Zur Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Pressemitteilung herausgegeben:

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Transkript:

PRESSEMITTEILUNG 24. September 2008 Bundesgerichtshof bestätigt erneut Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung Startgutschriften für rentennahe Pflichtversicherte sind wirksam Der Bundesgerichtshof hat am 24. September 2008 (IV ZR 134/07) nun auch für rentennahe Versicherte eine Grundsatzentscheidung getroffen. Die Übergangsregelungen für die Berechnung der Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge, die sich weitgehend am früheren Gesamtversorgungssystem orientieren, hält er für rechtmäßig. Dem Schutzbedürfnis der rentennahen Jahrgänge werde ausreichend Rechnung getragen. Zur Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Pressemitteilung herausgegeben: Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBLS für rentennahe Pflichtversicherte wirksam Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 01.03.2002. Darin wurde rückwirkend zum 31.12.2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert. Der Kläger, ein rentennaher Versicherter, wendet sich wie weitere Versicherte in einer Vielzahl beim BGH anhängiger Revisionen gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschriften für die rentennahen Versicherten ( 78, 1

79 Abs. 2 ff. VBLS) obwohl diese Berechnung weitgehend in Anlehnung an das frühere Satzungsrecht der Beklagten erfolgt ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung. Nach Ansicht der Beklagten hält sich die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 01.03.2002 zugrunde liegt, im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer (alten) Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die für die rentennahen Versicherten getroffene Übergangsregelung sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Revision strebt der Kläger, dessen Berufung zurückgewiesen worden ist, eine für ihn günstigere Übergangsregelung an, die zu einer höheren Startgutschrift führen würde. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tage die Revision zurückgewiesen und damit im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentennaher Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS gebilligt. Mit der Übergangsregelung, die anders als bei den rentenfernen Versicherten darauf abzielt, mit der Startgutschrift eine auf die Vollendung des 63. Lebensjahres fingierte Versorgungsrente nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zu erhalten, haben die Tarifvertragsparteien dem erhöhten Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten Rechnung getragen. Dabei begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass die Versorgungsrente, die der Startgutschriften-Berechnung als Ausgangswert zugrunde liegt, auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres hochzurechnen ist. Die Regelung stellt einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich dar, mit dem die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht 2

überschritten haben. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen. Entsprechendes gilt, soweit zur Bestimmung der Startgutschriften auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen, insbesondere die Lohnsteuerklasse, abzustellen ist. Ebenso begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei den rentennahen Versicherten - anders als bei den rentenfernen - im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit so genannte Vordienstzeiten noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Denn damit wird nicht das bisherige System als solches aufrechterhalten, den rentennahen Versicherten werden lediglich die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen. Für rentenferne Jahrgänge hat der Bundesgerichtshof bereits am 14. November 2007 (IV ZR 74/06) eine Grundsatzentscheidung getroffen. Hierzu verweisen wir auf unsere Pressemitteilung vom 15. November 2007. 3

Die VBL ist größte Zusatzversorgungseinrichtung im öffentlichen Dienst. Die VBL, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, führt seit über 75 Jahren die betriebliche Altersversorgung für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst durch. Grundlage der betrieblichen Zusatzversorgung sind die Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die Leistungen der VBL in der VBLklassik (Pflichtversicherung) sind überwiegend umlagefinanziert. Daneben verwaltet sie ein Vermögen in Höhe von etwa 13,2 Milliarden Euro. Rund 1,1 Millionen Rentner erhalten neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente von der VBL. Insgesamt circa 350 Millionen Euro zahlt die VBL monatlich an Zusatzrenten aus. Derzeit nutzen rund 5.400 beteiligte Arbeitgeber und etwa 4,1 Millionen Versicherte die Dienstleistung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Karlsruhe. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vbl.de Dort ist diese Pressemitteilung auch elektronisch verfügbar. Ansprechpartner Presse VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Andrea Reschka, Pressesprecherin Hans-Thoma-Straße 19 76133 Karlsruhe Telefon 0721 155-447 Telefax 0721 155-1324 E-Mail pressestelle@vbl.de 4

Die VBL auf einen Blick Gründung und Sitz der VBL 1929 Gründung der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) in Berlin 1951 Umbenennung in Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 1952 neuer Sitz in Karlsruhe Rechtsform Aufsicht Anstalt des öffentlichen Rechts Träger der Anstalt sind der Bund und die Länder (mit Ausnahme Hamburgs und des Saarlands) Die VBL steht unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Freiwillige Versicherung der VBL steht unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Organe Vorstand mit 17 Mitgliedern, davon 3 hauptamtliche Vorstandsmitglieder; Verwaltungsrat mit 38 Mitgliedern Beschäftigte der VBL rund 880 Beteiligte Bund und Länder, 1.750 kommunale Arbeitgeber, 100 Träger der Sozialversicherung, 3.550 sonstige Arbeitgeber. Damit ist die VBL in Deutschland die größte von rund 30 bestehenden Zusatzversorgungseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Versicherte Leistungsempfänger ca. 1,8 Mio. pflichtversicherte und ca. 2,3 Mio. beitragsfrei versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ca. 1,1 Mio. Rentnerinnen und Rentner Leistungsangebot Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen der tarifrechtlich vorgesehenen Pflichtversicherung sowie Versicherungsprodukte auf freiwilliger Basis für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge Leistungen mehr als 350 Mio. EUR monatlich Mitgliedschaften aba - Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v.; EVVöD - Europäischer Verband der Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes 5