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Transkript:

Einspeisevertrag Vertrag über die Abnahme und Vergütung elektrischer Energie aus konventioneller Stromerzeugung zwischen [Vorname] [Name] [Straße Hausnummer] [PLZ] [Ort] Kundennummer: [GIS/MIS] Anlagennummer IS-U [123456789] Anschlussobjekt-Nummer IS-U [987654321] Bezeichnung der Anlage: [Bezeichnung Anlage] - nachstehend Einspeiser genannt - und der Stadtwerke Burgdorf Netz GmbH Vor dem Hannoverschen Tor 12 31303 Burgdorf - nachstehend SWB genannt - 1. Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, die der Einspeiser in seiner konventionellen Erzeugungsanlage gemäß Ziffer 2 erzeugt und in das Netz der SWB einspeist. Sofern eine Förderung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 für diese Einspeiseanlage greift, wird auf die Regelungen im Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz verwiesen.

2. Erzeugungsanlage 2.1. Der Einspeiser betreibt am Standort PLZ Ort Straße eine mit Heizöl betriebene BHKW-Erzeugungsanlage vom Typ [BHKW-Typ] mit einer Nennwirkleistung von insgesamt [Nennleistung] kw, die er parallel mit dem Netz der SWB betreibt. 2.2. Die Erzeugungsanlage ist am oben genannten Standort am [Inbetriebnahmedatum] in Betrieb genommen worden. 2.3. Änderungen oder Erweiterungen der Erzeugungsanlage wird der Einspeiser den SWB vorab schriftlich mitteilen. Die Änderung der Erzeugungsanlage bedarf der Zustimmung von den SWB. Sofern hierdurch eine Änderung des Anschlusses oder des vorgelagerten Netzes der SWB erforderlich ist, bezahlt der Einspeiser einen Kostenbeitrag gem. Ziffer 9 (Baukostenzuschuss) und Ziffer 10 (Hausanschlusskosten) der Allgemeinen Liefervereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2). 3. Übergabestelle und Eigentumsgrenze 3.1. Bei Niederspannung (bis 230/400 V) gilt: Die Einspeisung erfolgt in das Niederspannungsnetz der SWB. Das Niederspannungsnetz endet an den Ausgangsklemmen der Hausanschlusssicherungen (Übergabestelle). 3.2. Bei Mittelspannung gilt: Die Anschlussanlage der SWB endet an den Ausgangsklemmen der zur Messeinrichtung der den SWB gehörenden Messstromwandler. Das Gebäude der Übergabestation ist Eigentum des Kunden, die Messeinrichtung ist Eigentum der SWB. 4. Technik und Betrieb 4.1. Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Einspeiseanlage des Einspeisers müssen nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Insbesondere gehören hierzu: - VDE Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) - die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) - die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz / Mittelspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) der VDEW 4.2. Falls der Betrieb der Erzeugungsanlage unzulässige Rückwirkungen auf das Netz der SWB oder andere Kundenanlagen verursacht, sind vom Einspeiser unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung dieser Rückwirkun-

gen zu treffen, auch wenn diese Rückwirkungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. 4.3. Dem Einspeiser obliegt es, seine Erzeugungsanlage in dem für ihn erforderlichen Umfang vor Auswirkungen von Störungen im Netz der öffentlichen Versorgung, z.b. Netzausfall, Überspannung, Kurzschlüsse, Kurzunterbrechungen etc. zu schützen. 4.4. Jeder Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten mit Ausnahme der in Ziffer 2.3 getroffenen Regelungen. 4.5. Der Einspeiser verpflichtet sich, bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln im Bereich seiner Anlage die Arbeitsanweisung der technischen Betriebsführungsgesellschaft (EON.Avacon) Netzführung der Netze ab 1 kv in der jeweils gültigen Ausgabe sowie deren darin genannte gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Dies gilt auch für Änderungen oder Erweiterungen seiner Erzeugungsanlage gem. Ziffer 2.1. 4.6. Sollten die SWB Verstöße gegen diese Arbeitsanweisung feststellen, haben die SWB das Recht, die Aufnahme des Stroms aus der Erzeugungsanlage des Einspeisers gemäß Ziffer 2.1 und insoweit auch die Vergütung gemäß Ziffer 6 solange zu verweigern, bis der Verstoß abgestellt ist. 5. Einspeisung 5.1. Der Einspeiser speist den erzeugten Strom an der Übergabestelle mit einer maximalen Nennleistung von [Nennleistung] kw und mit einer maximalen Scheinleistung von bis zu [Scheinleistung] kva bei einer Nennspannung von jeweils etwa [Spannungsebene] Volt und 50 Hertz in Form von Dreh-/Wechselstrom in das Netz der SWB ein. Der Leistungsfaktor (cos phi) beim Betrieb der Einspeiseanlage muss mindestens 0,95 betragen. 5.2. Der Einspeiser hat das Recht, aus der erzeugten Energie vor deren Einspeisung seinen Eigenbedarf zu decken. 5.3. Die SWB verpflichten sich, die Energie aus der Erzeugungsanlage des Einspeisers bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen. 5.4. Diese Verpflichtung besteht nicht, solange die SWB infolge von Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Einspeisern erzeugte elektrische Energie aufzunehmen.

