MERKBLATT Vollzug des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU); Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht und einer Aufenthaltserlaubnis-EU; Verfahren bei den Meldebehörden Das zum 01.01.2005 in Kraft tretende FreizügG/EU regelt die Freizügigkeit von Unionsbürgern und deren Angehörigen neu. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht dieses Personenkreises, das sich bis 31.12.2004 aus dem Aufenthaltsgesetz/EWG, der FreizügigkeitsVO/EG und subsidiär dem Ausländergesetz ergab, wird nunmehr in einem Gesetz zusammengefasst. Im Einzelfall kann zudem die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie - FreizügRL) zur Auslegung des Gesetzestextes heranzuziehen sein. Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und bis zum 30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen, soweit durch das FreizügG/EU noch nicht geschehen. Gem. 5 Abs. 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt ( 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Nach 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach 2 Abs. 1 FreizügG/EU, also das Einreise- und Aufenthaltsrecht, innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht. Nach 5 Abs. 4 FreizügG/EU kann der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden.
Die bisher erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt weiter als Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder als Aufenthaltserlaubnis-EU! Um auszuschließen, dass dem Aufenthaltsrecht bereits von Anfang an Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegenstehen (vgl. auch 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU), ist von den Ausländerbehörden in jedem Fall eine AZR- Abfrage durchzuführen. Hierbei ist auch die Dokumentennummer des vorgelegten bzw. von der Meldebehörde kopierten und übermittelten (s.u. Nr. 4) Ausweisdokuments zu prüfen (als gestohlen gemeldet?). Ergeben sich aus der Abfrage mögliche Gründe, die dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts entgegenstehen (Sperrzeiten aus Voraufenthalten, Verlustfeststellungen, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung), ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Einzelfall unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt sind. 1. Angaben und Nachweise als Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. einer Aufenthaltserlaubnis-EU Eine grundsätzliche Neukonzeption des neuen Freizügigkeitsrechts besteht darin, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich ebenfalls um Unionsbürger handelt, keine Aufenthaltserlaubnis-EG mehr benötigen, sondern ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ausgestellt wird. Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. 1.1 Unionsbürger Bei Unionsbürgern ist vor Erteilung der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne einer Vermutung der Freizügigkeit
grundsätzlich vom Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen i.s.d. 2 Abs.2 FreizügG auszugehen, wenn die Person einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegt, einen von ihr verwirklichten Freizügigkeitstatbestand angibt und Zweifel an dieser Erklärung nicht bestehen. In diesem Fall wird von der Vorlage entsprechender Nachweise zur Glaubhaftmachung des Freizügigkeitsrechts vor Erteilung der Bescheinigung abgesehen. Soweit auf eine Glaubhaftmachung nicht verzichtet werden kann, können von einem Unionsbürger folgende Nachweise gefordert werden: bei Arbeitnehmern: Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung bei Selbständigen: Nachweis der Selbständigkeit, z.b. Gewerbeanmeldung, Steuernummer bei Nichterwerbstätigen: Nachweis, dass ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz vorhanden sind bei Studenten: Bescheinigung über Einschreibung und Nachweis, dass ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz vorhanden sind Bei der Beurteilung der Existenzmittel darf nicht von einem bestimmten Existenzmittelbetrag ausgegangen werden. Vielmehr muss die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden (s. Art. 8 Abs. 4 FreizügRL). 1.2 Familienangehörige aus EU-Staaten Bei den Familienangehörigen, die ebenfalls Unionsbürger sind, können neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass
erforderlichenfalls folgende Nachweise gefordert werden: Bescheinigung über das Bestehen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft Bescheinigung des Unionsbürgers, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, über dessen Aufenthaltsrecht bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie der urkundliche Nachweis über die in 3 Abs. 2 FreizügG/EU bzw. 4 S. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen 1.3 Familienangehörige aus Drittstaaten Familienangehörige aus Drittstaaten, die zum Zwecke der Familienzusammenführung bei dem Unionsbürger Wohnung nehmen, wird von Amts eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt. In diesen Fällen ist, wie bisher, das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen durch die Ausländerbehörde zu prüfen und insbesondere ein Nachweis der Familienzugehörigkeit zu verlangen. Im Hinblick auf den notwendigen Prüfungszeitraum ist ggf. zwischenzeitlich eine formlose Bescheinigung über die Antragstellung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu erteilen (s. Art. 10 Abs. 1 S. 2 FreizügRL). Von den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen können folgende Dokumente gefordert werden: gültiger Reisepass Bescheinigung über das Bestehen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft Bescheinigung des Unionsbürgers, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, über dessen Aufenthaltsrecht bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie der urkundliche Nachweis über die in 3 Abs. 2 FreizügG/EU bzw. 4 S. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen
