Nachhaltigkeitsberichterstattung österr. Unternehmen
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1 Nachhaltigkeitsberichterstattung österr. Unternehmen Status und Vorschau (gesetzliche Verankerung der Berichterstattungspflicht für PIE s ab 2017) DR. WOLFRAM TERTSCHNIG 19. APRIL 2016
2 Inhalt Rahmenwerke, Instrumente, Mechanismen Status der NHB in Österreich Die europäische CSR-Politik Die neue EU Richtlinie 2014 / 95 ( NFI-RL ) Hintergrund, Regelungsbereich Umsetzung in Österreich Unverbindliche Leitlinien der EK Blick über die Grenzen (Gesetzesentwurf Deutschland)
3 Int. Rahmenwerke zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Die 10 Prinzipien des UN Global Compact Die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) - (aktueller Standard G4, inklusive der Sector Supplements ) Das IIRC-Rahmenwerk zur Integrierten Berichterstattung Der Nachhaltigkeitskodex des dt. RNE Die ISO und ihre 7 Kernthemen Umweltberichterstattung auf Grundlage von EMAS Der SDG-Kompass ( gem. Initiative von WBCSD, UN-GC und GRI)
4 Ein neuer globaler Orientierungsrahmen: Agenda 2030 und 17 Nachhaltigkeitsziele
5 Instrumente und Mechanismen in Österreich Standards wie ONR und ON Wettbewerbe, wie der Austrian Reporting Award (ASRA) Diverse Handbücher und Leitfäden (z.b.: respact Leitfaden für KMUs, in 6 Schritten zum Nachhaltigkeitsbericht ) B2B-Plattformen und Netzwerke (z.b.: respact-webinare zur NHB) Beratungsförderungen i.d.r. betriebliche Umweltberatungsmechanismen der Länder
6 Nachhaltigkeitsberichterstattung österreichischer Topunternehmen (E&Y 2015) Anzahl der Nachhaltigkeitsberichte konstant bis leicht gestiegen Unternehmen weiterhin zögerlich bei Integration von Berichten GRI Leitfaden ist führende Referenz Anteil an extern verifizierten Berichten nimmt zu Im internationalen Vergleich ist Österreich weiterhin abgeschlagen
7 Zahlen und Fakten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich Anzahl der österr. CSR Berichte: 82 (2014), 84 (2015): 50 % extern verifiziert Anzahl der Berichte großer Unternehmen/PIE`s (gem. RL 2014 /95): 39/30 (2014), 44/30 (2015); 67% der Berichte von PIE`s extern verifiziert < 5 % der großen Unternehmen legen jährliche/regelmäßige CSR-Berichte: 25% der Top 100, 40% aus dem Prime Market Berichte von großen Unternehmen auf Basis von GRI: 85 % (2014), 86 % (2015) ca. 50 % der umsatzstärksten öffentlichen Unternehmen berichten regelmäßig über Nachhaltigkeit
8 Meilensteine der europ. CSR-Politik EU-Grünbuch 2001: Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung von Unternehmen Kommissionsmitteilungen 2002 und 2006: auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in die Unternehmenstätigkeit und in Stakeholder-Wechselbeziehungen integrieren Entschließungen des europ. Parl. (2007/ Howitt-Report 2011 ) Kommissionsmitteilung 2011: CSR ist die Verantwortung von Unternehmen für ihre gesellschaftlichen Auswirkungen Um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, wird die Kommission [ ], einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift über die Transparenz der sozialen und ökologischen Informationen präsentieren, die von den Unternehmen aller Branchen bereitgestellt werden. (Kom 2011,681)
9 Der europarechtliche Rahmen /1 (1) Die Modernisierungsrichtlinie 2003/51 Art. 46 (1) der vierten Bilanzrichtlinie : Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und soweit angebracht nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Umsetzung in Österreich durch ReLÄG 2004: Seit 2004 sind in Österreich ca. 850 große Kapitalgesellschaften verpflichtet, Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange in den Lagebericht aufzunehmen (i.e., Nachhaltigkeitsthemen und Kennzahlen, die einen relevanten Einfluss auf Geschäftserfolg und wirtschaftliche Lage haben)
10 Der europarechtliche Rahmen /2 (2) Die EU Richtlinie 2013/34, Art in Österreich umgesetzt in 243 (5) und 267 (2) UGB: Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht soweit angebracht auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu
