinne der Studierenden zu gewährleisten, befürworten das Studierendenparlament und die studentischen Vertreter in Fakultäts- sowie Präsidialkommissionen eine Kommissionsentscheidung in der den Antrag betreffenden Fakultät (Subsidiaritätsprinzip). Wenn sich ein Antrag keiner Fakultät zuordnen lässt und über die zentralen Mittel zu finanzieren ist, entscheidet die Präsidialkommission Studienzuschüsse über den Antrag. Die studentischen Vertreter in der Präsidialkommission sollten bei der Entscheidung berücksichtigen, dass die bewilligten Maßnahmen den Studierenden fakultätsübergreifend zu Gute kommen. Für die folgenden Maßnahmen können aus der Sicht der studentischen Vertreter in den Studienzuschusskommissionen und des Studierendenparlaments der Universität Bayreuth Studienzuschüsse verwendet werden: - zusätzliche, zeitlich befristete Personalstellen (u.a. wissenschaftliche Mitarbeiter, Studentische Hilfskräfte, Tutoren, etc.) mit ggf. höherer Lehrverpflichtung, die zu einer Verbesserung der Betreuungsrelation führen - zusätzliche Lehrangebote (Gastprofessuren, Sprachausbildung, Soft Skills, Studium Generale, etc.) - Bereitstellung von Mitteln für Gastvorträge, Workshops, Seminare und Symposien, sofern die Veranstaltungen auf die Lehre bezogen sind - Ergänzende Fachtutorien für ausgewählte Veranstaltungen - Zuschüsse zu Exkursionen, externen Seminaren und externen Praktika, sofern diese Veranstaltungen auf die Lehre bezogen sind - Anschaffung zusätzlicher Studienliteratur, Lehrbuchsammlung, Zeitschriften, elektronischen Medien, Datenbanken und Literaturverwaltungssystemen - Zusätzliche Korrekturmittel (nicht für verpflichtende Leistungsnachweise) - Kurse vor oder während des ersten Semesters zum Ausgleich mangelnder Vorkenntnisse der Studienanfänger

5 - Kurse zur Förderung von allgemeinen und/oder studiengangsspezifischen Grundqualifikationen, in Ergänzung zum regulären Lehrangebot - Betreuungs- und Beratungsangebote für ausländische Studierende - Zusätzliche Anschaffung und Erneuerung von Medienausstattung, sofern diese hauptsächlich für die Lehre verwendet wird - Personal, das eine Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden bietet, aber keine Lehre betreibt (fakultätsinterne Studienberatung, Betreuung von CIP-Pools, Bibliotheksaufsichten, Laptop Sprechstunde, PC-Garage, etc.) - Finanzierung der Druckkosten von Skripten unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit - Verlängerung der Öffnungszeiten der Zentralen Einrichtungen und Teilbibliotheken - Verbesserung der technischen Laborausstattung mit Lehrbezug - Kapazitätsausweitung bei (Labor-)Arbeitsplätzen, sofern diese hauptsächlich Studierenden zu Gute kommen - Finanzierung von Weiterbildungsangeboten für Studierende und Lehrende; für Letztere ausschließlich wenn auf die Lehre bezogen - Zusätzliche Mittel für Evaluierungen - Lehrveranstaltungen auf studentische Initiative Durch explizite Prüfung und Begründung können entfristete Stellen geschaffen werden, welche in verschiedenen der oben genannten Bereichen angesiedelt sind. Für die folgenden Maßnahmen dürfen keine Studienzuschüsse verwendet werden: - Finanzierung des grundlegenden Lehrangebotes, das laut Prüfungs- und Studienordnungen vorgeschrieben ist - Zusätzliches Personal für die Betreuung, Administration und Redaktion der Internetauftritte der Fakultäten und Institute

6 - Laptopausleihe an Studierende und Unterstützung bei der Laptop- Anschaffung - alumnibezogene Maßnahmen - kostenlose Abgabe von Lehrbüchern, Lernmaterialien, Taschenrechnern an Studierende - Juniorprofessuren - Baumaßnahmen und nicht lehrbezogene (Gebäude-)Ausstattung - Tagungsbeiträge für Studierende Die Richtlinien über Maßnahmen, die nicht aus Studienzuschüsse finanziert werden dürfen, sind für alle studentischen Entscheidungsträger verbindlich. Im Sinne der gesamten Studierendenschaft kann eine Ausnahme von diesen Richtlinien im Einzelfall jedoch durch eine Studentische Vollversammlung beschlossen werden. Betrifft die Entscheidung nur eine (oder mehrere) Fakultät(en), so ist eine Vollversammlung der jeweiligen Fakultät(en) einzuberufen. Betrifft es eine universitätsweite Ausgabe und/ oder ist die Maßnahme über die zentralen Mittel zu finanzieren bedarf es einer Vollversammlung der Universität Bayreuth. In allen Fällen ist eine Beteiligung von mindestens 10 v.h. der stimmberechtigten Studierenden und eine Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden notwendig. III. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss des Großen Ressorts Studienzuschüsse am in Kraft. Für das Ressort Studienzuschüsse Für das Studierendenparlament Philip Krinninger Sprecherrat für Studienzuschüsse Markus Holzinger Vorsitzender

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