Landratsamt Karlsruhe Dezernat IV Amt 42 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Dr. Joachim Thierer
Beregnungswasser Mikrobiologische Anforderungen an die Eigenkontrolle
Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Trinkwasserverordnung DIN 19650
Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sichere Lebensmittel Lebensmittelunternehmer Lebensmittelunternehmen
Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt für alle Lebensmittelunternehmer regelt die allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften verpflichtet zur Anzeige des Betriebs zwecks Registrierung
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 definiert die allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften für die Primärproduktion. Verweis auf Anhang I Teil A Schutz der Primärerzeugnissen vor Kontaminationen Verwendung von Trinkwasser bzw. sauberem Wasser
Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 852/2004 Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer. Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion gewährleistet sein.
Z I E L DES LEBENSMITTELRECHTS...Ein hohes Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen,......zu gewährleisten
Mikrobiologische Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung Lfd. Nr. 1 2 3 Parameter Escherichia coli (E. coli) Enterokokken Coliforme Bakterien Grenzwert (Anzahl/100 ml) 0 0 0
Klasse I II III IV DIN 19650 Anwendung von Beregnungswasser Anwendungsbereich alle Gewächs- und Freilandkulturen ohne Einschränkung Freiland- und Gewächshauskulturen für den Rohverzehr - nicht zum Verzehr bestimmte Gewächshauskulturen - Freilandkulturen für den Rohverzehr bis Fruchtansatz bzw. Gemüse bis 2 Wochen vor der Ernte - Obst u. Gemüse zur Konservierung - Grünland bzw. Grünfutterpflanzen bis 2 Wochen vor dem Schnitt oder der Beweidung - alle anderen Freilandkulturen ohne Einschränkung - Wein- und Obstkulturen zum Frostschutz - Zuckerrüben, Stärkekartoffeln, Ölfrüchte, Nichtnahrungspflanzen zur industriellen Verarbeitung und Saatgut bis 2 Wochen vor der Ernte - Getreide bis zur Milchreife - Futter zur Konservierung bis 2 Wochen vor der Ernte
Klasse Untersuchungsparameter mit Richtwerten Fäkalstreptokokken in 100 ml E. coli in 100 ml Salmonellen in 1.000 ml I Trinkwasser II III IV nicht nachweisbar 100 400 nicht nachweisbar 200 2.000 nicht nachweisbar nicht nachweisbar nicht nachweisbar Abwasser, das mindestens eine biologische Reinigungsstufe durchlaufen hat.
Zusätzlich gilt für Oberflächenwasser: Potenziell infektiöse Stadien von Mensch- und Haustierparasiten in 1000 ml dürfen in den Klassen 1 bis 3 nicht nachweisbar sein.
Bei Bewässerungsverfahren, die eine Benetzung der zum Verzehr geeigneten Teile der Ernteprodukte ausschließen ( z. B. Tröpfchenbewässerung), ist in den Klassen 2 und 3 keine mikrobiologische Untersuchung erforderlich.
Die wasserrechtliche Genehmigung fordert Eigenkontrollen nach den mikrobiologischen Parametern der DIN- Norm: Erstuntersuchung regelmäßige Folgeuntersuchungen
Klasse periodische Folgeuntersuchungen I II III IV Oberflächenwasser 2 x pro Jahr 2 x pro Jahr 1 x pro Jahr nein Brunnenwasser 1 x pro Jahr 1 x pro Jahr alle 2 Jahre nein
Die Entnahme der Wasserprobe hat in unmittelbarer Nähe der Entnahmestelle zu erfolgen. Abflammbarer Entnahmehahn bei Brunnen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Landratsamt Karlsruhe Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung vorzulegen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang I Teil A Vermeidung von Kontamination Personalhygiene Bereitstellung von hygienisch einwandfreien sanitären Anlagen Unterbringung der Saisonarbeiter
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!