VORTRAG AN DEN MINISTERRAT

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ BMJ-Z10.030/0028-I 7/2016 Zur Veröffentlichung bestimmt 22/32 VORTRAG AN DEN MINISTERRAT Betrifft: Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG) Die Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen ist bis 6. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, durch die nähere Präzisierung der bereits nach geltendem Recht offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen deren Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen. Die Richtlinie wird nun mit dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) umgesetzt. Danach müssen große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht künftig eine erweiterte nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen. Die nichtfinanzielle Erklärung muss sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Zusätzlich wird künftig bei großen Aktiengesellschaften, die zur Aufstellung eines Corporate Governance-Berichts verpflichtet sind, die Verpflichtung zur Beschreibung des Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. 243b Abs. 2 Z 2 UGB sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass im Corporate Governance-Bericht auch Maßnahmen zur Frauenförderung angegeben werden. Zukünftig werden für große Unternehmen darüber hinaus Angaben zum Diversitätskonzept verlangt, das im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen in Bezug auf beispielsweise das Alter, das Geschlecht oder den Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen. 1 von 2

2 Ich stelle daher den Antrag, die Bundesregierung möge beschließen, den Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG), samt Erläuterungen, Textgegenüberstellung und Wirkungsfolgenabschätzung dem Nationalrat zur verfassungsgemäßen Behandlung zuzuleiten. Wien, 21. November 2016 Dr. Wolfgang Brandstetter Elektronisch gefertigt 2 von 2

3 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Änderung des Aktiengesetzes Änderung des GmbH-Gesetzes Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Das Unternehmensgesetzbuch UGB, drgbl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert: 1. In 242 Abs. 4 wird der Verweis 243b Abs. 2 Z 3 durch den Verweis 243c Abs. 2 Z 3 geändert. 2. In 243 Abs. 5 wird nach dem Wort Kapitalgesellschaften die Wendung, die nicht der Pflicht nach 243b unterliegen, eingefügt. 3. Der bisherige 243b erhält die Bezeichnung 243c., die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen 243b wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen 243c. 4. Der bisherige 243c erhält die Bezeichnung 243d., die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen 243c wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen 243d. 5. Nach 243a wird folgender 243b samt Überschrift eingefügt: Nichtfinanzielle Erklärung, nichtfinanzieller Bericht 243b. (1) Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt ( 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach 243 Abs. 5 eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen. (2) Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. (3) Die Angaben nach Abs. 2 haben zu umfassen:

4 2 von 5 1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft; 2. eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Belange verfolgten Konzepte; 3. die Ergebnisse dieser Konzepte; 4. die angewandten Due-Diligence-Prozesse; 5. die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, und zwar a. soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen und, b. wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus ihren Geschäftsbeziehungen, ihren Erzeugnissen oder ihren Dienstleistungen entstehen; 6. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Abs. 2 genannten Belange kein Konzept, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine klare Begründung hiefür zu enthalten. (4) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit 1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und 2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. (5) Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt sind. (6) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit, wenn sie einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellt, der zumindest die Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 erfüllt. Dieser ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, von diesem zu prüfen und gemeinsam mit dem Lagebericht nach 277 offenzulegen. (7) Eine Gesellschaft ist auch dann von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der nach den Anforderungen der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde, und wenn sie im Anhang des Jahresabschlusses angibt, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist. 6. Im neuen 243c Abs. 2 wird folgende Z 2a eingefügt: 2a. soweit es sich auch ohne Anwendung des 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen;. 7. In 244 Abs. 1 entfallen in Satz 1 die Wortfolge und einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und in Satz 2 die Wortfolge und der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen. 8. Der bisherige 267a erhält die Bezeichnung 267b. ; die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen 267a wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen 267b. 9. Im neuen 267b wird der Verweis 243b durch den Verweis 243c ersetzt. 10. Der bisherige 267b erhält die Bezeichnung 267c. ; die Bezeichnung ZEHNTER TITEL und die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen 267b werden dem neuen 267c vorangestellt.

