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Transkript:

Aufenthaltsrecht; Einführung einer stichtagsunabhängigen gesetzlichen Bleiberechtsregelung/ Referentenentwurf des Bundesministerium des Innern Hier: Erteilung von Ermessensduldungen Das Bundesministerium des Innern hat am 07.05.2014 einen Referentenentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und die Länderbeteiligung in die Wege geleitet. Konkret handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Ein zentraler Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des bisherigen 25a AufenthG sowie die Einführung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung für Duldungsinhaber mit langjährigen Aufenthalt, die sich hier integriert haben. Zu diesem Zweck soll ein neuer 25b AufenthG in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen werden. Es ist noch nicht ersichtlich, wann das formelle Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird und mit dem Inkrafttreten des Gesetz gerechnet werden kann. Unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene und den bisherigen Stellungnahmen der Bundesländer ist jedoch erkennbar, dass die beiden vorgesehenen Regelungen eine sehr breite parlamentarische Mehrheit erhalten werden. Auch wenn im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch kleinere Modifizierungen denkbar erscheinen, kann heute bereits mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es zu einer entsprechenden Änderung des Aufenthaltsgesetzes kommen wird. Die vorgesehenen Neuregelungen sowie die entsprechenden Auszüge aus der Begründung zu dem Referentenentwurf sind beigefügt. Sofern Duldungsinhaber mit langjährigem Aufenthalt bereits jetzt offensichtlich alle Voraussetzungen für eine Legalisierung des Aufenthalts nach den in Aussicht genommenen Neuregelungen erfüllen, erscheint es nicht mehr opportun, die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu betreiben. Die Ausländerbehörden werden deshalb gebeten, sofern keine sonstigen Duldungsgründe vorliegen, eine Ermessensduldung nach 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu erteilen, damit der Personenkreis die Neuregelung in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Horst Muth Referatsleiter Referat 725 - Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen - MINISTERIUM FÜR INTEGRATION, FAMILIE, KINDER, JUGEND UND FRAUEN RHEINLAND- PFALZ

Kaiser- Friedrich- Straße 5a 55116 Mainz Tel. 06131/16-5112 Fax. 06131/16-17- 5112 Horst.Muth@mifkjf.rlp.de www.mifkjf.rlp.de Anlage: Auszug aus dem Referentenentwurf des BMI vom 07.05.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung 25a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird und 4. gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Es wird folgender 25b eingefügt: 25b Aufenthaltsgewährung bei erfolgreicher wirtschaftlicher Integration (1) Einem geduldeten Ausländer kann abweichend von 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer 1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann oder bei

der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- oder Einkommenssituation sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von 2 Absatz 3 sichern wird, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei 1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist. 5 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 scheidet aus, wenn 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder 2. ein öffentliches Ausweisungsinteresse im Sinne von 54 (neu) besteht. (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. (4) Dem Ehegatten und minderjährigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von 10 Absatz 3 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 25a bleibt unberührt. Auszug aus der Gesetzesbegründung Zu 25a AufenthG Die bisherigen Erfahrungen mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen 25a haben gezeigt, dass die bisherigen, detaillierten Erteilungsvoraussetzungen zur erforderlichen

Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung trotz anerkennenswerter Integrationsleistungen aufgrund eines erfolgreichen Schulbesuchs der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen entgegenstehen. Durch die Neufassung wird nur noch auf einen mindestens vierjährigen Voraufenthalt und den erfolgreichen Schulbesuch als anerkennenswerte Integrationsleistung abgestellt. Damit können auch Kinder und Jugendliche von dieser Regelung profitieren, die noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht, aber gleichwohl bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben. Mit der Erhöhung des Antragsalters auf 27 Jahre kann zudem ein weit größerer Personenkreis als bisher von der Regelung des 25a profitieren. Da diese Regelung auf den Personenkreis der Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichtet ist, erscheint eine Deckelung auf das Alter von 27 Jahren sachgerecht und korrespondiert insoweit mit den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII). Zu 25b AufenthG Zu Absatz 1: Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, die ein Geduldeter erfüllen muss, damit ihm ein eigenständiger Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Zudem muss aufgrund seiner bisherigen Integrationsleistungen gewährleistet erscheinen, dass er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen wird. Die Formulierung entspricht der in 32 Absatz 2 und 104a Absatz 2 verwendeten Formulierung zur Konkretisierung einer positiven Integrationsprognose. Bei Straftätern kann in aller Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass sich der Ausländer seit acht bzw. sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung besteht, der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend sichern kann, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse vorliegen, Kinder im schulpflichtigen Alter die Schule besuchen. Nummer 1: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei erfolgreicher wirtschaftlicher Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer bis zu drei Monaten sind unschädlich. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, verfallen die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit wird unterstrichen, dass allein ein illegaler Aufenthalt kein Bleiberecht ermöglichen soll.

