Praktische Prüfung Privatpilot mit beschränkten Rechten Flugzeug (RPPL)

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Transkript:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Office fédéral de l'aviation civile (OFAC) Ufficio federale dell'aviazione civile (UFAC) Federal Office for Civil Aviation (FOCA) Flight Training and Licenses Maulbeerstrasse 9 CH-3003 Bern (Switzerland) Phone +41 31 325 8039/40 Fax +41 31 325 8032 Richtlinie 318.12.101 D Praktische Prüfung Privatpilot mit beschränkten Rechten Flugzeug (RPPL) gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und 57d RFP (SR 748.222.1) Edition 2-11/03 page 1 of 6

Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand 2. Voraussetzung 3. Anmeldung 4. Organisation 5. Flugprüfung 6. Bewertung 7. Toleranzen 8. Abbruch 9. Ergebnis 10. Wiederholungen 11. Änderungen 1. Gegenstand Die Richtlinie regelt die Voraussetzungen, die Anmeldung, die Durchführung und die Bewertung von praktischen Prüfungen zum Erwerb eines beschränkten Berufspilotenausweises gemäss Artikel 57a ff. des Reglements über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1). 2. Voraussetzung 2.1. Der Ausbildungsnachweis gemäss Artikel 57 b RFP, enthalten im Lehrplan 318.12.106 des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) betreffend die praktische Ausbildung für den Erwerb des beschränkten Privatpilotenausweises (Flugzeug) RPPL(A), muss im Zeitpunkt der Flugprüfung vollumfänglich erfüllt sein (Art. 28 Abs. 4 und 57a Bst. c RFP). 2.2. Die theoretische Prüfung für den Erwerb des Ausweises für Privatpiloten muss bestanden sein (Art. 28 Abs. 3 RFP). 2.3. Die Flugprüfung muss innerhalb von 24 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen Prüfung abgelegt werden. 3. Anmeldung 3.1. Die Anmeldung hat auf dem Formular (BAZL Form. 60.232) direkt an einen Sachverständigen zu erfolgen. 3.2. Die Anmeldefrist beträgt 14 Tage. Der Sachverständige kann im Einzelfall eine kürzere Frist akzeptieren. 4. Organisation 4.1. Die Prüfung wird in zwei Flügen von mindestens 60 Minuten Dauer durchgeführt, wobei ein Navigationsflug von ca. 30 Minuten enthalten sein muss. 4.2. Das Prüfungsprogramm des Navigationsfluges muss dem Kandidaten vom Sachverständigen spätestens am Vortag der Prüfung bekannt gegeben werden. Die restliche Prüfung soll einen Querschnitt aus dem Ausbildungsprogramm enthalten. 4.3. Vor der Prüfung sind dem Sachverständigen Ausweis, medizinisches Tauglichkeitsattest (medical), Flugbuch, Ausbildungskontrollblatt sowie die Bestätigung über die bestandene Theorieprüfung vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht vollständig vorhanden, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4.4. Eine Flugprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn auf dem Startflugplatz, dem Zielflugplatz und dem Ausweichflugplatz die Hauptwolkenuntergrenze auf mindestens 450 m über Grund liegt und die Bodensicht mindestens 5 km beträgt. 4.5. Der für die Ausbildung verantwortliche Motorfluglehrer muss für Vor- (Briefing) und Nachflugbesprechung (Debriefing) anwesend sein. Edition 2-11/03 Page 2 of 6