5 3 von Im neuen 267c Abs. 1 wird der Verweis 243c durch den Verweis 243d ersetzt. 12. Nach 267 wird folgender 267a samt Überschrift eingefügt: Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung, konsolidierter nichtfinanzieller Bericht 267a. (1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt ( 221 Abs. 6) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben, wenn sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach 246 Abs. 1 befreit sind, in den Konzernlagebericht an Stelle der Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach 267 Abs. 2 eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen. (2) Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. (3) Die Angaben nach Abs. 2 haben zu umfassen: 1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Konzerns; 2. eine Beschreibung der vom Konzern in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte; 3. die Ergebnisse dieser Konzepte; 4. die angewandten Due-Diligence-Prozesse; 5. die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch den Konzern, und zwar a. soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Konzerns entstehen und, b. wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen entstehen; 6. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Verfolgt der Konzern in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, hat die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung zu enthalten, warum dies der Fall ist. (4) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit 1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage des Konzerns ernsthaft zu schaden, und 2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert. (5) Das Mutterunternehmen kann sich bei der Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn es hiervon Gebrauch macht, hat es anzugeben, auf welche Rahmenwerke es sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt sind. (6) Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung kann als gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht erstellt werden. Der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, dem Aufsichtsrat vorzulegen und von diesem zu prüfen, sowie gemeinsam mit dem konsolidierten Lagebericht nach 280 offenzulegen. (7) Ein Mutterunternehmen ( 189a Z 6), das österreichischem Recht unterliegt, ist von der Verpflichtung zur Aufstellung einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn dieses Mutterunternehmen (befreites Unternehmen) und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines anderen Unternehmens einbezogen sind, der im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufgestellt wurde. Ist das Mutterunternehmen zwar nach 245 von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses und Teilkonzernlageberichts befreit, nicht aber von der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung, hat es einen gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht nach Abs. 6 aufzustellen.

6 4 von In 269 Abs. 3 wird in Satz 2 die Wendung ein nach 243b oder 267a erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist durch die Wendung eine nach 243b oder 267a erforderliche nichtfinanzielle Erklärung oder ein solcher Bericht und ob ein nach 243c oder 267b erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden sind ersetzt. 14. In 273 Abs. 1 wird die Wendung und der Corporate Governance-Bericht ( 243b) sowie der konsolidierte Corporate-Governance Bericht ( 267a) durch die Wendung und die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht ( 243b), der Corporate Governance-Bericht ( 243c), die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht ( 267a) und der konsolidierte Corporate-Governance Bericht ( 267b) ersetzt. 15. In 277 Abs. 1 werden in Satz 1 nach der Wortfolge und den Lagebericht sowie gegebenenfalls die Wendung den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, und in Satz 2 nach der Wortfolge und der Lagebericht sowie gegebenenfalls die Wendung der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, eingefügt. 16. In 277 Abs. 4 wird am Ende des Satzes die Wendung und gegebenenfalls, dass die Gesellschaft die Kriterien der 243b Abs. 1 oder 243c Abs. 1 erfüllt eingefügt. 17. In 280 Abs. 1 wird in Satz 1 nach der Wortfolge und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls die Wendung den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, eingefügt Abs. 2a lautet: (2a) Das Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern: 1. ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des 243d Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist; 2. ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des 189a Z 1 lit. a zugelassen sind. Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 1 in den Anwendungsbereich des 243d beziehungsweise des 267c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 2 in den Anwendungsbereich des 243b beziehungsweise des 267a fällt. 19. In 906 werden folgende Absätze angefügt: (43) 242 Abs. 4, 243 Abs. 5, 243b, 243c, 243d, 244, 267a, 267b, 267c, 269 Abs. 3, 273 Abs. 1, 277 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und 282 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 6. Dezember 2016 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. (44) Durch 243b, 243c, 267a, 267b, 269 Abs. 3, 273 Abs. 1, 277 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 282 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 wird die Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom , S. 1, umgesetzt. Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert: 1. In 96 Abs. 1 wird die Wendung und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung durch die Wendung, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht ersetzt. 2. In 96 Abs. 2 wird nach der Wortfolge und den Lagebericht sowie gegebenenfalls die Wendung den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, eingefügt.