2. Notwendiger Inhalt der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht Mit der Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis-EG, die auf Antrag erteilt wurde, werden Verfahrenserleichterungen als Zeichen der fortschreitenden Angleichung der Rechtsstellung der Unionsbürger an die Rechtsstellung von Deutschen eingeführt. An Stelle der Erlaubnis wird nur noch eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht an Unionsbürger und deren Familienangehörige aus EU-Staaten erteilt. Dieser Verfahrensvereinfachung wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass auf bundeseinheitliche Vordrucke mit fälschungssicheren Merkmalen verzichtet worden ist. Das BMI hat ein formloses und unverbindliches Muster einer Bescheinigung entwickelt, das im Behördennetz hinterlegt ist (http://www.stmi.bybn.de/auslaender/zuwanderungsgesetz/faq/freizuegg_05_abs_1-01_muster_bescheinigung.doc). Art. 8 Abs. 2 S. 2 FreizügRL sieht vor, dass die Bescheinigung Name und Anschrift sowie Zeitpunkt der Anmeldung angibt. Auf die Angabe eines Freizügigkeitstatbestands nach 2 Abs. 2 FreizügG/EU wird verzichtet. Ergeben sich im Laufe der ersten fünf Jahre Zweifel an dem Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts, z.b. bei Mitteilung des Sozialamts über die Beantragung von Sozialhilfe, sind die Freizügigkeitsvoraussetzungen ohnehin im Einzelfall nachzuprüfen, unabhängig vom Inhalt einer Bescheinigung. Die Bescheinigung soll ohne Angabe eines Gültigkeitszeitraums ausgestellt werden. Sie kann mit der Angabe eines Gültigkeitszeitraums versehen werden, wenn der geplante Aufenthalt von vornherein vorübergehender Natur ist (etwa Studium, Ausbildung). Einer Ankoppelung des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung an den Gültigkeitszeitraum des Identitätsdokuments bedarf es ebenso wenig wie der Überwachung des Besitzes oder der Geltungsdauer des Identitätsdokuments. Die Beachtung der Ausweispflicht ( 8 FreizügG/EU) ist
Sache des Unionsbürgers und an deren Nichtbeachtung sind aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nicht geknüpft (vgl. 6 Abs. 5 FreizügG/EU). Wenn ein Daueraufenthaltsrecht gem. 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, ist dies jedenfalls dann auf der Bescheinigung zu vermerken, wenn der Unionsbürger dies wünscht. Dies entspricht Artikel 19 FreizügRL, wonach ein Dokument über den Daueraufenthalt nach Überprüfung der Voraussetzungen auf Antrag so bald wie möglich auszustellen ist. 3. Notwendiger Inhalt der Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis-EU Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die Drittstaatsangehörige sind, erhalten von Amts wegen (früher: auf Antrag) eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Dieses Dokument orientiert sich in seiner Form an der bisherigen Aufenthaltserlaubnis-EG und weist entsprechende Sicherheitsmerkmale gegen Fälschung auf. Das Dokument wird auch bei Schweizer Bürgern und deren Familienangehörigen eingesetzt. Da Familienangehörige von Unionsbürgern grundsätzlich ein vom Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, kann bei Familienangehörigen der Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis-EU entsprechend dem - soweit festgelegten - Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung des Unionsbürgers festgelegt werden. Ebenso wie die bisherige Aufenthaltserlaubnis-EG hat die Aufenthaltserlaubnis- EU rein deklaratorischen Charakter, d.h. das Freizügigkeitsrecht wird originär durch den EG-Vertrag und seine Durchführungsbestimmungen begründet und nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 4. Verfahren bei den Meldebehörden
Als Verfahrenserleichterung ist vorgesehen, dass die für die Glaubhaftmachung erforderlichen Angaben und Nachweise von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden können ( 5 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU). Im Hinblick darauf, dass nach Art. 8 Abs. 2 FreizügRL eine Verpflichtung zur Meldung bei der Ausländerbehörde erst nach einem Aufenthalt von drei Monaten besteht, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MeldeG aber eine Meldung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach Bezug einer Wohnung vorsieht, bleibt dem Unionsbürger stets die Option, Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungen bei der Ausländerbehörde separat vorzunehmen. Angaben und die Vorlage von Nachweisen bei den Meldebehörden erfolgen somit auf rein freiwilliger Basis und können bei der Meldebehörde daher auch unvollständig gemacht werden. Das unverbindliche Muster einer Aufenthaltsanzeige ist als Anlage beigefügt. Es wird empfohlen, für jede einzelne freizügigkeitsberechtigte Person einen gesonderten Erhebungsbogen zu verwenden. Unionsbürgern, die Angaben zum Freizügigkeitstatbestand zunächst nicht bei der Meldebehörde gemacht haben, muss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Angaben später bei der Meldebehörde noch nachzuholen. Sie können vielmehr auf die Ausländerbehörde verwiesen werden. Die Meldebehörde leitet etwaige Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungen und entsprechende Nachweise gemeinsam mit einer Kopie des Ausweispapiers und der Meldebescheinigung an die Ausländerbehörde weiter. Über diese Botenfunktion hinaus hat die Meldebehörde aufenthaltsrechtlich nichts zu veranlassen.