Gerichtsorganisation; Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) Ablauf Anhörung: Freitag, 25. Februar 2011 Name/Organisation Nähere Bezeichnung SVP Aargau Adresse Gässli 4 PLZ, Ort 5603 Staufen Adresse für Rückfragen Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Telefon Mail Ort, Datum Staufen, 22. Februar 2011 Bitte übermitteln Sie den ausgefüllten Fragebogen bis am 25. Februar 2011 elektronisch mit dem Knopf auf der letzten Seite oder per Post an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Str. 12, 5001 Aarau. Der Fragebogen ist online abrufbar unter http://www.ag.ch/vernehmlassungen. Seite 1 von 11
Frage 1: Neue Leitungsstruktur Anhörungsbericht Ziff. 4.2 Sind Sie mit der neuen Leitungsstruktur für die Justiz? eher Bereits bei den Beratungen der Leitsätzen vom 04. Mai 2004 hat sich die SVP dafür ausgesprochen, dass wir die Schaffung eines Leitungsorgans als richtig und wichtig betrachten, zumal mit der Schaffung des Leitungsorgans eine weitere Verbesserung der Qualität der richterlichen Arbeit sowie von Effektivität und Effizienz resultieren soll. Das vorgeschlagene Leitungsorgan wird das oberste Führungsorgan der Aargauer Justiz sein. Aufgrund der zentralen Funktion der Justizleitung für die Führung der Justiz begrüsst die SVP den regierungsrätlichen Vorschlag, dass die Mitglieder der Justizleitung durch den Grossen Rat gewählt werden. Somit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richterinnen und Richter ihr Aufsichtsorgan nicht selber bestimmen. Durch die neue Leitungsstruktur darf die Oberaufsicht durch den Grossen Rat aber nicht beschnitten werden. Seite 2 von 11
Frage 2: Neuordnung der Aufsicht Anhörungsbericht Ziff. 4.3. Sind Sie mit der Neuordnung der Aufsicht grundsätzlich? eher Mit der Neuordnung der Aufsicht wird einmal mehr das Parlament in seiner Kompetenz beschnitten indem die direkte Aufsicht dem Grossen Rat entzogen und neu der Justizleitung übertragen wird. Seite 3 von 11
Frage 3: Justizleitung 29, 30 und 33 neues GOG Wie beurteilen Sie die Aufgaben und die Zusammensetzung der Justizleitung? eher Betreffend Zusammensetzung der Justizleitung kann die SVP dem Vorschlag der Verwaltungskommision des Obergerichtes nicht zustimmen, dass die Geschäftsleitung des Obergerichtes mit Vertretungen aller fünf Rechtssprechungsbereichen besteht und für die Geschäfte der Gesamtjustiz durch zwei Vertretungen der unteren Instanzen erweitert wird. Unseres Erachtens muss eine schlanke und effiziente Justizleitung angestrebt werden. Aufgrund der Stellen von Obergericht (23.5), Bezirksgerichte (24.5) und Spezialverwaltungsgericht (5) sind wir der Ansicht, dass eine Zusammensetzung von der Justizleitung, aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes und dem Vorsitzenden der Bezirksgerichtspräsidentenkonferenz genügen sollte. Die Vertretung der Spezialverwaltungsgerichte in der Justizleitung erachten wir als nicht zwingend. Die SVP ist dezidiert der Ansicht, dass auf die Schaffung zweier voneinander getrennten Führungsorgane (Geschäftleitung Obergericht und Justizleitung) verzichtet werden sollte. Der Entwurf ngog 2010 sieht vor, dass die Richterinnen und Richter an das Verwaltungsgericht nicht mehr - wie bisher - vom Grossen Rat in diese Funktion gewählt werden, sondern von der Justizleitung zugeteilt werden. Die Aufgaben des Verwaltungsgerichts als "oberstes" Gericht in allen kantonalen Verwaltungssachen (z.b. Staatshaftung, Bau- und Raumplanung, Steuern, Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden, Spitalfinanzierung, Einbürgerung etc.) und als Verfassungsgericht erfordern einerseits, dass (haupt- und nebenamtliche) Richterinnen und Richter mit Spezialwissen im Verwaltungsrecht und mit fachspezifischen Kenntnissen in diese Funktion gewählt werden. Anderseits ist die Stellung des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde über alle kommunalen und kantonalen Verwaltungsentscheide von besonderer Bedeutung für den Kanton und die Bürger, weshalb sich das Parlament die Kompetenz zur Wahl der Richterinnen und Richter und zur Bestimmung der Richterbank inkl. des Präsidiums (nicht zuletzt unter dem Blickwinkel des Parteienproporzes) bewahren sollte. Seite 4 von 11
Frage 4: Justizgericht 38 und 39 neues GOG Wie beurteilen Sie die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung des Justizgerichts? eher In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit und Verfahren gemäss 38 ngog muss in Vorabklärung noch über 26 ngog (Abgangsentschädigung) entschieden werden. Dazu verweisen wir auf die Frage Nr. 6 in dieser Vernehmlassung. Die SVP begrüsst die Wahl des Justizgerichtes durch den Grossen Rat. Gemäss Vernehmlassungsbericht besteht das Justizgericht aus drei Richterinnen oder Richtern auf dessen Altersgrenze der Richterpersönlichkeiten verzichtet wird. Infolge der Rechtsgleichheit muss in Bezug auf das Pensionsalter die analoge Anwendung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter angestrebt werden. Seite 5 von 11