7 1 von 8 Vorblatt Ziel(e) - Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen - Erhöhung der Corporate Social Responsibility - Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Nähere Konkretisierung der nichtfinanziellen Angaben im Lagebericht - Erweiterung der Angaben zur Diversität im Corporate Governance-Bericht Wesentliche Auswirkungen Da es für die Offenlegung der nichtfinanziellen und die Diversität betreffende Informationen zu keiner Umstellung des Gliederungsschemas des Jahresabschlusses oder der Software kommt und auch sonst keine wesentlichen zusätzlichen Kosten wie etwa Personalkosten zu erwarten sind, hat das Gesetzesvorhaben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die rechtsetzende Maßnahme enthält zwei geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund Euro pro Jahr verursacht. Die zusätzlichen Informationspflichten betreffen die nichtfinanzielle Erklärung und die Angaben zur Diversität im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und erweitern jeweils bereits bestehende Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen. Die Gesamtbelastung von rund Euro setzt sich zusammen aus Euro für die zusätzlichen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung bei großen Unternehmen und Gruppen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter (auf konsolidierter Basis) zu beschäftigen (das sind in Österreich etwa 125 Unternehmen), und Euro für die zusätzlichen Angaben zur Diversität, welche Aktiengesellschaften betreffen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden (das sind etwa 66 Unternehmen). Auswirkungen auf Unternehmen: Bei den im Anwendungsbereich liegenden Unternehmen steigt die Relevanz und Vergleichbarkeit der offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen und Diversitätsinformationen. Das erleichtert die Einschätzung der Marktsituation und kann das Ansehen der Unternehmen bei Verbrauchern und Investoren erhöhen. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

8 2 von 8 Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angaben nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 22. Oktober 2013, S. 1. Keine. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

9 3 von 8 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz Bundesministerium für Justiz Bundesgesetz 2016 Problemdefinition Problemanalyse Die Richtlinie 2014/95/EU (in der Folge kurz: NFI-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom , S. 1 ist bis 6. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat vor allem zwei wesentliche Zielrichtungen: bei großen Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern (das sind in Österreich etwa 125 Unternehmen) sollen die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der bereits nach geltendem Recht offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen durch deren nähere Präzisierung erhöht werden und bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden (das sind etwa 66 Unternehmen), soll die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt werden. Betreffend die nichtfinanzielle Erklärung gibt es Umsetzungsspielraum bei der Form der Erklärung. Nach Art. 19a Abs. 4 Bilanz-RL idf NFI-Richtlinie gibt es ein Wahlrecht, den Unternehmen zu gestatten, die nichtfinanzielle Erklärung entweder als Teil des Lageberichts oder als gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Darüber hinaus kann gestattet werden, in bestimmten Ausnahmefällen Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, wegzulassen. Nullszenario und allfällige Alternativen Die Umsetzung der NFI-Richtlinie ist alternativlos. Wird das vorgeschlagene Wahlrecht für Unternehmen, die nichtfinanzielle Erklärung entweder als Teil des (Konzern-)Lageberichts oder als gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht erstellen zu dürfen, nicht umgesetzt, so fällt für börsenotierte Unternehmen einerseits eine Entlastung weg. Auf der anderen Seite ist es auch für die Adressaten der nichtfinanziellen Erklärung oft hilfreich, wenn die Angaben in einem gesonderten Bericht veröffentlicht werden. Falls es nicht zur Umsetzung des Wahlrechts kommt, in Ausnahmefällen Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen zu können, könnte dies zu Fällen führen, in denen die Geschäftslage der von der nichtfinanziellen Informationspflicht betroffenen Unternehmen ernsthaften Schaden erleidet. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Commission Staff Working Document Impact Assessment Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directives 78/660/EEC and 83/349/EEC as regards disclosure of non-financial and diversity information by certain large companies and groups, SWD/2013/0127 final. Die EU-Folgenabschätzung diente zur Plausibilisierung der erhobenen Werte.