5. Flugprüfung 5.1. Allgemeines Das Programm ist vor dem Start mit dem Kandidaten zu besprechen. Die Flugprüfung besteht aus zwei Flügen, welche sich in die 6 Sections analog Appendix 2 zu JAR-FCL 1.135 gliedern. Sie umfasst folgende Hauptteile: 5.2. Section 1: Flugvorbereitung und Start Der Prüfungsflug ist vom Kandidaten mittels Navigationsflugplan (OFP), einschliesslich Gewichtsund Schwerpunktberechnung sowie Berechnung des Treibstoffverbrauchs und der benötigten Start- und Landestrecken gemäss AFM vorzubereiten. Der Kandidat hat dem Sachverständigen für den Prüfungsflug eine detaillierte Flugwetter- und Streckenberatung (METEO-/NOTAM- KOSIF-Briefing) vorzulegen. 5.3. Section 2: Airwork Allgemeine Flugübungen auf Grund des Programmes analog Anhang 2 zu JAR-FCL 1, 1.135 für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen Radiotelefonie- und ATC-Verfahren. 5.4. Section 3: En-Route Verfahren Ein selbständig durchgeführter Sichtflug von ca. 30 Minuten Dauer. 5.5. Section 4: Anflug- und Landeverfahren Selbständig durchgeführter Sichtflug mit Anflug und anschliessender Ziellandung (Full-Stop- Landing) auf dem Start- oder einem auswärtigen Flugplatz. 5.6. Section 5: Ausnahme- und Notverfahren 6. Bewertung Die Leistungen sind anhand der nachfolgenden Kriterien zu beurteilen: 6.1. Flugvorbereitung Der Sachverständige beurteilt: - Auswertung der Wetterverhältnisse - Auswertung NOTAM / KOSIF - Kenntnis und Auswerten des Flugzeughandbuches - Navigationsflugplan - Kenntnis über die erforderlichen Borddokumente - Preflight Check 6.2. Rollen am Boden Der Sachverständige beurteilt, wie der Kandidat mit dem Flugzeug rollt und wie er dabei andere am Boden befindliche Flugzeuge, allfällige Hindernisse und den Wind berücksichtigt. 6.3. Start Der Sachverständige prüft, wie der Kandidat auf die Piste rollt, wie er das Flugzeug zum Start aufstellt, und ob er die zur Verfügung stehende Pistenlänge zweckmässig ausnützt. Während des Startvorganges wird das Einstellen der Motorleistung, das Geradeausrollen, das Abheben und der Übergang in den Steigflug beurteilt. 6.4. Steigflug Während des Steigfluges sind die vorgegebenen Steiggeschwindigkeiten einzuhalten. 6.5. Übergang in den Horizontalflug Der Sachverständige beurteilt, wie der Kandidat den Übergang in den Horizontalflug richtig ausführt, ob er das Flugzeug in der neuen Fluglage zu stabilisieren vermag und die für den Reiseflug vorgeschriebene Motorleistung korrekt einstellt. Im Verlaufe des Fluges kontrolliert der Sachverständige die Einhaltung des vorgeschriebenen Kurses und der vorgeschriebenen Höhe Edition 2-11/03 Page 3 of 6

sowie die Einstellung des Höhenmessers auf QNH oder, wenn es die Flughöhe erfordert, auf 1013,2 hpa. 6.6. Kurven Während der Kurven soll die Querneigung des Flugzeuges stabilisiert und die vorgegebene Querlage ohne grössere Abweichung beibehalten werden. 6.7. Sinkflug Descent Check, Übergang vom Reiseflug in den Sinkflug, Wählen einer geeigneten Geschwindigkeit (speed) und Sinkrate (rate of descent). 6.8. Anflug auf den Flugplatz Beim Anflug auf den Flugplatz beurteilt der Sachverständige das Einhalten der publizierten Verfahren. 6.9. Kontrollen und Luftraumüberwachung Alle Kontrollen (Checks) sind gemäss der während der Schulung verwendeten Checkliste (in Übereinstimmung mit dem AFM) vorzunehmen. Der Luftraum ist vom Kandidaten systematisch zu überwachen. 6.10. Durchstart (GO AROUND) Der Durchstart wird im Anschluss an den Anflug durch den Sachverständigen kurz vor der Pistenschwelle befohlen. Dabei wird geprüft, ob sämtliche bei einem Fehlanflug vorgeschriebenen Manipulationen und Verfahren in der richtigen Reihenfolge durchgeführt werden. 6.11. Landung Der Landung hat ein Endanflug mit der für das betreffende Flugzeugmuster vorgeschriebenen Geschwindigkeit voranzugehen. Der Anflug muss stabilisiert sein. Sind durch Querwind bedingte Korrekturen notwendig, so sind diese bis zum Erreichen des GATE vorzunehmen. Die Landung muss innerhalb der festgelegten Grenzen erfolgen, ohne dass dabei das Flugzeug überbeansprucht oder die Flugsicherheit in Frage gestellt wird. 7. Toleranzen Für jede Übung sind zwei Versuche gestattet (Art. 33 Bst. d RFP). Bei ruhigem Wetter sind folgende Toleranzen einzuhalten: Kurs Geschwindigkeit Höhe - Normalflug ± 10 ± 15 kts ± 150 ft - Start und Anflug ± 10 + 15 / - 5 kts - Simulierte Notfälle ± 15 ± 200 ft Für die Ziellandung gelten folgende Toleranzen: Das Aufsetzen hat innerhalb einer Distanz von + 150m / - 0 m ab dem vorgeschriebenen Aufsetzpunkt zu erfolgen. Wenn starke Turbulenz die Einhaltung dieser Toleranzen nicht gestattet, so kann der Sachverständige grössere Werte akzeptieren und die Eignung des Kandidaten auf Grund der vorgenommenen Korrekturen beurteilen (Raschheit, Zweckmässigkeit und Dosierung). 8. Abbruch (Art. 30 und 57d RFP) Der Sachverständige kann die Prüfung abbrechen und als nicht bestanden erklären, wenn der Bewerber: ungenügend vorbereitet ist Edition 2-11/03 Page 4 of 6