Nummer 2: Nummer 2 sieht vor, dass der zu begünstigende Ausländer sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt. Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3: Die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts gehört zu den Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration, die vom Ausländer im Grundsatz zu erfüllen ist, um keinen Anreiz für die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu schaffen und zugleich den wirtschaftlichen Integrationsdruck auf die Betroffenen aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus muss neben der aktuellen Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch für die Zukunft eine auf Tatsachen gestützte entsprechende Prognose vorliegen, dass unter Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- oder Einkommenssituation sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern wird. Bei Personen, die sich im Studium oder der Berufsausbildung befinden, sowie bei Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern soll ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich unschädlich sein. Nummer 4: Gemäß Nummer 4 sind hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, d. h. Kenntnisse entsprechend dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), Indiz für eine vollzogene gesellschaftliche Integration. Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Die Stufe A 2 des GER beinhaltet folgende sprachliche Fähigkeiten: kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht, kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 des GER vorgelegt wird (z. B. "Deutsch- Test für Zuwanderer" Kompetenzstufe A 2). Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe- Institut, TestDaF- Institut und telcgmbh (DVV). Von ALTE- Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten. Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnten,

vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendenden 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs. Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen. Nummer 5: Gemäß Nummer 5 ist bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachzuweisen. Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt Ausschlussgründe. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist danach ausgeschlossen, wenn der Ausländer nicht nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat oder die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verhindert oder hinausgezögert hat. Nummer 1: Gemäß Nummer 1 scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 aus, wenn der Ausländer die Abschiebung durch falsche Angaben, durch Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derjenige, der rechtswidrig die Zuzugsbeschränkungen des Aufenthaltsrechts unterläuft, im Normalfall damit sanktioniert werden kann, dass ihm mit der Duldung nur ein Aufenthaltsstatus zweiter Klasse zugewiesen wird, um so Ungerechtigkeiten gegenüber sich rechtstreu verhaltenen Ausländern sowie Fehlanreize in Richtung illegaler Migration zu vermeiden. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass auch die Duldung zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt und insofern keine humanitär unhaltbaren Zustände mit sich bringt. Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, ist jedoch keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren. Anders als bei bisherigen Regelungen können beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Diese Regelung ist einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten. Nummer 2: Sofern Bezüge des Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, ist ein Ausschlussgrund erfüllt. Nummer 3: Nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, sollen wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden. Die Regelungen zum Ausschluss von potenziell Begünstigten, soweit diese erhebliche Straftaten begangen haben, sind notwendig und angemessen und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen in 25a

Absatz 3. Im Einzelfall und anknüpfend an bisherige bundesweit geltende Regelungen wie 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder frühere Bleiberechtsregelungen bleiben jedoch Verurteilungen wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat zu Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht. Zu Absatz 3: Absatz 3 enthält eine Ausnahmeregelung für Ausländer, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Zu Absatz 4: Absatz 4 enthält die Voraussetzungen, unter denen Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Zu Absatz 5: Absatz 5 regelt u. a. die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und stellt klar, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Sie kann abweichend von 10 Absatz 3 erteilt werden. Somit kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach 25b auch in Betracht, wenn zuvor ein Asylantrag nach 30 Absatz 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.