10 4 von 8 Ernst&Young: Nachhaltigkeitsberichterstattung österreichischer Top-Unternehmen 2014 Arbeiterkammer: Frauen Management Report (März 2015); Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich (November 2015) Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die Bestimmungen zur nichtfinanziellen Erklärungen und zu den erweiterten Angaben zur Diversität erst für jene Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, werden die meisten Jahres-, Konzernabschlüsse und gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichte, die als Grundlage für eine Evaluierung dienen können, frühestens für den Stichtag erstellt und erst im Laufe des Jahres 2018 offengelegt. Es erscheint sachgerecht, mindestens drei volle Geschäftsjahre abzuwarten, bevor die Evaluierung durchgeführt wird. Ziele Ziel 1: Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen Beschreibung des Ziels: Die NFI-Richtlinie verfolgt das Ziel, durch die nähere Präzisierung der offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen deren Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die mangelnde Präzisierung der offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen kann Verbrauchern und Investoren den Zugang zu Informationen erschweren und die mangelnde Transparenz und Rechenschaftspflicht eine Gefahr für ein nachhaltiges Wachstum der Wirtschaft bedeuten. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Bei den im Anwendungsbereich liegenden Unternehmen (ca. 125 Unternehmen) steigen die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen. Diese Informationen zeigen Gefahren für die Nachhaltigkeit auf und stärken das Vertrauen der Investoren und Verbraucher. Ziel 2: Erhöhung der Corporate Social Responsibility Beschreibung des Ziels: Durch die Offenlegung der nichtfinanziellen Informationen soll eine höhere Transparenz der Geschäfte bestimmter großer Unternehmen erreicht werden. Auf diese Weise sollen den Stakeholdern Informationen bereitgestellt werden, die über die Nachhaltigkeit der Unternehmen im Bereich ihrer Geschäftstätigkeit Auskunft geben. Diese Informationsverpflichtung soll die vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen und die nicht vom Anwendungsbereich betroffenen Konkurrenzunternehmen anspornen, ein transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Es gibt keine ausreichend präzise Offenlegungspflicht zu nichtfinanziellen Informationen. Dadurch stellt die Offenlegungsverpflichtung derzeit keinen Anreiz für ein transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und ein nachhaltiges Wachstum Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die erhöhten Informationspflichten tragen zu einem transparenten und verantwortungsvollen Geschäftsgebaren und einem nachhaltigen Wachstum der Unternehmen bei. Auch die nicht in den Anwendungsbereich fallenden Konkurrenzunternehmen werden zur

11 5 von 8 dar. Nachhaltigkeit angespornt. Ziel 3: Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte Beschreibung des Ziels: Die Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte soll zu mehr Vielfalt bei der Besetzungsentscheidung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat führen. Die Vielfalt bei Sachverstand und Auffassung soll gefördert werden, weil dies ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten von Unternehmen erleichtert. Dadurch werden die Mitglieder in die Lage versetzt, Entscheidungen konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, weil einem Gruppendenken entgegengewirkt wird. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die mangelnde Präzisierung der offenzulegenden Informationen zu den verfolgten Diversitätskonzepten liefert zu geringe Anreize zu einer Vielfalt bei der Besetzungsentscheidung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats und erschwert für Stakeholder des Unternehmens den Zugang zu Informationen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte soll Unternehmen zu mehr Vielfalt bei der Besetzungsentscheidung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat anhalten und Stakeholdern den Zugang zu diesen Informationen erleichtern. Maßnahmen Maßnahme 1: Nähere Konkretisierung der nichtfinanziellen Angaben im Lagebericht Beschreibung der Maßnahme: Für bestimmte große Unternehmen von öffentlichem Interesse soll im UGB in Umsetzung der NFI- Richtlinie die Pflicht zur Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung in den Lagebericht oder in einen gesonderten Bericht normiert werden. Dieser Bericht ist im Aufsichtsrat zu behandeln und nach den Vorschriften für den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Umsetzung von Zielen 1 und 2 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Nach einer Studie von Ernst&Young berichten im Jahr 2013 aus dem Kreis der 100 umsatzstärksten Unternehmen sowie der jeweils fünf nach Marktanteil größten Banken und Versicherungen nur 28, also etwa ein Viertel über ihre Nachhaltigkeitsleistungen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Alle großen Unternehmen von öffentlichem Interesse berichten über ihre Nachhaltigkeitsleistungen. Maßnahme 2: Erweiterung der Angaben zur Diversität im Corporate Governance-Bericht Beschreibung der Maßnahme: Der Corporate Governance-Bericht, den börsenotierte Unternehmen aufstellen müssen, wird um die Pflicht zur Angabe eines Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, erweitert. Umsetzung von Ziel 3