seine Navigationsunterlagen nicht nachgeführt hat die Toleranzen mehrmals deutlich überschreitet Weisungen des Flugverkehrsleitdienstes nicht befolgt grob gegen die Verkehrsregeln verstösst (z. B. Luftraumverletzungen, Nichteinhalten der Sichtminima etc) durch die Führung des Flugzeuges das Leben oder Sachen Dritter gefährdet das verwendete Flugzeug wegen eines Führungsfehlers beschädigt Im Falle eines Abbruchs gilt die Prüfung als nicht bestanden (Art. 30 Abs. 1 RFP). 9. Ergebnis Der Sachverständige beurteilt anhand des Prüfungsprotokolls die durchgeführten Übungen. Die Leistungen werden wie folgt qualifiziert: Prüfung bestanden: passed - normale Leistung mit geringen Abweichungen - einzelne, isolierte Fehler - Toleranzen werden ausgenützt - geringe Abweichung von Sollwerten - behält Übersicht Prüfung nicht bestanden: failed - deutlich unter der Norm liegender Leistungsverlauf - häufige Fehler - Überschreiten der Toleranzen und Sicherheitsgrenzen - grössere und wiederholte Abweichungen von Sollwerten - fehlende Übersicht Prüfung teilweise bestanden: Partial passed - höchstens eine Section nicht bestanden Der Bewerber hat das Prüfungsprotokoll einzusehen und zu visieren. 10. Wiederholungen 10.1. Besteht ein Bewerber die praktische Prüfung einzig in einer der Prüfungssections gemäss Prüfungsprotokoll nicht, so ist die nicht bestandene Section zusammen mit der Section 1 zu wiederholen. 10.2. Die praktische Prüfung muss inklusive Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten ab dem ersten Versuch abgeschlossen werden, ansonsten sie ganz zu wiederholen ist. 10.3. Besteht ein Bewerber einen praktischen Prüfungsteil zum zweiten Mal nicht, so muss er die ganze praktische Prüfung wiederholen. 10.4. Es gibt keine Beschränkung der Anzahl Wiederholungen der gesamten praktischen Prüfung. Besteht ein Bewerber eine praktische Prüfung zum dritten Mal nicht, so kann das Bundesamt seine Eignung durch eine psychologische oder psychiatrische Untersuchung abklären lassen (Art. 31 Abs. 3 RFP). 10.5. Eine nicht bestandene Flugprüfung darf, nach Zusatztraining mit dem Fluglehrer, frühestens am folgenden Tag wiederholt werden. Die Anmeldung zur Prüfungswiederholung kann entweder durch die Flugschule direkt an den gleichen Sachverständigen oder falls ein anderer Sachverständiger gewünscht wird, schriftlich an das BAZL erfolgen. Edition 2-11/03 Page 5 of 6

11. Änderungen Die jeweils aktuelle Version dieser Richtlinie findet sich unter www.aviation.admin.ch. Bern, 1. Dezember 2003 Bundesamt für Zivilluftfahrt Prozess Flugausbildung und Lizenzen Gaston Strebel, Teilprozess praktische Prüfungen Edition 2-11/03 Page 6 of 6