Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Geschäftsbericht

Ähnliche Dokumente
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Psychiatrie im Bundesvergleich

KHG-Investitionsförderung - Auswertung der AOLG-Zahlen für das Jahr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Finanzierung des deutschen Gesundheitswesens ab 2013 Positionen und Erwartungen der DKG

Modellprojekte jetzt wird s praktisch!

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?

Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

Projekt Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation 7. Sitzung des Lenkungsgremiums am Beschluss zum Projektbeginn und -vorgehen

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Palliative Versorgung in Deutschland was haben wir was brauchen wir.?

Weiterentwicklung des G-DRG-Systems - Folgewirkungen und Perspektiven -

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V

BAnz AT B3. Beschluss

Psychiatrie im Bundesvergleich

2. Kurzbericht: Pflegestatistik 1999

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung 3. Bericht: Ländervergleich ambulante Pflegedienste

Ambulante spezialärztliche Versorgung: Gegenüberstellung Arbeitsentwurf GKV-VSG mit mit Gutachten Ambulante Onkologie

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Artikel 16a. Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Medizin trifft Recht: Gibt es Regelungslücken in der Qualitätssicherung des SGB V?

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des vdek in Nordrhein-Westfalen

Förderung der Umsetzung demenzsensibler Versorgungskonzepte

Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans

Remscheid, 26. September 2014

Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

Krankenhausstrukturgesetz

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

N o t d i e n s t o r d n u n g

Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Thomas Ballast, stellv. Vorsitzender des Vorstands, Forum Versorgung, 21. Mai 2014 in Berlin

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

vdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung

Die aktuelle Krankenhausreform: Was bringt sie für die Hochschulmedizin?

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

39. Deutscher Krankenhaustag. am 15. November 2016 in Düsseldorf

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Unabhängige Beratung und Begutachtung im Interesse der Patienten sichern

Bericht des Schätzerkreises zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2011 und 2012

Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft:

Entscheidungserhebliche Gründe

Wie geht es weiter mit den AVR? Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission und den Unterkommissionen

Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Nach Vorwürfen der Bundesebene und in den Medien: Krankenhäuser im Land Bremen weisen Vorwürfe der systematischen Falschabrechnung zurück!

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Die Herausforderungen an das Gesundheitswesen in Sachsen-Anhalt

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG.

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Möglichkeiten und Grenzen des Wettbewerbs

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

Workshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards

HERAUSFORDERUNG QUALITÄT DER BEITRAG DER VERSORGUNGSFORSCHUNG:

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

Qualitätsprüfungen durch den MDK.aus Sicht des MDK Jahrestagung der SEG 4

Handreichung des DHPV

Fragen und Antworten zum Pflegeberufsgesetz

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Sicherstellung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung

Bundespressekonferenz

Lösungsperspektiven der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

13. Wahlperiode

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Das Bewertungsverfahren des G-BA nach 137h SGB V für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. Einbettung in die Methodenbewertung

Stellungnahme. zum. anlässlich der Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit am 17. Juni Juni 2016

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Mechthild Kern, Mainz. Statement zum Thema. "EMNID-Umfrage: Was hält die Bevölkerung von der Positivliste?"

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Meinungen zur Kernenergie

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog "Rezertifizierung von Ärzten" der GMK. 27.

Gesundheitswesen Grundlagen. Referent: Herr Gagzow

Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung eines Nationalen Diabetesplans. Der Ministerpräsident Kiel, 6. Juni 2014 des Landes Schleswig-Holstein

Qualitätsbericht. für das hkk-behandlungsprogramm. Diabetes mellitus Typ 2. vom bis

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

Gesetzliche Rahmenbedingungen der Telemedizin in Deutschland

Krankenhausstatistik

Berliner Krankenhausgesellschaft e.v.

Krankenhausplanung in Thüringen Sicherstellung einer bedarfs- und patientengerechten Versorgung

Vertrag. dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK), Landesvertretung Hamburg,

6.1 Betriebskostenfinanzierung

Transkript:

Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Geschäftsbericht 2013 2015

Das ist die HBKG Die Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. (HBKG) vertritt die gemeinsamen Interessen der insgesamt 14 kommunalen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser im Land Bremen mit zurzeit mehr als 5.500 Betten bzw. Behandlungsplätzen. Im Jahr 2014 wurden hier 279.209 Fälle pro Jahr voll- und teilstationär sowie im Rahmen des ambulanten Operierens behandelt. Die in der HBKG zusammengeschlossenen Krankenhäuser sind mit einem Jahresumsatz von etwa 1.031 Millionen Euro einer der herausragenden Wirtschaftsfaktoren und mit etwa 11.380 Beschäftigten einer der bedeutendsten Arbeitgeber in der Freien Hansestadt. In den Ausbildungsstätten werden fast 1.000 Plätze für Auszubildende in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, für Hebammen und für weitere Gesundheitsfachberufe zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung erfolgt nicht nur zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem Personal in den Krankenhäusern, sondern auch für die übrigen Sektoren der Gesundheitswirtschaft. Die Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven erbringen nahezu das gesamte Leistungsspektrum der stationären medizinischen und pflegerischen Behandlung. Auch für das niedersächsische Umland erfüllen sie eine wichtige Versorgungsfunktion. Aufgaben der HBKG sind insbesondere - die politische Interessenvertretung, - die Mitwirkung in Gremien auf Bundes- und Landesebene, - der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen auf Landesebene, - die Information und Beratung der Mitgliedskrankenhäuser, - die Durchführung von Seminaren für die Krankenhausmitarbeiter. Im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, sowie in internen Arbeitsgruppen, aus Fachleuten der Krankenhäuser, werden die wesentlichen Themen bearbeitet sowie Entscheidungen vorbereitet und getroffen. Für die laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle vorgehalten.

Herausgeber: Redaktion: Druck: Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Anne-Conway-Straße 10 28359 Bremen Tel.: 0421/24 10 20 Fax: 0421/24 10 222 E-Mail: info@hbkg.de Dipl. Kaufmann Heiko Ackermann M.Sc. Bente Buttgereit Dipl. Volkswirt Uwe Zimmer, V. i. S. d. P. Druckerei Brüggemann GmbH Violenstraße 23 28195 Bremen Tel.: 0421/326698 Fax: 0421/323525 E-Mail: info@druckerei-brueggemann.de

Inhaltsverzeichnis VORWORT 3 I. SCHWERPUNKT DER GESUNDHEITSPOLITISCHEN ENTWICKLUNG 5 II. RECHTS- UND VERTRAGSANGELEGENHEITEN 8 1. Wichtige Gesetzesänderungen 2013-15 mit Ausnahme des KHSG 8 2. Verhandlungen der Landesbasisfallwerte 2013-15 9 3. Budget- und Entgeltverhandlungen 2013-15 11 4. Ambulante Notfallversorgung 13 5. Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V 14 6. Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Ausbildung nach 17a KHG 16 7. Schlichtungsausschuss nach 17c KHG 17 III. KRANKENHAUS- UND INVESTITIONSPLANUNG 18 1. Krankenhausplanung- Umsetzung 2013-15 18 2. Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Krankenhausplanung 22 3. Umsetzung des Landespsychiatrieplanes 23 4. Erarbeitung eines Geriatrie-Konzepts für das Land Bremen 23 5. Krankenhausinvestitionen 2013-15 24 IV. QUALITÄTSSICHERUNG 26 1. Bremer Krankenhausspiegel 26 2. Internes Qualitätsmanagement zur Prozessverbesserung 30 3. Sektorenübergreifende Qualitätssicherung 31 V. DIE HBKG IM GESUNDHEITSWESEN DER FREIEN HANSESTADT 32 1. Landesgremium nach 90a SGB V 32 2. Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz 32 3. Bremer Pflegeinitiative 33 1

4. Runder Tisch zur Hospiz- und Palliativversorgung 34 5. Fortentwicklung des MRE-Netzwerkes Land Bremen 34 6. Unabhängige Patientenberatung Bremen 36 7. Verein Gesundheitswirtschaft Nordwest e.v. 36 8. Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin 37 9. Medizinische Versorgung von Asylbewerbern 38 VI. HBKG INTERN 39 1. Mitarbeit in den Gremien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) 39 2. Tagungen der Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaften 39 3. Seminare 2013-2015 39 4. Beteiligung an der DKTIG 41 VII. QUALITÄTSBÜRO BREMEN 42 ANHANG 43 1. Satzung der HBKG 43 2. Mitgliedskrankenhäuser der HBKG (Stand: Dezember 2016) 49 3. Gremien der HBKG (Stand: Dezember 2016) 51 4. Verzeichnis der aktuellen Verträge und Vereinbarungen 55 2

Vorwort Dipl.-Kfm. Jürgen Scholz Vorsitzender der HBKG Die Vorlage eines Geschäftsberichtes erstmals für drei Jahre 2013 bis 2015 zeigt alleine bereits, dass diese Zeit mit Aufgaben für die HBKG und die Krankenhäuser randvoll angefüllt war, wie kaum ein Vergleichszeitraum in den letzten Jahrzehnten zuvor. Neben weiteren Aufgaben für die Geschäftsstelle der HBKG und deren Gremien und Arbeitsgruppen standen auch die Krankenhäuser insgesamt und ihre Beschäftigten einer sich ständig verdichtenden Arbeitsintensität gegenüber. Immer mehr Patientinnen und Patienten auch aus dem niedersächsischen Umland vertrauen auf die qualitativ ausgezeichnete Behandlung in den Krankenhäusern im Land Bremen. Die Zahl der Menschen, die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung die Krankenhäuser aufsuchen, ist auf neue Rekordstände gestiegen, obwohl die Krankenhäuser dafür nicht den Sicherstellungauftrag haben und nicht ausreichend finanziert werden. Der notwendige Aufbau im Stammpersonal der Krankenhäuser konnte mit diesen Entwicklungen wiederrum nicht ganz Schritt halten, hauptsächlich weil es an einer auskömmlichen Finanzierung der dadurch ausgelösten Mehrkosten fehlt. Es bleibt dabei, dass die maximal erzielbaren Vergütungssteigerungen leider noch immer hinter den allgemeinen Kostensteigerungen zurückbleiben. Näheres dazu wird auch diesen Geschäftsbericht der HBKG zum wiederholten Male prägen. Hinzu kommen ständig neue und zusätzliche Regulierungen und weitere Anforderungen an die Dokumentation und Kommunikation. Dieses führt dazu, dass immer weniger Arbeitszeit der Beschäftigten direkt am Patienten ankommt. Arbeitszeit, die dort aber zunehmend gebraucht wird. Nach der Bundestagswahl im September 2013 erhofften sich die Krankenhäuser endlich Besserung durch die Große Koalition, die sehr zügig in 2014 die gesundheitspolitische Arbeit aufnahm und bis Ende 2015 auch eine Reihe großer Gesetzespakete verabschiedete. 3

Im Zentrum dieser Gesetzgebung stand dabei aus der Sicht der Krankenhäuser das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG), das sich als umfangreichstes Gesetzespaket seit langer Zeit erwies. Leider erwiesen sich die ersten Entwürfe des KHSG als ungewöhnlich krankenhausfeindlich, worauf die HBKG nicht nur die zuständigen Politiker bereits frühzeitig hinwies. Als dann erkennbar wurde, dass die Bundespolitik im Einvernehmen mit vielen Bundesländern kaum gewillt war, an den entscheidenden Stellen im Gesetzentwurf Änderungen vorzunehmen, war die HBKG mit ihren Mitgliedern eine der ersten der Krankenhausverbände, die den Schritt in die Öffentlichkeit vorbereitete. Mit der Kampagne Krankenhausreform So nicht!, die zusammen mit den Krankenhausgesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen entwickelt und im Sommer 2015 umgesetzt wurde, machten die Krankenhäuser und ihre Beschäftigten unterstützt von weiteren Verbänden ihrem Unmut Luft und wiesen in aller Deutlichkeit auf die Probleme hin. Im Frühherbst wurde die Kampagne bundesweit von allen Krankenhäusern übernommen. Kurz vor Ende der Gesetzgebung konnten auch wegen des unermüdlichen Einsatzes aller Krankenhäuser wesentliche Änderungen am KHSG mit Unterstützung des Bundesrates erreicht werden. Die Bewertung des KHSG durch die HBKG fiel so am Ende besser aus, als am Anfang. Es bleibt jedoch kritisch abzuwarten, ob am Ende, wenn alle dort aufgeführten Maßnahmen greifen, tatsächlich eine positive Bilanz zu ziehen ist. Wir werden darüber in den kommenden Geschäftsberichten informieren. In zwei zentralen Punkten bleiben jedoch auch nach dem KHSG die Probleme der Krankenhäuser ungelöst: Die auskömmliche Finanzierung der allgemeinen Personalkostensteigerungen und der notwendigen Investitionen in die Krankenhäuser. Die Krankenhäuser im Land Bremen werden nicht müde werden, an diese Kernforderungen zu erinnern. Die HBKG wird dabei auch weiterhin das gemeinsame Sprachrohr sein. Die ehrenamtliche engagierte Mitwirkung der Mitglieder im Vorstand, in den verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen bildet dafür eine wichtige Grundlage. Dafür sei ausdrücklich gedankt. Die HBKG dankt den Partnern auf Landesebene für die immer sachbezogene und konstruktive Zusammenarbeit. Jürgen Scholz - Vorsitzender - 4