12 6 von 8 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit müssen sich die börsenotierten Unternehmen nicht damit auseinandersetzen, ob sie bestimmte Diversitätskonzepte bei der Besetzung von Top-Positionen verfolgen. Das führt dazu, dass die Diversität vernachlässigt wird. In Geschäftsführung und Vorstand der 200 umsatzstärksten Unternehmen liegt die Frauenanteil im Jänner 2015 bei 5,9 Prozent, in Aufsichtsräten bei 16,2 Prozent. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Börsenotierte Unternehmen berichten über ihre Diversitätskonzepte. Die Fokussierung auf solche Konzepte führt mittelbar zur Anhebung des Frauenanteils. Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Bestimmte große Unternehmen und Gruppen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, haben in den (Konzern-)Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen oder einen gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht offenzulegen. Bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, wird die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. IVP Kurzbezeichnung Fundstelle Be-Entlastung (in Tsd. ) 1 Nichtfinanzielle Erklärung 243b und 267a UGB Diversitätsinformationen 243c Abs. 2a UGB 42 Sonstige wesentliche Auswirkungen Unternehmen Bei den im Anwendungsbereich liegenden Unternehmen steigt die Relevanz und Vergleichbarkeit der offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen und Diversitätsinformationen. Das erleichtert die Einschätzung der Marktsituation und kann das Ansehen des Unternehmens bei Verbrauchern und Investoren erhöhen.

13 7 von 8 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen Informationsverpflichtung 1 Fundstelle Art Ursprung Verwaltungslasten (in ) Nichtfinanzielle Erklärung 243b und 267a UGB geänderte IVP Europäisch Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung Große Unternehmen und Gruppen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter (auf konsolidierter Basis) zu beschäftigen, haben in den (Konzern-)Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen oder einen gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht offenzulegen. Unternehmensgruppierung 1: Große Unternehmen und Gruppen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter (auf konsolidierter Basis) zu beschäftigen Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen) Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen Zeit (hh:mm) Gehalt/h in Externe Kosten Afa Kosten (in ) Lasten (in ) 56: , : , Unternehmensanzahl 125 Frequenz 1 Sowieso-Kosten in % 0 Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Nach den vorliegenden statistischen Daten der Wiener Börse und der Statistik Austria fallen etwa 125 Unternehmen (Gruppen) unter die erweiterte nichtfinanzielle Informationspflicht. Bei der Ermittlung der zusätzlichen Kosten für die Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung ist zu berücksichtigen, dass bereits derzeit eine Informationsverpflichtung für die betroffenen Unternehmen in einem geringeren Ausmaß vorgesehen ist. Den zusätzlichen Informationspflichten kann nach Auskunft von Experten mit etwa 56 Arbeitsstunden von Bürokräften und kaufmännischen Angestellten nachgekommen werden. Eine Stunde für die Prüfung der Ergebnisse und allfällige Korrekturen durch Führungskräfte ist ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Annahmen wurden durch den Vergleich der von der Kommission veranschlagten Kosten im Commission Staff Working Document Impact Assessment as regards disclosure of nonfinancial and diversity information by certain large companies and groups plausibilisiert. Dort wird von Kosten pro Unternehmen zwischen 600 und ausgegangen. Informationsverpflichtung 2 Fundstelle Art Ursprung Verwaltungslasten (in ) Diversitätsinformationen 243c geänderte Europäisch

14 8 von 8 Abs. 2a UGB IVP Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung Bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, wird die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. Unternehmensgruppierung 1: Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen) Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen Zeit (hh:mm) Gehalt/h in Externe Kosten Afa Kosten (in ) Lasten (in ) 16: , : , Unternehmensanzahl 66 Frequenz 1 Sowieso-Kosten in % 0 Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Mit Hinblick auf den veranschlagten Zeitaufwand für die wesentlich umfangreicheren und komplexeren nichtfinanziellen Angaben wird für die Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle der Daten zur Diversität in Aufsichtsrat und Vorstand mit 16 Stunden für eine Bürokraft oder eine(n) Angestellte(n) und einer halben Stunde für Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten einer Führungskraft das Auslangen zu finden sein. Die so ermittelten Kosten liegen im Bereich der von der Europäischen Kommission hiefür veranschlagten Kostenspanne zwischen 600 und Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA Tools erstellt.

