ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE
|
|
- Dennis Fromm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 asa Nr. S R E ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Thunstrasse 9, Postfach 3000 Bern 6 Tel Fax info@asa.ch Internet: 9 Richtlinien Nr. 9 Berufliche Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer Genehmigt von der Vereinsversammlung am 23. November 2007 Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und der für den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt Ersetzen die Richtlinien vom 19. November Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der asa. Die deutschsprachige Version dieser Richtlinien ist in Zweifelsfällen massgebend. Die in diesen Richtlinien genannten Funktionen und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Richtlinien Nr. 9
2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Ziele 3 3 Umfang Mindestanforderung Anteilmässige Weiterbildung innerhalb der 5-Jahresperiode Anrechnung der Berufsbildung 3 4 Inhalte Methodisch-didaktische Anforderungen Inhaltliche Anforderungen Fachgebiete 4 5 Organisation Delegation Veranstalter Kursgenehmigung Nicht genehmigte Weiterbildungskurse Übertragung von Weiterbildungstagen Gebühren 5 6 Aufsicht Veranstalter Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5 7 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee 5 8 Übergangsbestimmungen Veranstalter Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5 9 Inkrafttreten 6
3 3 1 Rechtsgrundlagen - SVG Art. 15 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 Bst. c und Art. 106 Abs. 1 - Fahrlehrerverordnung (FV) Art Ziele Mit der Weiterbildung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen soll erreicht werden, dass Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit zusammen mit Fachpersonen diskutiert, Defizite in der praktischen Berufsausübung behoben, Fachwissen vertieft, neue Erkenntnisse und Vorgaben vermittelt und insbesondere die verkehrsgerechte und umweltschonende Fahrausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern regelmässig reflektiert werden. 3 Umfang 3.1 Mindestanforderung Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden weiterbilden. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden. Die 5-Jahresperiode rechnet sich - ab für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, welche zu diesem Zeitpunkt im Besitze eines Fahrlehrerausweises sind; - ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B für neue Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. 3.2 Anteilmässige Weiterbildung innerhalb der 5-Jahresperiode Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben ab AusstelIung der Fahrlehrerbewilligung die Weiterbildung für die neu erworbene Kategorie pro rata zu absolvieren. Jahr der Erteilung der Kat. A/C innerhalb der 5-Jahresperiode der Kat. B Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. A Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. C Anrechnung der Berufsausbildung Die Ausbildung für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises Fahrlehrer/Fahrlehrerin sowie der Zusatzqualifikationen Motorradfahrlehrer/in, Lastwagenfahrlehrer/in und Moderator/in für die Zweiphasenausbildung gilt nicht als Weiterbildung. 4 Inhalte 4.1 Methodisch-didaktische Anforderungen Die Weiterbildungskurse sind nach den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenbildung zu gestalten. Mindestens die Hälfte der Kursinhalte soll unter aktivem Einbezug der Teilnehmenden erarbeitet werden.
4 4 4.2 Inhaltliche Anforderungen Die für den eidgenössischen Fachausweis Fahrlehrer/Fahrlehrerin zuständige Organisation der Arbeitswelt (Qualitätssicherungskommission Berufsbild Fahrlehrer/in, nachfolgend QSK genannt) legt im Einvernehmen mit der in der asa zuständigen Kommission für den Bereich Führerprüfungen die Schwerpunkte der obligatorischen Weiterbildung fest. 4.3 Fachgebiete sind insbesondere - psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts - Unterrichtsmethodik - Rechtliche und technische Kenntnisse - Fahrtechnik - Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre - Umweltschonendes und energieeffizientes Fahren 5 Organisation 5.1 Delegation Die Kantone delegieren an die QSK: - das Bewilligungsverfahren für die Veranstalter von Weiterbildungskursen - die Genehmigung von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Veranstalter von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Durchführung von Weiterbildungskursen - die Aufsicht über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen 5.2 Veranstalter Die Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskursen erhalten: - Fahrlehrer-Berufsschulen, die über eine Anerkennung der QSK verfügen; - andere Institutionen, welche die von der QSK geforderten Kriterien erfüllen. Die Veranstalter sind verpflichtet: - die Kurse mit dem System SARI (System Administration, Registrierung, Information) gemäss SARI-Handbuch zu verwalten; - den Teilnehmenden gemäss SARI-Handbuch eine kostenpflichtige Bestätigung über den Besuch des Weiterbildungskurses abzugeben, wenn sie den ganzen Weiterbildungskurs besucht haben, und - Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unabhängig einer Mitgliedschaft in einem Verband als Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin zuzulassen. 5.3 Kursgenehmigung Die Weiterbildungskurse sind von der QSK zu genehmigen. Die Genehmigung ist drei Jahre gültig. Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor der Durchführung des Kurses bei der QSK-Geschäftsstelle einzureichen. Dem Gesuch sind die Kursunterlagen (Kursprogramm mit Lernzielen, Inhalt, Zeitplan, Liste der Lehrpersonen mit Angaben zu deren Qualifikationen, Angaben über die Kontrolle des Lernerfolgs, Kurskosten) in zwei Exemplaren beizulegen. Die QSK-Geschäftsstelle prüft die Gesuchsunterlagen und stellt der QSK Antrag über die Genehmigung/Nichtgenehmigung des Weiterbildungskurses.