I. Schwerpunkt der gesundheitspolitischen Entwicklung In den Jahren 2013 bis 2015 war die Diskussion, Analyse und die Auseinandersetzung um das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) so dominant vor allen anderen Entwicklungen im Krankenhausbereich, die ebenfalls in diesem Geschäftsbericht nachzulesen sind, dass dieses Kapitel ausschließlich Bezug darauf nimmt: Die Auseinandersetzung um das Krankenhausstrukturgesetz (KSHG) Schon im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, der das Arbeitsprogramm der Ende 2013 gewählten Bundesregierung bilden sollte, wurde ein Schwerpunkt auf die geplante große Krankenhausreform gelegt. Dabei wurde zentral der Begriff der Qualität in die Diskussion eingebracht: In einer Qualitätsoffensive werden wir die Qualität der stationären Versorgung verbessern. (vgl. Seite 55 im Koalitionsvertrag) Es folgte eine Reihe von Themenfeldern, die allesamt auch bearbeitet und neu geregelt wurden. Zunächst wurde zur Vorbereitung der skizzierten Krankenhausreform unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis Ende 2014 entsprechende Eckpunkte erarbeiten sollte. Als die ersten Entwürfe auftauchten, waren die Krankenhäuser im Land Bremen über viele Regelungen nicht besonders erfreut. Am 05. Dezember 2014 wurden die so genannten Eckpunkte dann erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt. Die HBKG analysierte die geplanten Änderungen auf ihre Auswirkungen und erarbeitete erste Bewertungen. Diese wurden bereits im Januar 2015 vom Vorstand in einer Klausurtagung intensiv diskutiert. Das Ergebnis war eine überwiegend negative Bewertung. Es wurde insbesondere die Überbürokratisierung in vielen Regelungsbereichen bemängelt und die fehlende Berücksichtigung der Kernprobleme der Krankenhäuser, nämlich die seit Jahrzehnten bestehende Unterfinanzierung tarifbedingter Personalkostensteigerungen und die absolut unzureichende Investitionsfinanzierung. Insgesamt rechnete die HBKG mit einer Verschlechterung in der Krankenhausfinanzierung von 2 bis 3 Mrd. Euro bundesweit bzw. 20 bis 30 Millionen Euro im Land Bremen, wenn die Eckpunkte unverändert in das Gesetz übernommen würden. Es verstärkte sich die Meinung, dass aufgrund dieser Ausgangssituation, der Begriff Qualität, der im Mittelpunkt der Reform stehen sollte, nur für eine ausufernde Qualitätsbürokratie steht. Die Krankenhäuser sind jedoch der Meinung, dass vorrangig die Anzahl und Qualifikation des im Krankenhaus beschäftigten Personals und dessen Arbeitsbedingungen über eine gute Qualität in der Leistungserbringung entscheiden. Solange aber dafür die grundlegende Finanzierung fehlt, kann auch das Qualitätsversprechen nicht eingelöst werden. 5

Darüber hinaus ist die moderne Ausstattung der Krankenhäuser mit entsprechenden Betriebsgebäuden, mit medizinisch-technischer Ausrüstung und mit der gebotenen IT-Hardund Software eine entscheidende Voraussetzung für Qualität. Solange jedoch noch nicht einmal die Hälfte der notwendigen Investitionsmittel dafür bereitgestellt werden, kann auch eine weiterhin verbesserte Qualität regelhaft kaum dargestellt werden. Diese Argumente wurden durch die HBKG in Gesprächen und Stellungnahmen den zuständigen Politikern aller Parteien auf Landesebene mehrfach deutlich gemacht und in die Gremien der DKG eingebracht. Trotzdem war im Sommer 2015 nach Vorlage des Kabinettsentwurfes des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) keine wesentliche Besserung in Sicht. Daraufhin beschloss die HBKG die Öffentlichkeit in einer Kampagne auf die Folgen einer Umsetzung des Kabinettsentwurfes hinzuweisen und die notwendigen Änderungen einzufordern. Unter dem Slogan: Krankenhausreform so nicht! wurden Plakate gedruckt, Politikbriefe versandt, Flyer verteilt und weitere Aktionen in den Mitgliedskrankenhäusern durchgeführt. Die Kampagne wurde schließlich auch bundesweit von allen Krankenhäusern und Krankenhausverbänden übernommen. Im September 2015 wurde schließlich ein bundesweiter Aktionstag durchgeführt, der auf die Probleme hinwies. Auch an diesen Aktionen beteiligten sich nahezu alle Mitgliedskrankenhäuser der HBKG im Land Bremen, aber auch bei der zentralen Kundgebung in Berlin. Quelle: Bild vom Aktionstag der Krankenhäuser Krankenhausreform so nicht! im Land Bremen am 23.09.2015 6

Im Ergebnis wurden einige wichtige Korrekturen erreicht, die kurz vor Schluss noch in die Gesetzgebung einflossen. Die HBKG bewertete in einer ersten Bilanz am Jahresende das KHSG als insgesamt finanzierungsneutral. Die zentralen Probleme in der Personalkostenfinanzierung und der Investitionsfinanzierung wurden zwar wieder nicht gelöst, aber finanzielle Einschnitte und Verbesserungen hielten sich etwa die Waage. Das KHSG wird jedoch erst in ein paar Jahren zu bewerten sein, wenn die vorgesehenen Änderungen, die gestuft bis 2018 erst nacheinander in Kraft treten, alle in der Umsetzung sind und die Auswirkungen dann besser eingeschätzt werden können. Die HBKG wird darüber in den kommenden Geschäftsberichten aufklären. 7

II. Rechts- und Vertragsangelegenheiten 1. Wichtige Gesetzesänderungen 2013-15 mit Ausnahme des KHSG Neben dem KHSG gab es selten eine Zeit, in der im Gesundheitsbereich so viele Einzelgesetze entworfen, diskutiert und verabschiedet wurden, wie im hier betrachteten Zeitraum. Im Folgenden werfen wir einen kurzen Blick, auf diejenigen davon, die ebenfalls für die Krankenhäuser von Bedeutung waren: Beitragsschuldengesetz Das Gesetz setzt viele Änderungen im Bereich der Krankenhausfinanzierung um, die den Krankenhäusern zusätzliche Finanzmittel zuführen sollten. Als kurzfristige Finanzspritze für den Krankenhausbereich wurde für die Jahre 2013 und 2014 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 1 Prozent bzw. 0,8 Prozent des Abrechnungsbetrags für DRG-Fallpauschalen für alle DRG-Krankenhäuser eingeführt. Zusätzlich wurden bestimmte Tariflohnsteigerungen aus dem Jahr 2013 anteilig refinanziert. Es ist Mitte 2013 in Kraft getreten. GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz Es erfolgte eine Klarstellung zur Finanzierung von Hygienefachkräften, die vorher schon im Krankenhaus beschäftigt waren. Weiter wurde die optionale Phase zur Einführung des neuen Psych-Entgeltsystems um zwei Jahre verlängert und die Obergrenze für die Budgetentwicklung der Optionskrankenhäuser in diesem Bereich auf den zweifachen Veränderungswert angehoben. Das Gesetz schafft darüber hinaus die Voraussetzung für die Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Es trat zum 01.01.2015 in Kraft. Erstes Pflegestärkungsgesetz Das Erste Pflegestärkungsgesetz regelt Änderungen zum Mehrleistungsabschlag. Dieser wurde über das Jahr 2014 hinaus in Höhe von 25 Prozent auf zunächst unbestimmte Zeit fortgeschrieben sowie die Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags von zwei auf drei Jahre verlängert. Es trat zum 01.01.2015 in Kraft. Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Versorgungsstärkungsgesetz) Das Gesetz zielt vor allem auf Änderungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Für die Krankenhäuser bedeutend war die Einführung eines Zweitmeinungsverfahrens bei planbaren Eingriffen, Neuregelungen bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Erweiterungen des Entlassmanagements. Das Inkrafttreten lag am 23.07.2015. 8

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland Das Gesetz stärkt die flächendeckende Hospiz- und Palliativversorgung durch gezielte Maßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. Dabei gab es auch einige Verbesserungen von der die Palliativversorgung in und durch Krankenhäuser profitieren kann. Inkrafttreten war am 08.12.2015. Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) Mit dem E-Health-Gesetz wird der Einstieg in die elektronische Patientenakte gefördert. Die gematik muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten (z.b. Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation) in einer elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Patienten sind dann in der Lage, ihre Behandler über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren. Inkrafttreten war Ende 2015. 2. Verhandlungen der Landesbasisfallwerte 2013-15 Auch in den Jahren 2013 bis 2015 lag die Steigerung des Landesbasisfallwerts auf Grund der restriktiven gesetzlichen Vorgaben unterhalb der Veränderungsrate nach 71 Abs. 3 SGB V bzw. des Veränderungswerts nach 10. Abs. 6 KHEntgG. Hauptfaktoren waren weiterhin die degressive Wirkung der Berücksichtigung der Mengensteigerungen lediglich mit einem variablen Kostenanteil sowie zu berücksichtigende Kostensteigerungen in den Erlösbereichen außerhalb der Fallpauschalen. Davon abgesehen sind die tatsächlichen Kostenentwicklungen im Krankenhausbereich weiterhin nicht abgebildet. Insbesondere die tariflichen Entwicklungen im Bereich der Personalkosten bleiben zu großen Teilen weiterhin unberücksichtigt (vgl. Grafik). Landesbasisfallwert 2013 Bei der Verhandlung des Landesbasisfallwertes für das Jahr 2013 war zunächst ein gesetzlicher Korrekturtatbestand Tarifrate zu berücksichtigen, der im Rahmen einer Vorabvereinbarung vertraglich mit den Krankenkassen geregelt werden konnte. Nachfolgend zu einer am 29.11.2012 geführten Verhandlung konnte zwischen HBKG und Krankenkassen zeitgerecht eine Vereinbarung zum Landesbasisfallwert 2013 konsentiert werden. Der Wert stieg gegenüber dem Vorjahr um 64,06 EURO auf 3.105,00 Euro, was ohne die Berücksichtigung von Ausgleichen einer Steigerung um 1,78% entsprach. Aus den geschilderten in der gesetzlichen Systematik liegenden Gründen lag diese Erhöhung hinter dem für 2013 geltenden Veränderungswert von 2,00%. 9

30% Veränderung von LBFW und Personalkosten 25% 27% 20% 20% 21% 15% 16% 10% 5% 0% 9% 2% 13% 3% 4% 5% 7% 10% -5% -3% -10% -7% -15% -14% -14% -12% -12% -20% 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Personalkosten je Vollkraft Anzahl der Beschäftigten Landesbasisfallwert Landesbasisfallwert 2014 Für das Jahr 2014 konnte vor dem Hintergrund einer gesetzlichen Begrenzung der Erhöhung des Landesbasisfallwertes auf maximal 2,81% trotz weiterhin wachsender Leistungsmengen wiederum im Verhandlungswege zwischen HBKG und Krankenkassen eine Einigung zur Fortschreibung des Landesbasisfallwerts auf 3.185,00 EURO erzielt werden. Dies entsprach einer prozentualen Steigerung um 2,58%. Landesbasisfallwert 2015 Im Jahr 2015 waren Erhöhungen der Vergütungen durch die gesetzlichen Vorgaben auf 2,53% begrenzt. Wiederum war im Verhandlungswege auf Grund der absehbaren und bereits eingetretenen Steigerung der Leistungsmenge eine Erhöhung lediglich um 2,06% durchsetzbar. Damit wurde der Landesbasisfallwert im Land Bremen im Jahr 2015 in einer Höhe von 3.250,59 EURO vereinbart. 10

Veränderung der Landesbasisfallwerte von 2013 bis 2015 Schleswig-Holstein Brandenburg Sachsen Thüringen Berlin Sachsen-Anhalt Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Bayern Bremen Rheinland-Pfalz Saarland Hessen Baden-Württemberg Hamburg 5,9% 5,9% 5,9% 5,9% 5,8% 5,7% 5,7% 5,6% 5,1% 5,1% 4,7% 4,5% 4,3% 4,1% 3,8% 3,4% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 3. Budget- und Entgeltverhandlungen 2013-15 Wie in den zuvor liegenden Pflegesatzzeiträumen hat die Geschäftsstelle der HBKG die Mitgliedskrankenhäuser durch die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen im Vorfeld intensiv unterstützen können. Pflegesatzzeitraum 2013 Auf Grund der frühzeitigen Vereinbarung zum Landesbasisfallwert bereits im September 2012 konnten die Budgetverhandlungen im Jahr 2013 wie in den Vorjahren bis auf einen Krankenhausträger im ersten Halbjahr geführt werden. Für alle Krankenhäuser konnten dabei Einigungen erzielt werden, so dass die letzten Budgetvereinbarungen zum 01.12.2013 in Kraft traten. Inhaltlich waren die Hauptverhandlungsthemen wie in den Vorjahren der Umgang mit Mehrleistungen sowie eine von den Krankenkassen geforderte Verpflichtung zur Meldung der Nichterfüllung der vom G-BA festgelegten Strukturkriterien bei Komplexkodes und anderen qualitätsgesicherten Bereichen. Auf Grund der strikten Ablehnung dieser Mitteilungsverpflichtung durch die HBKG konnte eine Streichung der vorgesehenen Selbstverpflichtung der Krankenhäuser erreicht werden. Das mit dem Beitragsschuldengesetz im 3. Quartal rückwirkend zum Jahresbeginn aufgelegte Programm zur Förderung der Umsetzung der Personalanforderungen bezüglich des Hygienefachpersonals gemäß der Vorgaben der KRINKO wurde in seiner finanziellen Umsetzung durch Abstimmung einer Protokollnotiz zwischen HBKG und Krankenkassen auf das Jahr 2014 verschoben. 11

