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GESELLSCHAFTSRECHT - GR15 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Das Handelsregister Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es wird zentral und elektronisch für alle saarländischen Unternehmen beim Amtsgericht Saarbrücken Zentrales Handelsregister geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig hier nachgewiesen werden. Amtsgericht Saarbrücken Registergericht Mainzer Str. 178 66121 Saarbrücken Tel.: 0681/501-05 Fax: 0681/501-3792 Internet: www.ag-sb.saarland.de Aufgaben Handelsregister Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt: Abteilung A Abteilung B für eingetragene Kaufleute (e. K. oder e. Kfm. bzw. e. Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG, ), für Kapitalgesellschaften (UG [haftungsbeschränkt], GmbH, AG...) Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden (Einzelunternehmen) und der BGB-Gesellschaft (GbR) müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Welche Bedeutung hat das Handelsregister? Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören z. B.: genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, inländische Geschäftsanschrift Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen, Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/5 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

vertretungsberechtigte Personen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Löschung der Firma. Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Änderungen und Löschungen in öffentlich beglaubigter Form, d. h. über einen Notar, angemeldet werden. Alle Eintragungen werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und sind einfach über das Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) einsehbar. Wer muss sich ins Handelsregister eintragen lassen? Mit Ausnahme der Personenhandels- (z. B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH), die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, gilt für Kleingewerbetreibende und BGB-Gesellschaften, dass sie mit der Anmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt entstehen. Für sie besteht zunächst kein gesetzlicher Grund, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Gesetzlich zur Eintragung verpflichtet ist der Kaufmann. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet grundsätzlich jedes ein Gewerbe treibende Unternehmen als Handelsgewerbe oder Kaufmann. Das liegt vor, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welchen Inhalt das Gewerbe hat. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute; also auch Produzenten, Handwerker oder sonstige Dienstleister. Sofern der Geschäftsbetrieb eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht das Unternehmen nicht eingetragen zu werden. Es ist dann nur eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen. Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird dann eine OHG oder KG, aus einem Kleingewerbetreibenden ein e. K.. Welche Wirkung hat die Handelsregistereintragung? Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen, der zusammen mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt oder verpachtet werden kann. Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber gleich- oder ähnlichlautenden Firmierungen geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handelsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden. 2/5

Wann ist eine Firmenbezeichnung zulässig? Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Herkömmlicherweise kann der bürgerliche, personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen-, Sach- und/oder Fantasiebezeichnung sind zulässig. Erfüllt sein müssen bei der Firmenwahl nur noch folgende Kriterien: Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung haben. Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen. Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden. Daraus folgt, dass alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz - entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Rechtsformzusätze sind z. B. bei Einzelkaufmann: eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau bzw. die Abkürzungen e.k., e.kfm. und e.kfr. Personenhandelsgesellschaften: OHG bzw. KG Kapitalgesellschaften: UG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, GmbH, Gesellschaft mbh, Einer Firma dürfen weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Zu beachten ist, dass der Firmenname insgesamt und in seinen einzelnen Bestandteilen wahr sein muss. Deshalb dürfen derartige Zusätze nicht über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Dementsprechend werden z. B. an Zusätze wie Werk, Fabrik, Zentrale oder Deutsche (sowie weitere geografische Firmenbestanteile) und viele andere Begriffe, mit denen sich besondere Vorstellungen über Größe und Bedeutung verbinden, entsprechende Anforderungen hinsichtlich des Geschäftsumfangs gestellt. Formulierungsbeispiele können Sie unseren Infoblättern zu den einzelnen Rechtsformen im Internet entnehmen Kennzahl 70. Wir beraten Sie gerne und beurteilen die Eintragungsfähigkeit Ihrer Firma, rufen Sie an (Ansprechpartner: Georg Karl 0681/9520-610)! Was sind die Vor- und Nachteile der Eintragung für den Kaufmann? Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich nicht in den bereits beschriebenen Auskunfts- und Ordnungsfunktionen. Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil. Er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insbesondere dem HGB) unterwirft. Da inzwischen jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse 3/5

