Gesundheitswesen Grundlagen. Referent: Herr Gagzow

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1 Gesundheitswesen Grundlagen 1

2 Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.v. Wismarsche Straße 175, Schwerin Gesundheitsökonomie Universität Greifswald Stationäre Versorgung durch Krankenhäuser, GF der KGMV

3 Gesundheits- und Sozialwesen Prävention Akutmedizin Rehabilitation Pflege Hospiz Stat./amb.: möglich Zwischenlösungen entwickeln sich Kooperationen, Fusionen, Übernahmen, etc. 3

4 Gesundheitswesen Akutmedizin / Rehabilitation Rechtsquelle: SGB V : grundlegend KHG, BPflV, KHEntgG: speziell akut 4

5 Akutmedizin Krankenhäuser (stat.) KV-Arzt (amb.) Diverse Zwischenlösungen möglich (Ambulanz im KHS, MVZ) Sonderthema Rettungswesen 5

6 Existenzbasis: - KHS-Plan (allg.) Krankenhaus - Feststellungsbescheid / Versorgungsauftrag (konkret) Zustandekommen: Landesbehörde + Planungsbeteiligte 6

7 Planung Landesbehörde (in MV) : Sozialministerium Planungsbeteiligte (in MV): KK, LKT, SGT, KGMV (unmittelbar), ÄKMV (mittelbar) Anhörungsrecht für KHS-Träger Feststellung durch Landesbehörde (Einvernehmen mit Planungsbeteiligten ist anzustreben) 7

8 Standort Planungstiefe (in MV, derzeit) Abteilungen voll- oder teilstationär (nach Weiterbildungsverordnung der ÄK) Betten/Plätze je Abteilung Ausbildungsstätten nachrichtlich: med. Großgeräte 8

9 Bedeutung der Planung Kontrahierungszwang mit Kostenträgern und Patienten: KHS muss Patienten behandeln KHS hat Anspruch auf: - Investitionen durch Land - Leistungsvergütung vom Nutzer im Umkehrschluss besteht Versicherungspflicht 9

10 Kontrahenten Bürger Patient Krankenhaus Krankenkasse Krankenhaus Krankenkasse Müssen jeweils miteinander Verträge schließen, d. h. kontrahieren 10

11 Ablauf der Planung (1) Landesbehörde (SM) erstellt Krankenhausplan Krankenhausbetreiber stellt Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan Land strebt Einvernehmen mit dem Planungsbeteiligten an (diverse Beratungen) Land hört den Krankenhausbetreiber an 11

12 Ablauf der Planung (2) Landesbehörde teilt Krankenhaus Entscheidung durch Feststellungsbescheid mit Bei Veränderungsbedarf stellt Krankenhausträger (oder) Planungsbeteiligter Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides so erfolgt ständige Aktualisierung der Krankenhauslandschaft in MV 12

13 Finanzierung (dual) Fördermittel für Investitionen: Antrag an das Land Budget/Entgelte für Betriebskosten: Aufforderung zur Budgetverhandlung an die Kostenträger (Krankenkassen) Voraussetzung: Kasse trägt min. 5% des Krankenhausbudgets 13

14 Fördermittel Land ist verpflichtet nach KHG und LKHG-MV Einzelförderung auf konkreten Antrag (EF) sowie Pauschalförderung für Anlagegüter Jahre Nutzungsdauer und Kosten über 55 TE zu gewähren. Land ist verpflichtet: Pauschal zum Krankenhausplan Investitionsplan zu erstellen. KHS hat Anspruch auf Förderung Prozedere: analog zur Planung. 14

15 Einzelförderung Krankenhaus stellt konkreten Antrag bei Landesbehörde Landesbehörde berät mit Planungsbeteiligten Prüft Finanzierbarkeit nach Landeshaushalt Teilt Krankenhaus Entscheidung mit Krankenhaus akzeptiert oder klagt vor Gericht gegen Entscheidung 15

16 Pauschalfördermittel Landesbehörde erlässt jährlich Pauschalförderverordnung mit einem Verteilerschlüssel auf der Basis der vom Ladtag in den Landeshaushalt eingestellten Mittel Bemessungsbasis in MV: Budget der Krankenhäuser 16

17 17

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