Im Bereich der Bundespflegesatzverordnung war Hauptstreitpunkt wiederum der von Krankenkassen geforderte Nachweis des vorgehaltenen Personals gemäß der Psych-PV. Gleichwohl konnten in den Verhandlungen im Bereich der Psychiatrie ebenfalls zeitnah Einigungen erzielt werden. Pflegesatzzeitraum 2014 Da der Landesbasisfallwert für das Jahr 2014 wiederum zeitgerecht zum Jahresbeginn vorlag, konnte die Vorbereitung und Durchführung der Budget- und Entgeltverhandlungen wiederum entsprechend der Vorjahre erfolgen. Die erste Runde der Gespräche konnte bis Ende Juli 2014 abgeschlossen werden. Im somatischen Bereich konnte für alle Krankenhäuser ein unterjähriges in Kraft treten der Vereinbarungen in 2014 erreicht werden. Lediglich für die AMEOS-Kliniken in Bremerhaven ergab sich die Einigung erst zum 01.02.2015. Schwerpunkt in der Vorbereitung der Verhandlungen war die Umsetzung der Regelungen zum Hygieneförderprogramm für das die HBKG mit den Krankenkassen ein Berechnungsschema schlussendlich abstimmen konnte. In zwei Krankenhäusern spielten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Qualitätsanforderungen zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen eine Rolle. Im Bereich der Psychiatrie gestalteten sich die Verhandlungen für das Jahr 2014 erheblich schwieriger, da hier insbesondere Forderungen der Krankenkassen zum Nachweis des vorgehaltenen Personals einer Verhandlungslösung im Weg standen. Für zwei Krankenhäuser wurde erst im Jahr 2015 eine Einigung erzielt; für ein Krankenhaus konnte erst im Jahr 2016 im Wege einer Schiedsstellenfestsetzung ein Budget gemäß BPflV festgelegt werden. Pflegesatzzeitraum 2015 Für den Pflegesatzzeitraum 2015 gestaltete sich die Vorbereitung durch die HBKG und die Terminierung der Verhandlungstermine zunächst unproblematisch, insbesondere da keine wesentlichen Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. Für alle Krankenhäuser außerhalb der Gesundheit Nord konnte unterjährig das Budgetverfahren abgeschlossen werden. Für die Krankenhäuser der Gesundheit Nord konnte im somatischen Bereich im Jahr 2015 keine Einigung erzielt werden. Insbesondere wegen unterschiedlicher Auffassungen zur Bewertung von Mehrleistungen erfolgten hier zu Beginn des Jahres 2016 Festsetzungen durch die Schiedsstelle gemäß 18a KHG. Die HBKG-Geschäftsstelle unterstützte die betroffenen Krankenhäuser in der fachlichen Vorbereitung und der Durchführung der Verhandlung. Für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung konnten mit Ausnahme des Klinikums Bremen-Ost unterjährig im Budgetzeitraum Einigungen über die Vereinbarung 2015 erzielt werden. Für das Klinikum Bremen.-Ost wurde eine Einigung über das Psychiatrie-Budget zum 01.09.2016 im Vereinbarungswege festgelegt. 12

4. Ambulante Notfallversorgung Seitens der Regierungsparteien wurde im Rahmen des Koalitionsvertrages vom 16.12.2013 festgestellt, dass eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Vergütung für die ambulante ärztliche Versorgung, aufgrund der zunehmenden Konzentrierung der ambulanten Notfallversorgung auf die Krankenhäuser, notwendig ist. Infolgedessen hat die DKG in Kooperation mit der DGINA ein Gutachten zur Analyse der Kosten- und Erlösstrukturen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser in Auftrag gegeben. Mit dem Ziel, neben der Kosten- und Vergütungssituation auch die Patienten- und Leistungsstrukturen der ambulanten Notfallversorgung zu untersuchen. Das Gutachten dient als Grundlage für politische Diskussionen zum Finanzierungsbedarf der ambulanten Notfallversorgung. Obwohl nach der gültigen Rechtslage die KVHB für die Durchführung eines organisierten Notdienstes im Rahmen der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung verpflichtet ist, ist ein sprunghafter jährlicher Anstieg ambulanter Notfälle in Bremer Krankenhäusern zu verzeichnen. Wurden im Jahr 2012 insgesamt 115.650 ambulante Notfälle in den Krankenhäusern erfasst, waren es in dem darauffolgenden Jahr bereits 125.751 und im Jahr 2014 sogar 153.097 Fälle. Dagegen sind im Bereich des organisierten Notdienstes der KVHB im Jahr 2014 lediglich 38.200 ambulante Notfälle registriert wurden, d.h. dass inzwischen 80 % der ambulanten Notfallversorgung von den Krankenhäusern geleistet wird. Anzahl ambulanter Notfälle in Bremer Krankenhäusern 2011-2014: 160.000 150.000 153.097 140.000 130.000 120.000 110.000 119.127 115.650 125.751 100.000 2011 2012 2013 2014 13

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des KHSG sowohl strukturelle als auch finanzielle Verbesserungen für die Krankenhäuser aufgegriffen. Zu den strukturellen Merkmalen zählt die in 75 Abs. 1b SGB V konkretisierte Kooperationsverpflichtung. Hiernach sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes in oder an Krankenhäusern Notdienstpraxen einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst eingebunden werden. Zusätzlich wurde in 115 Abs. 2 SGB V Nr. 3a eingefügt, wonach auf der Landesebene eine vertragliche dreiseitige Regelung zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes nunmehr verpflichtend vorgeschrieben wird. Die finanziellen Anpassungen umfassen einerseits unmittelbar finanzwirksame Regelungen sowie Anpassungen der Vergütungsstrukturen. Unmittelbar finanzwirksam wird mit Inkrafttreten des KHSG zum 01.01.2016 der ersatzlose Wegfall des Investitionskostenabschlags bei Erbringung ambulanter Leistungen des Krankenhauses. Zudem wird vorgesehen, dass die Leistungsvergütung der Notfallversorgung aus einem eigenen Honorarvolumen zu erfolgen hat. Für diese Leistungen dürfen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden. 5. Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V Die bisher in 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz zum 1. Januar 2012 durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung als neuer Versorgungsbereich abgelöst. Dieser übernimmt zum einen den bisherigen Katalog von Erkrankungen und Leistungen des 116b Abs. 2 in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes und zum anderen den Richtlinienauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur qualitativen Ausgestaltung der Anforderungen an die Teilnahmeberechtigung. Dieser rechtlich neu definierte Leistungsbereich soll gleichberechtigt sowohl den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern als auch den zugelassenen Krankenhäusern offen stehen und somit als sektorübergreifender Bereich dienen. Der G-BA hat im März 2013 erstmalig die Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V (ASV-RL) beschlossen. Diese stellt den formalen Rahmen für den neuen Versorgungsbereich dar und löst die Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus ab, die eine Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen bei seltenen Krankheiten oder Krankheiten mit komplizierten Verläufen vorsah. Im Verlauf der Jahre 2013-2015 wurden durch den G-BA erste indikationsbezogene Konkretisierungen zu folgenden Erkrankungsbildern beschlossen: - Tuberkulose und atypische Mykobakteriose - Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle - Marfan-Syndrom - Gynäkologische Tumore 14

Parallel zum G-BA werden in dreiseitigen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene, d. h. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung Vergütungs- und Abrechnungsfragen geklärt. Es ist vorgesehen, dass anstatt Anträge nun Anzeigen seitens der Leistungserbringer vorgelegt werden müssen. Während die Anträge an die zuständige Landesplanungsbehörde zu stellen waren, gilt jetzt, dass ein Selbstverwaltungsgremium über die vorgelegten Anzeigen entscheidet. Dieses Gremium heißt Erweiterter Landesausschuss (ELA) nach 116 b Abs. 3 SGB V und muss in jedem Bundesland implementiert werden. Der ELA ist für das Zulassungsverfahren im Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b SGB V zuständig. Dazu gehört die Entgegennahme der Anzeigen gem. 116b Abs. 2 Satz 1 und 8 SGB V sowie die Überprüfung der Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. In einem ersten Gespräch mit KVHB und Krankenkassenverbänden wurde abgestimmt, dass der Erweiterte Landesausschuss im Februar 2013 zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen werden konnte. Voraussetzung aus Sicht der HBKG war, dass vorher eine Geschäftsordnung zwischen den Beteiligten abgestimmt wird, die in der konstituierenden Sitzung des Erweiterten Landesausschusses verabschiedet werden könnte. Das Gremium ist mit je neun Vertretern der Krankenkassen, der Vertragsärzte und der Krankenhäuser sowie einem Vorsitzenden und zwei neutralen Vertretern besetzt. Die Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschusses ist derzeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) angesiedelt. Der ELA hat bis einschließlich 2015 das Anzeigeformular für das Erkrankungsbild Tuberkulose beschlossen. Anträge wurden jedoch bisher noch nicht bearbeitet. 15

6. Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Ausbildung nach 17a KHG Seit dem Jahr 2005 konnten die Krankenhäuser die Budgets der Ausbildungsstätten separat verhandeln. Im Jahr 2006 konnte die HBKG für das Land Bremen in Verhandlungen mit den Krankenkassen Einigung über einen bei der HBKG angesiedelten Ausgleichfonds gemäß 17a KHG erzielen, welcher die Ausbildung ab dem Jahr 2007 über einen landesweit einheitlichen Zuschlag auf sämtliche stationäre Krankenhausfälle finanziert. Schematische Darstellung des Ausgleichsfonds Ausbildung im Land Bremen: Gemäß dem in 17a KHG vorgesehenen Verfahren ist in die Ergänzung zum bestehenden Rahmenvertrag jährlich eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen, in welcher der landesweite Zuschlag, sowie die Höhe der Einzahlungen und Auszahlungen in den bzw. aus dem Fonds festzulegen sind. Die Finanzierungsvereinbarung ist jeweils dem Senator für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Finanzierungvolumen ist von 15,7 Mio. Euro im Jahr 2012 auf 17,8 Mio. Euro im Jahr 2015 gestiegen. Die Höhe des vereinbarten Zuschlags je Fall beträgt 76,09 Euro, bei einem Ausgleichsfonds von 6,2 Mio. Euro für das Jahr 2015. Der Bereich Ausbildung ist als einer der wenigen Bereiche in der Krankenhausfinanzierung auskömmlich ausgestattet. 16

7. Schlichtungsausschuss nach 17c KHG Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum 01. August 2013, hat sich die Aufgabenstellung des Schlichtungsausschusses geändert. Besteht bei den Vertragsparteien über die Ergebnisse der Abrechnungsprüfung nach 275 Abs. 1 c SGB V durch den Medizinischen Dienst (MDK) kein Konsens, kann auf Landesebene der Schlichtungsausschuss durch die Krankenhäuser angerufen werden. Dieser hat die Aufgabe die Ergebnisse zu prüfen und über die Höhe des Vergütungsanspruches zu schlichten. Die Konsultation des Schlichtungsausschusses ist bei Vergütungsstreitigkeiten bis zu einem Wert von 2.000 EUR zwingend, bevor eine Klage beim Sozialgericht erhoben werden kann. Nach Einschätzung der Vertragsparteien geht diese Regelung mit einer deutlichen Mehrbelastung seitens der Krankenkassen und Krankenhäuser einher und traf übereinstimmend bei allen Parteien auf Unverständnis. Bis Mitte 2014 wurde in keinem Bundesland ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Die Umsetzung des Rechtes hat aufgrund unklarer Vorgaben des Gesetzgebers Schwierigkeiten zur Folge gehabt und mündete im September 2015 in Inkrafttreten weiteren Änderungen des 17c Abs. 4 KHG. Im Rahmen der Gesetzgebung zum KHSG wird der Gesetzgeber auf die fehlende Akzeptanz des Schlichtungsverfahrens mit der Abschaffung der Schlichtungsausschüsse auf Landesebene als Konfliktlösungsinstrument reagieren, sodass das Schlichtungsverfahren entfallen wird und der direkte Rechtsweg zum Sozialgericht für die Krankenhäuser wieder offen ist. Diese Gesetzesänderung wird von der HBKG ausdrücklich begrüßt. 17

III. Krankenhaus- und Investitionsplanung 1. Krankenhausplanung- Umsetzung 2013-15 Der Landeskrankenhausplan wurde für die Periode 2010-2015 fortgeschrieben. Die Gültigkeit wurde jedoch letztlich durch Beschluss der Deputation für Gesundheit bis zum 31.12.2017 verlängert. Diese Entscheidung wurde im April 2015 getroffen. Hintergrund für diese Entscheidung ist vor allem die Fülle von Änderungen, die durch das KHSG geplant sind und die auch die Krankenhausplanung betreffen. Das betrifft vor allem die Einführung von Qualitätssicherungsinstrumenten in der Krankenhausplanung. Weitere Hintergründe sind in der geplanten länderübergreifenden Zusammenarbeit Bremens mit Niedersachsen in der Krankenhausplanung sowie in einer Reihe von personellen Wechseln in der Planungsbehörde sind finden. Das Ablaufdiagramm auf der nächsten Seite gibt die dreistufige Planungssystematik wieder, auf der die senatorische Behörde bis Mitte 2017 einen Krankenhausrahmenplan aufzustellen hat. Zur Vorbereitung und Erstellung für den ab 2018 geltenden Landeskrankenhausplan ist geplant, für das Jahr 2016 Arbeitsgruppen zu bilden, an denen sich auch Vertreter der HBKG beteiligen. Zudem wurde im Februar 2015 auf der Gemeinsamen Kabinettssitzung Bremen- Niedersachsen eine länderübergreifende Zusammenarbeit in der Krankenhausplanung vereinbart. Anlass sind die konstant hohen Patientenströme zwischen den beiden Ländern. In den Fokus rückte diese Situation nochmals als im niedersächsischen Umland mehrere Geburtshilfe-Abteilungen geschlossen worden waren und zu einer starken Zunahme der Geburten in der Stadt Bremen geführt haben. Im Rahmen dieser Entwicklung hat sich eine Arbeitsgruppe etabliert mit der Zielsetzung die Krankenhausversorgung im Land Bremen unter Berücksichtigung des niedersächsischen Umlands zu analysieren. Dazu sollen insbesondere die Themen Geburtshilfe, Psychiatrie und die Situation in Bremerhaven Gegenstand der Diskussion sein. Neben der bremischen und niedersächsischen Krankenhausgesellschaft beteiligen sich auch die Ärztekammer Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven, die senatorische Behörde sowie das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung an der AG. Um Fehlinvestitionen in beiden Ländern zu vermeiden und den tatsächlichen Bedarf an Krankenhausleistungen besser zu steuern, sollten die Kapazitätsplanungen der beiden Länder insbesondere im Umland zu Bremen und Bremerhaven besser aufeinander abgestimmt werden und der Aufbau von Doppelstrukturen in besonders spezialisierten Einrichtungen vermieden werden. An der Umsetzung des neuen Krankenhausplans wird sich die HBKG wie gewohnt konstruktiv beteiligen und die gemeinsamen Interessen der Mitgliedskrankenhäuser vertreten. 18

