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Transkript:

1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Erstellung eines nationalen Programms zur Entsorgung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle In Umsetzung von Art. 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat Österreich - wie auch alle anderen Mitgliedstaaten - ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu erstellen, umzusetzen und regelmäßig zu aktualisieren. In das Entsorgungsprogramm sind gemäß der Richtlinie alle Entsorgungsschritte vom Anfall der radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Endlagerung einzubeziehen. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Etablierung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Entsorgungsprogramms - Strategische Umweltprüfung des Entsorgungsprogramms - Erarbeitung, Beschlussfassung und Umsetzung des Entsorgungsprogramms Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt resultieren aus Auftragsvergaben an externe FachexpertInnen im Rahmen der Erarbeitung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie zur fachlichen und administrativen Unterstützung des Verfahrens, um das Entsorgungsprogramm einer Umweltprüfung zu unterziehen. Die Gesamtkosten werden mit etwa 150.000,- abgeschätzt. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt bzw. auf andere öffentliche Haushalte in nennenswerter Betragshöhe sind nicht zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme Maßnahme 2015 2016 2017 2018 2019 Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms inkl. SUP- Verfahren 20.000 100.000 30.000 0 0 In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die Gesetzesänderung dient weitestgehend der Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom. Darüber hinaus wird ein kleiner Teil der Richtlinie 2013/59/Euratom umgesetzt. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Notifizierungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrages.

2 von 5 Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Änderung des Strahlenschutzgesetzes Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesgesetz 2015 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt bei. Problemdefinition Problemanalyse Die Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ist in nationales Recht umzusetzen. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist die Etablierung eines hohen Sicherheitsniveaus bei der Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in allen Mitgliedstaaten. Die Umsetzung der genannten Richtlinie in österreichisches Recht kann auf die Entsorgung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle eingeschränkt werden, da in Österreich weder hoch radioaktive Abfälle noch abgebrannte Brennelemente anfallen. (Anm.: Für die Brennelemente der einzigen in Österreich betriebenen kerntechnischen Anlage (Forschungsreaktor am Atominstitut der TU Wien) besteht eine Rücknahmevereinbarung mit dem Lieferanten der Brennelemente.) Die Richtlinienumsetzung bringt Verpflichtungen einerseits für die Republik Österreich und andererseits für den Betreiber einer Entsorgungsanlage (in Österreich ist dies Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH, die im Auftrag der Republik Österreich die Sammlung, Aufarbeitung und Zwischenlagerung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle durchführt) mit sich. Die aus der Richtlinie für die Entsorgungsanlage in Seibersdorf resultierenden Vorgaben sowie eine richtlinienkonforme Anpassung der Bestimmungen betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen wurden bereits durch eine Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung und der Radioaktive Abfälle- Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 22/2015, in nationales Recht umgesetzt. Die für die Republik Österreich aus der Richtlinie resultierenden Verpflichtungen sind bereits großteils durch die bestehende Strahlenschutzgesetzgebung erfüllt (z.b. die Schaffung eines rechtlichen Rahmens sowie die Etablierung von nationalen Grundsätzen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, Anforderungen an die Bewilligungs-/Überprüfungsbehörde einer Entsorgungsanlage). Noch in nationales Recht im Rahmen einer Änderung des Strahlenschutzgesetzes aufzunehmen ist die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung eines gemäß Richtlinie von jedem Mitgliedstaat geforderten nationalen Programms für die Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dieses "Nationale Entsorgungsprogramm" hat alle Entsorgungsschritte vom Anfall der radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Endlagerung einzubeziehen. Damit wird eine Vollumsetzung der Richtlinie erreicht. Nullszenario und allfällige Alternativen Keine. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist für die Mitgliedstaaten verpflichtend.

