asa Richtlinien SDR/ADR Kurse Genehmigt vom Vorstand der asa am Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA)

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1 SDR/ADR Matières dangereuses Gefährliche Güter Merci periclose asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Richtlinien SDR/ADR Kurse Genehmigt vom Vorstand der asa am Erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter, Thunstrasse 9, Postfach, 3000 Bern 6

2 Richtlinien SDR/ADR Kurse 2 Inhalt 1. Grundlagen Rechtsgrundlagen Ziele der Aus- und Weiterbildung Handlungskompetenzen Zweck der Richtlinien für SDR/ADR-Kurse Leitlinien der asa Organisation Kosten Einsprachen, Rekurse 4 2. Aus- und Weiterbildungsstätten Anerkennungskriterien Anerkennungsverfahren Aufsicht Widerruf der Anerkennung 5 3. Lehrkräfte Anforderungen und Nachweise Bewilligungsverfahren Weiterbildungspflicht Aufsicht Entzug der Bewilligung 7 4. Kurse Inhalte der Basiskurse Inhalte der Aufbaukurse Mehrzweckkurse Inhalte der Auffrischungskurse Dauer der Kurse und Lektionen Prüfungen Gruppengrösse Bewilligung von Kursen Weiterbildungsnachweis CZV Aufsicht Widerruf der Bewilligung 9 5. ADR-Bescheinigung Ausstellen der Bescheinigung Übergangsbestimmungen ADR-Bescheinigungen Prüfungen Kursbewilligungen Inkrafttreten 10

3 Richtlinien SDR/ADR Kurse 3 1. Grundlagen 1.1 Rechtsgrundlagen - Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) - Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführer/innen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung CZV) - Vereinbarung vom 9. Juli 2008 der kantonalen Strassenverkehrsämter mit der asa über die Delegation der Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der CZV 1.2 Ziele der Aus- und Weiterbildung 1 Die Führer/innen von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert, erwerben - im Basiskurs die für den Erhalt der ADR-Bescheinigung erforderlichen Kompetenzen, - in den Aufbaukursen (Tankfahrzeuge, explosive Stoffe, radioaktive Stoffe) die zusätzlichen für die betreffenden Gefahrenklassen erforderlichen Kompetenzen, - in den Auffrischungsschulungen Kenntnisse über den aktuellen Stand der SDR/ADR- Vorschriften sowie eine Auffrischung der allgemeinen Kompetenzen, so dass die ADR- Bescheinigung um fünf Jahre verlängert werden kann. 1.3 Handlungskompetenzen Die Fahrer/innen befördern gefährliche Güter ohne Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit, der eigenen Person und der Umwelt. Im Rahmen der SDR/ADR-Kurse sollen folgende Bildungsziele erreicht werden: - Fachliche Fähigkeiten: Die Fahrer/innen nennen und erklären die Gefahren, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. - Personale und soziale Fähigkeiten: Die Fahrer/innen sind sich der Gefahren bewusst, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. - Methodische Fähigkeiten: Die Fahrer/innen treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Gefahr und die Folgen eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken. Sie treffen falls erforderlich Massnahmen für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der Allgemeinheit, für den Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen eines Zwischenfalls. 1.4 Zweck der Richtlinien für SDR/ADR-Kurse Die Richtlinien für SDR/ADR-Kurse umfassen die Ausführungsbestimmungen zum Auftrag der Kantone bzw. der asa gemäss Art. 8 SDR. Sie bilden die Grundlage für - einheitliche Vorgaben zur Planung und Durchführung der Kurse und Prüfungen in der ganzen Schweiz, - die Definition der Tätigkeiten und Kompetenzen der Arbeitsgruppe SDR/ADR der asa, der Kommission Qualitätssicherung der asa, der Geschäftsstelle der asa und der Fachstelle für Qualitätssicherung (QS-Fachstelle), - für die Bearbeitung von Gesuchen für die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten, die Bewilligung der dort tätigen Lehrkräfte sowie die Anerkennung und Registrierung von SDR/ADR-Kursen, 1 Ziffer ADR

