Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

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Transkript:

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. 3 Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. Art des Arbeitsverhältnisses 30 JAG NRW: Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung (1) 1 Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land ( 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz) mit der Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln.

Nebentätigkeiten Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD, Art. 81 Abs. 2, 3 BayBG Art. 81 BayBG: Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht 1 (2) Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. (3) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Nebentätigkeiten 48 ff LBG NRW 49 LBG NRW: Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit (1) 1 Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung (2) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche 2 Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 52 LBG NRW: Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (1) 1 Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen ( 48), Vorschlag

oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Fernbleiben vom Dienst Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD ivm Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst (1) 1 Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Fernbleiben vom Dienst 62 LBG NRW: Fernbleiben vom Dienst (1) 1 Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Unterhaltsbeihilfe Art. 3 SiGjurVD: Unterhaltsbeihilfe (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 1046,52 Euro, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Unterhaltsbeihilfe 32 JAG NRW: Dienstrechtliche Stellung (1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind. 2 Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung

mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie 2. einem Familienzuschlag, einer Ballungsraumzulage und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten. (2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht. (3) 1 Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2 Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.h. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt. leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. (2) Vorgesetzte ( 2 Abs. 5, 6 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind. 1 (3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). 6 Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung. (5) 2 Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt.

Versicherungsfreiheit Art. 4 SiGjurVD: Versicherungsfreiheit Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Versicherungsfreiheit 32 JAG NRW: Dienstrechtliche Stellung 4 (3) Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Ausbildungsziel 44 JAPO: Ziel des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsstationen 48 JAPO: Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes (2) 1 Die Rechtsreferendare werden ausgebildet: Ausbildungsziel 39 JAG NRW: Ausbildungsziel Ausbildungsstationen 35 JAG NRW: Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate. (2) 1 Davon sind zu verwenden:

3. neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei, 4. drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum). 4. zehn Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; 5. drei Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (4) Die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 kann bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Pflichtwahlpraktikum 49 JAPO: Pflichtwahlpraktikum (2) 1 Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern allgemein zugelassen werden. 2 Weitere auch ausländische Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn Pflichtwahlpraktikum 36 JAG NRW: Wahlstationen (1) Während der Ausbildung in der Wahlstation ( 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen.

1. ein geeigneter Arbeitsplatz, 2. eine geeignete Person als Ausbilder, 3. ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind und 4. eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Urlaubsansprüche 53 JAPO: Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1 und 6 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von den Regierungen und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von den Präsidenten der Landgerichte erteilt. Urlaubsansprüche 32 Abs. 4 JAG NRW ivm 73 LBG NRW 73 LBG NRW: Erholungsurlaub 1 Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.