Frage 5: Wohnsitz Anhörungsbericht Ziff. 4.6 und 18 neues GOG Sind Sie damit, dass die Richterinnen und Richter, mit Ausnahme der Richterinnen und Richter des Justizgerichts, ihren Wohnsitz im Kanton Aargau haben müssen und die bis anhin für Friedensrichterinnen und -richter sowie für Bezirksrichterinnen und -richter verlangte Wohnsitznahme im Amtskreis entfällt, wobei für nebenamtliche Richterinnen und Richter an kantonalen Gerichten Ausnahmen bewilligt werden können? eher Die Wohnsitzpflicht muss sich für alle Stufen auf den Wirkungskreis beziehen. Auch künftig müssen Bezirksrichter und Friedensrichter in ihrem Amtskreis wohnen. Seite 6 von 11
Frage 6: Abgangsentschädigung 26 neues GOG Sind Sie grundsätzlich damit, dass hauptamtliche Richterinnen und Richter, die ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden, eine Abgangsentschädigung erhalten? eher Der SVP widerstrebt jeglicher Gedanke an eine Abgangsentschädigung für hauptamtliche Richterinnen und Richter. Der SVP ist auch nicht bekannt, dass hauptamtliche Richterinnen und Richter ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wurden. Allenfalls könnten wir uns eine Lohnfortzahlung während sechs Monaten nach der Nichtwiederwahl - keinesfalls aber eine zusätzlich Abgangsentschädigung - vorstellen, was einer Kündigungsdauer gleichgestellt werden kann. Der Anspruch der Lohnfortzahlung muss zwingend zum Zeitpunkt der gewerbsmässigen Neuorientierung entfallen. Seite 7 von 11
Frage 7: Neuorganisation der Bezirksgerichte mit den Abteilungen Zivil- und Strafgericht, Jugendgericht, Arbeitsgericht sowie Familiengericht (letztere im Falle der Wahl des Gerichtsmodells im Rahmen der Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzes) Anhörungsbericht Ziff. 4.7 und 50 ff. neues GOG Sind Sie damit, dass die Bezirksgerichte in Abteilungen gegliedert werden und dabei die heutige Zusammensetzung der Spruchkörper grundsätzlich beibehalten wird? eher Im Grundsatz stimmen wir der Organisation bezüglich der Gerichtsstruktur ohne Änderungen zu. In Bezug auf die Frage der Neuorganisation der Bezirksgerichte inkl. Familiengericht befürwortet die SVP das Gerichtsmodell wie wir bereits in der Vernehmlassung des Kindes- und Familienschutzrechts dargelegt haben. Die Bezirksgerichte verfügen bereits über eine grosse Erfahrung und Kompetenz im Familien- und Vormundschaftsrecht. Es ist deshalb naheliegend, die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dort anzusiedeln. Diese Lösung ist bürgerfreundlich und stärkt die Bezirke. Seite 8 von 11
Frage 8: Zuständigkeitsübertragung von Spezialverwaltungsgerichten an das Verwaltungsgericht Anhörungsbericht Ziff. 4.8 sowie Fremdänderungen Personalgesetz, Einführungsgesetz zum Ausländerrecht und Landwirtschaftsgesetz Sind Sie damit, dass das Personalrekursgericht, das Rekursgericht im Ausländerrecht und die landwirtschaftliche Rekurskommission aufgehoben und die Zuständigkeiten dem Verwaltungsgericht übertragen werden? eher Aufgrund der neuen Rechtsprechung BGG Art. 86 Abs. 2 keine Einwände. Seite 9 von 11
Frage 9: Spezialverwaltungsgericht Anhörungsbericht Ziff. 4.8 und 62-64 neues GOG Sind Sie damit, dass das Steuerrekursgericht und die Schätzungskommission nach Baugesetz zum kantonalen Spezialverwaltungsgericht mit den Abteilungen Steuern sowie Kausalabgaben und Enteignungen zusammengefasst werden? eher Gleiche Anmerkung wie Frage 8. Seite 10 von 11
Frage 10: Zusätzliche Bemerkungen Hier können Sie Ihre Zusatzbemerkungen anbringen, die nicht zu den bisher genannten Themen gehören. (Wir möchten Sie höflich ersuchen, zusätzliche Bemerkungen zu einem bestimmten Paragraphen direkt in der dem Anhörungsbericht beiliegenden tabellarischen Form des Verfassungs- und Gesetzesentwurfs anzubringen.) Die Zusatzkosten von über einer halben Million Franken jährlich sind der SVP zu hoch. Das ganze muss und kann schlanker umgesetzt werden. Bitte senden Sie uns Ihre Antworten mit einem Klick auf das Feld "übermitteln". Sie erhalten eine Meldung, dass die Daten erfolgreich übermittelt worden sind. Sie können uns das Dokument auch per Post an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Str. 12, 5001 Aarau, senden. Einsendeschluss ist der 25. Februar 2011. Besten Dank. Seite 11 von 11