4 Richtlinien SDR/ADR Kurse 4 - das Ausstellen von ADR-Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweisen, - die Aufsicht über die SDR/ADR Aus- und Weiterbildung. 1.5 Leitlinien der asa Die asa erfüllt ihren Auftrag nach folgenden Grundsätzen: - Qualitätssicherung im Dienst der Verkehrssicherheit, der Fahrzeugführer/innen und der Branche, - Beurteilung von Gesuchen (vgl. Ziffer 1.4) nach einheitlichen Verfahren, - Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, - effiziente Verfahren mit kurzen Antwortzeiten, - Kundenfreundlichkeit. 1.6 Organisation Die asa erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben mit folgender Organisation: - Arbeitsgruppe SDR/ADR: Entwicklung von Grundlagen, Koordination - Bildungskommission CZV: Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Richtlinien für SDR/ADR-Kurse - Kommission Qualitätssicherung (nachstehend KQS): Leitung der Aufsichtsfunktion, Behandlung von Einsprachen oder Rekursen gegen Entscheidungen der Geschäftsstelle asa - Geschäftsstelle asa: Prüfung von Gesuchen und Erteilen von Bewilligungen für die Durchführung von Kursen gemäss Ziffer 1.4, Ausstellen von ADR-Bescheinigungen, Weiterbildungsnachweise, Information der Branche und Fahrzeugführer/innen ( - QS-Fachstelle 2 : Organisation und Auswertung der Audits, Koordination der Einsätze der QS-Expertinnen und QS-Experten 1.7 Kosten Die asa verrechnet die Kosten für die ihr übertragenen Aufgaben sowie für das Ausstellen von ADR-Bescheinigungen nach dem Verursacherprinzip weiter. Die Beträge werden von der asa festgelegt und im Internet auf veröffentlicht. Für das Bearbeiten von Gesuchen gemäss Ziffer 1.4 werden auch dann Kosten verrechnet, wenn keine Anerkennung erfolgt bzw. keine Bewilligung erteilt werden kann. 1.8 Einsprachen, Rekurse Einsprachen gegen Entscheide der asa Geschäftsstelle und Rekurse zu nicht bestandenen Prüfungen sind an die KQS zu richten. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der KQS kommt das kantonale Recht zur Anwendung. 2 Diese Aufgaben können von einer von der asa beauftragten externen Organisation wahrgenommen werden.

5 Richtlinien SDR/ADR Kurse 5 2. Aus- und Weiterbildungsstätten 2.1 Anerkennungskriterien 3 Für die Anerkennung als Anbieter von Basis- und Aufbaukursen sowie Auffrischungsschulungen sind folgende Kriterien zu erfüllen: Organisation - Nachweis einer strukturierten Leitung und Trägerschaft (z.b. Handelsregister-Auszug, Statuten, Gesellschaftsvertrag) - Angaben zur Administration - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung - Vereinbarung SARI (System für Administration, Registrierung und Information) Lehrkräfte - Liste der Lehrkräfte (vgl. Ziffer 3) mit den erforderlichen Kompetenzen Infrastruktur 4 - Lokalität (Beschreibung der Erreichbarkeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Kennzeichnung der Zufahrt, Parkplätze für Kursteilnehmende) - Unterrichtsräume (Tageslicht, Beleuchtung, Lärmschutz und Belüftung sind gewährleistet. Das Mobiliar und die technischen Hilfsmittel bieten ein angenehmes Unterrichtsklima. Bei Bedarf sind Räume für Gruppenarbeiten vorhanden.) - Gemeinschaftsräume (rauchfreie Aufenthaltsräume, saubere sanitarische Einrichtungen) - Aussenanlagen (Sicherheit und Umweltschutz sind gewährleistet) Qualitätssicherungssystem - gültiges Zertifikat (Eduqua, SQS etc.) oder - eigenes Qualitätssicherungssystem (Nachweis mit Konzept, Angaben zu Instrumenten und Prozessen) 2.2 Anerkennungsverfahren Ablauf Verfahren: - schriftliches Gesuch um Anerkennung (inkl. Beilagen an Geschäftsstelle asa), sofern nicht bereits eine Bewilligung als Weiterbildungsstätte im Rahmen CZV vorliegt - asa: Eingangsbestätigung, Prüfung Dossier auf Vollständigkeit - asa: inhaltliche Prüfung des Dossiers, nötigenfalls Prüfung der Infrastruktur vor Ort - asa: Erteilen der Anerkennung, Eröffnung SARI-Konto, Publikation auf cambus.ch oder Ablehnung mit Angabe von Gründen 2.3 Aufsicht Die Einhaltung der Anerkennungskriterien wird im Rahmen der Audits von Kursen (vgl. Ziffer 4.10) kontrolliert. Die entsprechenden Bedingungen werden von der KQS festgelegt. 2.4 Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung als Aus- und Weiterbildungsstätte erfolgt unbefristet. Sie kann auf Grund von Audits oder anderer Hinweise auf fehlende Voraussetzungen (Ziffer 2.1) durch die KQS widerrufen werden. Die KQS kann jederzeit eine Überprüfung vor Ort veranlassen. 3 Ziffer ADR 4 Werden Kurse ausserhalb der Aus- oder Weiterbildungsstätte durchgeführt, sind diese für die Einhaltung der Voraussetzungen verantwortlich.