15 5 von 5 3. In 96 Abs. 3 wird nach der Wortfolge und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls die Wendung des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, eingefügt. 4. In 104 Abs. 1 wird vor der Wortfolge den Vorschlag das Wort gegebenenfalls eingefügt. 5. Dem 262 wird folgender Abs. 37 angefügt: (37) 96 Abs. 1 bis 3 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 6. Dezember 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert: 1. 30k Abs. 1 lautet: (1) Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. 2. In 30k Abs. 2 wird die Wortfolge und den Geschäftsbericht durch die Wortfolge und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance- Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ersetzt. 3. Dem 30k wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen. 4. Dem 127 wird folgender Abs. 21 angefügt: (21) 30k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

16 1 von 6 Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Die Richtlinie 2014/95/EU (in der Folge kurz: NFI-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom , S. 1, ist bis 6. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, durch die nähere Präzisierung der bereits nach geltendem Recht offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen deren Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen. Nach der NFI-Richtlinie müssen große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen. Diese Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Auf Konzernebene soll eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene oder von einer konsolidierten Erklärung befreit. Zusätzlich wird künftig bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. 243b Abs. 2 Z 2 UGB sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass im Corporate Governance-Bericht auch Maßnahmen zur Frauenförderung angegeben werden. Art. 20 Abs. 1 lit. g der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI- Richtlinie geht nun für große Unternehmen darüber hinaus und verlangt Angaben zum Diversitätskonzept, das im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf beispielsweise das Alter, das Geschlecht oder den Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, zu den Zielen dieses Diversitätskonzepts sowie zur Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und zu den Ergebnissen im Berichtszeitraum. Kompetenzgrundlage: Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens). Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

17 2 von 6 Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des UGB) Zu Z 1 bis 6, 9 und 11 ( 242 Abs. 4, 243 Abs. 5, 243b, 243c und 243d, 267b Abs. 1, 267c Abs. 1): Die Verpflichtung zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil des Lageberichts ist systematisch wie im Vorbild der Bilanz-Richtlinie nach dem Lagebericht, aber vor dem Corporate Governance-Bericht, also zwischen den geltenden 243a und 243b UGB zu regeln. Dadurch müssen die Bestimmungen über den Corporate Governance-Bericht (bisher 243b UGB) und über den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (bisher 243c UGB) um eine Stelle nach hinten gerückt werden (als neue 243c und 243d UGB), damit an der frei werdenden Stelle des 243b UGB Art. 19a der Bilanz- Richtlinie in der Fassung der NFI-Richtlinie geregelt werden kann. Das bewirkt auch eine Verweisanpassung in 242 Abs. 4, 267a (nach der Änderung: 267b) Abs. 1 und 267b (nach der Änderung: 267c) Abs. 1 UGB. Zu 243b Abs. 1 UGB: Nach Art. 19a Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie müssen große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ( Public Interest Entity, kurz PIE) sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen. Eine solche Verpflichtung muss daher für Unternehmen geschaffen werden, bei denen an den Abschlussstichtagen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Das Unternehmen ist ein PIE im Sinne des 189a Z 1 UGB und 2. hat in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter und 3. das Unternehmen ist groß im Sinne des 221 Abs. 3 UGB (die Bilanzsumme liegt an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 20 Millionen Euro und/oder die Umsatzerlöse liegen über 40 Millionen Euro). Die nichtfinanzielle Erklärung baut auf der Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach Art. 19 Abs. 1 dritter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie (umgesetzt in 243 Abs. 5 UGB) auf, die in Österreich alle großen Kapitalgesellschaften im Lagebericht vorzunehmen haben. Sie geht aber im Detaillierungsgrad darüber hinaus. Daher soll in Umsetzung von Art. 19a Abs. 2 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie klargestellt werden, dass die nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht die Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach 243 Abs. 5 UGB ersetzt. Umgekehrt soll in 243 Abs. 5 UGB klargestellt werden, dass sich nur solche Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung unterliegen, mit der Analyse nach 243 Abs. 5 UGB begnügen können. Zu 243b Abs. 2 und 3 UGB: Grundsätzlich ist die nichtfinanzielle Erklärung als Teil des Lageberichts zu erstellen. Sie enthält diejenigen Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. In Bezug auf Umweltbelange sollten in der Erklärung Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zur Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten sein (siehe Erwägungsgrund 7 der NFI-Richtlinie). In Bezug auf soziale und Arbeitnehmerbelange soll die Erklärung Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht, Herkunft und Religion zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu den Arbeitsbedingungen, zum sozialen Dialog insbesondere mit Arbeitnehmervertretungen, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zur Gesundheit und zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zur Aus- und Weiterbildung, zur Beschäftigtenentwicklung, differenziert nach Vertragsarten, Arbeitszeit, Fluktuation, Einkommensentwicklung, zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften und zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen enthalten, wenn das Unternehmen nicht erklärt, in diesen Belangen kein Konzept zu verfolgen, und dies begründet (Abs. 3 letzter Satz).