Darstellung der Krankenhausplanung in Bremen: Quelle: BremKrhG, DKG. 19

An der Struktur der vorgehaltenen Fachabteilungen haben sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Rahmen des regulären Planungsprozesses keine wesentlichen Änderungen ergeben, sodass sich die Anzahl der aufgestellten Betten nach jahrelangem Abbau auf ca. 5.500 Betten beläuft. Entwicklung der Bettenkapazität im Land Bremen: 6.000 5.900 5.800 5.861 5.700 5.775 5.600 5.647 5.500 5.554 5.563 5.501 5.509 5.400 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Anmerkung: Dargestellt sind die Zahlen der Planbetten und die Plätze in den Tageskliniken. Insgesamt verfügt das Land Bremen im Jahr 2015 über 5.509 aufgestellte Betten zur voll- und teilstationären Versorgung. Wobei sich diese auf die Städte Bremen und Bremerhaven mit 4.434 (80,5 %) und 1.075 (19,5 %) proportional zum Bevölkerungsanteil verteilen. Mit ca. 90 % ist der überwiegende Teil der Krankenhausbetten im Land Bremen mit einer Anzahl von 4.931 der vollstationären Versorgung zuzuschreiben, wohingegen für die teilstationäre Versorgung insgesamt 578 Betten zur Verfügung stehen. Diese teilen sich wiederum auf die Stadt Bremen mit 3.939 und 505 voll- und teilstationäre Betten und die Stadt Bremerhaven mit 1.002 und 73 voll-und teilstationäre Betten auf. Im Vergleich zum Jahr 2011 sank die Zahl der Krankenhausbetten im Land Bremen absolut um 111 Betten. Diese Entwicklung resultiert aus der Abnahme von insgesamt 170 (-3,3 %) vollstationären Betten und der Zunahme von 59 (+9,3 %) teilstationären Betten. Insbesondere Bremerhaven ist mit einer Abnahme von 121 vollstationären Betten stark von dieser negativen Entwicklung betroffen. Als Ursache gilt mutmaßlich die Verkürzung der Verweildauer, da diese in den vergangenen Jahren deutlich über dem Niveau von Bremen lag. Der dadurch entstandene Belegungsrückgang konnte nicht durch zusätzliche Fälle in gleichem Maße kompensiert werden. 20

Insbesondere haben die Fachabteilungen Geriatrie, Psychiatrie und Geburtshilfe eine starke Belegung zu verzeichnen. Entwicklung der Anzahl der Entbindungen im Land Bremen: 9500 9000 8985 8500 8766 8000 7500 7811 7777 7926 8080 7000 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Nach Ergebnissen des Statistischen Landesamtes Bremen sind die Entbindungen in den Kliniken im Land Bremen stetig gestiegen. Im Vergleich zu 2013 wurden im Jahr 2014 insgesamt 686 zusätzliche Entbindungen vorgenommen, im darauffolgendem Jahr 2015 ist eine Steigerung von 219 Entbindungen zum Vorjahr zu verzeichnen. Erstmals seit 2012 liegt der HBKG-Geschäftsstelle wieder eine aktuelle Übersicht über den Stand der Planbetten im Land Bremen vor. 21

2. Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Krankenhausplanung Im 4 Abs. 3 BremKrhG wurde geregelt, dass die unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausplanung einen Vertrag schließen, in dem Näheres zur Gestaltung des Planungsprozesses und zur Intensivierung der Zusammenarbeit geregelt wird. Mit der Einführung des BremKrhG im Mai 2011 wurde der KVHB und der Ärztekammer im Planungsausschuss eine Beteiligungsrolle eingeräumt. Die HBKG und die Krankenkassen stimmten damals noch überein, dass diesen beiden Organisationen trotz der Formulierungen im BremKrhG nur sehr eingeschränkt die Rolle der unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausplanung zukommt. Deshalb begannen beiden Seiten unter Berücksichtigung des neu formulierten 4 BremKrhG die Verhandlungen über einen Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Krankenhausplanung zügig. Die Verhandlungen würden auf der Grundlage der Vereinbarung aus dem Jahr 1999/2000 geführt, die auch als Grundlage der Formulierung des Gesetzgebers diente. Ein gemeinsamer Vertragsentwurf konnte bis Mitte 2012 erstellt werden. Dieser Entwurf wurde mit der Landesbehörde diskutiert und sollte nach Einigung mit der Behörde den beiden Organisationen zur Herstellung des Einvernehmens übersandt werden. Mit der Behörde gelang zügig eine Einigung. Nicht so mit der KVHB und Ärztekammer, die eine volle Berücksichtigung als unmittelbar Beteiligte forderten. Die HBKG kann jedoch aus dem neuen BremKrhG eine solche Beteiligungsrolle nicht ableiten, was durch ein fachjuristisches Gutachten untermauert wurde. Insoweit ist für die HBKG eine volle vertragliche Einbeziehung von Ärztekammer und KVHB in die Krankenhausbedarfsplanung weder sachgerecht noch rechtlich geboten. Umgekehrt wird die HBKG auch nicht an der ärztlichen Bedarfsplanung beteiligt. Im Ergebnis konnte kein Vertragsabschluss erfolgen. Nach Beschluss der senatorischen Behörde sollen die Beteiligten vorerst im Geiste des Vertrages zusammenarbeiten. Dieser Zustand dauerte seither über 2013 und 2014 bis Mitte 2015 an. Im Jahr 2015 kündigte die HBKG an, sich künftig nicht mehr an den Sitzungen des Planungsausschusses zu beteiligten, wenn hier keine Entscheidung getroffen wird. Das veranlasste die Behörde schließlich einen aktualisierten Vertragsentwurf vorzulegen, wobei die Beteiligung der KVHB und der Ärztekammer auf das Einvernehmen begrenzt ist und somit keine unterzeichnende Vertragspartei darstellt. 22

3. Umsetzung des Landespsychiatrieplanes Der aktuelle Psychiatrieplan für das Land Bremen wurde im Jahr 2010 vorgelegt. Dieser enthält eine Analyse zur Situation der psychiatrischen Versorgung, zeigt Problemstellungen auf und entwickelt daraus abgeleitet ein Programm zur Weiterentwicklung der Psychiatrie. In den Jahren 2011 bis 2013 erarbeiteten drei vom Landespsychiatrieausschuss eingesetzte Arbeitsgruppen auf Basis der im Landespsychiatrieplan empfohlenen Maßnahmen zu den Themenfeldern Einzelfall-bezogene Kooperationen, Integration, Kooperation, Steuerung auf übergeordneter (Landes-) Ebene und zur Qualitätssicherung in der Psychiatrie Vorschläge, die in die weiteren Entwicklungsschritte einfließen werden. Erste konkrete, praxisbezogene Projekte zur Schaffung Gemeindepsychiatrischer Verbünde und zur Entwicklung von Home Treatment - Angeboten konnten bereits umgesetzt werden. Ein Konzept des Gesundheitsressorts zur Weiterentwicklung der Psychiatrie für die Jahre 2013 bis 2021 wurde von der Deputation für Gesundheit im März 2014 positiv aufgenommen und beschlossen. Ferner wurde das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) im Jahr 2014 novelliert und auf fünf Jahre befristet. Die Senatorin für Gesundheit wird bis 2019 eine erneute Novellierung des PsychKG vorbereiten und bereits in der Entwicklung von Eckpunkten eine breite Beteiligung aller, insbesondere auch der psychiatrieerfahrenen Menschen und ihrer Angehörigen, organisieren. Die HBKG beteiligt sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe an der Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung im Land Bremen. 4. Erarbeitung eines Geriatrie-Konzepts für das Land Bremen Die demographische Entwicklung stellt das Gesundheitswesen vor eine große Herausforderung, denn die Gruppe der betagten und hochbetagten Menschen ist die am stärksten wachsende Bevölkerungsgruppe. Zentrales Anliegen ist es, die geriatrischen Versorgungsstrukturen in der akutstationären, rehabilitativen und ambulanten Behandlung bedarfsgerecht, aber auch wirtschaftlich weiterzuentwickeln. Im Mittelpunkt steht dabei die stärkere Vernetzung von akutstationärer Krankenhausbehandlung und den Angeboten der geriatrischen Rehabilitation, damit die Menschen in unserem Bundesland so lange wie möglich selbstbestimmt leben können, dauerhafte Pflegebedürftigkeit und der Verlust von Eigenständigkeit möglichst lange vermieden werden. Dabei zielt das Geriatrie-Konzept für das Land Bremen darauf ab, als übergeordnet sektorenübergreifende Strategie eine sowohl politische als auch gesetzlich verbindliche Maßgabe darzustellen. Auf Basis der jeweiligen Positionspapiere der Krankenkassen und der HBKG wurde zwischen den beiden Parteien eine Grundlage für die Erarbeitung eines Geriatrie-Konzepts für das Land Bremen geschaffen. Das Gemeinsame Landesgremium nach 90a SGB V übernimmt die Initiierung und Koordination des Konzeptes, wobei auch der Landeskrankenhausplan als Rahmen für die Strategie gilt. 23

5. Krankenhausinvestitionen 2013-15 Bekanntlich werden die investiven Kosten der Krankenhäuser durch die öffentliche Hand getragen. Im Land Bremen wird das bundesweit geltende Krankenhausfinanzierungsgesetz durch das seit 2011 in Kraft getreten Bremische Krankenhausgesetz erweitert und bildet die Grundlage für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser. Insgesamt stellte das Land Bremen im Jahr 2014 38,56 Mio. Euro für die Investitionsförderung der Krankenhäuser zur Verfügung. Gegenüber dem Jahr 2013 stellt das eine Steigerung von 9,9 Mio. Euro dar. Im Jahr 2015 betrug die Investitionsfinanzierung im Land Bremen 38,82 Mio. Euro und das Gesamtvolumen der KHG-Mittel auf Bundesebene 2,8 Mrd. Euro. Trotz der Steigerung der Investitionsmittel in den Jahren 2014 und 2015 bleibt das Land Bremen hinter dem eigentlich notwendigen Investitionsbedarf zurück. Das InEK wurde im Jahr 2010 beauftragt bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu kalkulieren, die den Investitionsbedarf für alle stationären Leistungen abbilden. Nach den Ergebnissen der Kalkulation beträgt der jährliche bestandserhaltene Investitionsbedarf bundesweit rund 6 Mrd. Euro. Es werden jedoch insgesamt nur 2,8 Mrd. Euro investiert. Für das Land Bremen ist nach den Ergebnissen des InEK zur ausreichenden Finanzierung der notwendigen Investitionen in Gebäude und Ausstattung der Krankenhäuser ein Investitionsvolumen von 80 Mio. Euro notwendig, welchem derzeit gerade einmal weniger als 40 Mio. jährlich gegenüber stehen. Krankenhaus-Investitionsquoten nach Bundesländern 2014: Hamburg Brandenburg Baden-Württemberg Hessen Bayern Bremen Niedersachsen Schleswig-Holstein Deutschland Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Berlin Nordrhein-Westfalen Sachsen Saarland Thüringen Sachsen-Anhalt 4,3% 4,1% 4,0% 4,0% 3,8% 3,6% 3,5% 3,4% 3,2% 2,9% 2,7% 2,5% 2,4% 2,2% 2,0% 4,9% 5,8% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 24

Obwohl die Investitionsquote im Land Bremen mit 4,0 % über dem Bundesdurchschnitt liegt, kann nicht von einer ausreichenden Investitionsfinanzierung ausgegangen werden, da eine Investitionsquote ab 8 % erst bedarfsgerecht wäre. Im Ansatz hat die Freie Hansestadt Bremen diese Argumente auch anerkannt und die investiven Mittel für 2014 und 2015 auf über 38 Mio. Euro angehoben. Das ist ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung, der durch die HBKG ausdrücklich begrüßt wird, aber leider noch immer hinter den Notwendigkeiten zurückbleibt. Die HBKG weist seit Jahren darauf hin, dass aufgrund der unzureichenden Investitionsfinanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen der Investitionsstau in den Krankenhäusern weiter zunimmt. Dieses ist leider auch für die vergangenen Jahr 2013, 2014 und 2015 zu beobachten. Die seit Jahren dauerhafte Unterfinanzierung führt zu einem gegenwärtigen Investitionsstau für das Land Bremen von 580 Mio. Euro. Der tatsächliche Investitionsbedarf wird vermutlich noch darüber liegen, da es, angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Mittel der Investitionsprogramme der vergangenen Jahre, keinen Anreiz für unsere Mitgliedskrankenhäuser gibt weitere Projekte anzumelden. Selbst wenn die erhöhten Investitionsmittel über 2015 hinaus Bestand hätte, würde sich die Position der Freien Hansestadt im Vergleich mit den anderen Bundesländern nicht wesentlich ändern. Da etwa 37 % der Kapazitäten durch niedersächsische Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, müssten auch die Investitionsmittel entsprechend über dem Bundesdurchschnitt liegen. Des Weiteren haben weitere Bundesländer eine Erhöhung der Investitionsmittel für die Krankenhäuser vollzogen oder angekündigt. Letztlich fördern jedoch alle Bundesländer zu wenig. Eine bundesweite Investitionsquote von 9 % wurde zuletzt 1991 erreicht. Aktuell liegt der Bundesdurchschnitt bei etwa 3,5 %. Mit ihren Stellungnahmen zu den Krankenhausinvestitionsprogrammen 2013 bis 2015 hat die HBKG die Freie Hansestadt Bremen ausdrücklich dazu aufgefordert im Rahmen der geplanten Krankenhausreform eine bundeseinheitliche Lösung für die bedarfsnotwendige Investitionsfinanzierung anzustreben. Jedoch hat auch Krankenhausreform die Thematik der Investitionsfinanzierung nicht aufgegriffen und keine Lösungen für die Investitionsmisere vorgesehen. 25