des Unternehmens zu. Natürlich stellt sie auch keine Aussage über Bonität und Seriosität eines Unternehmens dar. Viele Banken und Handelsunternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung ins Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung. Nur das in das Handelsregister eingetragene Unternehmen kann Prokuristen bestellen. Nur dieses ist berechtigt, eine oder mehrere selbstständige Zweigniederlassungen zu gründen. Nur derjenige, der als Kaufmann, als Vorstand einer AG, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person im Handelsregister eingetragen ist oder war und das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ehrenamt eines Handelsrichters bei einer an einem Landgericht gebildeten Kammer für Handelssachen ausüben. Der Kaufmann hat allerdings auch Pflichten. Hierzu gehört unter anderem Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Einzelkaufleute (e. K.). Diese müssen sofern sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Umsatzerlöse im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahre bis 31.12.2015: 500.000 ) und 60.000 Jahresüberschuss im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahre bis 31.12.2015: 500.000 ) aufweisen weder Bücher führen noch sind sie dazu verpflichtet zum Beginn des Handelsgewerbes oder zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Inventarliste aufzustellen. Auch das Erstellen einer Eröffnungsbilanz, weiterer Bilanzen oder einer Gewinn- und Verlustrechnung ist in dem Falle nicht vorgeschrieben (seit 01.01.2008). Der Kaufmann hat außerdem zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er 10 Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren (Infoblatt R16 Aufbewahrungspflichten (Kennzahl: 9.131). Auch hinsichtlich der Angaben auf Geschäftsbriefen gibt es besondere Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma (Firmenbezeichnung) einschließlich des Rechtsformzusatzes vollständig und korrekt angegeben sein muss. Der Ort der Niederlassung, des Sitzes, sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer müssen genannt werden. Die GmbH muss außerdem jeden Geschäftsführer mit vollem Familiennamen mit mindestens einem Vornamen angeben. Ähnliches gilt für die AG und die GmbH & Co. KG, welche zusätzlich zu den eigenen Angaben noch die entsprechenden Angaben der persönlich haftenden GmbH auf den Geschäftsbriefen zu machen hat (Infoblatt GR24 Angaben auf Geschäftsbriefen ). Welche Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern? Die Industrie- und Handelskammern haben auf Anfrage der Amtsgerichte - Registergerichte eine gutachtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Firma, des Gegens- 4/5

tandes, der Werthaltigkeit einer eventuellen Sacheinlage, abzugeben und sie dadurch bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. PRAXISTIPP: Um eine Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon vor Antragstellung an uns zu wenden. Wir helfen Ihnen gerne! Ihr Ansprechpartner: Ass. Georg Karl Tel.: 0681/95 20 610 Fax: 0681/95 20 689 E-Mail: georg.karl@saarland.ihk.de Wir prüfen insbesondere, ob bereits in der gleichen Gemeinde ansässige und eingetragene Unternehmen eine Firma führen, die zu Verwechslungen führen könnte. Um auszuschließen, dass überregional Firmen existieren, die nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wegen Verwechslungsgefahr eventuell Unterlassungsansprüche geltend machen könnten, kann eine zusätzliche überregionale Überprüfung der Verwechslungsgefahr sinnvoll sein. Bei reinen Handelsbetrieben wird nur die IHK von dem Amtsgericht zur Stellungnahme aufgefordert. Welche Gebühren entstehen bei der Handelsregistereintragung? Beim Amtsgericht entstehen für die Eintragung in das Handelsregister Gebühren. Da die Anträge zur Eintragung der öffentlichen Beurkundung bedürfen, ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Auch dieser erhebt für die Beurkundung Gebühren. Die Höhe der Gebühren für Gericht und Notar hängen vom so genannten Geschäftswert ab, der sich wiederum nach dem Wert des Betriebsvermögens richtet. Bei größeren Betriebsvermögen steigt naturgemäß auch der Geschäftswert. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 5/5