Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
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- Gerhardt Hauer
- vor 7 Jahren
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1 Stand: Juli 2016 Rechtsformen im Vergleich Fragenkatalog als Entscheidungshilfe Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden: Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen? Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden? Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden? Ist das Vorhaben risikoreich? Soll die beschränkt werden? Wie viele Personen gründen das Unternehmen? Wer soll das Unternehmen leiten? Soll das Unternehmen eine st hohe Kreditwürdigkeit haben? Sollen st wenige Formalitäten bei der Gründung entstehen? In der Tabelle in Abschnitt 3 werden die für gewerblich tätige Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsformen im Überblick dargestellt. Handelsregister Wie aus der Tabelle in Abschnitt 3 ersichtlich, wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Kleingewerbetreibende) unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen. Industrie- und Handelskammer Erfurt Postanschrift: Industrie- und Handelskammer Erfurt Postfach I Erfurt Büroanschrift: Arnstädter Straße Erfurt Tel Fax info@erfurt.ihk.de Internet:
2 Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften eingetragen. Zu den Personengesellschaften gehören die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die GmbH & Co. OHG sowie die GmbH & Co. KG. Die Abteilung B des Handelsregisters beinhaltet die Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter und Aktiengesellschaften), die kraft Gesetzes Kaufmann sind. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben bezüglich des Handelsregisters A ein Eintragungsrecht, unter Umständen besteht allerdings auch eine Eintragungspflicht. Handelsregister Eintragungsrecht Wenn diese sog. Kleingewerbetreibenden von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen, werden sie zum Kaufmann. Damit ist nicht mehr nur das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich, sondern auch das Handelsgesetzbuch. Charakteristika für die Geltung des Handelsgesetzbuches sind insbesondere die Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns, die Einfachheit sowie die Schnelligkeit des Handelsverkehrs. Dem Kaufmann wird zugemutet, Risiken und Chancen selbst abwägen zu können. Er ist nach dem Gesetz daher nicht so schutzwürdig wie der Privatmann. Entschließt sich also der "Kleingewerbetreibende" von der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister Gebrauch zu machen, sollte er wissen, welche Rechte und Pflichten er mit dieser konstitutiven (rechtsbegründenden) Eintragung übernimmt. Dies kann für ihn zum einen größere Freiheiten und damit Vorteile bringen, zum anderen aber aufgrund der strengeren Pflichten auch nachteilig wirken. Im Folgenden sind einige Konsequenzen, die die Eintragung als Kaufmann nach sich zieht, aufgeführt. Konsequenzen der Eintragung als Kaufmann im Handelsregister Konsequenzen Formfreiheit Rügepflicht Im Handelsregister eingetragener Kaufmann Gemäß 350 HGB unterliegen Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Bürgschaften nicht der Erfordernis der Schriftform. Kaufleute sind verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung der Ware diese zu untersuchen, dabei entdeckte Mängel sind unverzüglich dem Ver- Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (KGT) Eine Bürgschaftserklärung ist nach 766 BGB schriftlich zu erklären. Der KGT hat ein halbes hr Zeit, Ansprüche nach Lieferung der Ware geltend zu machen. Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine für Fehler und 2/5 falsche Angaben.
3 Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Firmenführung Prokura, Handlungsund Ladenvollmacht Führen von Handelsbüchern käufer mitzuteilen. Rechtsfolgen bei Versäumnis: Anerkenntnis der Ware als mangelfrei, Verlust von Gewährleistungsansprüchen Der Kaufmann als Empfänger eines Schreibens hat unverzüglich zu widersprechen, wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist. Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen. Nur Kaufleute können Prokura erteilen und darüber hinaus Handlungsvollmacht ausstellen bzw. für Angestellte im Laden oder offenen Warenlagern sog. Ladenvollmachten erteilen. Der Kaufmann hat die Pflicht, Geschäftsvorfälle festzuhalten und die Unternehmenslage zu offenbaren. Hierzu zählen z.b. Buchführungspflicht, Erstellung eines hresabschlusses. Nach dem BGB kommt ein Vertrag nur bei ausdrücklicher Annahme zustande. Hier gilt Schweigen gerade nicht als Zustimmung. Der KGT führt seine Firma unter seinem bürgerlichen Namen. Der KGT hat die Vertretung nach dem BGB mittels Vollmachten zu regeln. Der KGT hat die Möglichkeit einer vereinfachten Buchführung. Er ist lediglich zu Führung eines Kassen-, Wareneingangs- und Warenausgangsbuches verpflichtet. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns reicht eine Einnahmeüberschussrechnung aus. Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Auskünfte erteilt das Geschäftsfeld Recht und Steuern der Industrie- und Handelskammer Erfurt. Ansprechpartner/in: Bärbel Hanß Tel Fax hanss@erfurt.ihk.de Bianka Steppan Tel Fax steppan@erfurt.ihk.de Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine für Fehler und 3/5 falsche Angaben.