18 3 von 6 In Bezug auf die Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten. Die zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen sollen Informationen zu den in Abs. 2 aufgezählten Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben. Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus der eigenen Tätigkeit des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmen, verknüpft sein (Erwägungsgrund 8 der NFI-Richtlinie). Im Regelfall wird es ausreichend sein, Informationen vom direkten Abnehmer oder Lieferanten einzuholen. Wenn das Unternehmen in Bezug auf einzelne dieser Belange nach Abs. 2 kein Konzept verfolgt, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine Begründung zu enthalten, warum dies der Fall ist. Die Verpflichtung zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung bedeutet daher nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verfolgung eines Konzeptes in allen Belangen, sondern normiert vielmehr einen comply or explain - Ansatz. Zu 243b Abs. 4 UGB: An dieser Stelle wird vorgeschlagen, von dem Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie in der Fassung der NFI-Richtlinie vierter Unterabsatz Gebrauch zu machen. Zu 243b Abs. 5 UGB: Bei der Bereitstellung der nichtfinanziellen Informationen können sich die Unternehmen nach Art 19a Abs. 1 fünfter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie in der Fassung der NFI- Richtlinie auf nationale, unionsbasierte und internationale Rahmenwerke stützen. Zu diesen Rahmenwerken zählen unter anderem das Umweltmanagement- und -Betriebsprüfungssystem (EMAS), die Global Reporting Initiative (GRI), der Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms Protect, Respect and Remedy der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO und die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik. Sofern die bestehenden internationalen Rahmenwerke nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 und Abs. 3 bzw. nach Art. 19a der Bilanz- Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie abdecken, ist auch bei der Anwendung von Rahmenwerken darauf zu achten, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Gänze erfüllt werden. Dies ist aus heutiger Sicht jedenfalls bei Anwendung der umfassenden Variante des G4 Standards der Global Reporting Initiative nach Maßgabe der darin enthaltenen Wesentlichkeitsprüfung der Fall. Die GRI-Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung haben zum Ziel, Berichterstattungsgrundsätze, Standardangaben und eine Umsetzungsanleitung zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für alle Organisationen, unabhängig von Größe, Branche oder Standort zu bieten. Zur Unterstützung der richtlinienkonformen Anwendung des Standards wurde von der GRI ein Dokument veröffentlicht, das die von der Richtlinie angesprochenen Bereiche in der geforderten Tiefe den entsprechenden G4 Angaben gegenüberstellt (Making headway in Europe Linking GRI s G4 Guidelines and the European Directive on Non Financial and Diversity Disclosure). Die von der Kommission nach Art. 2 der NFI-Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 zu veröffentlichenden Leitlinien sind derzeit noch nicht fertiggestellt. Es kann daher noch keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit sie von den Unternehmen vor allem im ersten Berichtsjahr tatsächlich als Orientierungshilfe dienen können. Festzuhalten ist jedenfalls, dass diese Leitlinien unverbindlich sind und daher nicht verpflichtend verwendet werden müssen. Zu 243b Abs. 6 UGB: Diese Bestimmung macht vom Wahlrecht nach Art. 19a Abs. 4 Bilanz-RL in der Fassung NFI-Richtlinie 2014/95/EU Gebrauch, den Unternehmen zu gestatten, die nichtfinanzielle Erklärung entweder als Teil des Lageberichts oder als gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Art. 33 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass der gesonderte (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie und gegebenenfalls den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt und offengelegt wird. Wird die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht

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