5.5. Die SWB sind berechtigt, bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten maximalen Einspeisescheinleistung nach Ziffer 5.1 - sofern dadurch der störungsfreie Netzbetrieb gefährdet wird - die Erzeugungsanlage sofort vom Netz zu trennen. 5.6. Die SWB sind berechtigt, bei drohendem Verlust der Netzsicherheit aufgrund von Engpässen im eigenen bzw. in vorgelagerten Netzen des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) mit Gefahr für die allgemeine Versorgung, eine Einschränkung oder Unterbrechung der Leistungseinspeisung aus der Erzeugungsanlage vorzunehmen, sofern anderweitige operative Maßnahmen erschöpft sind (Erzeugungsmanagement). Die SWB sind verpflichtet, nach Wegfall der Engpasssituation die Wiederaufnahme der Anlage im Netz der SWB unverzüglich sicherzustellen. 6. Vergütung und Abrechnung 6.1. Die Vergütung des eingespeisten Stroms erfolgt gemäß Anlage 1, die ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist. 6.2. Über den Vergütungsbetrag erstellen die SWB eine Gutschrift. Der Einspeiser ist damit einverstanden, dass die Gutschrift von den SWB als Abrechnung im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften gilt. 6.3. Die vom Einspeiser in das Netz der SWB gelieferte elektrische Energie wird [monatlich / quartalsweise / jährlich] vergütet. Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 7. Messung 7.1. Die Messeinrichtungen entsprechen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum der SWB. 7.2. Von den SWB beauftrage Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten die Übergabestelle aufzusuchen sowie die Messeinrichtungen abzulesen. 7.3. Der Einspeiser verpflichtet sich, ab einer Einspeiseleistung von 100 kw kostenlos einen analogen durchwahlfähigen Telefonanschluss mit TAE- N-F-Dose unterhalb des Zählerschrankes zur Verfügung zu stellen. Dieser ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlage. 7.4. Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Messeinrichtung wird anteilig ein Messpreis von 5,00 EUR/Monat erhoben. Eine Anpassung des Messpreises behält sich die SW Burgdorf GmbH vor.

8. Haftung 8.1. Für Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung und der Abnahme von Energie haften die Vertragspartner wechselseitig nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9. Vertragsdauer 9.1. Dieser Vertrag tritt in Kraft zum [Vertragsbeginn] 9.2. Der Vertrag läuft zunächst bis zum [Vertragserstlaufzeit] und dann jeweils ein Jahr weiter, wenn er nicht jeweils 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 9.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9.4. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren mit dem Einspeiser - bezogen auf die unter Ziffer 2.1 genannte Erzeugungsanlage - abgeschlossenen Verträge über die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der SWB, deren Nachträge und alle darauf bezogenen zusätzlichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und den SWB außer Kraft. 10. Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 19. März 2002 10.1. Anträge zur Förderung nach dem KWKG sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. 10.2. Das BAFA entscheidet über die Förderfähigkeit und den Beginn der Förderung nach dem KWKG. 10.3. Nach Vorlage der BAFA-Zulassung bei den SWB erhält der Einspeiser zusätzlich von den SWB eine Gutschrift als KWKG-Zuschlagszahlung. Der Gutschriftsbetrag der Zuschlagszahlung ist dabei von der KWK- Anlagenkategorie ( 5 des KWK-Gesetzes) und der KWK- Nettostrommenge abhängig. 10.4. Die SWB leisten Zahlungen nur in der jeweiligen Höhe der entsprechenden KWK-Anlagenkategorie ( 5 des KWK-Gesetzes). 10.5. Die KWKG-Zuschlagszahlung erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Zahlung der Einspeisevergütung. 10.6. Sollte das KWK-Gesetz geändert werden, gilt für die Berechnung des KWK-Zuschlages die jeweils gültige Fassung des KWK-Gesetzes. 10.7. Sofern das Fördervolumen von bundesweit insgesamt 11 bzw. 14 Terrawattstunden KWK-Strom erreicht wurde, besteht kein Anspruch mehr auf Förderung nach dem KWK-Gesetz.

10.8. Nach Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes leisten die SWB keine Zuschlags-zahlungen mehr. 10.9. Bei KWK-Anlagenleistungen größer als 2.000 kw oder wenn die Einspeiseanlage über Abwärmeabfuhreinrichtungen verfügt, muss der Betreiber bis zum 31.03. des Folgejahres einen Nachweis der eingespeisten KWK-Nettostrommenge des vorangegangenen Jahres bei den SWB gem. 8 des KWK-Gesetzes einreichen. Der Nachweis kann von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer erstellt werden. 11. Rechtsnachfolge 11.1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Einer Zustimmung des Einspeisers bedürfen die SWB dann nicht, wenn der Rechtsnachfolger von den SWB ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz ist oder die SWB auf Grund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Konzessionsvertrages verpflichtet ist, das Netz auf die Gemeinde oder einen Dritten zu übertragen. 12. Sonstige Regelungen 12.1. Sollte in diesem Vertrag oder diesen Vereinbarungen irgendeine Bestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. 12.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. 12.3. Weitere wesentliche Vertragsbestandteile sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen: Anlage 1: Preisblatt BHKW EPON-2004 EEX Anlage 2: Angaben über Umsatzsteuerpflicht und Bankverbindung Anlage 3: Die AVBEltV mit unseren ergänzenden Bestimmungen 12.4. Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes von den

SWB verarbeitet und genutzt und erforderlichenfalls an involvierte Unternehmen weitergegeben., den Ort, Datum, den Ort, Datum...... (rechtsverbindliche Unterschrift des Einspeisers ggf. mit Firmennamen bzw. Firmenstempel) Stadtwerke Burgdorf Netz GmbH