4 Rechtsform Kapital/Mindesteinzahlung Gründerzahl Entscheidungsbefugnis/ Vertretung Formalitäten/ Kosten Eintragung In das HR Vertrag/ Formvorschriften Einzelunternehmen (Nichtkaufleute/Kleingewerbetreibende) 1 Unbeschränkt mit Geschäfts- und Privat- vermögen Alleinentscheidung des Inhabers Gewerbeanmeldung/ Gering Nein Einzelkaufleute 1 Unbeschränkt mit Geschäfts- und Privat- vermögen Alleinentscheidung des Inhabers, GbR Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (Nichtkaufleute/Klein- gewerbetreibende) Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter, sofern im nichts anderes geregelt ist Gewerbeanmeldung/ Gering Nein nicht, OHG Offene Handelsgesellschaft Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Gesellschaftsschulden, Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafter, sofern im nichts anderes geregelt ist, nicht, KG Kommandit- Gesellschaft, jedoch Kommanditeinlagen für Kommanditisten (Höhe beliebig) Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt, Kommanditisten in Höhe der Einlage (sbeschränkung tritt in der Regel erst nach Eintragung im Handelsregister ein) Grundsätzlich persönlich haftende Gesellschafter, in besonderen Fällen Beteiligung der Kommanditisten erforderlich Bestellung von Prokuristen nicht, GmbH Gesellschaft mit Beschränkter UG Unternehmergesellschaft Mindeststammkapital: Euro Mindesteinzahlung bei Gründung: grds Euro Ausnahme: Stammkapital ab 1 Euro bei einer GmbH in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mindestens 1 Nur mit Gesellschaftsvermögen (sbeschränkung tritt erst nach Eintragung in das Handelsregister ein) ggf. persönliche des Geschäftsführers Geschäftsführer Geschäftspolitik: Gesellschafterver- sammlung, sofern vorhanden Aufsichtsrat Bestellung von Prokuristen in das Handelsregister, insgesamt umfangreiche Formalitäten/ Hohe Gründungskosten (Erleichterung bei Verwendung des notariellen Musterprotokolls) Notarielles Musterprotokoll kann in einfachen Fällen genutzt werden 4/5
5 AG Aktiengesellschaft Mindestgrundkapital: Euro mindestens 1 nur mit Gesellschaftsvermögen (sbeschränkung tritt erst nach Eintragung in das Handelsregister ein) ggf. persönliche des Vorstandes Vorstand Geschäftspolitik: Aufsichtsrat, Hauptversammlung, in das Handelsregister, insgesamt sehr umfangreiche Formalitäten Hohe Gründungskosten Partnerschaftsgesellschaft keine Mindesteinlage vorgeschrieben Partnerschaft und Partner (auch mit Privatvermögen) für Partnerschaftsschulden, Einzelvertretungsmacht jedes Partners, sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, Nur für Angehörige Freier Berufe, in das Partnerschaftsregister/ Partnerschaftsregister Partnerschaftsvertrag eg eingetragene Genossenschaftt kann durch Satzung bestimmt werden mindestens 3 nur Vermögen der Genossenschaft Vorstand Aufsichtsrat, in das Genossenschaftsregister/ Genossenschaftsregister Schriftliche Form der Satzung zwingend erforderlich 5/5
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