5 5 5.4 Nicht genehmigte Weiterbildungskurse Weiterbildungskurse, die von der QSK nicht genehmigt worden sind, werden nicht an die obligatorische Weiterbildung angerechnet. 5.5 Übertragung von Weiterbildungstagen Weiterbildungstage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden. 5.6 Gebühren Die Gebühren der QSK, insbesondere für die Prüfung der Gesuche sowie für die Erteilung der Kursbestätigungen, richten sich nach dem Gebührenreglement der QSK. 6 Aufsicht 6.1 Veranstalter Die QSK beaufsichtigt die Weiterbildungskurse mittels Audits. Die Veranstalter werden durchschnittlich alle drei Jahre einem Audit unterzogen. Die QS-Experten und -Expertinnen haben jederzeit freien und kostenlosen Zutritt zu den Kursen. Sie erstatten der QSK Bericht über die Audits. Die Ergebnisse der Audits werden von der QSK systematisch ausgewertet und dokumentiert. 6.2 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen Die QSK meldet dem zuständigen Kanton die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht von Inhabern oder Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung. Die Nachfrist zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 FV beträgt sechs Monate. 7 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee Diese Richtlinien gelten auch für die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee, die nicht ausschliesslich für die Armee in dieser Funktion tätig sind 1). Abweichungen von den Inhalten gemäss Ziffer 4 sind im Rahmen der spezifischen Berufsausübung möglich. Einzelheiten regelt die QSK direkt mit dem VBS, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) und dem Kompetenzzentrum Fahrausbildung der Armee (Comp Zen FAA). 1) Für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee in dieser Funktion tätig sind, ist die Sonderregelung im Militärrecht verankert. 8 Übergangsbestimmungen 8.1 Veranstalter Von den Kantonen vor dem genehmigte und mit einer asa-nummer bezeichnete Weiterbildungskurse, welche ab der obligatorischen Weiterbildung angerechnet werden sollen, sind der QSK zur Genehmigung gemäss Ziffer 5.3 zu unterbreiten.
6 6 8.2 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, welche per (pro rata) - mindestens 7 überzählige Weiterbildungsstunden ausweisen, können max. 1 Tag auf die folgende 5-Jahresperiode übertragen lassen; - die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt haben, erhalten wie bisher eine Nachfrist von 6 Monaten zum Nachholen der fehlenden Stunden. Für nächste Verfahrensschritte gilt Art. 26 Abs. 1 FV. Die Kantone melden der QSK bis die bewilligten Überträge. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzen jene vom 19. November 1992.