IV. Qualitätssicherung Qualitätssicherung setzt sich aus den sich gegenseitig ergänzenden Ansätzen und Maßnahmenkatalog zur Sicherung und Verbesserung in der Strukturqualität, Prozessqualität und der Ergebnisqualität zusammen. In allen diesen Dimensionen sind die Krankenhäuser der Freien Hansestadt gut aufgestellt. Das hohe Niveau der Strukturqualität kommt in den erreichten Zertifizierungen zum Ausdruck, die ständige Verbesserung der Prozessqualität wird u.a. durch ein proaktives internes Qualitätsmanagement erreicht und die Erkenntnisse aus der einrichtungsübergreifenden Ermittlung und Darstellung der Ergebnisqualität helfen, ein insgesamt hohes und auch transparentes Qualitätsniveau in der Patientenversorgung aufrecht zu erhalten. Dabei befürwortet die HBKG das auf Bundesebene zentral definierte, aber in der Umsetzung föderal strukturierte externe Qualitätssicherungssystem. Hintergrund ist die Ansicht, dass nur Selbstverwaltungspartner in den Ländern in der Lage sind, die objektive Durchführung und auch die problemlose Umsetzung des strukturierten Dialoges mit den einzelnen Fachabteilungen zu garantieren. Eine effiziente und objektive Gestaltung der Rahmenbedingungen auf Landesebene ist unverzichtbar, da Wettbewerb um Qualität dem Patienten und dem Beitragszahler gleichermaßen dient. 1. Bremer Krankenhausspiegel Im Jahr 2010 startete der Bremer Krankenhausspiegel eine Initiative des Senators für Gesundheit und der HBKG. Neben der HBKG und dem Senator für Gesundheit sind folgende Einrichtungen und Unternehmen weitere Projektpartner: - HKK - Erste Gesundheit, - Techniker Krankenkasse (Landesvertretung Bremen), - Ärztekammer Bremen, - Unabhängige Patientenberatung Bremen, - Verbraucherzentrale Bremen. 26

Die 14 Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven legen hierbei die Qualität ihrer Behandlungen offen. Mit diesem Service wird Patienten, Angehörigen und einweisenden Ärzten ermöglicht, sich ausführlich über Angebote der Krankenhäuser und über Ergebnisse ausgewählter Therapieverfahren zu informieren. Darstellung der Qualitätsergebnisse: Die Qualitätsergebnisse werden anhand von Balkenschaubildern visualisiert. Die jährlich aktualisierten Ergebnisse werden mit Hilfe eines Ampelsystems veranschaulicht. Inzwischen sind auch Zeitreihenvergleiche in den einzelnen Bereichen möglich, weil bereits Daten aus mehreren Jahren dargestellt werden. Homepage des Bremer Krankenhausspiegels: 27

Krankenhausportraits: Darüber hinaus wird jedes Krankenhaus durch ein eigenes Portrait vorgestellt. Dieses enthält wichtige Strukturdaten, Ansprechpartner, sonstige Informationen und neben dem Standort auch eine Möglichkeit über einen Routenplaner, schnell den kürzesten Weg zu finden. Auch die einzelnen Leistungsbereiche und der aktuelle Qualitätsbericht können dort schnell gefunden werden, ebenso wie der Link auf die jeweilige Homepage der Krankenhäuser und die richtigen Ansprechpartner für Patienten, Angehörige und niedergelassene Ärzte. Weiterentwicklungen 2013, 2014 und 2015: In den letzten Jahren ist das Informationsangebot weiter ausgebaut worden. Zudem variieren die Themenschwerpunkt jährlich. Im Jahr 2013 sind die Daten aus dem Bereich der Schlaganfallbehandlung veröffentlicht worden. In den nachfolgenden Jahren waren sowohl das Thema Krankenhaushygiene als auch Geburtshilfe Schwerpunkt des Bremer Krankenhausspiegels. Broschüre zum Bremer Krankenhausspiegel: Zunächst nur als Onlineausgabe verfügbar, wurde der Krankenhausspiegel Ende 2010 durch eine Printausgabe ergänzt. Diese Broschüre wurde auch in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aktualisiert und das Informationsangebot entsprechend ausgeweitet. Die Broschüren werden über Apotheken und eine Reihe von Institutionen im Gesundheitswesen im Land Bremen und darüber hinaus in ausgewählten Arztpraxen verteilt. Die steigende Auflage ist immer relativ schnell vergriffen. Die Meinung der Patienten einbeziehen: Landesweite Patientenbefragung Im ersten Halbjahr 2014 wurden über 16.500 Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern im Land Bremen über die Zufriedenheit mit der Krankenhausbehandlung befragt. Die Befragung erstreckte sich über 42 Einzelfragen in den Bereichen ärztliche und pflegerische Betreuung, Essen, Ausstattung und Gesamtzufriedenheit. Die einzelnen Ergebnisse wurden im Krankenhausspiegel dargestellt. 28

Gesamtzufriedenheit: Insgesamt sind die Menschen in Bremen und Bremerhaven sehr zufrieden mit den Krankenhäusern. 89 Prozent beurteilen die Behandlung und Betreuung, sowie den Krankenhausaufenthalt insgesamt im Jahr 2014, mit sehr gut bis ausgezeichnet. Damit konnte das sehr gute Ergebnis aus den Jahren 2010 und 2012 bestätigt werden. Fazit: Nach fünf Jahren hat sich der Bremer Krankenhausspiegel als der Wegweiser durch Qualität und Angebote der Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven etabliert. Verglichen mit den anderen Online-Portalen und ähnlichen Angeboten können die Krankenhäuser im Land Bremen auf ein Informationsangebot verweisen, dass in diesem Umfang kaum erreicht wird. Durch die Offenlegung der Ergebnisse entsteht ein Wettbewerb um die beste Qualität, von dem alle Krankenhäuser profitieren können. Letztlich dient er damit der Verbesserung der Patientenversorgung und ist damit von großem Nutzen für alle, die der Krankenhausbehandlung bedürfen. 29

2. Internes Qualitätsmanagement zur Prozessverbesserung Im 135 a SGB V ist die Verpflichtung aller Leistungserbringer zur Teilnahme an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zur Errichtung eines internen Qualitätsmanagements beschrieben. Dieser Verpflichtung stellen sich die Krankenhäuser in der Freien Hansestadt bereits seit Jahren in hervorragender Weise. Qualität ist dabei in vielen Unternehmensphilosophien, internen Leitbildern und entsprechenden Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter seit Jahren fest verankert. Bereits seit Jahren sind in allen Krankenhäusern hauptamtliche Qualitätsmanager angestellt, die direkt der Führung des Krankenhauses zuarbeiten. Einzelne Krankenhäuser haben bereits aufgrund ihrer Größe ganze Abteilungen für das Qualitätsmanagement aufgebaut. Darüber hinaus sind viele Mitarbeiter auf allen Ebenen als Qualitätsbeauftragte tätig. Dabei existieren sogenannte Qualitätszirkel, Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich regelmäßig mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung der Qualität beschäftigen. In zahllosen Einzelprojekten werden gezielt Verbesserungsprozesse angestoßen und umgesetzt. Vielerorts werden die internen Arbeitsabläufe über klinische Behandlungspfade standardisiert, was neben ökonomischen Hintergründen, insbesondere auf die stetige und nachhaltige Verbesserung der Prozessqualität zielt. Besondere Maßnahmen zur Eindämmung von MRSA- Infektionen, zur ständigen selbstkritischen Überprüfung der Hygienestandards und zur Etablierung eines effizienten Entlassungsmanagements unterstreichen die Bemühungen der Krankenhäuser. Die Mitgliedskrankenhäuser der HBKG haben ein ausgebautes Beschwerdemanagement für die Patienten eingerichtet. Viele der Mitglieder ergänzen dieses tägliche Angebot durch regelmäßige Patientenbefragungen. Einen festen Bestandteil der täglichen Arbeit stellt auch das Risiko- und Fehlermanagement dar, nicht nur, um haftungsrechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden, sondern auch um menschliches Versagen, soweit irgend möglich, auszuschließen. Die Aufgabe der internen Qualitätsmanagements, Verbesserungspotentiale regelhaft zu erkennen, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung konkret zu entwickeln, einzuleiten und den Erfolg dieser Maßnahmen nachhaltig zu überprüfen, wird umfassend in den Krankenhäusern der Freien Hansestadt Bremen erfüllt. 30

3. Sektorenübergreifende Qualitätssicherung Durch die sektorenübergreifende Qualitätssicherung wird eine Bewertung und Erfassung der Qualität nicht mehr nur ausschließlich im Krankenhaus und in der Praxis, sondern über Sektorengrenzen hinaus möglich. Der G-BA erarbeitete, unterstützt vom Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen in Göttingen (AQUA), eine Richtlinie über die einrichtungsund sektorenübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qesü-RL). Im April 2010 vom Plenum beschlossen, trat sie im Dezember 2010 in Kraft. Bisher wurden erste Aufträge vom G-BA für die Entwicklung von sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren zu folgenden Themen an das AQUA-Institut Göttingen vergeben (Stand 2015): - Kataraktoperationen (Augenoperationen bei grauem Star) - Konisation (gynäkologischer Eingriff) - Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie - Kolorektales Karzinom - Arthroskopisch gestütztes diagnostisches und therapeutisches Verfahren am Kniegelenk (Arthroskopie am Kniegelenk) - Hüftendoprothesenversorgung - Knieendoprothesenversorgung - Vermeidung nosokomialer Infektionen (Postoperativer Infektionen und Gefäßkatheterassoziierter Infektionen) - Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen - Versorgung bei psychischen Erkrankungen Im Land Bremen wurden gegen Ende des Jahres 2010 die ersten Gespräche zwischen den künftigen potentiellen Vertragspartnern, der KVHB, der KZVHB, der HBKG und den Landesverbänden der Krankenkassen aufgenommen. Bis Mitte des Jahres 2011 wurde ein Entwurf für einen Grundlagenvertrag abgestimmt. Allerdings blieben mehrere inhaltliche Fragen offen und konnten nicht gelöst werden. Da die Umsetzung des Verfahrens bundesweit stockte, sahen die Vertragspartner keinen zwingenden Grund, um kurzfristig zu einem Konsens zu kommen. Am 17. Dezember 2015 hat der G-BA die Erstfassung einer sektorübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie beschlossen. Diese Richtlinie regelt die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in Praxen und Kliniken. Dabei fasst die Richtlinie die drei spezifischen QM-Richtlinien für Krankenhäuser, Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zusammen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung der sektorübergreifenden Qualitätssicherung für Herzkatheterleistungen sind die Vertragsverhandlungen zwischen KVHB, KZVHB, Krankenkassen und der HBKG im Jahr 2015 wieder aufgenommen wurden. Es wurde ein Konsens über den Vertragsentwurf aus den Jahren 2011/12 hergestellt. 31

V. Die HBKG im Gesundheitswesen der Freien Hansestadt 1. Landesgremium nach 90a SGB V Um vor dem Hintergrund des aufkommenden Fachkräftemangels und einer höheren Versorgungslast durch Ältere die medizinischen Versorgungsstrukturen flächendeckend und bedarfsgerecht aufrechtzuerhalten, ist die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der Leistungserbringer von zunehmender Relevanz. Mit Wirkung zum 01.01.2012 trat mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz der 90a SGB V in Kraft. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Land Bremen im Juli 2014 ein gemeinsames Landesgremium gebildet, welches Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Fragen der ambulanten und stationären Versorgung in Bremen aussprechen kann. Die Aufgaben des Landesgremiums umfassen u. a. die Stellungnahme zu Bedarfsplänen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder zu Entscheidungen zur Unter- und Überversorgung der Landesverbände der Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese Aufgaben werden unter der Zielsetzung, Abstimmungsprozesse der medizinischen Versorgung zu verbessern, erfüllt. Beteiligte des Gremiums sind neben der Senatorin als Vertreterin des Landes Bremen, jeweils ein Vertreter der KVHB, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen, der HBKG und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie der Ärztekammer. Im Jahr 2015 hat das Landesgremium zur Optimierung des Übergangs zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt für das Entlass- und Überleitungsmanagements Überleitungsbögen entwickelt, zur Förderung der Verbesserung der sektorenübergreifenden Kommunikation. Zudem soll das Landesgremium zusammen mit der HBKG ein von den Selbstverwaltungspartnern entwickeltes Geriatriekonzept fortsetzen. 2. Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz Mit Beginn der 19. Legislaturperiode im Land Bremen wurde im Sommer 2015 die Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Belange der Krankenhäuser das zuständige Parlamentsorgan, zuvor galt dies der Deputation für Gesundheit. Die Deputationen stellen eine Besonderheit in der Bremischen Verfassung dar. Deputationen in der Freien Hansestadt Bremen sind Verwaltungsausschüsse der Bürgschaft zur Kontrolle der Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Im Gegensatz zu reinen Parlamentsausschüssen gehören ihnen auch Senatsvertreter und Bürger an, die nicht Bürgerschaftsabgeordnete sind, aber vom Parlament gewählt werden. In der hier betrachteten Berichtsperiode 2013-2015 fanden insgesamt 21 Sitzungen sowie eine Sondersitzung statt, in denen sowohl Krankenhaus-relevante Themen als auch darüber hinaus Themen mit Gesundheitsschwerpunkten behandelt wurden. Die HBKG wird regelmäßig zu den Sitzungen eingeladen und erhält Unterlagen. Sie kann daher den Mitgliedskrankenhäusern über die relevanten Themen berichten und steht den Deputierten für die Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung. 32