6 Richtlinien SDR/ADR Kurse 6 3. Lehrkräfte Anforderungen und Nachweise Es werden drei Arten von Lehrkräften unterschieden, für deren Bewilligung folgende Anforderungen zu erfüllen sind: Weiterbildungsleiter/in Fachreferent/in Praktische Ausbilder/in Aufgabe Leitung der Aus- oder Weiterbildungsstätte, Entwicklung von Ausund Weiterbildungsprogrammen, Verantwortung für das ganze Kurswesen Leitung von Kursen Erteilen von Lektionen Erteilen einzelner praktischer Kurselemente Nachweis Fachkenntnisse Ausbildung und praktische Berufstätigkeit (Zeugnisse, Referenzen) Praktische Berufstätigkeit (schriftliche Referenz der Aus- oder Weiterbildungsstätte) Praktische Berufstätigkeit (schriftliche Referenz der Aus- oder Weiterbildungsstätte) Nachweis pädagogischdidaktischer Kompetenzen Zertifikat SVEB-1 Schriftliche Referenz der Aus- und Weiterbildungsstätte Schriftliche Referenz der Aus- und Weiterbildungsstätte 3.2 Bewilligungsverfahren Lehrkräfte können gleichzeitig bei mehreren Aus- und Weiterbildungsstätten tätig sein. Gesuche werden sowohl von Einzelpersonen als auch von Aus- und Weiterbildungsstätten entgegen genommen. Ablauf Verfahren: - Antrag via SARI (Aus- und Weiterbildungsstätten) oder mit Formular (Einzelpersonen) - asa: Prüfung des Gesuchs - asa: Erteilung der Bewilligung, schriftliche Benachrichtigung, Registrierung in SARI oder Ablehnung mit Angabe von Gründen 3.3 Weiterbildungspflicht Wollen Lehrkräfte ihre eigene ADR-Bescheinigung erneuern, müssen auch sie die dafür erforderlichen Auffrischungskurse besuchen. Die von ihnen erteilten Kurse werden nicht an die Weiterbildungspflicht der CZV angerechnet. 3.4 Aufsicht Die Aufsicht der Lehrkräfte und die Überprüfung der Fachkompetenzen erfolgt im Rahmen der Audits der Kurse (vgl. Ziffer 4.8). 5 Ziffer ADR

7 Richtlinien SDR/ADR Kurse Entzug der Bewilligung Die Bewilligung als Lehrkraft wird unbefristet erteilt. Sie kann auf Grund von Audits oder anderer Hinweise auf fehlende Voraussetzungen (Ziffer 3.1) durch die KSQ widerrufen werden. Die KQS kann jederzeit eine Überprüfung veranlassen.

8 Richtlinien SDR/ADR Kurse 8 4. Kurse 4.1 Inhalte der Basiskurse Die Themen der Basiskurse werden in der ADR 6 beschrieben. 4.2 Inhalte der Aufbaukurse Die Themen der Aufbaukurse - für die Beförderung in Tanks 7 - für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 9 werden in der ADR beschrieben. Die Kurse können weitere Themen beinhalten. 4.3 Mehrzweckkurse 10 Basis- und Aufbaukurse können kombiniert als Mehrzweckkurse durchgeführt werden. 4.4 Inhalte der Auffrischungsschulung Die Auffrischungsschulung 11 dient dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen. Es müssen neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffende Entwicklungen behandelt werden. Die Inhalte beruhen auf den Themen der Basisund Aufbaukurse. 4.5 Dauer der Kurse und Lektionen Ein Schulungstag beinhaltet acht Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. Die Dauer der Kurse beträgt: - Basiskurs: 18 Unterrichtseinheiten (2 1/2 Tage) - Aufbaukurs Tanks: 12 Unterrichtseinheiten (1 1/2 Tage) - Aufbaukurse Klasse 1 bzw. 7: 8 Unterrichtseinheiten (1 Tag) - Auffrischungsschulung: bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer der entsprechenden Erstschulungen Für die Dauer von Mehrzweckkursen gilt: - Basiskurs und Aufbaukurs Tank: 18 und 12 Unterrichtseinheiten (4 Tage) - Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 bzw. 7: 18 und 6 Unterrichtseinheiten (3 Tage) - Auffrischungsschulung: mindestens 16 Unterrichtseinheiten (2 Tage) Die oben erwähnte Dauer der Kurse ist auch bei der Ausbildung nur einer einzelnen Klasse bzw. UN-Nummer einzuhalten. 6 Ziffer ADR 7 Ziffer ADR 8 Ziffer ADR 9 Ziffer ADR 10 Ziffer ADR 11 Ziffer ADR