Weiterbild u n g Fah rlehrer
212 Weiterbild u n g Fah rlehrer Die Weiterbildung Fahrlehrer 212 Kennzahlen Per 31. Dezember 212 ging für die altrechtlichen Fahrlehrer die erste Weiterbildungsperiode zu Ende. Die am 1. Januar 28 in
MehrWeiterbildung Fahrlehrer
211 Weiterbildung Fahrlehrer Kennzahlen Weiterbildung Fahrlehrer Am 1. Januar 28 trat die Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung,
Mehrasa Überwachung der Fahrlehrertätigkeit Merkblatt vom 11. Juni Inhaltsverzeichnis Seite 2. Ausgangslage / Ziel
1 Aide-mémoire de la commission Merkblatt der Kommission Promemoria de la commissione KF asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA
MehrWeiterbildung Fahrlehrer
Weiterbildung Fahrlehrer WEITERBILDUNG FAHRLEHRER 216 1 Vorwort Das Berichtsjahr ist das vierte und somit vorletzte Jahr der Weiterbildungsperiode aller Fahrlehrer, die vor dem 1.1.28 den Fahrlehrerausweis
Mehrasa Weiterbildungsrichtlinien FV - Fahrlehrerverordnung
Formation continue des moniteurs de conduite Weiterbildung Fahrlehrer Formazione continua dei maestri conducenti asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE
MehrJahresbericht 2013 WEITERBILDUNG FAHRLEHRER
Jahresbericht 213 WEITERBILDUNG FAHRLEHRER Die Weiterbildung Fahrlehrer 213 Kennzahlen Für die meisten Fahrlehrer begann Anfang 213 die zweite fünfjährige Weiterbildungsperiode. Inhaberinnen und Inhaber
Mehrasa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE
Formation continue des moniteurs de conduite Weiterbildung Fahrlehrer Formazione continua dei maestri conducenti asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE
MehrWeisungen betreffend die praktische Ausbildung der Führer und Führerinnen von Gesellschaftswagen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK CH-3003 Bern, ASTRA Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Postadresse: An die für den
MehrAbs. 3 Bst. c entspricht Art. 48 Abs. 3 Bst. b VZV und legt fest, dass für die Ausbildung
Erläuterungen zum neuen Fahrlehrer-Recht 1. Fahrlehrerverordnung Artikel 1 Vorschriften betreffend Fahrlehrerinnen, Fahrlehrer und Fahrschulen werden vollständig aus der VZV entfernt. Verordnungswürdige
Mehrasa Richtlinien SDR/ADR Kurse Genehmigt vom Vorstand der asa am Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA)
SDR/ADR Matières dangereuses Gefährliche Güter Merci periclose asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Richtlinien
MehrWeisungen betreffend die Harmonisierung der Ablaufdaten des Fähigkeitsausweises
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-3015 Bern, ASTRA Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern
MehrJahresbericht 2013 AUS- UND WEITERBILDUNG CHAUFFEURE
Jahresbericht 2013 AUS- UND WEITERBILDUNG CHAUFFEURE Im Jahr 2013 endete die Übergangsfrist für altrechtliche Chauffeure im Bereich Personentransport. Der Besitz eines Fähigkeitsausweises ist seit dem
MehrModul- und Anbieteridentifikation Ausbildung zum Motorradfahrlehrer/zur Motorradfahrlehrerin
Modul- und identifikation Ausbildung zum Motorradfahrlehrer/zur Motorradfahrlehrerin Version vom 21.03.2017 Modul A4 Titel Inhalte Motorradtechnik und Physik - Ausbildungsplanung Führerausweis im Kreditkartenformat
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Am 1. September 2009 tritt die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
MehrQualitätssicherung für Weiterbildungsstätten
Umsetzung CZV Mise en œuvre OACP Qualitätssicherung für Weiterbildungsstätten Raster für die Entwicklung eines QS-Systems Entwurf Bern, 19. September 2008 Bern, 10. September 2008 asa, Vereinigung der
MehrReglement über den Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV
Reglement über den Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV Anhang (Art. 1) 1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1 Name Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds
MehrSSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Mehrp. Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für
p. Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Iv Confederazione Svizzera Bundesamt für Strassen ASTRA Confederaziun
MehrVerordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) 741.522 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrRichtlinien für die Ausbildungspraktika im Berufsbild Fahrlehrer/in
Richtlinien für die Ausbildungspraktika im Berufsbild Fahrlehrer/in Vom 02. November 2015 Inhalt Seite 1. Ausgangslage 2 1.1 Gegenstand 2 1.2 Rechtliche Grundlagen 2 2. Vorgaben der Trägerschaft 3 2.1
MehrQualitätssicherung. Zweiphasenausbildung. Schweizerischer Verkehrssicherheitsrat. Raster für die
Projekt Qualitätssicherung Zweiphasenausbildung Schweizerischer Verkehrssicherheitsrat Qualitätssicherung für Veranstalter von WAB-Kursen Raster für die Entwicklung eines QS-Systems Bern, 27. September
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrWeiterbildung Gefahrgut
2012 Weiterbildung Gefahrgut Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (abgekürzt ADR, von Accord européen relatif au transport international
MehrVerordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung Fahrlehrerverordnung (FV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz
MehrWegleitung zur Zusatzqualifikationsprüfung Lastwagenfahrlehrerin
Wegleitung zur Zusatzqualifikationsprüfung Lastwagenfahrlehrerin und Lastwagenfahrlehrer Vom 12.10.2015 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1 Zweck der Wegleitung 1.2 Übersicht der Termine im Zusammenhang
MehrJahresbericht 2015 ZWEIPHASENAUSBILDUNG
Jahresbericht 215 ZWEIPHASENAUSBILDUNG Zweiphasenausbildung 215 Prolog Im Jahr 29 lancierte das ASTRA (Bundesamt für Strassen) das Projekt OPERA-3. Im Rahmen dieses Projekts werden Optimierungsmassnahmen
MehrZWEIPHASENAUSBILDUNG 2016
Zweiphasenausbildung ZWEIPHASENAUSBILDUNG 216 1 Vorwort Ende 216 hätte die bereits mehrfach verschobene Vernehmlassung des Projekts OPERA-3 beginnen sollen. Es gab eine erneute Verschiebung. Nun ist sie
MehrAus- und Weiterbildung Gefahrgut
Aus- und Weiterbildung Gefahrgut 1 201 stand ganz im Zeichen der Finalisierung der neuen SDR-/ADR-Prüfungsfragen. Die neue und einheitliche Prüfung für die wichtigsten Kurstypen wurde fertiggestellt. Diese
MehrI. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
I. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) Art. 4 Abs. 1 1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer
MehrGegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung des Flug-/Fahrlehrerausweises (Segelflug + Ballon)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.35.300 D Gegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung
MehrDer Weg zum Führerausweis Kat. B
Der Weg zum Führerausweis Kat. B Schritt für Schritt auf dem Weg zu Führerausweis. Die praktische Checkliste für den Erwerb des Führerausweises Kat. B (Motorfahrzeuge bis 3.5 T). Inhaltsverzeichnis 1.
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom 4. Juli 00 I. Allgemeines Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
MehrSchwangerschafts- ultraschall (SGUM)
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom. Juli 00 (Stand. Januar 0). Allgemeines Grundsatz Weiterbildungskurse und Studienurlaube
Mehreidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer 13. März 2014
WEGLEITUNG eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer 13. März 2014 Trägerschaft Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV Effingerstrasse 8 Postfach 8150 3001 Bern 031 812 20 10 sekretariat@fahrlehrerverband.ch
Mehrvom 26. November 1999
172.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 15 ausgegeben am 20. Januar 2000 Gesetz vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Über- setzern vor liechtensteinischen
MehrReglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1
Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1 vom 2. August 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Das Eidgenössische Departement
MehrWegleitung über die verbandsinterne Ausbildung
Wegleitung über die verbandsinterne Ausbildung Vorarbeiterin Stuckateurin-Trockenbauerin SMGV/FRMPP Vorarbeiter Stuckateur-Trockenbauer SMGV/FRMPP 11. Dezember 2008 Wegleitung über die verbandsinterne
MehrIm Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr
Im Dienst der Dienstleister für den Strassenverkehr Medienorientierung CZV 28. Juli 2009, Hotel Bern Inhalt Wer/was ist die asa? Chauffeurzulassungsverordnung CZV Allgemeine Bestimmungen Chauffeurzulassungsverordnung
MehrReglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ
Reglement über die überbetrieblichen Kurse für TIERPFLEGERIN EFZ / TIERPFLEGER EFZ Schweizerischer Verband für die Berufsbildung in Tierpflege SVBT, Tribschenstrasse 7, Postfach 3065, 6002 Luzern, Telefon
Mehrasa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE
Formation continue des moniteurs de conduite Weiterbildung Fahrlehrer Formazione continua dei maestri conducenti asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE
MehrOrganisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung
Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur
MehrReglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002
Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und
MehrWeisungen betreffend die Änderung vom 3. Juli kehrszulassungsverordnung (VZV)
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
Mehrvom 16. Januar/15. Februar 1995
4.1.2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.
MehrSchweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883
Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883 Reglement über die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung zum SKG
MehrWeiterbildungsrichtlinien CZV
Umsetzung CZV Mise en œuvre OACP Weiterbildungsrichtlinien CZV Genehmigt von der Projektleitung Umsetzung CZV am 4. Juni 2008 Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) asa, Vereinigung
MehrC 3 Rechtliche Grundlagen - Lernveranstaltungen planen und durchführen
C 3 Rechtliche Grundlagen - Lernveranstaltungen planen und durchführen Voraussetzungen - des s B 8 oder Besitz des Fahrlehrerausweises Kat. B / Kat. I - Besitz des Führerausweises Kat. C/E, D - Besitz
Mehr1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...
