Leitfaden Modulprüfungen

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Transkript:

Leitfaden Modulprüfungen Anhang B Anforderungen und Vorgaben für die Modulprüfungen sowie für deren Bewertung (Leitfaden Modulprüfungen) Definitive Fassung verabschiedet an der QSK-Sitzung vom 24.09.2014 Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 0

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Anforderungen an Ausbildungsanbieter für die Durchführung von Modulprüfungen 2 2.1. Gesuch um Zulassung zur Durchführung der Modulprüfungen... 2 3. Erstellung der Aufgabenstellung für die Modulprüfungen... 2 3.1. Aufgabenstellung der Modulprüfungen... 2 3.2. Qualitätssicherung durch den Ausbildungsanbieter... 3 3.3. Vorgängige Genehmigung der Aufgabenstellungen... 3 4. Durchführung der Modulprüfungen... 4 4.1. Prüfungsumfeld... 4 4.2. Erlaubte Hilfsmittel... 4 4.3. Zeitgleiche Durchführung in allen Landesteilen... 4 4.4. Vorgängige Meldung an die QS-Kommission... 4 5. Korrektur der Modulprüfungen... 4 5.1 Anforderungen an die Experten... 4 5.2 Zwingende Vorgaben für die Korrektur der Modulprüfungen... 5 6. Bekanntgabe der Resultate und Rekurse... 5 6.1 Bekanntgabe an die Kandidaten... 5 6.2 Bekanntgabe an die QS-Kommission... 5 6.3 Rekurse... 5 Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 1

1. Einleitung Der vorliegende Anhang B «Anforderungen und Vorgaben für die Modulprüfungen sowie für deren Bewertung» ist Bestandteil der Wegleitung zur Prüfungsordnung «Fachfrau/Fachmann Unternehmensführung KMU». Das Dokument informiert die Schulungsanbieter und Organisationen, welche Modulprüfungen durchführen über die Anforderungen, welche an sie gestellt sind und zeigt die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die Gestaltung und Durchführung von Modulprüfungen auf. Damit beinhaltet dieser Anhang die Ausführungsbestimmungen zu Art. 2.2.1 h) der Prüfungsordnung ( Die Qualitätssicherungskommission. legt die Inhalte der Module und Anforderungen der Modulprüfungen fest ). 2. Anforderungen an Ausbildungsanbieter für die Durchführung von Modulprüfungen 2.1. Gesuch um Zulassung zur Durchführung der Modulprüfungen Ausbildungsanbieter, welche beabsichtigen Modulprüfungen durchzuführen, haben dies der QS- Kommission vorgängig zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Elemente zwingend zu beinhalten: Nachweis einer gültigen Zertifizierung nach ISO 29990 oder EduQua. Nachweis der erfolgten oder sichergestellten Durchführung entsprechender Vorbereitungskurse. Konzept über die Durchführung von Modulprüfungen, insgesamt und pro Modul. Aus diesem Konzept muss ersichtlich sein, wie die einzelnen Modulprüfungen grundsätzlich aufgebaut sind, welche Themengebiete welchen Anteil an der Prüfung haben und wie die Themengebiete punktemässig gewichtet werden. Bestätigung des Ausbildungsanbieters, jede Modulprüfung mindestens zweimal jährlich anzubieten mit jeweils mindestens einer Wiederholmöglichkeit innert 2 Monaten. Aufgrund eines solchen Gesuches führt die QS-Kommission einen Anerkennungsaudit beim Ausbildungsanbieter durch und entscheidet anschliessend über die Zulassung als Anbieter von Modulprüfungen. 3. Erstellung der Aufgabenstellung für die Modulprüfungen 3.1. Aufgabenstellung der Modulprüfungen Die Modulprüfungen haben folgenden inhaltlichen Minimalanforderungen zu genügen: Die Kompetenzen des Moduls (gemäss Kompetenzraster) werden abgedeckt. Die Modulprüfung entspricht in Art, Dauer und Form den nachstehenden Vorgaben. Es liegt ein Bewertungsraster vor, der Grundlage für die Korrektur bildet. Die Bestehensnorm ist mit 60% der Maximalpunktzahl definiert. Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 2