In den Jahren 2013 bis 2015 wurden Themen wie die Investitions- und Krankenhausplanung behandelt, mit dem Ergebnis der Verlängerung des Krankenhausplans 2010-2015 für längstens bis zum 31.12.2017. Darüber hinaus wurde über Themen wie die Reformierung der qualifizierten Leichenschau beraten. Es wurde Gesetzesentwürfen wie dem Entwurf eines Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe oder dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des 90a SGB V zugestimmt. 3. Bremer Pflegeinitiative Vor dem Hintergrund einer alternden Gesellschaft und der Zunahme älterer Pflegebedürftiger steht die pflegerische Versorgung vor großen Herausforderungen. Der Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal insbesondere in der Altenpfege intensiviert diese Problematik und wird sich in den kommenden Jahren noch potenzieren. Auch für Bremen wird eine Zunahme älterer Pflegebedürftiger bis 2030 von 20 bis 30 Prozent prognostiziert. Ein Zusammenschluss aus relevanten Akteuren zur Bremer Pflegeinitiative gegen den Fachkräftemangel berät seit 2012 gemeinsam über notwenige Maßnahmen, die dieser Entwicklung entgegenwirken können. Mit Bildung von drei Arbeitsgruppen, können die Themenbereich Rahmenbedingungen, Nachwuchssicherung sowie Entwicklung und Bildung näher betrachtet werden. Die Maßnahmen umfassen u.a. Weiterentwicklungen der Pflegeberufe in den Bereichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen bis hin zur Nachwuchssicherung durch bspw. Einwerbung ausländischer Arbeitskräfte, Qualitätssteigerungen in den Pflegeausbildungen sowie grundlegende Überlegungen zu Rahmenbedingungen und Finanzierungen. In den zurückliegenden Jahren konnte sich die Initiative über weitere Mitglieder freuen und hat Erfolge nachzuweisen wie die Öffnung der Altenpflegeausbildung im ambulanten Bereich sowie die arbeitnehmerfreundliche Strukturierung der Pfleghelferausbildung. Im Oktober 2013 und Juni 2015 konnte die Initiative zur Präsentation ihrer Zwischenergebnisse im Rahmen einer großen öffentlichen Veranstaltung einladen. Neben den Ergebnissen der einzelnen Arbeitsgruppen, ist die Aufstockung der Zahl der Erstausbildungsplätze in der Altenpflege zu würdigen. Mit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung würden sich weitere Themenfelder öffnen, in denen die Pflegeinitiative eine wichtige Plattform bildet, die Beteiligten und Verantwortlichen in den Dialog über Handlungsalternativen zu bringen. 33

4. Runder Tisch zur Hospiz- und Palliativversorgung Seit 2012 engagieren sich Experten aus unterschiedlichen Bereichen zum Teil ehrenamtlich bei der Arbeit des Runden Tisches zur Hospiz- und Palliativversorgung (RTHP). Die Gründung des RTHP in Bremen resultiert aus der Aufforderung der bremischen Bürgschaft an den Senat, ein Konzept zur Weiterentwicklung der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativversorgung vorzulegen. Zu den Teilnehmern zählen: - die senatorische Dienststellen Soziales und Gesundheit als Koordinatoren, - der Magistrat der Stadt Bremerhaven, - Vertreterinnen und Vertreter der Träger von Hospiz- und Palliativversorgung, - Vertreterinnen und Vertreter aller Betroffenen wie Patientenfürsprecher und Fördervereine, - Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Institutionen und Berufsverbände wie Ärztekammer und Hospiz- und Palliativverband. Der RTHP hat es sich zur Aufgabe gemacht, eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Versorgung zu leisten, sowie die spezifischen Versorgungsprobleme im Land Bremen zu identifizieren. Der RTHP wirkt in beratender Funktion bei Entscheidungen und Stellungnahmen der zuständigen Ressorts mit. Es wurden darüber hinaus Problemlösungswege konzipiert und der Bürgschaft im Dezember 2012 vorgelegt. Der RTHP hat sich als wichtiger Ratgeber zur Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung etabliert und deswegen seine Arbeit nach der ersten Berichterstattung an die Bürgschaft weitergeführt. Mit Beginn der neuen Legislaturperiode im Jahr 2015 waren zunächst andere Themenfelder im Fokus der Gesundheitspolitik. Da die Notwendigkeit der Weiterentwicklung palliativer Versorgungsstrukturen bestehen bleibt, sollte der RTHP jedoch seine wertvolle Arbeit fortsetzen. 5. Fortentwicklung des MRE-Netzwerkes Land Bremen Mit Gründung des MRSA-Netzwerkes Land Bremen durch alle bremischen Krankenhäuser und zahlreiche Laboratorien etablierte sich 2009 ein Netzwerk relevanter Akteure in Bremen zur Umsetzung von MRSA-Präventionsstrategien. Zu Beginn des Jahres 2014 wurde auf Initiative des Runden Tisches die Änderung Netzwerk- Namens beschlossen. Die bisherige Bezeichnung des Netzwerks wurde der fachlichen Ausweitung auf weitere multiresistente Erreger nicht mehr gerecht. Statt "MRSA-Netzwerk Land Bremen" lautet die neue Bezeichnung jetzt "MRE-Netzwerk Land Bremen". Mit diesem Netzwerk wurde den Mitarbeitern von Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesen, Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Rettungsdiensten eine Plattform geliefert, die Koordination, Information und Hilfe bietet. 34

Das Ziel des Netzwerkes besteht im frühzeitigen Erkennen einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern und damit der Vermeidung einer Übertragung und somit eine Verringerung von Infektionen. Es handelt sich dabei um MRE wie: Escheria coli, ESBL, resistente Pseudomonaden (Indikatorenantibiotikum: Carbapenem), Vancomycin resistente Staphylococcus aureus (VRSA). Inzwischen traten erste Einrichtungen (Krankenhaus und stationäre Pflegeeinrichtung) aus Niedersachsen dem Netzwerk durch Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung bei. Weitere Informationen über aktuelle Verfahren sowie Aktivitäten können online unter: www.mre-netzwerk.bremen.de eingesehen werden. Homepage des MRE-Netzwerkes Land Bremen: 35

6. Unabhängige Patientenberatung Bremen Der Verein Unabhängige Patientenberatungsstelle Bremen UPB wurde 1997 durch HBKG, Ärztekammer, Senator für Gesundheit, KVHB und Krankenkassen gegründet. Sie war damit die erste Einrichtung dieser Art, die als Muster für die nachfolgend getroffenen Regelungen auf der Bundesebene im Rahmen des SGB V Pate stand. Nach 18 Jahren hat die UPB ihre Beratungstätigkeit zum 23.12.2015 eingestellt. Der Grund ist die Übernahme des Beratungsangebots durch das private Unternehmen Sanvartis zum 01.01.2016. Um Doppelstrukturen zu vermeiden, wird die Beratungstätigkeit der UPB nicht weitergeführt. Aus Sicht der HBKG stellt diese Entscheidung einen qualitativen Verlust in der Patientenberatung für das Land Bremen dar. 7. Verein Gesundheitswirtschaft Nordwest e.v. Der Verein Gesundheitswirtschaft Nordwest e. V. stellt ein Netzwerk für Wertschöpfung, Versorgung, Qualifizierung und Forschung in der Gesundheitswirtschaft für die Metropolregion Nordwest dar. Es verbindet mehr als 65 Mitglieder aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen und bietet eine Plattform für verschiedene Themenbereiche und Projektinitiierungen der Gesundeitswirtschaft. Der Bereich der Gesundheitswirtschaft in der Metropolregion Nordwest umfasst allein 156.000 Beschäftigte, das entspricht 12 % aller Erwerbstätigen. Davon ist ein Großteil in den Kernbereichen der stationären und ambulanten Versorgung tätig. 36

Dem Verein gehören neben der HBKG auch die Industrie- und Handelskammern, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Krankenhäuser, Krankenkassen, Gesundheitsinitiativen, Forschung, Wissenschaft und Wirtschaftförderung aus der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten an. Mit dem Verein wird ein wichtiger Beitrag zu einer stärkeren Vernetzung in der regionalen Gesundheitsbranche geleistet. Weitere Informationen über Aktivitäten, aktuelle Projekte, sowie Newsletter und Publikationen können unter www.gesundheitswirtschaft-nordwet.de eingesehen werden. 8. Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin Seit Jahren beklagen die Beteiligten im Gesundheitswesen, dass perspektivisch immer weniger Ärzte gefunden werden können, die als Allgemeinmediziner später hausärztlich tätig sein wollen. Hier sind Initiativen notwendig, die insbesondere in der Verbesserung der Weiterbildung gesehen werden. In sogenannten Weiterbildungsverbünden sollen Krankenhäuser und Vertragsärzte konkrete Verabredungen treffen, wie die Weiterbildung kontinuierlich strukturiert werden soll. In Bremen haben sich dem Verbund inzwischen alle relevanten Krankenhäuser und viele Praxen angeschlossen. Dazu wurde eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Diese Koordinierungsstelle dient als zentrale Anlaufstelle für Studierende und Ärztinnen und Ärzte, die sich für eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin interessieren oder sich bereits für die Facharztausbildung entschieden haben, sowie für weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte in Bremen, die Weiterbildungsabschnitte zum Facharzt für Allgemeinmedizin anbieten oder anbieten wollen. Die Koordinierungsstelle berät und unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der Planung und Durchführung ihrer fünfjährigen Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in Bremen. Sie fördert die Bildung von Weiterbildungsverbünden, in denen die gesamte fünfjährige absolviert werden kann. Sie vermittelt Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung an weiterbildende Krankenhäuser und Arztpraxen. Sie hält eine Stellenbörse vor. Bereits zum Jahresanfang 2011 gründeten Ärztekammer Bremen, KVHB und HBKG die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin, die bei der Ärztekammer Bremen eingerichtet wurde. Auf der Internetseite der Ärztekammer wurde dazu eine eigene Informationsseite unter https://www.aekhb.de/kosta/kosta.html eingerichtet, auf der alle relevanten Informationen nachzulesen sind. 37

9. Medizinische Versorgung von Asylbewerbern Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern wird im Land Bremen seit dem Jahr 1993 durch das Gesundheitsprogramm Bremer Modell geprägt. Im Mittelpunkt dessen steht die Gewährleistung einer angemessenen Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern. Mit Beginn der Programminitiative wurde die medizinische Versorgung direkt vor Ort in der Zentralen Aufnahmestelle (ZASt) sowie in größeren Gemeinschaftsunterkünften im Rahmen von niedrigschwelligen Versorgungsangeboten vorgenommen. Seit dem Jahr 2005 ermöglichen die 4 und 6 AsylbLG darüber hinaus Asylsuchenden den unbürokratischen Zugang zur medizinischen Versorgung mittels einer Krankenversichertenkarte. Diese Chipkarte wird nach Registrierung in der ZASt und Übermittlung der Daten an das Amt für Soziale Dienste von der AOK Bremen/Bremerhaven ausgegeben und ermöglicht das Aufsuchen von ambulanten und stationären Versorgungsangeboten sowie den Erhalt von Medikamenten ohne vorherige Antragstellung. Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Bremen Im Jahr 2015 wurden rund 4.000 Flüchtlinge mit der elektronischen Gesundheitskarte in Bremen versorgt. Dies ermöglicht sowohl den Asylsuchenden eine schnelle Behandlung als auch eine Entlastung der bremischen Behörden. Mit Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerber im Jahr 2012 in Hamburg sind die beiden Hansestädte die einzigen Bundesländer, die auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen Land und Krankenkasse Chipkarten zur Sicherstellung der medizinischen Behandlung von Asylbewerben ausstellen. Das Bremer Modell gilt als richtungsweisend und bildet die Grundlage für die seit Oktober 2015 bundeseinheitlichen Vereinbarungen zur Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerber. 38

VI. HBKG Intern 1. Mitarbeit in den Gremien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) setzt sich aus den Landeskrankenhausgesellschaften und einer Reihe von Bundesverbänden der Krankenhausträger zusammen. Die HBKG ist daher in den Gremien der DKG entsprechend vertreten. Als kleinste Krankenhausgesellschaft ist es jedoch nicht möglich, an allen Gremien intensiv teilzuhaben. Deshalb beschränkt sich die HBKG auf die Bereiche, die aus Bremer Sicht prioritär sind. Die Beteiligung an den einzelnen Gremien ist im Anhang dargestellt. Darüber hinaus hat sich die HBKG an diversen Arbeitsgruppen der DKG zu aktuellen Themen beteiligt. 2. Tagungen der Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaften Die Landesgeschäftsführer der 16 Landeskrankenhausgesellschaften treffen sich regelmäßig zur Beratung aller wichtigen Themen, welche die Krankenhäuser betreffen. Hierbei spielen naturgemäß die unterschiedlichen Umsetzungskonzepte diverser Themen auf Landesebene ebenso eine zentrale Rolle, wie die Abstimmung mit der Geschäftsstelle der DKG zu aktuellen Themen im Krankenhausbereich. 3. Seminare 2013-2015 In den Jahren 2013, 2014 und 2015 bot die HBKG zur Fortbildung der Krankenhausmitarbeiter wieder eine Reihe von Seminaren an: 06.02.2013 Abrechnungsrelevante DRG-Informationen für Ärzte Referent: Dr. Jan Scherlitz, DRG-Beauftragter St. Adolf-Stift, Reinbek 28.05.2013 Strategische Abrechnungsentwicklung im EBM 2013 Referent: Silke Karkutsch Firma caroline beil, Wyk auf Föhr 22.11.2013 G-DRG-System 2014 Update für Krankenhausmitarbeiter Referent: Dr. Jan Scherlitz, DRG-Beauftragter St. Adolf-Stift, Reinbek 12.12.2013 Änderungen in den Kodierrichtlinien und den Entgeltkatalogen 2014 Referent: Ralf Hanusch Firma epos, Bad Homburg 39