WELLNESS DESTINATION REGLEMENT INHALTE 1 Zielsetzung...2 1.1 Qualität... 2 1.2 Spezielles Angebotsprofil... 2 1.3 Transparenz für die Kunden... 2 2 Qualitätssicherungs-Kommission...2 3 Voraussetzung zur
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.
Grundlagen zum: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 1 Wer
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1976
MehrFortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrEinführung des Führerausweises auf Probe
Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l
Mehrvom 13. Juni 1983 (Stand 18. November 1996)
. Tierschutzverordnung vom. Juni 98 (Stand 8. November 996) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 6 des eidg. Tierschutzgesetzes vom 9. März 978 ) und auf die eidg. Tierschutzverordnung
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Seit 1. September 2009 ist die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Mehrvom 18. Dezember 2007
741.54 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 359 ausgegeben am 21. Dezember 2007 Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung;
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
MehrIX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,
Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, IX D/5/1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft
Mehrerlässt für die Zusatzausbildung "Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht"
4.2.2.7.2. Profil für die Zusatzausbildung "Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht" vom 25. Oktober 2007 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt
MehrWegleitung zur Prüfungsordnung. über die eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer. vom 21. März 2017
Wegleitung zur Prüfungsordnung über die eidgenössische Berufsprüfung Fahrlehrerin/Fahrlehrer vom 21. März 2017 Trägerschaft Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV Effingerstrasse 8 Postfach 3001 Bern 031
MehrAusführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
470.50 Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport ) Gestützt auf Art. 0 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport 2) von der Regierung erlassen am 6. Dezember 974 I. Allgemeines
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrEINBÜRGERUNGS REGLEMENT
BUERGERGEMEINDE ROTHENFLUH EINBÜRGERUNGS REGLEMENT vom 7. April 1995 Gültig ab 15. Mai 1995 Einbürgerungsreglement Seite 2 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Rothenfluh gestützt auf 26 Abs 1 des
MehrSchwangerschaftsultraschall (SGUM)
Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 (letzte Revision: 15. März 2012) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue
MehrDIE ZWEIPHASENAUSBILDUNG
2010 DIE ZWEIPHASENAUSBILDUNG Die Zweiphasenausbildung ist auf Kurs. Im Jahr 2010 haben erstmals alle Neulenkenden nach der Führerprüfung einen Führerausweis auf Probe erhalten. Der Kursbetrieb, welcher
MehrVerordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)
4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom
MehrDER WEG ZUM FÜHRERSCHEIN
"Nothelferkurs" DER WEG ZUM FÜHRERSCHEIN Kompetenzen VZV Art. 10 1 Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lenrfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrModul- und Anbieteridentifikation Ausbildung zum Lastwagenfahrlehrer/zur Lastwagenfahrlehrerin
Modul- und identifikation Ausbildung zum Lastwagenfahrlehrer/zur Lastwagenfahrlehrerin Version vom 12.10.2015 Modul C3 Titel niveau 3 Rechtliche Grundlagen - Lernveranstaltungen planen und durchführen
MehrReglement über die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben (Reglement Berufsbildnerkurse)
Reglement über die berufspädagogische Qualifikation von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben (Reglement Berufsbildnerkurse) (vom 13. Juni 2013) Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
MehrWegleitung über die Berufsprüfung
Wegleitung über die Berufsprüfung Polierin Stuckateur-Trockenbauer Polier Stuckateur-Trockenbauer (modular mit Abschlussprüfung) Wegleitung über die Berufsprüfung Polier/in Stuckateur/in-Trockenbauer/in
Mehrasa Über erfolgreiche Führerprüfungen Statistik der Führerprüfungen 2014
Communiqué de presse Über 120 000 erfolgreiche Führerprüfungen Statistik der Führerprüfungen 2014 Die Nachfrage nach Führerausweisen bleibt in allen Kategorien unverändert hoch. Das zeigen die jährlichen
MehrVerordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum
Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 747.201.2 vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes
MehrKantonsrat St.Gallen
Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr
MehrAUSBILDUNGSKURS. für Betriebs- und Praxisausbilder von Buschauffeuren im öffentlichen Verkehr. Dählhölzliweg Bern 6
AUSBILDUNGSKURS für Betriebs- und Praxisausbilder von Buschauffeuren im öffentlichen Verkehr Dählhölzliweg 12 3000 Bern 6 www.voev.ch info@voev.ch Tel. + 41 31 359 23 23 Fax + 41 31 359 23 10 Zielpublikum
MehrNr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern. vom 18. November 1993 (Stand 20.
