Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten

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Transkript:

Ausgabe 2/2016 28. September 2016 UPDATE KAPITALMARKT Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten INHALT Bundesregierung beschließt CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz Die Bundesregierung hat am 21. September 2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die sogenannte CSR-Richtlinie um. CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die Verantwortung von Unternehmen, für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Nach dem Gesetzentwurf müssen bestimmte große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen. Erforderlich werden dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozialund Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten: Künftig müssen bestimmte große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen. Zudem sind insbesondere auch Angaben zu den Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen. Angaben zu Diversitätskonzepten: Darüber hinaus haben bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen. Erweiterung der Sanktionsregelungen: Schließlich werden die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben. Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden. Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Name Schlecht und Collegen Corporate Finance Advisors Geschäftsführer Dr. Stephan Schön Sitz Stuttgart Registergericht Amtsgericht Stuttgart Nummer HRB 755222 t +49 (0)711 3000 9428 m +49 (0)177 880 3753 f +49 (0)711 3000 9431 Quelle: BMJV

UPDATE KAPITALMARKT Zielsetzung und Notwendigkeit der Neuregelungen Der Entwurf des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (Richtlinie 2014/95/EU) in deutsches Recht. Die Richtlinie 2014/95/EU dient dazu, Regelungen zu treffen, die das Vertrauen von Investoren sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern in Unternehmen stärken sollen, indem mehr als bisher über nichtfinanzielle Aspekte der Tätigkeit von bestimmten Unternehmen berichtet wird. Durch die neuen Vorgaben für die Berichterstattung kann mittelbar auch das Handeln der Unternehmen beeinflusst und ein Anreiz geschaffen werden, nichtfinanziellen Belangen und damit verbundenen Risiken, Konzepten und Prozessen stärkeres Gewicht in der Unternehmensführung beizumessen. Die öffentliche Diskussion um die Reichweite der Verantwortung von Unternehmen in ihrer Lieferkette hat dies einmal mehr gezeigt. Unternehmen werden heute nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet. Investoren, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher verlangen zu Recht mehr und bessere Informationen. Dazu zählen Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange genauso wie die Achtung der Menschenrechte oder Konzepte zur Korruptionsbekämpfung. Wir wollen die Transparenz im Bereich der unternehmerischen Verantwortung weiter stärken. Große Unternehmen sollen daher verpflichtet werden, auch über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten. Heiko Maas, Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Folgende Unternehmen sind von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen Zur Offenlegung einer sogenannten nicht-finanziellen (Konzern)Erklärung (Nachhaltigkeitsbericht) in Ergänzung zum (Konzern)Lagebericht sind zukünftig große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet. In diesem Zusammenhang sind unter großen Unternehmen von öffentlichem Interesse solche Unternehmen zu verstehen, die kapitalmarktorientiert (i.s.v. 264d HGB), Kreditinstitut (rechtsformunabhängig) oder Versicherungsunternehmen (rechtsformunabhängig) 1

sind und die gleichzeitig an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten: Bilanzsumme 20 Millionen Euro, Umsatzerlöse 40 Millionen Euro, im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte. Erfasst sind aus dieser Gruppe, wie bereits erwähnt, aber nur solche Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Beschäftigte haben. Die neuen Berichterstattungspflichten betreffen erstmalig Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Der Betreiber des Bundesanzeigers schätzt, dass von den neuen Berichtspflichten insgesamt 548 Unternehmen erfasst sind. Bislang war davon ausgegangen worden, dass rund 6.000 Unternehmen und Gesellschaften unter das neue Gesetz fallen würden. Entsprechend wird damit der gesetzliche Rahmen deutlich enger gefasst als bisher angenommen. Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht vom Anwendungsbereich der neu geschaffenen Informationspflichten und der weiteren Vorgaben für die Wirtschaft erfasst. Eine Ausweitung der Pflichten auch auf kleinere Unternehmen wurde nicht vorgesehen, um die Bürokratiekosten für kleine und mittlere Unternehmen möglichst gering zu halten. AUSGABE 2/2016 28. September 2016 Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des 289b HGB ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. Der Nachhaltigkeitsbericht bzw. die sog. nicht-finanzielle Erklärung bezieht sich darüber hinaus zumindest auf folgende Aspekte: Umweltbelange (bspw. Angaben zu Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder Schutz der biologischen Vielfalt); Arbeitnehmerbelange (bspw. Angaben zu Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu Arbeitsbedingungen, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zum sozialen Dialog, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften sowie zum Gesundheitsschutz oder der Sicherheit am Arbeitsplatz); Sozialbelange (bspw. Angaben zum Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften); Achtung der Menschenrechte (bspw. Angaben zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen); und - - Bekämpfung von Korruption und Bestechung (bspw. Angaben zu den bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung). 2

UPDATE KAPITALMARKT Themen wie Verbraucherinformation und -aufklärung, Datenschutz und Beschwerdemanagement finden sich in dem Gesetzentwurf, wie ursprünglich angedacht, jedoch nicht. Zu den vorgenannten aufzunehmenden Aspekten sind Präzisierungen i.s.e. daraus resultierenden besseren Verständnisses des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf diese genannten Aspekte offenzulegen, einschließlich: einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie die Ergebnisse dieser Konzepte; die wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft; die wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft; der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind; sowie soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. Damit sind zu dem im März diesen Jahres veröffentlichten Referentenwurf, außer einigen inhaltlichen Präzisierungen, keine größeren inhaltlichen Änderungen zu verzeichnen. Sanktionen bei Nicht-Erfüllung der Berichterstattungspflichten Eine inhaltliche Abschussprüfung der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des Nachhaltigkeitsberichts ist im neuen Gesetz nicht vorgesehen. Bei Nicht-Erfüllung der neuen Berichterstattungspflichten drohen allerdings Bußgelder i.h.v. maximal EUR 10 Mio., was deutlich über die auf EU-Ebene geforderte Mindestsumme von EUR 50.000 hinausgeht. Fazit Die Bundesregierung wollte bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen möglichst entlasten, was im Zuge einer weitgehenden Umsetzung des auf EU-Ebene geforderten Mindestmaßes an Regulierung der CSR-Berichterstattung grundsätzlich auch gelungen sein dürfte. 3

Deutlich wird dieser Aspekt insbesondere anhand der Tatsache, dass große Unternehmen ihre Berichterstattungspflicht über die Lieferkette nicht pauschal an die häufig kleineren Lieferanten weitergeben sollen dies ist nur dann möglich, wenn es sich dabei um wesentliche Informationen handelt und die entstehenden Anforderungen an die KMU verhältnismäßig sind. Ganz ausgenommen von der Berichtspflicht sind Lieferanten damit jedoch aber nicht, was zukünftig wohl auch häufiger dazu führen wird, dass diese Auskunft zu CSR- Daten gegenüber ihren Kunden und Auftraggebern leisten müssen. Entsprechend bereits implementierte und passgenaue Berichtsstrukturen bei kleineren und mittelständischen Unternehmen können daher künftig durchaus zu einem Faktor bei der Auswahl solcher Unternehmen als geeignete neue Lieferanten werden. AUSGABE 2/2016 28. September 2016 Schlecht und Collegen Corporate Finance Advisors GmbH Forststraße 9 70174 Stuttgart t +49 (0)711 3000 9428 m +49 (0)177 880 3753 f +49 (0)711 3000 9431 Verwendetes Bildmaterial: Adobe Stock 4