9 Richtlinien SDR/ADR Kurse Prüfungen Die Basis- und Aufbaukurse sowie die Auffrischungsschulungen werden jeweils mit einer Prüfung gemäss ADR 12 abgeschlossen. Die Zusammenstellung bzw. Genehmigung der Fragenkataloge erfolgt durch die Arbeitsgruppe SDR/ADR. Rahmenbedingungen Die Prüfung besteht aus einem Test mit Mehrfachantworten. Die Mindestzahl der Fragen gibt die ADR vor 13. Jeweils vier Fünftel der Fragen müssen korrekt beantwortet werden. Die Benützung von Schulungsunterlagen ist erlaubt, es darf aber keine Hilfe durch Dritte erfolgen. Die Prüfungsaufsicht erfolgt durch die Kursleitung. Registrierung der bestandenen Prüfung Die Aus- und Weiterbildungsstätten registrieren die bestandenen Prüfungen unmittelbar im Anschluss an die Kurse in SARI. 4.7 Gruppengrösse Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 16 Personen pro Lehrkraft. 4.8 Bewilligung von Kursen Für die Bewilligung von SDR/ADR-Kursen müssen folgende Kriterien erfüllt werden: - Inhalte gemäss Ziffern 4.1 bis detailliertes Kursprogramm mit Zeitangaben - Angabe der praktischen und der theoretischen Kurselemente - Angaben zur Durchführung der Prüfung - Bekanntgabe der Lehrkräfte bzw. der Kursleitung - Angaben zur Infrastruktur (Kursraum, Aussenanlagen), sofern diese nicht bereits im Rahmen der Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungsstätte mitgeteilt worden sind 4.9 Weiterbildungsnachweis im Rahmen CZV Die Anrechnung von SDR/ADR-Kursen und Schulungen an die Weiterbildungspflicht der CZV erfolgt gemäss den Weiterbildungsrichtlinien CZV Aufsicht Die Aufsicht der SDR/ADR-Kurse wird im Auftrag der KQS im Rahmen von Audit Einsätzen wahrgenommen. Die Audits werden von QS-Expertinnen und QS-Experten der asa durchgeführt. Die Einsätze erfolgen periodisch oder aus besonderem Anlass (z.b. Hinweise von Dritten an die KQS), mit oder ohne Vorankündigung bzw. in Koordination mit den Weiterbildungsstätten der Armee über das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee. Sie werden durch die QS-Fachstelle geplant, verwaltet und ausgewertet. Die QS-Expertinnen und QS-Experten verwenden eine Checkliste, die sie und die zuständige Lehrkraft gemeinsam unterzeichnen. Eine Kopie der Checkliste wird von der QS- Fachstelle an die Weiterbildungsstätte weitergeleitet. Die QS-Fachstelle kontrolliert das Erfüllen allfälliger Auflagen innerhalb der festgesetzten Fristen Widerruf der Bewilligung Die Bewilligung für SDR/ADR-Kurse wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sie kann bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen durch die KQS widerrufen werden. 12 Ziffer ADR 13 Ziffer ADR 14 Weiterbildungsrichtlinien CZV vom , Ziffer 4.4a

10 Richtlinien SDR/ADR Kurse 10 5 ADR-Bescheinigung 5.1 Ausstellen der Bescheinigung Das Ausstellen der ADR-Bescheinigungen wird von den Aus- und Weiterbildungsstätten in SARI ausgelöst und von der asa mit SARI gemäss den Vorgaben der ADR 15 umgesetzt. 6 Übergangsbestimmungen 6.1 ADR-Bescheinigungen Bis zur Einführung der ADR-Bescheinigung im Kreditkartenformat, spätestens aber bis , gilt die bisherige Praxis für das Ausstellen der ADR-Bescheinigung durch die zuständigen Stellen. Dies gilt insbesondere auch für Kurse gemäss und , Anhang 1 SDR. 6.2 Prüfungen Bis zum Erlass eines SDR/ADR Prüfungsreglements gilt die bisherige Praxis für die Durchführung der Prüfungen. 6.3 Kursbewilligungen Aus- und Weiterbildungsstätten, die bereits CZV Weiterbildungskurse anbieten, müssen lediglich für Kurse, die noch nicht in SARI registriert sind, um eine Bewilligung ersuchen. SDR/ADR-Kurse der bisherigen Anbieter, die den in dieser Richtlinie genannten Vorgaben noch nicht entsprechen, müssen spätestens bis neu bewilligt sein. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien SDR/ADR Kurse treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 15 Ziffer ADR

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