3 von 5 Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Im Zug der Erstellung der Richtlinie 2011/70/Euratom sind von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Folgenabschätzung (Zusammenfassendes Dokument SEK(2010) 1290, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/pdf/?uri=celex:52010sc1290&from=en) die Auswirkungen der Inhalte der Richtlinie im Vergleich zu möglichen Alternativen untersucht worden. Hierbei wurde die Situation ohne und mit Richtlinie gegenübergestellt. Zusätzlich wurde noch eine "abgespeckte" Richtlinien-Version in den Vergleich einbezogen, in der nur die allgemeinen Grundsätze für das sichere Abfallmanagement rechtsverbindlich vorgegeben worden wären, ohne aber konkrete Anforderungen an die nationalen Abfallprogramme zu enthalten. Das Ergebnis der Folgenabschätzung war, dass durch die Richtlinie in der nunmehr realisierten Form langfristig die besten ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Um Auswirkungen der Richtlinien-Umsetzung sinnvoll beurteilen zu können, sollte die Evaluierung möglichst spät erfolgen. Ziele Ziel 1: Erstellung eines nationalen Programms zur Entsorgung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle Beschreibung des Ziels: In Umsetzung von Art. 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat Österreich - wie auch alle anderen Mitgliedstaaten - ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu erstellen, umzusetzen und regelmäßig zu aktualisieren. In das Entsorgungsprogramm sind gemäß Richtlinie alle Entsorgungsschritte vom Anfall der radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Endlagerung einzubeziehen. Wie in der Problemanalyse dargelegt, fallen in Österreich ausschließlich schwach- und mittelradioaktive Abfälle an, die gemäß 36c Abs. 1 StrSchG von Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH im Auftrag der Republik Österreich gesammelt, sortiert, aufbereitet, konditioniert sowie längerfristig zwischenlagert werden. Angesichts der geringen Abfallmengen und des niedrigen Gefährdungspotenzials (mehr als 95 % der Abfälle sind nur schwach radioaktiv) wird vonseiten der Republik Österreich die längerfristige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle im Seibersdorfer Zwischenlager als zweckmäßig angesehen, um die europäischen und internationalen Entwicklungen betreffend Abfallendlager zu beobachten und letztlich eine optimale Lösung für Österreich zu finden. Aktuell besteht eine rechtliche Absicherung der Abfallaufbereitung und -zwischenlagerung am Standort Seibersdorf bis zum Jahr 2045. Ungeachtet dieser Strategie der längerfristigen Zwischenlagerung, die im Übrigen auch von anderen europäischen Staaten verfolgt wird, fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dass im Rahmen des Entsorgungsprogramms auch Konzepte oder Pläne für die spätere Endlagerung der radioaktiven Abfälle vorgelegt werden. Dem entsprechend werden die erforderlichen Schritte zur Entscheidungsfindung seitens der Republik Österreich im "Nationalen Entsorgungsprogramm" festzulegen und in weiterer Folge zu setzen sein. Da die in Österreich erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Endlagerung, ausschließlich im nationalen Konsens getroffen werden können, ist vorgesehen, mit der Erstellung und späteren Aktualisierung des Nationalen Entsorgungsprogramms die Bundesregierung zu betrauen, mit einer Koordinierungsfunktion durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Teilinhalte für das Nationale Entsorgungsprogramm liegen (mit Ausnahme von Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Das Nationale Entsorgungsprogramm wurde von der Bundesregierung beschlossen und ist in

4 von 5 Konzepten für die künftige Endlagerung) weitgehend bereits vor, allerdings nicht in der von der EU geforderten Struktur. Umsetzung begriffen. Im Zuge der Programmerstellung sind auch Weichenstellungen für die künftige Endlagerung der radioaktiven Abfälle erfolgt. Maßnahmen Maßnahme 1: Etablierung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Entsorgungsprogramms Um der Festlegung, wonach die Erstellung des Entsorgungsprogramms der Bundesregierung obliegt, zu entsprechen und gleichzeitig eine rasche und effiziente Erarbeitung des Entsorgungsprogramms zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen dessen Koordinierungsfunktion eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet wird, welche unter Zuziehung externer ExpertInnen alle erforderlichen Schritte zur Erarbeitung setzt. Maßnahme 2: Strategische Umweltprüfung des Entsorgungsprogramms Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist das Nationale Entsorgungsprogramm einer Umweltprüfung zu unterziehen. Maßnahme 3: Erarbeitung, Beschlussfassung und Umsetzung des Entsorgungsprogramms Das Entsorgungsprogramm wird von der eingerichteten Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung in einem transparenten Prozess erstellt. Nach Beschlussfassung des Programms durch die Bundesregierung ist dieses dann (schrittweise) umzusetzen. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt resultieren aus Auftragsvergaben an externe FachexpertInnen im Rahmen der Erarbeitung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie zur fachlichen und administrativen Unterstützung des Verfahrens, um das Entsorgungsprogramm einer Umweltprüfung zu unterziehen. Die Gesamtkosten werden mit etwa 150.000,- abgeschätzt. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt bzw. auf andere öffentliche Haushalte in nennenswerter Betragshöhe sind nicht zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme Maßnahme 2015 2016 2017 2018 2019 Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms inkl. SUP- Verfahren 20.000 100.000 30.000 0 0

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA Tools erstellt. 5 von 5