Prüfungsart, Dauer und Form: Modul Art der Modulprüfung Dauer der Modulprüfung Modul 1: Allgemeine Unternehmensführung Modul 2: Leadership, Kommunikation und Personalmanagement Prüfungsform Schriftliche Prüfung 60 Minuten Kompetenzorientiert, fallorientierte Prüfungsfragen Schriftliche Arbeit Einreichung 8 Wochen nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung Kompetenzorientiert, Anwendungsaufgabe aus dem eigenen Betrieb Modul 3: Organisation Schriftliche Prüfung 60 Minuten Kompetenzorientiert, Mini Fallstudien Modul 4: Rechnungswesen Schriftliche Prüfung 90 Minuten Kompetenzorientiert Fallorientierte Prüfungsfragen Modul 5: Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Kunden- und Lieferantenbeziehungen Schriftliche Arbeit Einreichung 8 Wochen nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung Kompetenzorientiert, Anwendungsaufgabe aus dem eigenen Betrieb Modul 6: Recht in der Unternehmensführung Vernetzungsmodul Schriftliche Prüfung 60 Minuten Kompetenzorientiert, Fallorientierte Prüfungsfragen Keine Prüfung 3.2. Qualitätssicherung durch den Ausbildungsanbieter Die Modulprüfungen sind vor Einreichung an die QS-Kommission einer internen Qualitätsüberprüfung zu unterziehen. Diese umfasst mindestens: Verifikation, dass die Aufgabenstellungen kompetenzorientiert sind und den Modulkompetenzen entsprechen Verifikation, dass der Prüfungsumfang der Prüfungszeit entspricht Verifikation der Musterlösung und des Bewertungsrasters 3.3. Vorgängige Genehmigung der Aufgabenstellungen Die Ausbildungsanbieter haben jede einzelne Aufgabenstellung für eine Modulprüfung vorgängig von der QS-Kommission genehmigen zu lassen. Die Aufgabenstellungen sind mindestens vier Monate vor dem Prüfungstermin einzureichen. Dabei sind beizulegen: o Die Aufgabenstellung, wie sie dem Kandidaten vorgelegt wird o Die Aufgabenstellung ergänzt mit dem Lösungsschlüssel o Der Kriterienraster o Das Prüfungsprotokoll-Formular o Das Protokoll der internen Qualitätssicherung Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 3

Die Aufgabenstellungen haben folgende Identifikationsmerkmale zu beinhalten: o Modulbezeichnung o Seriennummer o Versionsnummer o Erstellungsdatum Die QS-Kommission übermittelt ihre Genehmigung oder allfällige Aenderungsauflagen spätestens zwei Monate nach Einreichung der Aufgabenstellung. Allfällig notwendige Nachbesserungen sind weitere zwei Wochen später einzureichen. Die Genehmigung von Modulprüfungen durch die QS-Kommission ist kostenpflichtig. 4. Durchführung der Modulprüfungen 4.1. Prüfungsumfeld Die Ausbildungsanbieter haben den Kandidaten ein Prüfungsumfeld bereitzustellen, welches ein konzentriertes Arbeiten mit einem Minimum an Störungen ermöglicht. Die Kandidaten sind während der Prüfung zu beaufsichtigen. 4.2. Erlaubte Hilfsmittel Erlaubt ist nebst Blanko-Papier und Schreibzeug lediglich ein geräuscharmer, batteriebetriebener Taschenrechner. Weitere Hilfsmittel wie Skripte oder Merkzettel sind nicht zugelassen. Handys und andere elektronische Geräte sind auszuschalten und in der Tasche zu versorgen. Kandidaten, die gegen diese Vorschriften verstossen sind unverzüglich aus der Prüfung zu entlassen. Das Prüfungsresultat in einem solchen Fall lautet nicht bestanden. 4.3. Zeitgleiche Durchführung in allen Landesteilen Modulprüfungen, die auf derselben Prüfungsserie basieren, sind in allen Landesteilen und allen Sprachregionen zeitgleich durchzuführen. Falls dies organisatorisch nicht möglich sein sollte, sind in jedem Fall unterschiedliche Prüfungsserien einzusetzen. 4.4. Vorgängige Meldung an die QS-Kommission Jede einzelne Durchführung einer Modulprüfung ist der QS-Kommission mindestens 8 Wochen zum vorher unter Angabe von Prüfungsort und zeit sowie der Ansprechperson vor Ort zu melden. 5. Korrektur der Modulprüfungen 5.1 Anforderungen an die Experten Die vom Ausbildungsanbieter eingesetzten Experten haben folgenden Minimalanforderungen zu genügen: Ausgewiesene, praktische Fachkompetenz im entsprechenden Fachgebiet des Moduls Ausbildungsabschluss mindestens auf Stufe Höhere Fachprüfung, Höhere Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule Umfassende und detaillierte Kenntnisse über den Kompetenzraster des entsprechenden Moduls Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 4

5.2 Zwingende Vorgaben für die Korrektur der Modulprüfungen Die Modulprüfungen sind konsequent anhand des Bewertungsrasters zu korrigieren. Die Resultate der Korrektur sind in einem Prüfungsprotokoll pro Kandidat festzuhalten. Diese Prüfungsprotokolle sind 5 Jahre aufzubewahren und der QS-Kommission auf Verlangen vorzulegen. 6. Bekanntgabe der Resultate und Rekurse 6.1 Bekanntgabe an die Kandidaten Die Resultate jeder Modulprüfung sind den Kandidaten spätestens vier Wochen nach der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Dabei genügt die Bekanntgabe bestanden oder nicht bestanden. Die Kandidaten haben ein Einsichtsrecht in die Prüfung und die Prüfungsprotokolle. Den Kandidaten ist eine Bestätigung auszuhändigen, welche Modulprüfungen per welchem Datum bestanden wurden. 6.2 Bekanntgabe an die QS-Kommission Die Resultate jeder Durchführung von Modulprüfungen sind der QS-Kommission in Listenform unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum der Kandidaten innert 6 Wochen nach der letzten Prüfung schriftlich zu melden. 6.3 Rekurse Kandidaten, die gegen das Prüfungsresultat Rekurs führen möchten, haben einen entsprechenden Antrag mit detaillierter Begründung innert 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates an das Prüfungssekretariat zu stellen. Bildung Führungskräfte Gewerbe Schweiz (BFG Schweiz), Postfach 8720, 8036 Zürich 5