Gegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung des Flug-/Fahrlehrerausweises (Segelflug + Ballon)
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- Emil Schreiber
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie D Gegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung des Flug-/Fahrlehrerausweises (Segelflug + Ballon) Rechtsgrundlagen: Artikel 6 Absatz 1, 168 und 215a RFP (SR ) Ausgabestand: Inkraftsetzung: Ersetzt Version: Dezember 2000 Genehmigt am / durch: Werner Bösch, Vizedirektor Die jeweils aktuelle Version dieser Richtlinie findet sich unter
2 Inhaltsverzeichnis 1. Inhalt 3 2. Zeile 3 3. Kursinhalt 3 4. Kursdauer 3 5. Theorieteil 3 6. Berechtigung zur Durchführung von Wiederholungskursen 4 7. Kursanmeldung an das BAZL 4 8. Teilnahme an Kursen anderer Schulen 4 9. Kursabschluss Anerkennung anderer Kurse 5 Anhang 6 2/6
3 1. Inhalt Diese Richtlinie regelt den Inhalt, Ziele und Umfang des Wiederholungskurses für die Erneuerung eines Fluglehrerausweises für Motorflug auf Flächenflugzeugen. 2. Ziele Der Wiederholungskurs soll den Ausbildungsstand der Teilnehmer aufrechterhalten und verbessern sowie Neues vermitteln und damit die Qualität in der Ausbildung zukünftiger Piloten verbessern. 3. Kursinhalt Der Kurs muss zwingend einen Theorieteil beinhalten, daneben kann er auch einen Praxisteil umfassen. Diesfalls ist die Kursdauer entsprechend zu verlängern. Die praktische Weiterbildung der Fluglehrer bleibt in erster Linie Sache der betreffenden Flug-/Fahrschule. 4. Kursdauer Der Kurs soll an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. 5. Theorieteil Der Theorieteil soll folgende Hauptgebiete umfassen: - Theoriekenntnisse (theoretical Knowledge) - Flugvorbesprechung (Pre-Flight Briefing) - Schlussbesprechung (Postflight De-Briefing) - Methodik-Didaktik und weitere Themen der jeweiligen Flug-/Fahrlehrerkategorie. 5.1 Theoretische Kenntnisse: Dieses Gebiet umfasst die nachfolgenden Themen. Aus diesen sind mindestens drei pro Kurs auszuwählen, dabei ist darauf zu achten, dass nicht in jedem Kurs die gleichen Themen behandelt und andere vernachlässigt werden. Themen: - Luftrecht - Haftungs- und Versicherungsfragen - Methodik-Didaktik in der Ausbildung, Unterrichten und Lernen (Pädagogik) - Aufgabe und Rolle des Flug-/Fahrlehrers in der Ausbildung - Menschliches Leistungsvermögen und Grenzen - Analyse und Verhütung von Unfällen - Navigation inkl. Radionavigation (GPS) - Radiotelefonieverfahren - Meteorologie - Administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung 3/6
4 Der Theoriestoff soll aus den jeweils zutreffenden Lehrplänen für Segelflieger, bzw. Ballonfahrer zusammengestellt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass Neuerungen vermittelt und erörtert werden. 5.2 Briefing und Debriefing Insbesondere sind folgende Themenkreise zu behandeln: - Inhalt - Formulierung von Zielsetzungen und Flugaufträgen - Umfang - Analyse des Fluges - Formulierung von Lehren aus dem Flugauftrag 5.3 Themenspezifische Schwergewichtsbildungen können vom jeweiligen zuständigen Inspektorat des BAZL auf entsprechendes Gesuch bewilligt werden. 6. Berechtigung zur Durchführung von Wiederholungskursen Jede schweizerische Flug-/Fahrschule ist berechtigt, für die Flug-/Fahrlehrer der in der Schulbewilligung enthaltenen Ausweiskategorien Wiederholungskurse durchzuführen. Es wird empfohlen, dass mehrere Schulen gemeinsam einen Kurs durchführen. 7. Kursanmeldung 7.1. Es ist zu unterscheiden zwischen der ersten Anmeldung und späteren Kursen Die erste Anmeldung hat mit Gesuch um Bewilligung spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn zu erfolgen. Das Gesuch muss gemäss Vorgabe BAZL Anhang 1 strukturiert sein. Es geht darum, dass die Infrastruktur überprüft und allenfalls notwendige Anpassungen durchgesetzt werden können. Der Anmeldung ist ein Musterexemplar der Kursbescheinigung beizulegen Laufende Kursanmeldungen durch die Flug-/Fahrschulen an das BAZL. Einmal bewilligte Kurse müssen vor der Durchführung in einem einfachen Verfahren dem BAZL zwecks Aufsichtsmöglichkeit gemeldet werden. Diese Anmeldungen haben eine Teilnehmerliste, den Kursort und die Kursdaten zu enthalten. Zudem sind die Schwergewichtthemen zu erwähnen Die Flug/-Fahrlehrer melden sich selbständig für die Kurse an. 8. Teilnahme an Kursen anderer Flug-/Fahrschulen Diesfalls hat der Chefflug-/fahrlehrer sicherzustellen, dass seine Flug-/Fahrlehrer im Rahmen der sonstigen Tätigkeit am Heimatflugplatz mit den besonderen Verhältnissen der entsprechenden Schule vertraut sind und bleiben. 4/6
5 9. Kursabschluss 9.1. Dem Flug-/Fahrlehrer ist durch die Schule, welche den Kurs durchführte eine Bescheinigung auszustellen, die den Kursbesuch bestätigt Die Theorieblöcke sind einzeln aufzuführen Diese Bescheinigung dient dem Flug-/Fahrlehrer als Beleg für die Erneuerung seines Ausweises. 10. Anerkennung anderer Kurse Teilnahmebestätigungen von Wiederholungskursen für Fluglehrer auf Flächenflugzeugen und Hubschraubern werden für die Erneuerung des Segelflug- bzw. Ballonfahrlehrerausweises ebenfalls anerkannt. 5/6
6 Anhang Erforderliche Unterlagen zum Gesuch um Durchführung von Wiederholungskursen für die Erneuerung des Flug-/Fahrlehrerausweises: 1) Allgemeine Kursbeschreibung 2) Kursverantwortliche 3) Instruktoren 4) Kursräumlichkeiten 5) Kursdauer / Kursgestaltung 6) Ausbildungsbeschrieb Theorieteil 7) Ausbildungsbeschrieb Praxisteil (falls vorgesehen) 8) Muster der Kursbescheinigung 6/6
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