Sicherheitsdatenblatt

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Sicherheitsdatenblatt Ruedi Schuler Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit 15:30-1545 Thema SDB Schutzmassnahmen Kennzeichnung Massnahmen im Unglücksfall Hersteller Erste-Hilfe Lagerung zentrales Element der Gefahrenkommunikation, innerhalb der gesamten Lieferkette bis zum nachgeschalteten Anwender (NA) Gefahren Transport Entsorgung Eigenschaften Lagerung 2 Zusammensetzung 1

Inhalt des Kurzreferates Geschichte des Sicherheitsdatenblattes Gültigkeit und Erstellung des SDB Inhalt des SDB Helvetisierung des SDB 3 Geschichte des SDB's DIN 52900:1983-02 DIN Sicherheitsdatenblatt RL 91/155/EWG (1991-2007) mit nationalem Gesetz und technischen Regelungen REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang II regelt den Inhalt des SDB seit 01.06.2007 letzte Änderung mit der EU-VO 453/2010 VO über Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährliche Stoffe vom 9. November 1998 4 2

Sicherheitsdatenblatt gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010) 1907/2006 453/2010 ChemG (CH) Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz basiert auf der 4. Revision der ChemV gültig ab 1.12.2012 Gültigkeit der REACH-VO (EG) 1907/2006? in den 27 Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen Anh II von REACH -VO 1907/2006 befasst sich mit der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts Die Schweiz ist nicht an der Umsetzung beteiligt und gilt daher als EU-Ausland 3

Das Sicherheitsdatenblatt Allgemeine Informationen: EU CH "Gemisch" (EU) "Zubereitung" Hersteller, Lieferant, Importeur, nachgeschalteter Anwender (NA) "Herstellerin" 7 Inhalt des SDB's SDB-Format ist im GHS der United Nations (UN) vorgegeben (purple book ) Das SDB wird nicht über das EU-GHS sondern über Artikel 31 und Anhang II der REACH-VO geregelt, da sind die Anforderungen der Inhalte das Format die Reihenfolge der Abschnitte geregelt Ein SDB umfasst 16 Abschnitte (Beachten Sie bitte, dass die Anforderungen innerhalb der Abschnitte unterschiedlich sind) 8 4

ab 01.12.2012 müssen alle SDB entsprechend VO (EG) 453/2010 überarbeitet sein 9 ab Kommentar: 01.12.2012 Durch müssen die alle SDB entsprechend Verordnung (EU) VO Nr. (EG) 453/2010 453/2010 wurde der überarbeitet sein Anhang II der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 geändert. Seit dem 01.10.2010 müssen SDB, die ab diesem Termin neu erstellt oder aktualisiert werden, definierte Unterkapitel enthalten, Das SDB darf keine leeren Unterkapitel aufweisen. Kommentar: Die REACH- VO verlangt die Angabe der E-Mail Adresse der sachkundigen Person, die für das SDB zuständig ist. Kommentar: Die Verwendungen, von denen der Lieferant unter Angabe einer Begründung abrät, sind gegebenenfalls anzuzeigen. Diese Liste muss nicht erschöpfend sein. 10 5

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt: SDB (16 Kapitel) + Expositionsszenarien = esdb zu erstellen von Herstellern oder Importeuren für registrierte, gefährliche Stoffe in einer Menge von mehr als 10 Jahrestonnen Nachgeschalteter Anwender (NA) SDB und Expositionsszenarien (ES) = esdb Wenn ein NA vom Lieferanten ein esdb für Stoffe erhält, muss er prüfen, ob er den Stoff unter den Bedingungen eines übermittelten ES verwendet. 11 Nachgeschalteter Anwender SDB und Expositionsszenarien (ES) Trifft kein ES auf die Verwendung des Stoffes zu: bittet er den Lieferanten, die Verwendung in seinen Stoffsicherheitsbericht aufzunehmen und ein ES zu erarbeiten (Art.37(2) REACH), oder der NA erstellt selber einen Stoffsicherheitsbericht mit einem passenden ES (Art.37(4) REACH), Ausnahme: NA verwendet diesen unter einer Jahrestonne Stoff ausschliesslich für Einsatz in der Forschung und Entwicklung 12 6