11 Zielgruppe fd Bestimmungen lt. 243 (5) und 267 (2) UGB: 189a. 1. Unternehmen von öffentlichem Interesse: a. Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats [ ] zugelassen sind; b. Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute [ ] sind c. Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen [ ] sind. d. Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden 221. (3) große Kapitalgesellschaften: sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreiten. 1) Mehr als 250 MitarbeiterInnen 2) Bilanzsumme mehr als 20 Millionen Euro 3) Nettoumsatz mehr als 40 Millionen Euro Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft
12 Der europarechtliche Rahmen /3 (3) Die EU-Richtlinie 2014/95 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen Veröffentlichung im Amtsblatt am Nationale Umsetzung bis ; zeitgleich Veröffentlichung unverbindlicher Leitlinien durch die EU-K Innerstaatliche Zuständigkeit i. Justizministerium, Konsultationsprozess im Herbst 2015 Gesetzesentwurf des BMJ ( Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz ) voraussichtlich Ende Juni im Ministerrat Große Unternehmen/PIE`s werden damit erstmals 2018 (für das Geschäftsjahr 2017) berichtspflichtig (in Österreich ca. 100 bis 120 Unternehmen betroffen, i.e. Faktor 3-4 gegenüber 2014/2015)
13 Zielsetzungen der EU-Richtlinie 2014 / 95 Schaffung von Transparenz zur Stärkung des Vertrauens von InvestorInnen und VerbraucherInnen Leichter Zugang zu Informationen für InvestorInnen und VerbraucherInnen über die Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen, sodass diese informierte Entscheidungen treffen können Anreiz für Unternehmen, sich mit Umweltbelangen und gesellschaftlichen Herausforderungen auseinanderzusetzen Langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz in Verbindung bringen
14 Die Zielgruppe der EU Richtlinie 2014 / 95 Welche Unternehmen sind betroffen? Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE`s), d.h.: Börsennotierte U. mit > 500 MA, große Banken und Versicherungen (im Unterschied zu EU RL 2013/34 bzw. UGB 243(5), wonach alle börsennotierten U. und große Kapitalgesellschaften - hier mit einer Beschäftigtenzahl von > 250 MA - berichten müssen (Es liegt im Ermessen der MS, darüber hinaus weitere Unternehmen / U.-Kategorien national als PIE zu definieren) Forderung BMLFUW: Erweiterung der Zielgruppe auf Unternehmen, die in öffentlichem Eigentum oder überwiegendem öffentlichen Eigentum stehen
15 Art. 19a der EU Richtlinie 2014 / 95: Inhalt der Berichterstattung /1..nehmen in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung auf, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen Allgemeiner Grundsatz: Comply or Explain
16 Art. 19a der EU Richtlinie 2014 / 95: Inhalt der Berichterstattung /2 eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter Geschlecht Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist
17 EU Richtlinie 2014 / 95 Orientierungsrahmen für die Berichte Unternehmen können sich dabei lt. EW (9) der RL orientieren an: Die UN Global Compact-Prinzipien Die UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte Die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen Die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation ILO Die Global Reporting Initiative (GRI) ISO EMAS Die Mitgliedsstaaten können normieren ob die Berichterstattung im Lagebericht integriert od. gesondert (in maximal 6-monatigem Abstand) erfolgt
18 EU Richtlinie 2014 / 95 Orientierungsrahmen für die Berichte /2 Die Richtlinie lässt offen ob die Mitgliedsstaaten einen Prinzipien-basierten Ansatz verfolgen oder konkretere Vorgaben für Berichtselemente normieren Position BMLFUW Safe Haven Klausel für die G4-Richtlinie (inkl. deren Sector Supplements) der Global Reporting Initiative (GRI) den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) sowie für alle umweltrelevanten Aspekte, Kriterien und Angaben nach Art.19a Abs. 1 der RL validierte Umwelterklärungen gemäß der EMAS-RL 1221/2009 bzw. UMG