Nr. 467 Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern vom 8. November 99 (Stand 0. Januar 008) Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 40 Absatz und 6
MehrRichtlinie Energie- Förderbeiträge
Richtlinie Energie- Förderbeiträge 1. November 2015 Dokumenteninformationen Richtlinie Energie-Förderbeiträge vom 1. November 2015 Vom Stadtrat genehmigt am 20. Oktober 2015 und in Kraft gesetzt auf den
MehrJahresbericht 2014 AUS- UND WEITERBILDUNG GEFAHRGUT
Jahresbericht 2014 AUS- UND WEITERBILDUNG GEFAHRGUT Die wichtigsten Kennzahlen Das Berichtsjahr ist das dritte Jahr, in dem die asa für die Aus- und Weiterbildung der Gefahrgutfahrer zuständig ist. In
Mehr1. Was ist zu tun, um die Anerkennung der Zusatzbezeichnung nach den Übergangsregelungen
Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie nach den Übergangsregelungen ( 15 Abs. 1 WBO) (Stand: 15. Dezember 2008) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter
MehrGlossar Berufsbild Fahrlehrer/in
Glossar Berufsbild Fahrlehrer/in eidgenössische Berufsprüfung: Fahrlehrer/Fahrlehrerin Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin 1. Auflage vom 02.04.2014 Affektive
MehrZWEIPhasenausbildung. Editorial. Die Zweiphasenausbildung hat eine eigene Website!
ZWEIPhasenausbildung D A S I N F O B U L L E T I N D E R Q S K 1 2 0 1 0 Editorial Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser Am 1. Dezember dieses Jahres wird es fünf Jahre her sein, seit die Zweiphasenausbildung
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER
Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches
MehrFahrerausbildung heute und morgen. Schweizer Gefahrguttag 19.09.2014 Sven Britschgi
Fahrerausbildung heute und morgen Schweizer Gefahrguttag 19.09.2014 Sven Britschgi Fagestellungen «Liberalisierung» Aus- und Weiterbildung der Fahrer von Gefahrgut? Hat sich das System bewährt? Erfahrungen?
MehrSynopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]
Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons
MehrRichtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
Studiengang Sekundarstufe II Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen. Lehre Weiterbildung Forschung Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 3 2 Zuständigkeit und Gesuch 3 3 Grundsätze
MehrDer weg zum Führerausweis Kat.B
Seite 1von 7 Der weg zum Führerausweis Kat.B 1. Nothelferkurs 2. Gesuchsformular - Sehtest - Passfoto - Einreichung Gesuchsformular 3. Theorieprüfung 4. Lernfahrausweis 5. Verkehrskundeunterricht (VKU)
MehrAkkreditierungsreglement
Akkreditierungsreglement zur Anerkennung von Mediationspersonen, die nicht im Besitz einer gültigen Zertifizierung eines der nachfolgenden Verbände sind: SAV, SDM und/oder SKWM Inhaltsübersicht Titel Seite
Mehr4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
6-07 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) Änderung vom 6.0.06 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 76. 76.6. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
MehrDas Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen
MehrReglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht R 414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18.
MehrVerordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )
Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand 16.11.2016) Bürgerrechtsverordnung i Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen.
MehrMITGLIEDERREGLEMENT. Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten
MITGLIEDERREGLEMENT Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten Präambel Gestützt auf Art. 3 der Statuten von treuland,
MehrPraxismodulordnung. der Universität Lüneburg. für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht
Praxismodulordnung der Universität Lüneburg für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht 1 Grundsätzliches... 2 2 Ziele... 2 3 Grundlegende Bestimmungen... 2 4 Praxisstellen, Verträge... 3 5 Inhalte des
MehrKurs für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Lernende ausbilden lohnt sich der Kurs für Berufsbildner/innen auch. In Partnerschaft mit Professionelle Berufsausbildung im Sozialbereich Wie können Fachpersonen das eigene Wissen weitergeben? Wie kann
Mehr