Erstellung eines SDB - Fliessschema 1. Bezeichnung 14. Transport 15. Vorschriften 8. Expositionsbegrenzung 7. Handhabung/Lagerung 4. Erste Hilfe 5. Brandbekämpfung 6. Unbeabsichtigte Freisetzung 3. Zusammensetzung 9. Physikalisch-chemische Eigenschaften 10. Stabilität / Reaktivität 11. Toxikologie 12. Ökologie 13. Entsorgung 16. Sonstige Angaben 2. Mögliche Gefahren 13 Bestimmungen in der Schweiz: ChemG Informations- und Abgabepflicht (Art. 7) Vergehen (Art. 49 Abs. 1 Bst.b, Abs. 3 Bst.a) keine Übertretung (Art. 50) ChemV Pflicht zu Erstellung eines SDB (Art. 52) Anforderungen des SDB (Art. 53) Übermittlungspflicht (Art. 54) Aktualisierung (Art. 55) Aufbewahrungspflicht (Art. 56) 7

Für welche Chemikalien braucht es ein Sicherheitsdatenblatt? Für die folgenden Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen: als gefährlich eingestufte Chemikalien d.h. alle gefährlichen Stoffe, Zubereitungen, Biozide, Pflanzenschutzmittel, Dünger sowie PBT- und vpvb-stoffe* und Stoffe die in Anhang 7 ChemV aufgeführt sind (SVHC**, Kandidatenliste) als nicht gefährlich eingestufte Chemikalien Zubereitungen mit 1 Gewichts-% (bzw. 0.2 Volumen-% für gasförmige Zubereitungen) eines Stoffes mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften Zubereitungen mit einem Stoff für den ein EG-Grenzwert am Arbeitsplatz existiert (RL 2000/39/EG, RL2006/15/EG, RL 2009/161/EG) Zubereitungen mit 0,1 Gewichtsprozent eines PBT- oder vpvb-stoffes* Zubereitungen mit 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes in Anhang 7 der ChemV (SVHC**, Kandidatenliste) * PBT: persistent, bioakkumulierbar und toxisch Stoffe, vpvb: sehr persistent und sehr bioakkumulierbar Stoffe (http://www.admin.ch/ch/d/sr/813_11/a6a.html) ** SVHC: besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern) Helvetisierung von Sicherheitsdatenblättern? Notwendige Anpassungen ausländischer SDB? Ein Sicherheitsdatenblatt, welches für einen EU- Mitgliedstaat (gemäss Anhang II der REACH-VO 1907/2006 (EG), mit den Änderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 erstellt wurde, kann mit wenig Aufwand angepasst werden. Die Anpassungen betreffen folgende Abschnitte. Sie können auf einem Deckblatt zusammengefasst werden. 16 8

Mind. diese Abschnitte müssen in der Schweiz angepasst werden. Abschnitt 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung Abschnitt 8 Begrenzung / Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Abschnitt 13 Hinweise zur Entsorgung Abschnitt 15 Rechtsvorschriften Zusammenfassung auf einem Deckblatt ist erlaubt. 17 Weitere Anpassungen Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Zubereitungen, die bereits nach GHS (Globally Harmonized System) eingestuft und gekennzeichnet wurden, müssen sowohl die aktuelle Einstufung wie auch die Einstufung nach GHS-Verordnung enthalten. Ein Sicherheitsdatenblatt, welches nicht den Anforderungen der EU entspricht, muss in jedem Fall vollständig überprüft und allenfalls neu erstellt werden. 18 9

Anforderungen und Aufgaben Hersteller/ Importeur Selbstkontrolle Einstufung, Kennzeichnung Verpackung Erstellen des Sicherheitsdatenblatt Meldepflicht Produkteregister (evtl. Zulassung) Produktbeobachtung Handel Sorgfaltspflicht Beachtung der Herstellerangaben Abgabevorschriften Abgabe Sicherheitsdatenblatt evtl. Sachkenntnis Verwender Sorgfaltspflicht Beachtung der Herstellerangaben Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts evtl. Fachbewilligung weitere Gesetzgebungen Informationsfluss REACH (EU) Abgabe der Sicherheitsdatenblätter Wem? allen berufsmässigen Verwenderinnen auch Wiederverkäufern (Händler) Wann? spätestens bei der ersten Lieferung im Detailhandel auf Verlangen Nachlieferung bei Änderungen während 1 Jahr Wie? in Papierform elektronisch übermittelt allein das Bereitstellen auf der Homepage genügt nicht Sprache gewünschte Amtssprache im Einverständnis andere Sprache Preis kostenlos 10

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