27.02.2014 Praxisworkshop Patientenrechtegesetz und Patientenverfügung Referent: Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt BDO Legal, Köln 13.05.2014 Fremdpersonaleinsatz im Krankenhaus- Lösungsansätze für rechtssichere Gestaltungen Referenten: Dr. Carolin Kraus, Rechtsanwalt BDO Legal, Köln Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt BDO Legal, Köln 13.06.2014 Strategische Abrechnungsentwicklung im EBM 2014- Änderungen und aktuelle Entwicklungen Referentin: Silke Karkutsch Firma caroline beil, Wyk auf Föhr 17.09.2014 Neuregelung der Abrechnungsprüfung 2014 Referenten: Dr. Martin Blümke, Westküstenklinikum Brunsbüttel und Heide Andreas Wermter Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz 21.11.2014 G-DRG-System 2015 Referent: Dr. Michael Rabenschlag InEK GmbH, Siegburg 11.12.2014 Änderung in den Kodierrichtlinien 2015 und den Entgeltkatalogen Referent: Ralf Hanusch Firma epos, Bad Homburg 24.09.2015 Strategische Abrechnungsentwicklung im EBM 2015 Referentin: Silke Karkutsch Firma caroline beil, Wyk auf Föhr 15.12.2015 Abrechnung von Krankenhausleistungen 2016 Referent: Ralf Hanusch Firma epos, Bad Homburg 40

4. Beteiligung an der DKTIG Seit 1999 ist die HBKG als Gesellschafter an der Deutschen Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG) beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist vor allem die Übernahme der Funktion eines TrustCenters im Rahmen der Datenübermittlung nach 301 SGB V. Darüber hinaus umfasst das Tätigkeitsfeld der DKTIG die Daten- und Informationsaufbereitung der Trägergesellschaften, Sicherstellung des Zugangs der Krankenhäuser zur Telematikinfrastruktur, sowie weitere krankenhausbezogene Dienstleistungen. 41

VII. Qualitätsbüro Bremen Die bundeseinheitliche externe Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung ist zu einer festen Größe im deutschen Gesundheitssystem geworden und in den Bremer Kliniken fest etabliert. Für die Umsetzung im Land Bremen ist das Qualitätsbüro Bremen zuständig, das zum 15.11.2001 seine Tätigkeit aufgenommen hat und räumlich der Geschäftsstelle der HBKG angegliedert ist. Das Qualitätsbüro untersteht der Fachaufsicht des Lenkungsausschusses Qualitätssicherung Bremen (LQB), der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherungen des Landes Bremen, der Bremer Krankenhausgesellschaft, der Ärztekammer Bremen sowie des Bremer Pflegerates zusammensetzt. Patientenberaterinnen sind beratend eingebunden. Die Geschäftsführung für das Qualitätsbüro wurde der Bremer Krankenhausgesellschaft übertragen. Über die Besetzung des Qualitätsbüros entscheidet der Lenkungsausschuss Qualitätssicherung Bremen. Nachdem die ersten Jahre der externen Qualitätssicherung vorwiegend durch Entwicklung und Implementierung der externen stationären Qualitätssicherung gekennzeichnet waren, lagen die Schwerpunkte der letzten Jahre in der Prüfung einzelner Ergebnisse, der Verbesserung der Datenvalidität sowie in einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Verfahrens. Diese Prozesse durch Anregungen aktiv zu begleiten und mitzugestalten lag und liegt dabei im Selbstverständnis des Qualitätsbüros: in diesem Sinnen arbeiten die beiden Mitarbeiterinnen (1,25 Stellen) auf Bundes- und Landesebene in verschiedenen Gremien mit; die wertvollen Hinweise aus Krankenhäusern des Landes Bremen und Anregungen aus den Bremer Fachgruppen dienen ebenfalls dem Ziel einer stetigen und sinnvollen Weiterentwicklung des Verfahrens der externen Qualitätssicherung. Auf der inhaltlichen Ebene werden fachliche Verbesserungsvorschläge in den Bremer Fachgruppen diskutiert und auf die Bundesebene transportiert. Zu methodischen Fragen findet ein kritischer Austausch mit anderen Landesgeschäftsstellen und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz in Berlin (IQTiG) statt, das seit Januar 2016 auf Bundesebene u. a. für das Verfahren zuständig ist. Verschiedene Leistungsbereiche der stationären Qualitätssicherung wurden 2015 neu geordnet, so dass vom Qualitätsbüro nunmehr 16 Leistungsbereiche auf Landesebene betreut werden. Das Modul Koronarangiographie/PCI wurde als erstes in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung überführt, ab 2017 wird die Datenerhebung zu nosokomialen Infektionen bei postoperativen Wundinfektionen folgen. An der Entwicklung weiterer Verfahren zur sektorenübergreifender Qualitätssicherung wird auf Bundesebene engagiert gearbeitet. Auf Landesebene werden Rahmenbedingungen vorbereitet, um einen möglichst reibungslosen Ablauf und konstruktiven Austausch zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten. 42

Anhang 1. Satzung der HBKG 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V.. Er ist eine Vereinigung von Krankenhausträgern, die Krankenhäuser im Lande Bremen betreiben. Er ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). 2. Der Verein, im Folgenden kurz Krankenhausgesellschaft genannt, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen. 3. Sitz der Krankenhausgesellschaft ist Bremen. 2 Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr 1. Die Krankenhausgesellschaft hat den Zweck, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser im Lande Bremen zu fördern. Sie soll die gemeinsamen Interessen der Mitglieder wahrnehmen. 2. Aufgaben der Krankenhausgesellschaft sind insbesondere: 2.1 die Wahrnehmung der gemeinsamen Rechte und Pflichten der Mitglieder in den durch Gesetz und Verordnungen bestimmten Fällen gegenüber staatlichen Körperschaften und Sozialleistungsträgern; 2.2 Stellungnahmen zu beabsichtigten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuarbeiten und abzugeben; 2.3 die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren, sie in Grundsatzfragen zu beraten und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern; 2.4 die Mitglieder zu beraten und zu vertreten, soweit sie hierzu von ihnen im Einzelfall beauftragt worden ist; 2.5 die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Krankenhäuser zu fördern. 3. Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Außerdem darf niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung, seines Glaubens oder in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes genannter Gründe benachteiligt oder bevorzugt werden. 43

Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft fällt das vorhandene Gesellschaftsvermögen an das Land Bremen, das es zur Förderung der Krankenhäuser im Lande Bremen zu verwenden hat. 4. Die Krankenhausgesellschaft kann sich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung an anderen Unternehmen, die im Gesundheitswesen und ggf. auch über Bremen hinaus tätig sind, beteiligen. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Mitglieder 1. Mitglieder der Krankenhausgesellschaft können nur Träger von Krankenhäusern im Lande Bremen werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Die Mitgliedschaft endet: 2.1 durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, erstmals nach zwei Jahren nach Beitritt möglich. Die Kündigung muss spätestens am 01.10. bei der Krankenhausgesellschaft eingegangen sein, um die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres zu bewirken; 2.2 durch Ausschluss aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern schwerwiegende Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung oder ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen; 2.3 durch Auflösung der Krankenhausgesellschaft. 3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile der Krankenhausgesellschaft. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, Leistungen der Krankenhausgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Arbeit der Krankenhausgesellschaft zu unterstützen. Sie sollen den Vorstand von sich aus über alle wichtigen Vorgänge des Krankenhauswesens in ihrem Bereich unterrichten. 2. Die Höhe des Beitragsaufkommens wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es ist zur Hälfte von den Trägern der Krankenhäuser, die der Holding Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen angehören, und zur anderen Hälfte von den übrigen Mitgliedern zu tragen. Die jeweiligen Anteile nach Satz 2 werden zu 50 % nach der Anzahl der entsprechend der Zahl der in diesen Krankenhäusern am 01.10. des Vorjahres aufgestellten Betten erbracht. (Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.1990). 3. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage oder eines besonderen Beitrages zur Deckung von Sonderausgaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Krankenhausgesellschaft beschließen. 44

5 Organe Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung ( 6) und der Vorstand ( 7). 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenhausgesellschaft. Sie trifft im Einzelfall auch Entscheidungen in anderen Angelegenheiten, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel aller vorhandenen Stimmen dies fordern. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 2.1 Beschlüsse über Änderungen der Satzung; 2.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß 4 Absatz 2 der Satzung; 2.3 Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes, seines Stellvertreters und fünf weiterer Vorstandsmitglieder sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit. Für drei Vorstandsmitglieder und drei Ersatzmitglieder haben die Träger der Krankenhäuser, die der Holding Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen angehören, für vier Vorstandsmitglieder und vier Ersatzmitglieder haben die übrigen Mitglieder der Krankenhausgesellschaft das alleinige Vorschlagsrecht; 2.4 Zustimmung bei Bestellung des Vorsitzenden zum Geschäftsführer; 2.5 Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr; 2.6 Einsetzen von Fachausschüssen, Berufung ihrer Mitglieder und Bestimmung ihrer Leiter nach 9; 2.7 Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Vertreter der Krankenhausgesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien; 2.8 Entscheidung über Aufnahmeanträge; 2.9 Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern; 2.10 Feststellung der geprüften Jahresrechnung und Genehmigung des Wirtschaftsplans sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers; 2.11 Entscheidung über die Beteiligung an anderen Unternehmen; 2.12 Entlastung des Vorstandes; 2.13 Beschluss über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft. 45

3. In der Mitgliederversammlung fällt die Hälfte des Gesamtstimmrechts an die Träger der Krankenhäuser, die der Holding Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen angehören. Die andere Hälfte verteilt sich auf die übrigen Mitglieder im Verhältnis der am 01. Oktober des Vorjahres aufgestellten Betten. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied delegiert werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtstimmrechts der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beitragsaufkommen, Umlagen, Auflösung der Krankenhausgesellschaft, Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und Angelegenheiten nach 2 Absatz 2 Ziffer 2.2 werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Gesamtstimmrechts aller Mitglieder gefasst. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern sechs Wochen vor der beabsichtigten Beschlussfassung schriftlich mit Begründung zuzuleiten. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes; bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. 6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem von diesem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzustellen. Ein Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. 7 Vorstand 1. Der Vorstand der Krankenhausgesellschaft besteht aus sieben Personen, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Personen. Im Vorstand fällt die Hälfte des Gesamtstimmrechts an die Träger der Krankenhäuser, die der Holding Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen angehören, die mit drei Mitgliedern im Vorstand vertreten sind. Die andere Hälfte verteilt sich zu gleichen Teilen auf die übrigen vier Mitglieder des Vorstandes, von denen mindestens eines dem Bereich der Bremerhavener Krankenhausträger angehören soll. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied delegiert werden. Einer der Vertreter der Träger der Krankenhäuser, die der Holding Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen angehören, gehört dem Vorstand als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender an. 2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Das Vorschlagsrecht für eine Ergänzungswahl regelt sich nach 6 Absatz 2 Ziffer 2.3 Satz 2. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zum Amtsantritt eines neugewählten Vorstandes, längstens bis zu einem halben Jahr, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte der Krankenhausgesellschaft fort. 46

Eine Ergänzungswahl im Fall des vorzeitigen Ausscheidens einzelner Vorstandsmitglieder oder bei Abwahl durch die Mitgliederversammlung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt auch bei Beendigung des Rechtsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes zum jeweiligen Gesellschaftsmitglied oder mit dem Ende der Funktion, die maßgebend für die Berufung des Mitgliedes in den Vorstand war. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. 4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 4.1 Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Krankenhausgesellschaft, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt; 4.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4.3 Vorlage der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 30.06. des folgenden Jahres. Erstellung des Geschäftsberichtes und Einholung des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers; 4.4 Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres sowie Berechnung der Mitgliedsbeiträge und der Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung; 4.5 rechtzeitige, schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte; 4.6 Einsetzen von Fachausschüssen, Berufung ihrer Mitglieder und Bestimmung ihrer Leiter nach 9; 4.7 Bestellung des Geschäftsführers und Festlegung seiner Aufgaben; es kann der Vorsitzende zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt werden, in diesem Fall bedarf dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung; 4.8 Vorschlag der Vertreter der Krankenhausgesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien. 5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende; bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. 6. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes; die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. 47

7. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einzelne Vorstandsmitglieder und/oder den Geschäftsführer in der Weise zu besonderen Vertretern bestellen, dass jeder von ihnen berechtigt ist, den Verein gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder mit einem anderen besonderen Vertreter zu vertreten. 8. Die Ergebnisse der Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden unterschrieben. 8 Geschäftsführer 1. Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. 2. Die Kassen- und Rechnungsführung ist Aufgabe des Geschäftsführers. 3. Der Geschäftsführer hat in den Sitzungen des Vorstandes sowie der Fachausschüsse beratende Stimme. 4. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung dieser Mitarbeiter im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Stellenplans berechtigt. Im Rahmen dieses ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt er die Gesellschaft nach 30 BGB. Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt. 9 Fachausschüsse 1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können unabhängig voneinander zu ihrer Beratung Fachausschüsse einsetzen und deren Leiter bestimmen. Die Berufung von fachkundigen Personen, die nicht dem Geschäftsbereich von Mitgliedern der Krankenhausgesellschaft angehören, ist grundsätzlich zulässig. 2. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführung über die Einrichtung von Fachausschüssen. 3. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. 4. Die Leiter der Fachausschüsse berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Beratung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 09.01.1985. Beschlossen am 04. Juli 2000, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2004. 48

2. Mitgliedskrankenhäuser der HBKG (Stand: Dezember 2016) Klinikum Bremen Mitte St.-Jürgen-Straße 1 Krankenhausdirektorin: Daniela Wendorff 28205 Bremen Telefon: 0421/497-0 Telefax: 0421/497-5030 Klinikum Bremen Ost Züricher Straße 40 Krankenhausdirektor: Dr. Christoph Gries 28325 Bremen Krankenhausdirektorin: Sabine Weinhold-Witt Telefon: 0421/408-0 Telefax: 0421/408-2366 Klinikum Links der Weser Krankenhausdirektor Dr. Florian Wenzel- Senator-Weßling-Straße 1 Hazelzet 28277 Bremen Krankenhausdirektorin: Angela Peter Kaufmännischer Leiter: Thorsten Rüßmann Telefon: 0421/879-0 Telefax: 0421/879-1599 Klinikum Bremen Nord Hammersbecker Straße 228 Krankenhausdirektorin: Birgit Hilmer 28755 Bremen Telefon: 0421/6606-0 Telefax: 0421/6606-1767 DIAKO Ev. Diakonie-Krankenhaus ggmbh Gröpelinger Heerstraße 406/408 28239 Bremen Geschäftsführer: Walter Eggers Telefon: 0421/6102-0 Telefax: 0421/6102-3336 St. Joseph-Stift GmbH Schwachhauser Heerstraße 54 Geschäftsführer: Torsten Jarchow 28209 Bremen Ärztlicher Direktor: Prof. Karsten Jaeger Pflegedirektor: Carsten Ludwig Telefon: 0421/347-0 Telefax: 0421/347-1808 Rotes Kreuz Krankenhaus ggmbh St. Pauli-Deich 24 Kfm. Geschäftsführer: Dr. Walter Kingelhöfer 28199 Bremen Ärztl. Geschäftsführer: Prof. Dr. Stefan Herget- Rosenthal Pfleg. Geschäftsführerin: Barbara Scriba-Hermann Telefon: 0421/5599-0 Telefax: 0421/5599-351 49

Roland-Klinik GmbH Niedersachsendamm 72/74 Geschäftsführung: Petra Wehrmann 28201 Bremen Ärztl. Direktor: Dr. Hans-Joachim Bauer Verwaltungsleitung: Alexandra Schumann Telefon: 0421/8778-0 Telefax: 0421/8778-267 AMEOS Klinikum Dr. Heines Bremen Rockwinkeler Landstraße 110 Krankenhausdirektorin: Ruth von Basum 28325 Bremen Ärztl. Direktor: Prof. Dr. Uwe Gonther Pflegedirektorin: Nadine Slump Telefon: 0421/4289-0 Telefax: 0421/4289-322 Paracelsus-Klinik Bremen In der Vahr 65 Verwaltungsdirektor: Josef Jürgens 28329 Bremen Ärztl. Leiter: Dr. Norbert Langen Pflegedienstleitung: Brigitte Pisetta Telefon: 0421/4683-0 Telefax: 0421/4683-555 Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide ggmbh Postbrookstraße 103 Kfm. Geschäftsführer: Thomas Kruse 27574 Bremerhaven Med. Geschäftsführer: Prof. Dr. Tido Junghans Telefon: 0471/299-1 Telefax: 0471/299-3198 Ameos St. Joseph-Hospital Wiener Straße 1 27568 Bremerhaven Krankenhausdirektor: Jörgen Wißler Ärztl. Direktor: Dr. Hans Joachim Schmeck-Lindenau Pflegedirektorin: Anke Magdeburg Telefon: 0471/4805-0 Telefax: 0471/4805-742 Ameos Klinikum am Bürgerpark Schiffdorfer Chaussee 29 27574 Bremerhaven Geschäftsführer: Jörgen Wißler Ärztl. Direktor: Dr. Hans Joachim Schmeck-Lindenau Pflegedirektorin: Anke Magdeburg Telefon: 0471/182-0 Telefax: 0471/182-1370 50

Krankenhäuser, mit denen Beratungsverträge bestehen: Neurologisches Reha-Zentrum Friedehorst ggmbh Rotdornalle 64 28717 Bremen Ärztl. Leiter/Geschäftsführer: Dr. René Kakos Kfm. Leiter: Marco Laugalis/ Telefon: 0421/6381-0 Pflegedienstleiterin: Renate Barnack-Otto Telefax: 0421/6381-594 Tagesklinik Virchowstraße Virchowstraße 6 Kfm. Geschäftsführer: Martin Müller 27574 Bremerhaven Ärztl. Geschäftsführer: Frank Forstreuter Pflegedienstleitung: Heiko von Minden Telefon: 0471/92409-0 Telefax: 0471/92409-39 3. Gremien der HBKG (Stand: Dezember 2016) Vorstand der HBKG: Mitglieder Vorsitzender: Jürgen Scholz St. Joseph-Stift 2. Vorsitzende: Jutta Dernedde, Gesundheit Nord Birgit Hilmer, Klinikum Bremen-Nord Dr. Christoph Gries, Klinikum Bremen-Ost Thomas Kruse, Klinikum Reinkenheide Bhv Walter Eggers, Ev. Diakoniekrankenhaus Dr. Walter Klingelhöfer, Rotes Kreuz Krankenhaus Stellvertretende Mitglieder Torsten Jarchow, St. Joseph-Stift Tomislav Gmajnic, Gesundheit Nord Daniela Wendorff, Klinikum Bremen-Mitte Angela Peter, Klinikum Links der Weser Dr. Lars Timm, Ameos Klinikum Bremerhaven Ruth von Basum, Ameos Klinikum Dr. Heines Josef Jürgens, Paracelsus-Klinik Bremen 51

Mitglieder der HBKG im Krankenhausplanungsausschuss: Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. Jürgen Scholz 1. Angela Peter 2. Dr. Wolfgang Paul 2. Daniela Wendorff 3. Walter Eggers 3. Dr. Walter Klingelhöfer 4. Josef Jürgens 4. Ruth von Basum 5. Thomas Kruse 5. Dr. Lars Timm 6. Uwe Zimmer 6. Heiko Ackermann Mitglieder der HBKG im Erweitertem Landesausschuss nach 116b SGB V: 1 Mitglieder 1. Stv. Mitglieder 2. Stv. Mitglieder Jürgen Scholz St. Joseph-Stift Torsten Jarchow St. Joseph-Stift Lars Steinlicht St. Joseph-Stift 2 Dr. Wolfgang Paul Gesundheit Nord Jutta Dernedde Gesundheit Nord Tomislav Gmajnic Gesundheit Nord 3 Walter Eggers Ev. Diakoniekrankenhaus Ruth von Basum Ameos Klinikum Dr. Heines Isabel Schulte to Bühne Ev. Diakoniekrankenhaus 4 Dr. Walter Klingelhöfer Rotes Kreuz Krankenhaus Josef Jürgens Paracelsus-Klinik Bremen Barbara Scriba-Hermann Rotes Kreuz Krankenhaus 5 Prof. Tido Junghans Klinikum Reinkenheide Dr. Lars Timm Ameos Kliniken Bremerhaven Thomas Kruse Klinikum Reinkenheide 6 Daniela Wendorff Klinikum Bremen-Mitte Judith Borsch Gesundheit Nord Birgit Hilmer Klinikum Bremen-Nord 7 Dr. Christoph Gries Klinikum Bremen-Ost Angela Peter Klinikum Links der Weser Prof. Bernd Hertenstein Klinikum Bremen-Mitte 8 Uwe Zimmer Geschäftsstelle HBKG Petra Wehrmann Roland Klinik Marc-André Pogonke Paracelsus-Kliniken 9 Heiko Ackermann Geschäftsstelle HBKG Jörgen Wißler Ameos Klinikum St. Joseph Bhv Bente Buttgereit Geschäftsstelle HBKG 52

Schiedsstelle nach 18a KHG: Mitglieder 1. Jutta Dernedde 2. Dr. Wolfgang Paul 3. Thomas Kruse 4. Walter Eggers 5. Jürgen Scholz Stellvertretende Mitglieder 1.1 Heiko Ackermann 1.2 Dr. Walter Klingelhöfer 2.1 Petra Wehrmann 2.2 Josef Jürgens 3.1 Uwe Zimmer 3.2 Dr. Christoph Gries 4.1 Torsten Jarchow 4.2 Daniela Wendorff 5.1 Ruth von Basum 5.2 Tomislav Gmajnic Mitglieder der HBKG im Erledigungsausschuss nach 116b SGB V: 1 Mitglieder 1. Stv. Mitglieder 2. Stv. Mitglieder Jürgen Scholz St. Joseph-Stift Prof. Tido Junghans Klinikum Reinkenheide Dr. Walter Klingelhöfer Rotes Kreuz Krankenhaus 2 Dr. Wolfgang Paul Gesundheit Nord Daniela Wendorff Klinikum Bremen-Mitte Judith Borsch Gesundheit Nord 3 Uwe Zimmer Geschäftsstelle HBKG Walter Eggers Ev. Diakoniekrankenhaus Heiko Ackermann Geschäftsstelle HBKG Mitglieder der HBKG im Landesgremium nach 90a SGB V 1 Mitglieder 1. Stv. Mitglied 2. Stv. Mitglied 3. Stv. Mitglied Jürgen Scholz St. Joseph-Stift Uwe Zimmer Geschäftsstelle HBKG Torsten Jarchow St. Joseph-Stift Jutta Dernedde Gesundheit Nord 53

Vertreter der HBKG bei der DKG Präsidium der DKG Mitglied: Uwe Zimmer Vorstand und Mitgliederversammlung der DKG Mitglied: Jürgen Scholz Stv. Mitglied: Uwe Zimmer Fachausschuss für Krankenhausfinanzierung Mitglied: Uwe Zimmer Fachausschuss für Personal und Krankenhausorganisation Mitglied: Heiko Ackermann Haushaltsausschuss Mitglied: Uwe Zimmer Kommission Krankenhaus-Psychiatrie Mitglied: Ludger Buitmann Kommission Leistungsentgelte Mitglied: Heiko Ackermann Vertreter der HBKG auf Bundesebene Bundesschiedsstelle Stv. Mitglied: Uwe Zimmer Zusammenarbeit der Landeskrankenhausgesellschaften Tagungen der Geschäftsführer Mitglied: Uwe Zimmer AG Landesbasisfallwert Mitglied: Heiko Ackermann AG Krankenhausplanung und -investition Mitglied: Uwe Zimmer AG Ausbildung Mitglied: Heiko Ackermann AG Umsetzung 116b SGB V Mitglieder: Uwe Zimmer / Heiko Ackermann Gesellschafterversammlung DKTIG Mitglied: Uwe Zimmer Fachausschuss Medizin Mitglied: Dr. Ernst-G. Mahlmann Kommission Hygiene Mitglied: Martin Eikenberg Arbeitsgruppe Presse und Öffentlichkeitsarbeit Mitglied: Uwe Zimmer Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Entgeltsystems Mitglied: Uwe Zimmer Arbeitsgruppe Arzneimittel Mitglied: Rainer Dubbels Kommission Qualitätssicherung Mitglied: Carola Wiechmann Stand: Periode 2016-2018 54

4. Verzeichnis der aktuellen Verträge und Vereinbarungen - Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 137 SGB V - Externe Qualitätssicherung - - Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V - Soziale Betreuung der Versicherten - - Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - Nahtloser Übergang von Krankenhausbehandlung zur Pflege - - Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- - Vertrag nach 115 Abs. 1 SGB V zu 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V - Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus - - Verträge zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) gemäß 137f i.v.m. 137g SGB V - Brustkrebs vom 09.01.2007 - Koronare Herzkrankheit vom 01.03.2005 - Asthma/COPD vom 01.03.2006 - Vereinbarung über die Grundsätze zur Ausgestaltung eines Ausgleichsfonds nach 17a Abs. 5 KHG zur Finanzierung der Ausbildung für die in 2 Nr.1a KHG genannten Berufe vom 13.12.2006 - Vereinbarungen des landesweit geltenden Ausbildungszuschlages nach 17a KHG - Vereinbarungen des Landesbasisfallwertes gemäß 10 KHEntgG - Mustervertrag zur Arzneimittellieferung nach 129a SGB V - Rahmenvertrag über die ambulante Abgabe von Heilmitteln durch Bremer Krankenhäuser und ihnen vergleichbarer Einrichtungen - Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die ambulante Abgabe von Heilmitteln durch Bremer Krankenhäuser und ihnen vergleichbare Einrichtungen - Vertrag über die Vergütung histologischer und zytologischer Untersuchungen - Vereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung in Krankenhäusern - Richtlinie der Krankenhäuser des Landes Bremen für den Umgang mit Fehl- und Totgeburten 55

Für Ihre Notizen: 56

Für Ihre Notizen: 57

Für Ihre Notizen: 58

Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Anne-Conway-Straße 10 28359 Bremen Tel. 0421 / 24 10 20 Fax 0421 / 24 10 222 www.hbkg.de info@hbkg.de