19 EU Richtlinie 2014 / 95 Prüfung der Berichterstattung nach Art. 19a (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft überprüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung gemäß Absatz 1 oder der gesonderte Bericht gemäß Absatz 4 vorgelegt wurde. (6) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß Absatz 1 oder dem gesonderten Bericht gemäß Absatz 4 enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden
20 Position BMLFUW zur Prüfung /1 Zweckmäßigkeit der Prüfung: Ziel des Lageberichts lt. 243 Abs. 1 UGB ist, in diesem den Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und [der] Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Der österreichische Gesetzgeber sollte nähere Bestimmungen zur Befähigung und Befugnis normieren. Im Rahmen der Auditierung und Validierung ökologischer Aspekte der NFI- Erklärung bzw. der Umwelterklärung sollten jedenfalls registrierte EMAS UmweltgutachterInnen als unabhängige staatlich registrierte PrüferInnen angeführt werden
21 Position BMLFUW zur Prüfung /2 Qualitätssicherung und Vergleichbarkeit von NFI-Berichten: Eine unabhängige inhaltliche Prüfung u. Bestätigung der Berichtsinhalte ist aus wettbewerblichen und anderen Gründen ein zentraler Mechanismus für die Aussagekraft und Akzeptanz/Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung Bereits jetzt lassen > 50 % der freiwillig berichtenden Unternehmen diese Berichte extern validieren Die damit verbundenen Mehrkosten sind vergleichsweise marginal
22 Die Orientierungshilfe der EU-K für die Berichterstattung /1. Die Kommission ist aufgefordert unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über NFI (RL 2014/95/Art. 2) vorzulegen u.a.: Nennung der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen Leistungsindikatoren (Zielsetzung: Erleichterung der Vergleichbarkeit der NFIs der Unternehmen) BMLFUW u.v.a. kritisieren: Später Zeitpunkt der Veröffentlichung 6. Dezember 2016 Öffentliche Konsultation bis 15. April Mangel an europäischer Kohärenz in Bezug auf Qualität / Transparenz / Vergleichbarkeit der NH-Berichte
23 Die Orientierungshilfe der EU-K für die Berichterstattung /2. BMLFUW u.v.a. kritisieren: Mangel an Orientierung in Bezug auf die Berichterstattung in der LieferketteKMU`s werden durch die Lieferkette von der Berichterstattung betroffen sein Berichtspflicht öffentliche Unternehmen: Nehmen Regierungen ihre Vorbildwirkung war? Wie kann die CSR Berichterstattung zur Erreichung der SDGs beitragen?
24 Der dt. Gesetzesentwurf ( CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz ) /1. Federführung im dt. BMJ Änderungen erfolgen im Handelsgesetzbuch - RL wird im Wesentlichen eins zu eins umgesetzt EU-PIE Definition auf große GmbH & Co. KG s erweitert Spezifizierung der Inhalte der Berichte ( 289c): z.b.: 1. Umweltbelange, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch, zur Luftverschmutzung, zur Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder zum Schutz der biologischen Vielfalt 2. Arbeitnehmerbelange, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zu Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu Arbeitsbedingungen, zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz
25 Der dt. Gesetzesentwurf ( CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz ) /2. Berichterstattungspflicht auch in Hinblick auf bestimmte konsumentenpolitische Aspekte konkretisiert; Keine explizite Nennung der Rahmenwerke ( 289d) Prüfung ( 289b): (4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen oder durch einen Abschlussprüfer inhaltlich geprüft worden, ist auch der Bericht des Erbringers oder Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen
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